Stand: 19. Juni 2026

Wildcampen am Fälensee, so ist es erlaubt

Wenn du online nachschaust, steht da: Wildcampen am Fälensee ist verboten. Was viele nicht wissen, das stimmt so nicht. Der Fälensee ist einer der wenigen Orte der Schweiz, an denen du legal draussen schlafen darfst, wenn du weisst, wie. So machst du es richtig.

Der Fälensee als schmales Band Wasser zwischen steilen Felswänden im Alpstein, von weit oben durch Föhrenäste gesehen.
Fälensee, Alpstein, Appenzell Innerrhoden, 1'447 Meter. Tele-Aufnahme vom Grat. Foto · Leon Helg.

Anders als am Oeschinensee: hier ist «erlaubt» echt

Die meisten Wildcamping-Geschichten in diesem Journal enden mit «verboten». Am Oeschinensee steht hinter dem Verbot echtes, durchsetzbares Recht. An der Saxer Lücke, im selben Alpstein, steht hinter dem «nicht erlaubt» dagegen gar kein Gesetz, nur eine Tourismus-Floskel. Der Fälensee ist der seltene dritte Fall: Hier hält das «erlaubt», und zwar aus drei Gründen, die sich gegenseitig stützen.

Auch am Fälensee schreibt die Tourismusseite zwar: «Wildes Zelten ist nicht erlaubt»5. Das tönt streng, ist aber genau die Floskel, die man nicht mit einem Gesetz verwechseln darf. Der Kanton selber sagt offen, dass es keine Verbotsgrundlage gibt. Und das Appenzeller Recht erlaubt das Zelten mit Zustimmung des Grundeigentümers ausdrücklich. Genau diese Zustimmung verkauft dir der Älpler an der Fälenalp. Schauen wir die drei Bausteine der Reihe nach an: das Bundesrecht, das Kantonsrecht und die Erlaubnis vor Ort.

Der entscheidende Punkt: der See liegt ausserhalb des Jagdbanngebiets

Über dem Fälensee thront der Säntis, und das ganze hohe Massiv ist ein eidgenössisches Jagdbanngebiet (Objekt Nr. 16 «Säntis»). In einem solchen Gebiet gilt eine harte Bundesregel1:

«Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.»Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), Art. 5 Abs. 1 lit. e

Das ist kein Papiertiger. Wer im Jagdbanngebiet frei zeltet, riskiert eine Busse bis zu CHF 20'000 nach dem eidgenössischen Jagdgesetz, durchgesetzt von der Wildhut7. Und, wichtig: Hier hilft die Erlaubnis eines Bauern nicht. Im selben Artikel ist eine andere Tätigkeit ausdrücklich an die «Zustimmung des Grundbesitzers» geknüpft, das Camping-Verbot aber bewusst nicht. Drinnen kann nur der Kanton eine Ausnahme bewilligen, kein Privater.

Und genau deshalb ist die nächste Tatsache so entscheidend: Der Fälensee liegt ausserhalb dieses Jagdbanngebiets. Ich habe es auf der Bundeskarte nachgeprüft. Der Layer der eidgenössischen Jagdbanngebiete gibt am Seebecken und an der Fälenalp nichts aus, ein Kontrollpunkt auf dem Säntisgipfel dagegen korrekt das Objekt Nr. 16. Die Grenze des Banngebiets verläuft grob ein halbes bis gut zwei Kilometer westlich des Sees1. Heisst konkret: Am See greift das Bundes-Campingverbot gar nicht, und deshalb wird die Erlaubnis des Älplers überhaupt erst zum entscheidenden Hebel. Wer dagegen vom See hoch ins Massiv steigt, schaltet das Verbot wieder ein.

Nur der Vollständigkeit halber, weil es oft genannt wird: Der See liegt im BLN-Inventar (Objekt 1612 «Säntisgebiet»)8. Das bindet die Behörden zur Rücksicht, ist aber keine Norm, die einen einzelnen Camper büsst. Ein UNESCO-Welterbe ist der Alpstein nicht.

Was das Appenzeller Recht sagt: Zelten mit Erlaubnis

Bleibt das kantonale Recht, und hier liegt der eigentliche Grund, warum man von «erlaubt» sprechen darf. Appenzell Innerrhoden hat kein Gesetz, das Wildcampen verbietet. Im Gegenteil: Die kantonale Campingverordnung erlaubt das gelegentliche Zelten ausserhalb offizieller Plätze ausdrücklich, sofern der Grundeigentümer zustimmt, begrenzt auf etwa einen Monat pro Jahr und Grundstück, damit kein dauerhafter Campingplatz entsteht. Ihre Strafartikel wurden 2005 aufgehoben, die Verordnung kennt also gar keine Busse fürs Wildcampen2.

Ehrlich an dieser Stelle. Den exakten Wortlaut der Campingverordnung kann ich nicht zitieren: Das kantonale Rechtsbuch (clex.ch) lädt seinen Text nur per JavaScript und gibt ihn nicht als lesbare Quelle aus. Die Substanz (gelegentliches Zelten mit Zustimmung erlaubt, Strafartikel 2005 aufgehoben) ist mehrfach bestätigt, und der belastbarste, zitierbare Teil ist ohnehin die offene Aussage des Kantons selbst, dass es keine Verbotsgrundlage und keine Busse gibt.

Der Kanton sagt das nämlich selbst, immer wieder. Stellvertretend eine Formulierung aus der regionalen Berichterstattung, die die Haltung der Behörden zusammenfasst4:

«Eine Busse gibt's, solange es noch kein Freizeitgesetz gibt, nicht.»Haltung des Kantons Appenzell Innerrhoden, über die regionale Presse

Die Polizei und der Jagdaufseher können Leute also wegschicken, mehr aber nicht. Und die Standeskommission, die Appenzeller Regierung, hält als geltende Regel fest, dass das Zelten «mit ausdrücklicher Erlaubnis der Grundeigentümer oder der zuständigen Sennen» erlaubt bleiben soll3. Das ist die Lücke, in die die Fälenalp sauber hineinpasst.

Ein verbreitetes Gegenargument noch, das hier nicht zieht: Das «Betreten von Wald und Weide ist jedermann gestattet» aus Art. 699 ZGB meint Durchgang und das Sammeln von Beeren und Pilzen, nicht das Übernachten6. Das Zelten braucht die Zustimmung des Grundeigentümers, und genau die ist hier der Dreh- und Angelpunkt.

So machst du es richtig: die Fälenalp

Am südwestlichen Ende des Sees liegt die Fälenalp. Der Senn, Sepp Inauen, erlaubt das Zelten in einer markierten Zone gegen eine Gebühr. In seinen eigenen Worten gegenüber der regionalen Presse: «Gratis mach ich das nicht mehr», und für alle, die es ausserhalb der Zone versuchen: «Wenn ich jemanden ausserhalb der Zone beim Zelten erwische, muss er zusammenpacken.» Die Gebühr liegt bei rund CHF 12 pro Person und Nacht, mit Voranmeldung sind es CHF 154.

So bist du auf der sicheren Seite

Frag den Senn an der Fälenalp, zahl die Gebühr, bleib in der markierten Zone und halte dich an seine Weisungen. Das ist genau die Zustimmung, die die kantonale Verordnung verlangt, und deshalb ist es hier legal. Wer am anderen Ende des Sees lieber unter einem Dach schläft, findet im Berggasthaus Bollenwees Zimmer und ein Matratzenlager.

Eine kleine Richtigstellung zur Anekdote, die im Umlauf ist: Die Zahl von 15 Franken stimmt, das ist der Tarif mit Voranmeldung. Der Name «Zürcher», der manchmal genannt wird, ist für den heutigen Pächter der Fälenalp allerdings nicht bestätigt, dieser heisst Inauen. Möglicherweise ein früherer Pächter oder eine Verwechslung. Wer ganz sichergehen will, fragt einfach direkt an der Alp nach.

Wo es nicht gilt: Seealpsee und Jagdbanngebiet

Das Schöne am Fälensee ist auch seine Falle: Die Lage ist spot-spezifisch. Drei Stellen, an denen dieselbe Logik kippt, und an denen «erlaubt» nicht mehr stimmt.

  • Der Seealpsee. Nur ein Tal weiter, und doch das Gegenteil. Dort gehört das Land dem Kanton, und der verweigert die Zustimmung: «Wir wollen keinen Campingplatz rund um den Seealpsee, ein solcher wäre rechtlich auch gar nicht möglich»9. Gleicher Kanton, umgekehrtes Ergebnis, und der einzige Unterschied ist, wem das Land gehört und ob er zustimmt.
  • Hoch im Jagdbanngebiet. Steigst du vom See ins Massiv, bist du im eidgenössischen Jagdbanngebiet, wo freies Zelten verboten und mit bis zu CHF 20'000 büssbar ist, und wo dir die Erlaubnis eines Bauern nichts nützt.
  • Irgendwo ohne jede Zustimmung. Ohne das Ja eines Grundeigentümers oder Sennen hast du keine positive Erlaubnis. Gebüsst wirst du heute zwar nicht, aber weggeschickt werden kannst du jederzeit, und Müll oder Fäkalien sind ohnehin nach dem Umweltschutzrecht ein Thema.

Kurz: «Fälensee erlaubt» heisst nicht «Alpstein erlaubt». Welcher Status wo gilt, hängt am Grundeigentümer und an der Bundeskarte. Im Zweifel vor der Tour auf map.geo.admin.ch den Jagdbanngebiets-Layer prüfen und den Älpler fragen.

Biwak, Notbiwak und die Waldgrenze

Die bekannte Faustregel, ein einzelnes Biwak oberhalb der Waldgrenze sei meist geduldet, stammt aus dem SAC-Merkblatt und ist keine verbindliche Rechtsnorm10. Am Fälensee passt sie ohnehin schlecht, denn der See liegt auf 1'447 Metern, unter der lokalen Waldgrenze, in einem bewaldeten Talkessel. Aber das ist hier zweitrangig, weil der Weg über die Zustimmung das Zelten an der Fälenalp unabhängig von der Höhe legalisiert. Die Waldgrenzen-Regel ist der Notbehelf für Orte, an denen niemand seine Zustimmung gibt, und an der Fälenalp gibt es sie.

Davon zu trennen ist das echte Notbiwak: Wer von Wettersturz, Verletzung oder Dunkelheit überrascht wird und nicht mehr sicher absteigen kann, darf draussen bleiben. Das ist eine Notlage, kein geplantes Lager, und gerade deshalb generell zulässig. Appenzell toleriert ein Biwak zudem mit Erlaubnis des Sennen und oberhalb der Waldgrenze.

Was sich bald ändert

Eine Einordnung mit Verfallsdatum, ehrlicherweise. Appenzell Innerrhoden schreibt gerade an einem neuen Camping-Recht. Am 18. Juni 2025 hat die Standeskommission den Auftrag erteilt, ein Gesetz auszuarbeiten: Auf privaten wie öffentlichen Parkplätzen soll wildes Campieren künftig grundsätzlich untersagt sein, Biwakieren nur noch «unter bestimmten Bedingungen und mit ausdrücklicher Erlaubnis der Grundeigentümer sowie in Absprache mit den zuständigen Alpbetrieben» möglich sein3. Die früheste Landsgemeinde-Abstimmung dazu wird auf etwa 2028 geschätzt, eine begleitende Revision des Gastgewerbegesetzes lag bis 29. Mai 2026 in der Vernehmlassung.

Bis etwas davon in Kraft ist, gilt die hier beschriebene Zustimmungsregel. Nimm diesen Artikel also als Momentaufnahme, Stand 19. Juni 2026, und prüf vor einer Tour kurz, ob sich die Rechtslage inzwischen geändert hat.

Allgemeine Regeln beim Wildcampen

Das gilt überall dort, wo du tatsächlich draussen schlafen darfst, also auch an der Fälenalp mit Erlaubnis. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und es ist der Grund, warum Älpler wie Inauen das Zelten überhaupt noch erlauben.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Zelt spät aufbauen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufstellen, am Morgen früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Standort.
  • Keinen Müll liegenlassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter. Restlos, auch organische Reste und Klopapier. Genau der Müll war der Auslöser, als an einem Wochenende über 20 Zelte am See standen.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu Gewässern fürs grosse Geschäft, damit du das Trinkwasser von Mensch und Vieh nicht verdreckst.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, keine Musikbox, keine Drohne, Hunde an die Leine, und die Weisungen des Alppersonals haben Vorrang.

Die eine Regel, die alle anderen zusammenfasst: Einen Ort besser zu verlassen, als man ihn angetroffen hat, ist generell eine wertvolle Einstellung. Am Fälensee ist sie ausserdem die Bedingung dafür, dass das «erlaubt» so bleibt.

Haftungsausschluss

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einordnung nach bestem Wissen wieder, Stand 19. Juni 2026. Er beruht auf den unten verlinkten, öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen sowie auf eigener Beobachtung im Alpstein. Er ist nach bestem Wissen erstellt, ersetzt aber keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die geltende Rechtslage.

Kantonale Verordnungen, Eigentumsverhältnisse, Schutzgebiete und die Tarife der Alpbetriebe können sich ändern, und Appenzell Innerrhoden arbeitet ausdrücklich an einem neuen Camping-Gesetz. Was hier beschrieben ist, kann zum Zeitpunkt, an dem du es liest, bereits überholt sein. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, frag den Älpler oder Grundeigentümer vor Ort, und kontrolliere die Schutzgebiets-Layer, insbesondere das Jagdbanngebiet, auf map.geo.admin.ch. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Textes getroffen werden, und fordern niemanden auf, gegen geltendes Recht zu verstossen.

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Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Fälensee erlaubt?
Ja, mit der Erlaubnis des Älplers. An der Fälenalp erlaubt der Senn das Zelten in einer markierten Zone gegen Gebühr. Das ist legal, weil der See ausserhalb des eidgenössischen Jagdbanngebiets liegt, das Appenzeller Recht gelegentliches Zelten mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt und die Strafartikel der Campingverordnung 2005 aufgehoben wurden. Eine Busse gibt es nicht. Ohne jede Zustimmung ist es eine Grauzone: nicht büssbar, aber man kann weggewiesen werden.
Was kostet das Zelten an der Fälenalp?
Rund CHF 12 pro Person und Nacht beim Senn Sepp Inauen, mit Voranmeldung CHF 15. Dafür darfst du in der markierten Zone zelten. Wer ausserhalb der Zone erwischt wird, muss laut Inauen zusammenpacken.
Ist es wirklich legal oder nur geduldet?
Mit Zustimmung des Grundeigentümers positiv erlaubt. Die kantonale Campingverordnung erlaubt gelegentliches Zelten ausdrücklich, sofern der Grundeigentümer zustimmt, und ihre Strafartikel wurden 2005 aufgehoben. Mit der Erlaubnis des Sennen bist du also nicht bloss geduldet, sondern auf einer rechtlichen Grundlage. Ohne Zustimmung bleibt es eine Grauzone ohne Busse, aber auch ohne Erlaubnis.
Darf man am Seealpsee auch zelten?
Nein. Rund um den Seealpsee gehört das Land dem Kanton, und der verweigert die Zustimmung ausdrücklich: «Wir wollen keinen Campingplatz rund um den Seealpsee.» Gleicher Kanton, gleicher Alpstein, aber umgekehrtes Ergebnis, weil hier der Grundeigentümer Nein sagt. Die Fälensee-Regel lässt sich nicht auf den ganzen Alpstein übertragen.
Gilt das im ganzen Alpstein?
Nein. Das höhere Säntis-Massiv ist ein eidgenössisches Jagdbanngebiet, dort ist freies Zelten verboten und mit bis zu CHF 20'000 büssbar, und die Erlaubnis eines Bauern hilft nicht. Der Fälensee liegt ausserhalb dieses Gebiets, deshalb zählt dort die Zustimmung des Älplers. Vor der Tour den Jagdbanngebiets-Layer auf map.geo.admin.ch prüfen.
Was ändert sich bald an der Rechtslage?
Appenzell Innerrhoden arbeitet an einem neuen Camping-Gesetz. Die Standeskommission hat im Juni 2025 einen Entwurf in Auftrag gegeben (Wildcampen auf Parkplätzen grundsätzlich verboten, Biwakieren nur unter Bedingungen und mit Erlaubnis). Die früheste Landsgemeinde-Abstimmung wird auf etwa 2028 geschätzt. Bis dahin gilt die Zustimmungsregel. Diesen Artikel als Momentaufnahme vom 19. Juni 2026 lesen.
Stimmt die Geschichte mit dem Bauern und den 15 Franken?
Im Kern ja. Der Älpler der Fälenalp verlangt fürs Zelten eine Gebühr, rund CHF 12 pro Person, mit Voranmeldung CHF 15. Die 15 Franken sind also real. Der heutige Pächter heisst allerdings Sepp Inauen, nicht «Zürcher», dieser Name ist nicht bestätigt. Am besten direkt an der Alp nachfragen.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine liebsten Spots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 lit. e («Das freie Zelten und Campieren ist verboten ...»); Anhang, Objekt Nr. 16 «Säntis» (AI/AR). Der Fälensee und die Fälenalp liegen ausserhalb dieses Gebiets: Die Identify-Abfrage des Layers «ch.bafu.bundesinventare-jagdbanngebiete» gibt am See (2'749'721 / 1'235'304) und an der Fälenalp nichts aus, ein Kontrollpunkt am Säntisgipfel dagegen Objekt Nr. 16. fedlex.admin.ch, map.geo.admin.ch.
  2. Kanton Appenzell Innerrhoden, Campingverordnung (GS 935.610): erlaubt gelegentliches Campieren ausserhalb offizieller Plätze mit Zustimmung des Grundeigentümers (begrenzt auf etwa einen Monat pro Jahr und Grundstück); die Strafartikel (Art. 11 bis 15) wurden am 31.10.2005 aufgehoben, die Verordnung kennt also keine Busse fürs Wildcampen. ai.clex.ch (nur per JavaScript lesbar; Substanz mehrfach bestätigt, Wortlaut nicht als Primärquelle abrufbar).
  3. Standeskommission Appenzell Innerrhoden, Mitteilung «Kanton Appenzell I.Rh. stellt Weichen im Campingtourismus» (18.6.2025): Zelten bleibt «mit ausdrücklicher Erlaubnis der Grundeigentümer oder der zuständigen Sennen» erlaubt; geplantes Gesetz (Wildcampen auf Parkplätzen grundsätzlich verboten, Biwakieren nur unter Bedingungen), früheste Landsgemeinde-Abstimmung etwa 2028, Revision des Gastgewerbegesetzes in der Vernehmlassung bis 29.5.2026. ai.ch.
  4. Appenzeller Zeitung, ««22 Zelte und Rambazamba»: Der Fählensee wird zum Camping-Ziel» (8.7.2025): Fälenalp-Senn Sepp Inauen verlangt CHF 12 pro Person und Nacht (CHF 15 mit Voranmeldung), «Gratis mach ich das nicht mehr», «Wenn ich jemanden ausserhalb der Zone beim Zelten erwische, muss er zusammenpacken»; Haltung des Kantons «Eine Busse gibt's, solange es noch kein Freizeitgesetz gibt, nicht». appenzellerzeitung.ch.
  5. Appenzellerland Tourismus, «Zelten und Camping» im Alpstein: «Wildes Zelten ist nicht erlaubt», mit dem Hinweis, sich «in jedem Fall an die Weisungen des Alppersonals» zu halten. Dies ist eine Empfehlung, keine zitierte Gesetzesnorm. appenzell.ch.
  6. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 699 (Betreten von Wald und Weide; kein Recht auf Übernachten; Camping braucht die Zustimmung des Grundeigentümers). fedlex.admin.ch.
  7. Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0, Art. 18 (Busse bis CHF 20'000 für widerrechtliche Handlungen, u.a. freies Zelten im Jagdbanngebiet) und Art. 11 (Grundlage der eidgenössischen Jagdbanngebiete). fedlex.admin.ch.
  8. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), Objekt 1612 «Säntisgebiet»; der Fälensee liegt im Perimeter (auf map.geo.admin.ch nachgeprüft, Layer «BLN»). Wirkung über Art. 6 NHG (Bindung der Behörden), keine Camper-Busse. bafu.admin.ch/bln.
  9. Regionale Berichterstattung zur Haltung des Kantons als Grundeigentümer am Seealpsee (Tagblatt / FM1Today): «Rund um den Seealpsee, hier ist der Kanton Grundeigentümer, ist das Zelten grundsätzlich verboten. Wir wollen keinen Campingplatz rund um den Seealpsee, ein solcher wäre rechtlich auch gar nicht möglich.» tagblatt.ch.
  10. Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt «Campieren und Biwakieren in den Schweizer Bergen»: einzelne Nacht oberhalb der Waldgrenze meist tolerierbar, rücksichtsvoll und mit mindestens 50 m Abstand zu Gewässern; Notbiwak grundsätzlich erlaubt. sac-cas.ch.