Wildcampen und Biwakieren im Kanton Solothurn

Solothurns gesamte kantonale Ordnungsbussenverordnung ist drei Positionen lang: öffentlicher Anstand, die Hundeleine und das Feuerverbot. Das Zelt kommt nirgends vor, und je tiefer wir lasen, desto stiller wurde es: Selbst die klassischen Jura-Reservate über der Stadt entpuppen sich als Parzellenlisten ohne eine einzige Verhaltensregel.

Nirgends im kantonalen Recht eine Campingnorm. EG StGB, Polizeigesetz und Naturschutzverordnung enthalten keine Campingbestimmung, der Bussenkatalog keinen Camping-Posten, und der eine historische Reservatsbeschluss mit Campingverbot wurde 2003 aufgehoben.1 Die Kammreservate am Weissenstein sind Ausscheidungs-Inventare ohne Verhaltensregeln; das eine moderne geltende Campingverbot fanden wir im Reservatsplan einer einzigen Gemeinde.2 Was kantonsweit beisst, ist das Feuerverbot, mit 200 Franken.3

Eine Stille, die jede Prüfung überstand

Wir haben die volle Batterie durch die Sammlung laufen lassen: campieren liefert einen Treffer, den Reservatsbeschluss Burgäschisee von 1957, aufgehoben per Januar 2003. Kampieren, biwakieren, Biwak: null. Der Übertretungskatalog des EG StGB kennt nichts Campingförmiges, das Polizeigesetz nichts, die Naturschutzverordnung nichts.1 Das Waldgesetz lehnt sich in die Gegenrichtung: Das Betreten im ortsüblichen Umfang ist gewährleistet, und die Eigentümerschaft muss es dulden.

Die Überraschung sind die Reservate. Solothurn sichert seine Schutzgebiete über Planinstrumente, und die Beschlüsse hinter den zwei Kammreservaten beidseits des Weissensteins sind Inventare von Parzellen und Eigentümern, ganz ohne Verbotskatalog. Ein Campingverbot darin lässt sich nicht zitieren, weil keines geschrieben steht.2 Das eine moderne, geltende Campingverbot steht im Rüttener Reservatsplan für Martinsfluh, Einsiedelei und Kreuzen, der Campieren, Hüttenbau und Feuer ausserhalb der markierten Feuerstelle verbietet.2 Wo Solothurn national steht: unser Kantonsvergleich.

Was wirklich beisst

Drei Dinge. Das Feuerverbot: Der Polizeikommandant kann es bei Trockenheit erlassen, es tritt sofort in Kraft, und der Verstoss ist die eine 200-Franken-Ordnungsbusse der kantonalen Liste.3 Littering, mit 40 bis 250 Franken je nach Menge. Und die Bundesschicht, wo sie kartiert ist, mit 150 Franken.4 Die Gemeinden am Kamm sind stiller als erwartet: Lommiswil und Grenchen veröffentlichen gar kein Polizeireglement mit Campingartikel.

Die ehrliche Solothurner Antwort ist also Eigentümerland: Der Jurakamm ist bewirtschafteter und bewaldeter Boden mit Eigentümern, der Kanton hat gegen eine rücksichtsvolle Nacht nichts geschrieben, und der konkrete Reservatsplan der Gemeinde, in der du stehst, ist das eine Dokument, das sich zu prüfen lohnt. Wie du die Bundesperimeter prüfst: der Schutzgebiete-Artikel.

Zelt oder Biwak: nichts zu unterscheiden

Ohne geltendes kantonales Campingverb existiert die Zelt-oder-Biwak-Frage in Solothurn kaum. Der Rüttener Plan verbietet das Campieren; überall sonst ist beides unbenannt. Die Entscheider sind das Feuerverbot, die Eigentümerschaft und die Saison. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

In Solothurn liegt bisher kein recherchierter Spot. Der nächste recherchierte Boden ist derselbe Jurakamm, einen Kanton weiter westlich.

  • ChasseralBericht

    Dieselbe Kammlinie, fortgesetzt: Die scheinbar entscheidende Ebene regelt Hunde und Wintersport statt Camping, und die Gemeinde entscheidet. Die Solothurner Kette liest sich gleich, mit noch weniger geschriebenen Regeln.

Ein Ort im Kanton Solothurn?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die Antwort ein Reservatsplan, die Feuerlage und die Grundeigentümerschaft, und genau das für einen konkreten Ort zu lesen ist das, was die Spot-Berichte tun.

Ist Wildcampen im Kanton Solothurn verboten?
Keine kantonale Norm verbietet es, und das ist über die ganze Sammlung geprüft: Der Bussenkatalog hat drei Positionen und keine ist Camping, und selbst die Kammreservate tragen kein geschriebenes Campingverbot. Der Reservatsplan einer Gemeinde kann es lokal verbieten, wie der von Rüttenen, und auf Privatboden entscheidet die Eigentümerschaft.
Was kostet Wildcampen im Kanton Solothurn?
Als solches nichts, weil kein kantonaler Campiertatbestand existiert. Das Feuerverbot kostet 200 Franken, wenn eines gilt, Littering 40 bis 250 Franken, und in eidgenössischen Jagdbanngebieten und ausgeschiedenen Wildruhezonen gelten 150 Franken nach Bundesrecht.
Ist Campieren auf dem Weissenstein verboten?
Durch keine geschriebene Regel, die wir finden konnten: Die Kammreservate sind Parzellen-Inventare ohne Verhaltensregeln, und die Kammgemeinden veröffentlichen kein Polizeireglement mit Campingartikel. Was bleibt, sind die Eigentümerschaft, die Feuerlage und der gesunde Menschenverstand auf einem beliebten Kamm.

Quellen

  1. Kanton Solothurn, Bereinigte Gesetzessammlung (bgs.so.ch), durchsucht am 16. August 2026: campieren trifft nur den Beschluss zum Naturschutzreservat Burgäschisee (BGS 435.22), aufgehoben per 10.01.2003; kampieren, biwakieren und Biwak liefern null. EG StGB (BGS 311.1), Kantonspolizeigesetz (511.11) und Natur- und Heimatschutzverordnung (435.141) enthalten keine Campingbestimmung; Waldgesetz SO § 6 Abs. 1 gewährleistet das Betreten im ortsüblichen Umfang. bgs.so.ch.
  2. Die Kammreservate Wandflue-Stallflue-Hasenmatt und Chuchigraben-Vorberg beruhen auf Ausscheidungs-RRBs (1972/2446, 1951/4220), die Parzellen und Eigentümer auflisten, ohne Verhaltensregeln; ein geschriebenes Campingverbot existiert darin nicht. Das eine moderne geltende Verbot: Naturreservat Martinsfluh-Einsiedelei-Kreuzen, Gemeinde Rüttenen, Gestaltungsplan genehmigt mit RRB 2017/548, Verbotsliste mit "Das Campieren und das Bauen von Hütten sowie das Anzünden von Feuern ausserhalb der im Gestaltungsplan dargestellten Feuerstelle Martinsfluh." geo.so.ch.
  3. Kanton Solothurn, Verordnung über die kantonalen Ordnungsbussen (KOV, BGS 311.4, Stand 01.06.2026): Die komplette Liste sind drei Positionen, § 5 unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit 100 Franken, § 6 Leinenpflicht 80 Franken, § 7 "Missachtung des Feuerverbots (§ 39bis Gesetz über die Kantonspolizei ...): 200 Franken." KapoG § 39bis: Der Kommandant kann bei Trockenheit ein allgemeines oder teilweises Feuerverbot erlassen; es tritt sofort in Kraft. bgs.so.ch.
  4. Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2, Ziff. 12005: freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten, CHF 150; Ziff. 12003 Wildruhezonen, gleicher Betrag. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e. fedlex.admin.ch.