Wildcampen und Biwakieren im Kanton Basel-Stadt

Basel-Stadt hat das Wort campieren nie in sein Recht geschrieben, und es musste das nie: Der Kanton ist eine Stadt, sein offener Boden ist Allmend, und das Allmendrecht schliesst die Frage, ohne sie zu nennen. Das ist die ehrliche Seite für den kleinsten Kanton, kurz, weil die Lage es ist.

Nicht beim Namen verboten, vom Allmendrecht geschlossen. Die ganze Basler Sammlung enthält null Treffer für campieren, zelten als Verhalten und Biwak, und im Kanton existiert kein Campingplatz.1 Was entscheidet, ist das Gesetz über den öffentlichen Raum: Jede Nutzung über den schlichten Gemeingebrauch hinaus braucht eine Bewilligung, ein aufgestelltes Zelt ist eine solche Nutzung, und Verstösse werden gebüsst.2 Die Nachtruhe läuft von 23.00 bis 07.00 Uhr.3 Privatland mit Einwilligung der Eigentümerschaft ist der eine Weg, den das System lässt.

Die Allmend-Logik

Basels Strassen, Plätze, Grünflächen und Rheinufer sind Allmend, und das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes zieht die Linie: Der schlichte Gemeingebrauch ist frei, und "jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung" braucht eine Bewilligung und zahlt Gebühr. Ein Zelt ist eine Einrichtung, die Boden beansprucht, der Lehrbuchfall der Sondernutzung, und § 48 büsst, wer gegen das Gesetz verstösst.2 Selbst die Verordnung mit den bewilligungsfreien Kleinnutzungen zieht die Zeltlinie ausdrücklich: Beim privaten Allmend-Apéro sind einzelne Sonnenschirme in Ordnung, "Zeltaufbauten sind nicht zulässig".

Ein Camping-Posten fehlt im Bussenkatalog; die Nachbarpositionen sind das Betreten gesperrter Orte zu 50 Franken und Nachtruhelärm nach Mahnung zu 150.3 Das Rheinbord, wo sich die Frage in warmen Nächten wirklich stellt, ist Allmend wie alles andere, mit einer Vegetationsschutzregel von 1911 auf dem letzten naturnahen Abschnitt.1 Wo Basel-Stadt national steht: unser Kantonsvergleich.

Die grünen Ecken, und die ehrliche Antwort

Die grünen Ecken schliessen ihre eigenen Regime: Die Wälder behandeln Zelte als meldepflichtige Veranstaltungs-Einrichtungen, die Lange Erlen ist das Trinkwassergebiet der Stadt, wo die Zone S1 nur Nutzungen der Wassergewinnung zulässt, und Riehen markiert Wildtiergebiete mit einem Wegegebot, das einen Zeltplatz ausschliesst, bevor über Camping überhaupt geredet wird.4

Die ehrliche Antwort für Basel-Stadt ist also die, die wir für Stadtboden überall geben, nur deutlicher: Es gibt kein Verbot zu zitieren und keinen rechtmässigen wilden Platz zu zeigen. Privater Gartenboden mit Einwilligung der Eigentümerschaft ist rechtmässig und ist in keinem sinnvollen Sinn Wildcamping. Die echten Optionen beginnen jenseits der Kantonsgrenze, auf den Jurakämmen, und das ist eine kurze Tramfahrt und ein anderer Artikel.5

Wie es konkret aussieht

In Basel-Stadt liegt kein recherchierter Spot, und es wird keiner kommen. Der nächste recherchierte Boden ist die Jurakette im Südwesten.

  • ChasseralBericht

    Der nächste recherchierte Kamm: derselbe Jura, der hinter Basel beginnt, recherchiert dort, wo er hoch genug zum Schlafen wird. Die Gemeinde entscheidet dort, und der Artikel zeigt wie.

Ein Ort rund um Basel?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Für den Stadtkanton selbst ist die Antwort oben die Antwort; für die Kämme dahinter tragen die Kantonsseiten Baselland und Jura das Recht.

Ist Wildcampen in Basel-Stadt verboten?
Nicht beim Namen: Die Sammlung enthält gar keine Campingbestimmung. Geschlossen ist es in der Wirkung, weil öffentlicher Grund Allmend ist und ein Zelt eine bewilligungspflichtige Sondernutzung, Verstösse gebüsst nach dem Gesetz über den öffentlichen Raum. Im Kanton gibt es keinen Campingplatz und keinen rechtmässigen wilden Platz zu zeigen.
Was kostet Wildcampen in Basel-Stadt?
Eine Campingbusse als solche gibt es nicht. Die unbewilligte Sondernutzung der Allmend wird nach § 48 des Gesetzes über den öffentlichen Raum im ordentlichen Verfahren gebüsst; Nachtruhelärm nach Mahnung kostet 150 Franken, das Betreten gesperrter Orte 50.
Wo ist die nächste legale Option?
Ausserhalb des Kantons. Die Jurakämme von Baselland und weiter tragen den recherchierten Boden; innerhalb von Basel-Stadt ist Privatland mit Einwilligung der Eigentümerschaft die eine rechtmässige Konstellation, und das ist ein Garten und kein wilder Platz.

Quellen

  1. Kanton Basel-Stadt, Systematische Gesetzessammlung (gesetzessammlung.bs.ch), am 16. August 2026 volltextdurchsucht inklusive Gemeinderecht Riehen und Bettingen: campieren 0 Treffer, kampieren 0, biwakieren 0, Biwak 0, Campingplatz 0; "Zelten" trifft nur die Rauchverbots-Bestimmungen (Raucherzelte). Ein Campingplatz-Regime existiert im Recht des Kantons nicht. gesetzessammlung.bs.ch.
  2. Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100, in Kraft 01.01.2014), § 2 Abs. 2: "Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Grünflächen und Gewässer." § 10 Abs. 1 und 2: Nutzung zu Sonderzwecken ist bewilligungspflichtig; "Als Nutzung zu Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes." § 48: Verstösse werden mit Busse bestraft. Die Ausführungsverordnung (ANöRV, SG 724.115) hält für bewilligungsfreie private Anlässe fest: "Zeltaufbauten sind nicht zulässig." gesetzessammlung.bs.ch.
  3. Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100, in Kraft 01.07.2020), § 5 Abs. 1 lit. a: Nachtruhe von 23.00 bis 07.00 Uhr, Lärm nach behördlicher Mahnung gebüsst; § 7 Abs. 1 lit. a: Zuwiderhandlung gegen behördliche Vorschriften über das Betreten oder Benützen allgemein zugänglicher Orte. Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV, SG 257.115, Stand 01.03.2026): kein Camping-Posten; Nachbarpositionen 04.1 (50 Franken) und 02.1 (150 Franken). gesetzessammlung.bs.ch.
  4. Waldgesetz Basel-Stadt (SG 911.600), § 9: Veranstaltungen im Wald sind meldepflichtig, wenn Einrichtungen wie Zelte verwendet werden ("Einrichtungen oder technische Anlagen, wie Zelte, Musikanlagen, Absperrungen usw."), bewilligungspflichtig ab 100 Personen. Gesetz über Grundwasserschutzzonen (SG 783.400), § 8: In der Zone S1 der Langen Erlen sind nur Nutzungen der Wassergewinnung zulässig. Riehen, Ordnung RiE 253.150 (in Kraft 01.04.2024): markierte Wildtiergebiete mit Wegegebot. gesetzessammlung.bs.ch.
  5. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Anhang 1: In Basel-Stadt liegt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet. Die föderale Camping-Ordnungsbusse (OBV Anhang 2 Ziff. 12005, CHF 150) hat in diesem Kanton also keinen Anwendungsboden. fedlex.admin.ch.