Wildcampen an den Jöriseen: das Zelt ist verboten, und hinter dem Verbot steht keine Busse
Die Jöriseen sind das Bild, das alle vom Flüelapass kennen, und wir haben jahrelang geschrieben, ein Zelt dort koste eine Busse. Wir sind die Gesetze noch einmal sauber durchgegangen, und das war falsch. Das Verbot gibt es wirklich. Die Busse nicht.
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Graubünden delegiert, und Klosters hat das Verbot ins Baugesetz geschrieben
Wildcampen an den Jöriseen ist nicht in einem Polizeireglement geregelt, und dort schauen fast alle zuerst. Es steht im Baugesetz der Gemeinde. Das ist in Graubünden normal, und darum wird die Regel leicht übersehen und leicht falsch zitiert.
"Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile ist ausserhalb der Bauzone sowie generell auf öffentlichem Grund untersagt."Baugesetz der Gemeinde Klosters, Art. 100 Abs. 1.
Zwei Hälften, und jede für sich erfasst die Seen. Die Bauzonendaten des Bundes liefern am Pin keine Bauzone, bei der Gegenprobe in Chur dagegen Wohnzonen, also greift die erste Hälfte ohne Diskussion. Art. 100 Abs. 2 zählt die einzigen Ausnahmen auf: Plätze, die die Gemeinde ausdrücklich bezeichnet, Abstellplätze für unbewohnte Wohnwagen und Einzelbewilligungen auf Gesuch hin, mit organisierten Zeltlagern als Beispiel.1
Jetzt der Teil, den wir ein Jahr lang falsch hatten. Wir haben geschrieben, Verstösse kosteten über das kantonale Planungsrecht CHF 200 bis CHF 40'000. Das stimmt nicht, jedenfalls nicht für dich. Das Klosterser Baugesetz enthält keine Strafbestimmung: Eine Volltextsuche in beiden veröffentlichten Fassungen nach Busse, Strafe und Widerhandlung findet auf 48 Seiten nichts. Der einzige mögliche Bussenkanal ist also der kantonale, und der hat einen Filter.
"Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Artikel 93 verantwortlichen Personen."Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG), BR 801.100, Art. 95 Abs. 2. Art. 93 Abs. 1 umschreibt diesen Kreis als "Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen".
Wer mit einem Zelt unterwegs ist, ist keine Bauherrschaft, keine Eigentümerin, sonst nicht berechtigt und mit keinem Bauvorhaben beauftragt. Und der Kontrast einen Artikel vorher macht daraus mehr als eine Spitzfindigkeit: Art. 94 Abs. 3 legt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Eigentümern und allen auf, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Der Gesetzgeber hat diesen Kreis absichtlich erweitert und den Kreis für die Strafe eng gelassen. Zwei Artikel auseinander ist das eine Entscheidung und kein Versehen.
Was dir also wirklich passieren kann, und wo das Biwak steht
Sei dir im Klaren, was das heisst und was nicht. Es heisst nicht, dass Campieren an den Jöriseen erlaubt ist. Art. 100 sagt das Gegenteil, die Regel gilt, und ein Gemeindeangestellter kann dich vor Ort auffordern zusammenzupacken und das auch durchsetzen. Was der Text niemandem gibt, ist eine Busse, die er dir fürs Aufstellen aushändigen könnte.
Das Biwak ist noch einen Schritt weiter weg. Jede Campingnorm in diesem Tal ist um Gegenstände herum geschrieben, und keine der drei Gemeinden verwendet das Wort Biwakieren:
- Klosters: "das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc."
- Davos: "das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen"3
- Zernez (romanisch, Fraktionen Brail und Zernez): "eriger tendas per pernottar", Zelte zum Übernachten aufstellen4
Davos ist der Hinweis. Wenn eine Gemeinde in diesem Tal das Wort Campieren ins Gesetz schreibt, definiert sie es, und die Definition, zu der sie greift, ist das Aufstellen eines Unterstands. Ein Schlafsack im Gras, bei dem nichts aufgestellt ist, ist das nicht. Geprüft hat es niemand, es ist also eine Lesart und keine Gewissheit, aber es ist die Lesart, die der Wortlaut trägt.
Und es gibt hier wirklich eine Variante über die Gemeindegrenze, anders als an den meisten Orten. Über den Jöriflesspass auf 2'558 m, rund 1,2 km östlich vom Pin. 947 m südsüdöstlich in Richtung 150 Grad beginnt Zernez, auf dem Boden der früheren Gemeinde Susch, und das Baugesetz von Susch kennt gar kein Campingverbot: Art. 51 Abs. 4 erlaubt dem Gemeindevorstand, Zeltlager ausserhalb der Campingzone zu bewilligen, und ein Verbot, von dem eine Ausnahme nötig wäre, gibt es nicht. Das Zernezer Zeltverbot, das oft zitiert wird, Uorden champester 1991 Art. 7 mit seinen CHF 5'000, gilt für das Gemeindegebiet von 1991, und das Verzeichnis der Gemeinde veröffentlicht es nur unter den Fraktionen Brail und Zernez, ohne Eintrag für Susch.4
Wenn du ein Zelt an den Seen selbst willst und es sauber willst, führt der einzige Weg über eine Einzelbewilligung nach Baugesetz Art. 100 Abs. 2, bei Baubewilligungen Klosters, +41 81 423 36 10. Realistisch zielt diese Bestimmung eher auf organisierte Lager als auf eine einzelne Wanderin, aber das ist die Adresse, und Fragen kostet einen Anruf.
Was die Karten sagen, und was das BLN-Objekt nicht tut
Die Ebenen des Bundes sind hier ruhiger, als der Ruf vermuten lässt. Am Pin abgefragt liefert die Ebene der eidgenössischen Jagdbanngebiete nichts, und die Inventare für Wildruhezonen, Moore, Auen und Amphibien ebenso wenig. In der Nähe dieser Seen gibt es keinen Straftatbestand des Bundes fürs Campieren.5
Was die Seen tragen, ist ein BLN-Eintrag, Objekt 1910 Silvretta-Vereina, 14'251 Hektaren. Der wird zitiert, als würde er das Campieren verbieten. Das tut er nicht. Nach Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bindet ein Inventareintrag die Behörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe, etwa wenn eine Bahn oder eine Strassenbewilligung beurteilt wird. Für Wandernde schafft er keinen Straftatbestand. Dazu kommt ein Auenobjekt ausserhalb des Inventars, Nr. 1019 "Jörigletscher", ein Gletschervorfeld von 137 Hektaren, und auf Gemeindeebene eine Landschaftsschutzzone nach KRG Art. 34, genehmigt am 15. Januar 2024. Keines davon enthält ein Verb fürs Campieren.5
Eine geografische Anmerkung, weil die Distanzen, die herumgereicht werden, auseinandergehen. Der Pin, den wir veröffentlichen, liegt rund 434 m südöstlich des Punkts, den swisstopo als Jöriseen beschriftet, auf der Schulter über dem Wasser statt am Wasser. Beide liegen in Klosters, beide ausserhalb der Bauzone, und die Antwort ist an beiden dieselbe, darum haben wir ihn nicht verschoben. Davos beginnt 1'075 m westlich, und darum ist die Davoser Verordnung, was auch immer sie sagt, an den Seen nicht die Regel.5
Wo du legal schlafen kannst
- Berghaus Vereina, 1'943 m, Massenlager und Zimmer, etwa Mitte Juni bis Mitte Oktober, mit Bus hinunter nach Klosters. Der übliche Stützpunkt für die Runde6.
- Östlich über den Jöriflesspass, auf dem Boden der früheren Gemeinde Susch, wo gar kein Campingverbot gilt. Die längere, ehrliche Antwort fürs Zelt.
- Ohne Zelt, an den Seen, nach der Lesart oben: keine Norm hier schreibt das Wort Biwak.
- Zeltplätze am Davosersee und die Campingplätze in Klosters und im Prättigau, wenn du es ohne jede Diskussion willst.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du draussen schläfst, und an den Jöriseen mit besonderem Nachdruck: Das hier ist ein Gletschervorfeld in einer national inventarisierten Landschaft, und der Grund, warum es keine Busse gibt, ist der, dass bisher niemand eine schreiben musste. Sei nicht der Grund, warum sie damit anfangen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Die oben dargelegte Lesart der kantonalen Strafartikel ist gerichtlich nicht geprüft, und wir haben der Gemeinde geschrieben und sie gebeten, sie zu bestätigen oder zu korrigieren. Kommunale Baugesetze und Campingverordnungen ändern sich. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Texts getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
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Häufige Fragen
Ist Wildcampen an den Jöriseen erlaubt?
Kann ich jetzt gebüsst werden oder nicht?
Erfasst das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt?
Gibt es in der Nähe einen Ort ganz ohne Campingregel?
Verbietet der BLN-Eintrag das Campieren?
Quellen
- Baugesetz der Gemeinde Klosters, Art. 100 (Campieren und Stationieren von Wohnwagen und Wohnmobilen): Abs. 1 Verbot ausserhalb der Bauzone und generell auf öffentlichem Grund, Abs. 2 Ausnahmen beschränkt auf Plätze, die die Gemeinde bezeichnet, und auf Einzelbewilligungen auf Gesuch hin. Eine Volltextsuche in beiden veröffentlichten Fassungen nach "Busse", "Strafe" und "Widerhandlung" ergibt auf 48 Seiten null Treffer. gemeindeklosters.ch. ↩
- Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG), BR 801.100: Art. 93 Abs. 1 (Kreis der verantwortlichen Personen: Bauherrschaften, Eigentümer, sonstige Berechtigte, mit Bauvorhaben beauftragte Personen), Art. 94 Abs. 3 (Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, ausdrücklich ausgedehnt auf "Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben"), Art. 95 Abs. 2 (Strafbarkeit beschränkt auf den Kreis von Art. 93). gr-lex.gr.ch. ↩
- Verordnung über das Campingwesen der Gemeinde Davos, DRB 30.22, erlassen am 10. Mai 2022, Art. 1: "das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen, ausserhalb von behördlich bewilligten Standorten" ist im ganzen Gemeindegebiet verboten. Davos beginnt 1'075 m westlich vom Pin, an den Seen ist das also nicht die Regel. gemeindedavos.ch. ↩
- Baugesetz Susch Art. 51 Abs. 4 und Art. 2: kein Campingverbot, und der Gemeindevorstand kann Zeltlager ausserhalb der Campingzone bewilligen. Uorden champester Zernez 1991 Art. 7 ("eriger tendas per pernottar", bis CHF 5'000) gilt für das Gemeindegebiet von 1991 und wird von der Gemeinde unter den Fraktionen Brail und Zernez veröffentlicht, ohne Eintrag für Susch. zernez.ch. ↩
- Amtliche Geodaten von Bund und Kanton, abgefragt am 28. Juli 2026 am veröffentlichten Pin (LV95 2'793'480 / 1'183'694, 2'506 m) und am Seepunkt von swisstopo (2'793'124 / 1'183'942, 2'489 m), mit Gegenproben und einer Kontrolle auf eine ungültige Ebene: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Moor-, Auen- oder Amphibienobjekt und keine Bauzone. Vorhanden: BLN 1910 Silvretta-Vereina (14'251 ha), Auenobjekt ausserhalb des Inventars Nr. 1019 "Jörigletscher" (137 ha, Gletschervorfeld) und eine kommunale Landschaftsschutzzone nach KRG Art. 34, genehmigt am 15. Januar 2024. Gemeindegrenzen: Zernez auf dem Boden der früheren Gemeinde Susch 947 m in Richtung 150 Grad, Davos 1'075 m in Richtung 285 Grad. map.geo.admin.ch, map.geo.gr.ch. ↩
- Berghaus Vereina, 1'943 m, Massenlager und Zimmer, etwa Mitte Juni bis Mitte Oktober, Busverbindung nach Klosters. berghaus-vereina.ch. ↩
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), SR 451, Art. 5 und 6: Ein Inventareintrag bindet die Behörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe, er schafft für eine Einzelperson keinen Straftatbestand fürs Campieren. fedlex.admin.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren": Eine einzelne rücksichtsvolle Nacht oberhalb der Waldgrenze ist weitherum akzeptiert, wo keine gegenteilige Regel gilt. Eine Empfehlung, kein Gesetz, und an den Jöriseen gibt es für Zelte eine gegenteilige Regel. sac-cas.ch. ↩
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