Wildcampen in Graubünden und im Engadin

Graubünden ist der grösste Kanton der Schweiz und regelt Campieren für die Öffentlichkeit überhaupt nicht. Wir haben das Natur- und Heimatschutzgesetz, das Raumplanungsgesetz, das Polizeigesetz und das kantonale Jagdgesetz gelesen, und in keinem steht eine Camping-, Zelt- oder Biwakbestimmung. Alles, was hier über deine Nacht entscheidet, hat eine Gemeinde geschrieben.

Keine kantonale Regel, und mehrere Gemeinden nehmen das Biwak ausdrücklich aus. Daraus entsteht etwas, das es sonst kaum gibt: Orte, an denen ein Zelt verboten ist und das Schlafen ohne Zelt nicht. In Graubünden lohnt es sich, den genauen Wortlaut zu lesen, bevor du packst.

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Der Kanton sagt tatsächlich nichts

Wir haben die kantonale Gesetzessammlung durchgezählt, weil es zu schön klingt, um wahr zu sein. Graubünden hat kein Camping- oder Biwakverbot, das die Öffentlichkeit bindet. Vier Erlasse vollständig gelesen, alle schweigen: Natur- und Heimatschutzgesetz (BR 496.000), Raumplanungsgesetz (801.100), Polizeigesetz (613.000) und kantonales Jagdgesetz (740.000).1

Damit steht Graubünden von Haus aus in der freizügigen Hälfte der Schweiz: eine rücksichtsvolle einzelne Nacht über der Waldgrenze, ohne entgegenstehende Gemeinderegel, ist der Normalfall und keine Übertretung.

Der Haken ist die Grösse. Dieser Kanton hat über hundert Gemeinden, und die mit Tourismusdruck haben eigene Regeln geschrieben. Ein kantonales Ja ist hier ein Ausgangspunkt und keine Antwort.

Warum so oft das Zelt entscheidet

Mehrere Bündner Gemeinden haben beim Schreiben ihrer Campingverbote etwas Ungewöhnliches gemacht: Sie haben das Biwak namentlich ausgenommen. Das Verbot erfasst das Campieren, und derselbe Artikel nimmt dann das Biwak im Gebirge davon aus.

Die Wirkung ist scharf. Im Valsertal hat unsere Spot-Recherche eine Gemeinderegel hinter Guraletschsee und Selvasee gefunden, die sogar auf Privatland reicht, die Zustimmung hilft also nicht, die aber das Biwak ausdruecklich ausnimmt. Ehrlich an dieser Stelle: Die Gesetzessammlung von Vals ist online nicht erreichbar, dieser Wortlaut stammt aus den Spot-Berichten und wir haben ihn hier nicht selbst gelesen. Stell ein Zelt auf und du bist im Verbot. Schlaf im Sack unter freiem Himmel und du bist in der Ausnahme. Gleicher Boden, gleiche Nacht, andere Antwort.

An den Jöriseen sieht es wieder anders aus: Das Verbot ist echt, aber keine Sanktion erreicht eine wandernde Person, und keine der drei Gemeindeformulierungen erfasst ein Biwak ohne Zelt. Deshalb lautet das ehrliche Urteil dort "kommt drauf an" und nicht schlicht nein.

Das strenge Ende: Silvaplana

Das Oberengadin hat die strengste Gemeinde in unserem Bündner Bestand. Silvaplana verbietet Camping ausserhalb des eigenen Campingplatzes in der ganzen Gemeinde, gleich zweifach: Polizeigesetz Art. 17 verbietet Campieren ausserhalb gekennzeichneter Campingplaetze, Baugesetz Art. 65 dasselbe fuer alles ausserhalb der Campingzone. Das Polizeigesetz reicht nach Art. 40 von CHF 50 bis CHF 5'000, Ordnungsbussen bis CHF 300,2 das Baugesetz nach Art. 149 bis CHF 30'000.3

Zwei Details machen es härter als anderswo: Das Verbot reicht bis in die Hochalpen Richtung Fuorcla Surlej und nicht nur ans Seeufer, und es gilt unabhängig davon, ob jemand hinschaut. Es gibt einen legalen Weg, nämlich eine Bewilligung der Gemeinde, und es gibt den offiziellen Campingplatz. Was es nicht gibt, ist eine stille Ecke, die die Regel vergisst.

Die Bundesschicht, und eine, die nur gefährlich aussieht

Eidgenössische Jagdbanngebiete und Wildruhezonen gelten hier wie überall, mit eigenem Zeltverbot4 bei CHF 150.5 Der Schweizerische Nationalpark ist ein eigenes Regime, dort stellt sich die Übernachtungsfrage schlicht nicht.

BLN-Objekte decken einen grossen Teil Graubündens ab und werden ständig falsch gelesen. Ein Inventareintrag bindet Behörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe. Für eine private Person zu Fuss schafft er keinen Campingtatbestand.6 Der Silvaplanersee liegt in einem, und nicht dieser Eintrag macht ihn eingeschränkt, sondern die Gemeinde.

Wie es konkret aussieht

Fünf vollständig recherchierte Bündner Spots. Achte darauf, wie selten der Kanton in der Begründung vorkommt.

  • Legal auf einer belegten Abwesenheit über alle drei Schichten. Eine Eigenheit: Die Landesgrenze läuft über den Gipfel, der höchste Punkt liegt rund 1,3 m in Österreich. Also etwa 10 m die Südseite hinunter.

  • JöriseenKommt drauf an

    Das Verbot ist echt, aber keine Sanktion erreicht eine wandernde Person, und keine der drei Gemeindeformulierungen erfasst ein Biwak ohne Zelt.

  • GuraletschseeKommt drauf an

    Vals verbietet Camping gemeindeweit bis auf Privatland und nimmt im selben Artikel das Biwak namentlich aus. Die Antwort entscheidet sich daran, ob ein Zelt aufgeht.

  • SilvaplanerseeKommt drauf an

    Der Kanton ist freizügig und keine Bundesschicht büsst hier einen Camper, aber Silvaplana verbietet Camping gemeindeweit über Polizei- und Baugesetz, letzteres bis CHF 30'000, und das Verbot reicht in die Hochalpen.

  • Albula PassNicht erlaubt

    Gar kein rechtliches Urteil. Der Punkt ist eine asphaltierte Durchgangsstrasse mit Hospiz, Bushaltestelle und Parkplatz. Dort würde niemand schlafen, ganz gleich was erlaubt wäre.

Ein anderer Ort in Graubünden?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Bei über hundert Gemeinden und mehreren, die das Biwak namentlich ausnehmen, zahlt sich der genaue lokale Wortlaut hier am meisten aus.

Ist Wildcampen in Graubünden erlaubt?
Eine kantonale Campingregel, die die Öffentlichkeit bindet, gibt es in Graubünden nicht. Der einzige Artikel zum Campieren im kantonalen Recht gilt für Jäger. Eine rücksichtsvolle einzelne Nacht über der Waldgrenze ist der Normalfall, solange die Gemeinde, in der du bist, nichts anderes geschrieben hat.
Wird ein Biwak in Graubünden anders behandelt als ein Zelt?
Oft ja. Mehrere Gemeinden verbieten Camping und nehmen im selben Artikel das Biwak im Gebirge namentlich aus. Wo dieser Wortlaut steht, kann das Schlafen ohne Zelt genau dort erlaubt sein, wo ein Zelt verboten ist.
Darf ich am Silvaplanersee zelten?
Nicht ohne Bewilligung. Silvaplana verbietet Camping ausserhalb des Campingplatzes in der ganzen Gemeinde, über Polizeigesetz Art. 17 und Baugesetz Art. 65. Das Polizeigesetz reicht von CHF 50 bis CHF 5'000, das Baugesetz bis CHF 30'000, und das Verbot reicht bis in die Hochalpen Richtung Fuorcla Surlej.
Heisst ein BLN-Eintrag, dass ich nicht campieren darf?
Nein. Ein BLN-Eintrag bindet Behörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe. Für eine private Person zu Fuss schafft er keinen Campingtatbestand. Viel rechtmässiger Boden in Graubünden liegt in einem BLN-Objekt.

Quellen

  1. Kanton Graubuenden law collection, read in full via the gr-lex API on 3 August 2026: Gesetz ueber den Natur- und Heimatschutz (BR 496.000), Raumplanungsgesetz (801.100), Polizeigesetz (613.000) and Kantonales Jagdgesetz (740.000) contain no camping, tent or bivouac provision at all. gr-lex.gr.ch.
  2. Gemeinde Silvaplana, Gesetz ueber die oeffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (kommunale Polizeiordnung), in force 24 June 2020. Art. 17: "Ausserhalb von gekennzeichneten Campingplaetzen ist das Campieren untersagt." Art. 40 Abs. 1 sets the fine at CHF 50 to CHF 5000, and Abs. 3 caps on-the-spot Ordnungsbussen collected by the Gemeindepolizei at CHF 300. gemeinde-silvaplana.ch.
  3. Gemeinde Silvaplana, Baugesetz, Art. 65 Abs. 1: "Das Campieren und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen ist ausserhalb der Campingzone grundsaetzlich untersagt." Art. 65 Abs. 2 lets the Gemeindevorstand permit time-limited organised camps. Art. 149 Abs. 1: breaches of the building act are fined by the Gemeindevorstand with up to Fr. 30000. The Fr. 100 to Fr. 5000 in Art. 65 Abs. 3 is a fee for using public ground, not a fine. oereblex.gr.ch.
  4. Verordnung ueber die eidgenoessischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplaetze. Die Kantone koennen Ausnahmen bewilligen." The prohibition is federal, so no cantonal or communal permission reaches inside a hunting-ban district. fedlex.admin.ch.
  5. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenoessischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 covers wildlife rest zones at the same amount. Read in the consolidated PDF on 3 August 2026. fedlex.admin.ch.
  6. Bundesgesetz ueber den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Art. 5 and 6: an inventory entry such as a BLN listing binds the authorities when they carry out a federal task. It does not create a camping offence for a private person on foot. fedlex.admin.ch.

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