Wildcampen nach Kanton in der Schweiz, und die Behauptung, die alle wiederholen

"Nur Aargau und Obwalden erlauben es" ist die meistwiederholte Aussage auf Kantonsebene zum Schweizer Wildcampen. Die eine Hälfte stimmt und wird aus dem falschen Dokument zitiert. Die andere handelt von etwas ganz anderem.

Der Kanton ist meist gar nicht die Ebene, die über deine Nacht entscheidet. Die meisten Kantone haben überhaupt kein Campinggesetz, weshalb die Antwort fast immer von einer Gemeinde kommt. Wo ein Kanton legiferiert hat, lohnt sich der Blick in den Artikel statt in die Zusammenfassung: Obwaldens Gesetz verbietet zuerst das Campieren ausserhalb von Campingplätzen und schreibt zwei Artikel später eine Ausnahme für eine einzelne Nacht hinein.1

Alle 26 Kantone, A bis Z

Die Kurzantwort pro Kanton, und der Link zur ganzen Rechtslage mit den benannten Normen.

  • AargauDie berühmte Behauptung, enumeriert

    Nicht verboten, nicht erlaubt: Die Polizei bestätigt, dass kein Per-se-Tatbestand existiert. Drei Flussdekrete tragen die echten 100-Franken-Campierverbote.

  • Null Treffer für campieren, zelten und Biwak in der ganzen kantonalen Sammlung. Gemeinden, Grundeigentümer und das Jagdbanngebiet Säntis entscheiden.

  • Die Strafartikel der Campingverordnung wurden 2005 aufgehoben, es existiert keine kantonale Campingbusse. Der legale Weg führt über die Einwilligung der Eigentümerschaft oder des Alppächters.4

  • Basel-LandschaftKein Gesetz, 120 Verordnungen

    Die allgemeinen Erlasse schweigen, und 120 Reservats-Verordnungen verbieten je das Campieren, mit Bussen bis 100 000 Franken in schweren Fällen.

  • Basel-StadtVom Allmendrecht geschlossen

    Null Camping-Wörter in der Sammlung und kein Campingplatz im Kanton; ein Zelt auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtige Sondernutzung.

  • BernKein kantonales Verbot, strenge Gemeinden

    Kein kantonales Campingverbot, und trotzdem einige der strengsten Regeln der Schweiz: Lauterbrunnen bis 5000 Franken gemeindeweit, Grindelwald ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze, Kandersteg mit klarem Zeltverbot.

  • FreiburgEine Reservatsklausel

    Keine allgemeine Regel; das Vanil-Noir-Reservat verbietet das Campieren, sein deutscher Text schreibt noch kampieren mit K. Der Kaiseregg-Bericht geht die stille Seite durch.

  • GenfDer Wald sagt nein

    Kein generelles Verbot und kein bivouac-Wort in 864 Erlassen; Zelte sind in den Wäldern untersagt, bis 60 000 Franken, und Gelegenheitslager bis 21 Tage liegen ausserhalb des Anlagenregimes.

  • GlarusKeine Campingnorm

    Überhaupt keine kantonale Campingnorm, was über den Fessisee entscheidet. Teuer ist hier stattdessen das Feuer: das Waldgesetz reicht bis 20 000 Franken.

  • GraubündenKein kantonales Verbot, Gemeinden handeln

    Kantonal nichts, aber Gemeinden verbieten aus eigener Kompetenz gemeindeweit. Silvaplana kommt über das Baurecht statt über das Campingrecht auf 30 000 Franken.5

  • JuraNeuer Erlass an der Gruère

    Keine allgemeine Regel; der Gruère-Erlass von 2024 verbietet das Campieren in allen Formen, und das Doubs-Reservat trägt die einzige 100-Franken-Ordnungsbusse des Kantons.

  • LuzernDas berühmte Verbot ist Zonenrecht

    § 174 des Planungs- und Baugesetzes regelt Bodennutzung ab 30 Tagen, keine Nacht im Zelt. Die echten Verbote sind pro Reservat geschrieben, und das alpine erfasst nur Zelte, die bleiben.

  • NeuenburgEin Biwakfenster

    Kein flächiges Verbot, ein Dreifachschloss am Creux du Van, und der Plan von 2023 lässt das Biwak in einem benannten Perimeter ausdrücklich zu.

  • NidwaldenEine Biotopverordnung

    Zelten und Campieren in den gelisteten Moor- und Trockenwiesen-Gebieten verboten; sonst still, und nirgends im Kanton eine Camping-Ordnungsbusse.

  • ObwaldenEine Nacht, bedingt

    GDB 971.4 Art. 6 verbietet das Campieren ausserhalb von Campingplätzen; Art. 8 erlaubt das einmalige Übernachten ohne Bewilligung, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Die 1977er Verordnung, die alle verlinken, wurde 2015 aufgehoben.1

  • SchaffhausenDer Randen verbietet Motorsport

    Keine kantonale Campingnorm, und die Randen-Regeln verbieten Reklame und Motorsport statt Zelte. Die Städte fahren Bewilligungsregime bis 1000 Franken.

  • SchwyzNeun bepreiste Reservate

    Kein flächiges Verbot; Lagern oder Campieren in neun namentlich genannten Reservaten kostet 150 Franken, die Moorlandschaft Rothenthurm darunter. Ausserhalb entscheiden kommunale Schutzverordnungen.

  • SolothurnDrei Bussen, keine fürs Zelt

    Der komplette kantonale Bussenkatalog hat drei Positionen, und nirgends existiert eine Campingnorm; selbst die Kammreservate tragen kein geschriebenes Campingverbot.

  • St. GallenGemeindeverbote, kantonaler Preis

    Kein kantonales Verbot, aber die Ordnungsbussenliste bepreist den Verstoss gegen ein kommunales Campingverbot mit 80 Franken. Bad Ragaz nimmt das gelegentliche einzelne Zelt ausdrücklich aus.

  • TessinGesetzliche Biwak-Ausnahme

    Der eine Kanton, der Camping im Gesetz verbietet und das Berg-Biwak im nächsten Absatz ausdrücklich ausnimmt: Legge sui campeggi Art. 2. Ausserhalb der Ausnahme büsst das Municipio 50 bis 10 000 Franken.

  • ThurgauDas Wort kommt nicht vor

    Keine einzige kantonale Norm zu Campieren oder Übernachten im Freien, mit Absicht: Die Verhaltensregeln sind kommunal, und Arbon zeigt das Bewilligungsmuster.

  • UriKein kantonales Verbot

    Kein Campingverbot auf Kantonsebene, und auf Boden der Korporation Uri ist eine Nacht vorbewilligt. Die Kantonsseite trägt das ganze Bild.

  • WaadtNur Anlagenrecht

    Das Campinggesetz definiert Campingplätze und regelt das Campieren ausserhalb nie; das Naturschutzgesetz hat keine Campingbestimmung. Die Gemeinden entscheiden, von Stille bis Bewilligungsweg.

  • WallisKein kantonales Verbot, das Märchen sagt anderes

    Das kantonale Verbot, das alle nachplappern, ist nicht in Kraft; fünf kantonale Erlasse gelesen, keiner enthält eines. Die echten Verbote tragen Zermatt und vier Gemeinden über dem Genfersee.

  • Zug100 Franken, nur Reservate

    Die Campingbusse existiert nur in Naturschutzgebieten. Die Zeltplatz-Verordnung von 1962 behandelte Campieren ausserhalb als zulässig und wurde ersatzlos aufgehoben.

  • ZürichVerordnungen statt Verbot

    Keine allgemeine Regel; Schutzverordnungen verbieten Lagern, Zelten und Kampieren in ihren Zonen, mit einem 50 000-Franken-Rahmen dahinter und nirgends einer Ordnungsbusse.

Obwalden: richtige Behauptung, falsches Gesetz

Obwalden ist der gemeinte Kanton, und inhaltlich hält die Sache. Nicht haltbar ist die Fundstelle. Das kursierende Dokument ist GDB 971.41, die Verordnung über das Kampieren von 1977, und sie wurde am 28. Februar 2015 aufgehoben.2 In Kraft ist GDB 971.4, das Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014, seit dem 1. März 2015.

Liest man es, ist der Aufbau das Gegenteil der Zusammenfassung. Art. 6 setzt den Grundsatz: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet. Die Erlaubnis, die alle zitieren, steht zwei Artikel weiter in Art. 8 unter dem Titel "Einmaliges Übernachten": zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden, auf eigenes Risiko.1

Diese Bedingung überlebt die Zusammenfassung nie, und sie leistet echte Arbeit. Sie ist auch der Grund, warum Art. 11 das Campieren ohne Bewilligung und gesondert das wiederholte Verstossen gegen das Verbot bestraft: eine Nacht ist ausgenommen, ein Muster nicht. Daneben gibt es einen zweiten Weg in Art. 7 Abs. 3, leicht zu übersehen: mit der Einwilligung der Eigentümerschaft darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden.

Aargau: eine andere Frage beantwortet

Die Aargauer Hälfte ist eine Verwechslung der Kategorie, so oft kopiert, dass sie inzwischen wie eine Tatsache klingt. Jede Quelle, die die tatsächliche Regel beschreibt, beschreibt eine Fahrzeugtoleranz: eine Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz ohne ausdrückliches Verbot, am Morgen weiterfahren, und kein Campingverhalten, also Tisch und Stühle bleiben drin.

Das ist eine Regel darüber, wo ein Wohnmobil über Nacht stehen darf. Es ist keine Erlaubnis, in freier Landschaft ein Zelt aufzustellen, und beides verschmilzt, weil es bei denen, die die Zusammenfassung schreiben, unter Wildcampen abgelegt wird.

Bemerkenswert ist auch, was der meistzitierte Artikel zu dieser Behauptung tatsächlich enthält. Der Beitrag von 2024 mit dem Titel "Im Aargau und in Obwalden ist Wildcampen erlaubt" nennt für keinen der beiden Kantone ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Artikel. Wir haben ihn zur Kontrolle gelesen.3 Die vollständige Aargauer Sammlung haben wir nicht durchgezählt, wir behaupten also nicht, es gebe nirgends eine Aargauer Campingnorm; wir sagen, dass die Behauptung so, wie sie publiziert ist, keine Fundstelle hat und vom Parkieren handelt.

Die Kantone, in denen die Antwort ein Fehlen ist

Das nützlichere Muster ist das Gegenteil einer Erlaubnis. In mehreren Kantonen verbietet dir nichts etwas, weil nie eine Norm geschrieben wurde, und dieses Fehlen, nicht eine Erlaubnisklausel, entscheidet draussen über die meisten Nächte.

Appenzell Innerrhoden ist der sauberste Fall: der Kanton hat 2005 die Strafartikel seiner Campingverordnung aufgehoben, es existiert dort also gar keine kantonale Campingbusse, und der legale Weg am Fälensee führt stattdessen über die Einwilligung des Alppächters.4 Uri hat kein Campingverbot, und genau darauf ruhen die Berichte zu Chaiserstuel und Spilauersee. Glarus hat keine kantonale Campingnorm, was über den Fessisee entscheidet. Nidwalden kennt nirgends eine Ordnungsbusse fürs Campieren.

Graubünden hat ebenfalls kein kantonales Verbot, ist aber die deutlichste Warnung davor, einen Kanton für eine Antwort zu halten: Gemeinden dort verbieten das Campieren aus eigener Kompetenz gemeindeweit, und Silvaplana kommt über das Baurecht auf 30 000 Franken.5 Kanton offen, Gemeinde zu.

Warum die Gemeinde die entscheidende Ebene ist

Weil dort die Verbote tatsächlich liegen. Bern hat kein kantonales Campingverbot, und trotzdem enthält das Berner Oberland einige der strengsten Regeln des Landes, alle kommunal: Lauterbrunnen bis 5000 Franken gemeindeweit seit dem 1. Januar 2025, Grindelwald ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze, Kandersteg mit einem Zeltverbot in Art. 7. Das Wallis hat kein kantonales Verbot, und Zermatt setzt für ein Zelt trotzdem rund 200 Franken an, Art. 43.

Eine Antwort auf Kantonsebene hat also die falsche Form. Zu wissen, dass dein Kanton kein Campinggesetz hat, sagt dir nur, dass niemand die Frage von oben geschlossen hat. Die Gemeinde kann sie trotzdem geschlossen haben, und rund 2000 davon entscheiden je für sich.

Die eine Stelle, an der eine Aussage auf Landesebene entscheidend ist, liegt über den Kantonen und lässt sich von keinem Kanton und keiner Gemeinde aufheben: in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist freies Campieren schlicht verboten.6

Warum dich eine Kantonskarte in die Irre führen würde

Weil ein grün eingefärbter Kanton nur bedeuten würde, dass der Kanton nicht legiferiert hat, und das ist in weiten Teilen der Schweiz die Lage. Über die rund 2000 Gemeinden sagt das nichts, die das Campieren auf ihrem ganzen Gebiet verbieten können und es tun, privaten Boden eingeschlossen, in jeder Höhe. Die zwei strengsten Regelwerke, die wir gefunden haben, liegen in Bern und im Wallis, beides Kantone ganz ohne kantonales Campingverbot.

Welche Kantone erlauben Wildcampen in der Schweiz?
Die ehrliche Antwort ist, dass die meisten Kantone dazu nicht legiferiert haben, und das ist nicht dasselbe wie erlauben, weil die Gemeinde es trotzdem verbieten kann. Obwalden ist der eine Kanton mit einer ausdrücklich geschriebenen Erlaubnis für eine einzelne Übernachtung, in Art. 8 seines Gesetzes über das Campieren, unter der Bedingung, dass keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Ist Wildcampen im Aargau wirklich erlaubt?
Nicht in dem Sinn, der meist gemeint ist. Die Regel, die beschrieben wird, betrifft Fahrzeuge: eine Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz ohne ausdrückliches Verbot, am Morgen weg, kein Campingverhalten. Das ist keine Erlaubnis, in freier Landschaft ein Zelt aufzustellen, und der viel geteilte Artikel dazu nennt kein Gesetz.
Was steht in Obwaldens Gesetz genau?
Art. 6 GDB 971.4 sagt, das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze sei nicht gestattet. Art. 8 erlaubt dann das einmalige Übernachten ohne Bewilligung, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden, auf eigenes Risiko. Art. 7 Abs. 3 erlaubt zusätzlich das vorübergehende unentgeltliche Campieren auf dem Grundstück eines Wohnhauses mit Einwilligung der Eigentümerschaft.
Mein Kanton hat kein Campinggesetz. Heisst das, ich darf überall schlafen?
Nein. Es heisst, dass niemand die Frage von oben geschlossen hat. Deine Gemeinde kann trotzdem ein Camping- oder Polizeireglement für ihr ganzes Gebiet haben, und eidgenössische Schutzgebiete gelten unabhängig davon. Bern und das Wallis haben beide kein kantonales Campingverbot und enthalten einige der strengsten kommunalen Regeln des Landes.
Gibt es eine Regel, die in der ganzen Schweiz gilt?
Ja, auf Bundesebene, und sie schränkt immer nur ein. Freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist durch Bundesverordnung verboten, mit einer Ordnungsbusse von 150 Franken, und kein Kanton und keine Gemeinde kann es dort erlauben. Der Schweizerische Nationalpark ist dafür ganz gesperrt.
Wo ist Wildcampen in der Schweiz verboten?
Immer in eidgenössischen Jagdbanngebieten und ausgeschiedenen Wildruhezonen (CHF 150), in den meisten Naturschutzgebieten über deren eigene Erlasse, und überall dort, wo eine Gemeinde es gemeindeweit verboten hat. Die Kantonsseiten führen die benannten Normen pro Kanton auf.
Was kostet Wildcampen in der Schweiz, wenn es verboten ist?
CHF 150 als Ordnungsbusse des Bundes in Jagdbanngebieten und Wildruhezonen. Kantonale und kommunale Bussen reichen je nach Norm von CHF 50 bis in fünfstellige Rahmen; jede Kantonsseite trägt ihre eigenen Zahlen samt der Norm dahinter.

Quellen

  1. Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren (GDB 971.4) vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. März 2015, vollständig aus dem amtlichen PDF gelesen. Art. 6: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet. Art. 7 Abs. 3: mit Einwilligung der Eigentümerschaft darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden. Art. 8 "Einmaliges Übernachten": zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden, auf eigenes Risiko. Art. 11: Busse fürs Campieren ohne Bewilligung und fürs wiederholte Verstossen gegen das Verbot. gdb.ow.ch.
  2. Kanton Obwalden, Verordnung über das Kampieren (GDB 971.41) vom 25. Februar 1977. Aufhebung bestätigt: die Sammlung führt sie als in Kraft von 1. Mai 1977 bis 28. Februar 2015. Auf dieses Dokument verlinken die meisten Seiten, die "Obwalden erlaubt Wildcampen" schreiben, bis heute. gdb.ow.ch.
  3. Prime News, April 2024, "Im Aargau und in Obwalden ist Wildcampen erlaubt". Zur Kontrolle gelesen: der Beitrag nennt für keinen der beiden Kantone ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Artikelnummer und gibt für keinen Bedingungen oder Fristen an. Trotzdem ist es der Beitrag, auf den für diese Behauptung am häufigsten verwiesen wird. primenews.ch.
  4. Appenzell Innerrhoden hat 2005 die Strafartikel seiner Campingverordnung aufgehoben, weshalb im Kanton heute keine kantonale Campingbusse existiert, während die Verordnung das Campieren mit Einwilligung der Eigentümerschaft weiterhin zulässt. Vollständig gelesen für unsere Berichte zu Fälensee und Seealpsee. unser Fälensee-Bericht.
  5. Graubünden hat kein kantonales Campingverbot; die Gemeinde Silvaplana erreicht über das kantonale Baurecht statt über das Campingrecht bis zu 30 000 Franken. Vollständig gelesen für unseren Silvaplanersee-Bericht. unser Silvaplanersee-Bericht.
  6. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e, mit der Ordnungsbusse von 150 Franken nach Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) Anhang 2 Ziff. 12005. Bundesrecht, also reicht keine kantonale oder kommunale Bewilligung in ein Banngebiet hinein. fedlex.admin.ch.