Wann ist ein Biwak ein Biwak? Die Nacht ohne Zelt im Schweizer Recht, und was die Notbiwak-Ausrede wert ist

Früher oder später landet jedes Gespräch übers Wildcampen in der Schweiz beim selben Plan: Wenn jemand fragt, war es ein Notbiwak. Wir wollten wissen, was dieser Satz wert ist. Also haben wir getan, was wir für jeden Spot-Bericht tun: Erlasse, Bussenkataloge und Gerichtsentscheide geholt und nachgeschaut, wo das Biwak im Schweizer Recht wohnt.

Kein Schweizer Erlass definiert das Biwak, auf keiner Ebene. Im Februar 2026 hat das Obergericht Graubünden stattdessen die Alltagswörter geordnet: Campieren heisst Übernachten im Zelt oder im Fahrzeug, Übernachten ist der weitere Begriff, und die Nacht im Biwaksack liegt ausserhalb des Campierens.1 Damit entscheidet das Verb der Regel an deinem Spot, ob dein Schlafsystem überhaupt erfasst ist. Das Notbiwak ist eine eigene Frage: Die echte Notlage ist überall rechtmässig, und die geplante Nacht gewinnt durch das Wort nichts.5

Kein Gesetz definiert das Biwak

Das Bundesrecht kennt das Wort nicht. In den geltenden Erlassen kommt das Verb biwakieren null Mal vor, auf Deutsch, Französisch und Italienisch. Das Substantiv taucht dort auf, wo Soldaten schlafen, die Armee bringt ihre Truppen in Kasernen, Kantonnementen und Biwaks unter, und einmal in einem Sportförderungs-Anhang, der Wanderungen danach einstuft, ob eine Übernachtung im Biwak oberhalb der Waldgrenze dazugehört. Kein Text definiert es, und keine Bundesregel verbietet etwas unter diesem Namen.

Die Definitionen, mit denen alle arbeiten, kommen von anderswo. Dem Schweizer Alpen-Club reicht eine Zeile: Biwakieren ist die Nacht ohne Zelt, unter freiem Himmel, im Iglu oder in der Schneehöhle, Campieren die Nacht im kleinen Zelt.2 Seit Februar 2026 gibt es dazu eine Gerichtsfassung. Das Obergericht Graubünden musste entscheiden, ob eine Frau im parkierten Auto campiert hatte, und schrieb die Rangordnung auf: Campieren meint nach allgemeinem Sprachgebrauch das Übernachten im Zelt oder Wohnwagen, Übernachten ist das weitere Wort und umfasst auch die Nacht im Biwak oder unter blossem Himmel. Ihre Busse über 150 Franken wurde aufgehoben.1

Das Tessin macht die Sache von der anderen Seite her interessant. Sein Campinggesetz verbietet das Campieren ausserhalb offizieller Plätze und nimmt dann, im Gesetz selbst, das Zeltaufschlagen zu Biwakzwecken in den Bergen aus.6 Dort definiert sich das Biwak nicht über das fehlende Zelt, sondern über die Praxis: eine Durchgangsnacht, weit oben, am Morgen wieder weg. Die Innerrhoder Standeskommission duldet im selben Geist das Biwakieren mit einfachen Zelten über Nacht. Ein Wort, zwei Bedeutungen, und die zweite schliesst das kleine Zelt ein.

Zelt, Biwaksack, Tarp: das Verb entscheidet

Ob dein Schlafsystem eine Rolle spielt, hängt an den Wörtern der Regel an deinem Spot, und die Schweizer Regeln wählen erstaunlich verschiedene. Das eine Campierverbot des Bundes, in den 42 eidgenössischen Jagdbanngebieten, untersagt das freie Zelten und Campieren, Ordnungsbusse 150 Franken.3 Nach dem Bündner Urteil fällt der Biwaksack wohl aus dem Campieren heraus. Kein Gericht hat diese Lesart je in einem Banngebiet geprüft, die Norm existiert, damit Wildtiere nachts ihre Ruhe haben, und der Wildhüter schreibt die Busse, lange bevor jemand über Sprache diskutiert. Wir würden keine Nacht darauf wetten.

Andere Verfasser schliessen die Lücke mit Absicht. Der Nationalpark verbietet das Biwakieren beim Namen, 200 Franken, und das Verlassen der markierten Wege, 250 Franken, die Ausrüstung kommt also gar nie ins Spiel.4 27 der 28 Campingbestimmungen im Berner Schutzgebiets-Anhang verbieten Campieren und Biwakieren in einem Atemzug.8 Uris neuste Schutzreglemente sagen lagern, zelten oder campieren, und lagern erreicht den Schlafsack ohne alles darüber. Am anderen Ende stehen die Gerätelisten: Obwalden verbietet das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen, Pontresina und Grindelwald bauen gleich, und ein Biwaksack ist keines der aufgezählten Dinge.7

Das Tarp ist das ungeklärteste Objekt im ganzen Dossier. Wir haben genau eine Schweizer Norm gefunden, die es nennt: die Bündner Jagdbetriebsverordnung, die Jägern das Übernachten unter Zelten und Blachen ausserhalb von Campingplätzen untersagt. Alle anderen Texte schweigen, und eine Gemeinde, die Campieren über ähnliche Unterkünfte definiert, wird ein aufgespanntes Tarp als Zelt lesen. Prozessiert hat das noch niemand. Und wo gar nichts geschrieben steht, also auf dem meisten hohen Boden der Schweiz, spielt das alles keine Rolle. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es kein Jedermannsrecht nach skandinavischem Vorbild gibt, die fehlende Regel ist also kein Freipass gegenüber dem Grundeigentümer.9 Aber ohne geschriebenes Verbot gibt es nichts zu büssen, egal was du trägst.

Das Notbiwak, am Gesetz geprüft

Die Ausrede hat einen echten rechtlichen Kern, und genau deshalb versagt sie, wenn man ihn borgt. Das Strafrecht kennt den Notstand: Wer eine strafbare Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, sofern das gerettete Interesse überwiegt.5 Eingenachtet in Gelände, das du nicht sicher absteigen kannst, vom Wetter erwischt, verletzt: Bleiben ist dann die sicherste verfügbare Handlung, ein Leben wiegt jede Campingbusse auf, und die Nacht ist rechtmässig. Überall. Auch im Nationalpark.

Die publizierte Praxis bestätigt das. In jedem Entscheid mit einem erzwungenen Biwak, den wir gefunden haben, einer Skitouren-Tragödie von 1957 in den Glarner Alpen, einer Sturmnacht in der Schneehöhle am Biancograt, einer eingenachteten Seilschaft am Weisshorn, behandeln die Gerichte das Notbiwak als die vernünftige, gebotene Handlung, und keines diskutiert auch nur, die Nacht selbst zu büssen.5 Der Fall von 1957 trägt die ernüchternde Kehrseite: Der Tourenleiter wurde verurteilt, weil er das erzwungene Biwak nachlässig ausführte und seine Frau erfror. Die Notlage rechtfertigt das Bleiben. Danach verlangt sie, dass du es richtig machst.

Eine geplante Nacht borgt sich davon nichts. Der Notstand beginnt mit einer unmittelbaren Gefahr, und eine Ankunft zum Sonnenuntergang mit Zelt, Matte, Kocher und Stativ ist deren Gegenteil. Das Etikett ändert nichts an den Fakten am Boden, und die Fakten sind, was beurteilt wird. Seit der Revision von 2007 sperrt selbst die selbstverschuldete Zwangslage, zu spät gestartet, Prognose ignoriert, die Einrede nicht mehr automatisch, die Rettungsrechnung kann trotzdem bei dir landen.5 Ehrlich zusammengefasst: War die Notlage echt, brauchst du keine Ausrede. War sie es nicht, gibt es keine.

Die Lagerfeuer-Sätze, geprüft

Fünf Sätze, die man rund ums Wildcampen in der Schweiz hört, gegen die Texte gehalten. Die Links führen zu den Seiten, auf denen wir die Einzelteile auseinandernehmen.

  • Der Notstand hängt an Fakten, die vor deinem Satz existierten: unmittelbare Gefahr, kein sichererer Ausweg. Die geplante Nacht scheitert am ersten Element, und die Ausrüstung erzählt die Geschichte. Echte Notlagen wurden ohnehin nie gebüsst.5

  • Stimmt bei Gerätelisten wie in Obwalden, und ist seit dem Urteil von 2026 bei reinen Campierverboten vertretbar. Falsch überall, wo das Biwakieren beim Namen verboten ist: im Nationalpark, in 27 der 28 Berner Schutzgebietsklauseln.4

  • Kein Schweizer Erlass definiert es. Das SAC-Merkblatt und seit 2026 ein Bündner Urteil füllen die Lücke: die Nacht ohne Zelt und ohne Fahrzeug.1

  • Eine einzige Jagdnorm nennt Blachen und verbietet sie neben den Zelten. Alle anderen Texte schweigen, und Gemeinden, die Campieren über ähnliche Unterkünfte definieren, dürften ein aufgespanntes Tarp als Zelt lesen. Prozessiert hat das niemand.

  • Geschriebenes Recht nur im Tessin, das das Bergbiwak ausnimmt, und in Obwalden, das die einzelne Nacht ausdrücklich erlaubt.6 Sonst ist es Duldung, oder schlicht das Fehlen einer Regel. In Schutzgebieten ist eine Nacht so verboten wie zehn.7

Der Satz zum Behalten

Schweizer Recht definiert das Biwak nirgends, es schreibt nur verschiedene Verben, und über deine Nacht entscheidet das eine an deinem Spot. Zelten verbietet das Zelt, lagern und biwakieren erfassen den Biwaksack, und gar kein Verb, was für den meisten hohen Boden gilt, lässt nichts zu büssen übrig. Die echte Notlage muss sich nicht ankünden und übersteht jedes Verbot. Die angekündigte ist eine geplante Nacht mit Geschichte.

Ist Biwakieren in der Schweiz legal?
Es gibt keine Pauschalregel, in keine Richtung. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Schweiz kein Jedermannsrecht nach skandinavischem Vorbild kennt, aber ausserhalb der kartierten Schutzgebiete und der Gemeinden mit geschriebenem Verbot untersagt keine Norm die rücksichtsvolle einzelne Nacht oberhalb der Waldgrenze, mit oder ohne Zelt. Der Boden entscheidet, also prüf den Spot, nicht die Ausrüstung.9
Was macht ein Biwak zum Notbiwak?
Fakten, keine Wörter: eine unmittelbare Gefahr, die du nicht sicherer abwenden kannst. Einnachten in Gelände, das du nicht absteigen kannst, ein Wettersturz, eine Verletzung. Dann ist Bleiben überall rechtmässig, auch in Schutzgebieten, und die publizierten Schweizer Entscheide behandeln genau solche Nächte als den richtigen Entschluss. Eine im Tal geplante Nacht qualifiziert nie.5
Behandelt das Recht den Biwaksack anders als das Zelt?
Nur über den Wortlaut. Gerätelisten wie in Obwalden erfassen Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile und lassen den Biwaksack draussen. Reine Campierverbote tun seit dem Bündner Urteil von 2026 wohl dasselbe, in den Jagdbanngebieten ist das aber ungeprüft. Regeln mit biwakieren, lagern oder übernachten erfassen alles. Lies die Regel an deinem Spot, bevor du dem Unterschied traust.1
Welche Bussen stehen im Raum?
150 Franken fix für freies Zelten und Campieren im eidgenössischen Jagdbanngebiet, 200 Franken für Biwakieren im Nationalpark und 250 für das Verlassen seiner Wege, kommunale Tarife um 80 bis 200 Franken, mit Rahmen bis 10’000 Franken in Gemeindereglementen und bis 20’000 Franken in Berner Schutzgebieten für vorsätzliche Fälle.34

Quellen

  1. Obergericht Graubünden, Urteil VR2 25 63 vom 3. Februar 2026, E. 4.1: "Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Campieren oder Campen das Übernachten in einem Zelt oder Wohnwagen verstanden …; der Begriff ist somit enger als der allgemeinere Begriff des Übernachtens, der auch das Nächtigen in einem Biwak (biwakieren) oder unter blossem Himmel umfasst." Das Gericht hob eine Ordnungsbusse von 150 Franken wegen Campierens auf, ausgestellt gegen eine Frau, die ihren ausgebauten Bus drei Stunden an einem See parkiert hatte. entscheidsuche.ch.
  2. Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren": "Biwakieren – Übernachten ohne Zelt unter freiem Himmel, in einem Iglu oder in einer Schneehöhle. Campieren – Übernachten in einem kleinen Zelt ausserhalb von offiziellen Campingplätzen." Das Merkblatt hält zudem fest, dass eine einzelne rücksichtsvolle Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen oberhalb der Waldgrenze in der Regel unproblematisch und ein Notbiwak grundsätzlich erlaubt ist. sac-cas.ch.
  3. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 Bst. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Ordnungsbusse 150 Franken nach Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005. Die Vorschrift nennt Zelten und Campieren; das Biwak nennt sie nicht, und kein Gericht hat entschieden, ob die zeltlose Nacht darunterfällt. fedlex.admin.ch.
  4. Nationalparkordnung (BR 498.200), Art. 5 lit. a: Im Schweizerischen Nationalpark ist verboten, "Feuer zu machen, zu biwakieren oder die ganze Nacht auf Parkplätzen zu verbringen", und nach Art. 2 dürfen die markierten Wege nicht verlassen werden. Die kantonale Bussenliste (BR 498.210) tarifiert das Biwakieren mit 200 und das Verlassen der Wege mit 250 Franken. Der einzige Erlass, den wir gefunden haben, der das Biwakieren flächig beim Namen verbietet. gr-lex.gr.ch.
  5. Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 17: "Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt." Art. 18 entschuldigt den Rest. Das Erfordernis der nicht selbstverschuldeten Gefahr wurde mit der Revision von 2007 fallengelassen. Praxis: BGE 83 IV 9 (1957) verurteilt einen Tourenleiter für die nachlässige Ausführung eines erzwungenen Biwaks, nicht für das Biwakieren; die Bündner Gerichte behandelten 2006 und 2007 eine Schneehöhlen-Nacht am Biancograt und eine eingenachtete Seilschaft am Weisshorn als vernünftiges Notverhalten, ohne jede Anzeige für die Übernachtung, wobei die Weisshorn-Gruppe ihre Rettungskosten selbst trug. fedlex.admin.ch.
  6. Legge sui campeggi des Kantons Tessin (RL 943.100), Art. 2: Campieren ist nur auf bewilligten Plätzen erlaubt, "Fa eccezione al principio di cui al cpv. 1 l’attendamento a scopo di bivacco in montagna", ausgenommen bleibt das Zeltaufschlagen zu Biwakzwecken in den Bergen. Eines von zwei Schweizer Gesetzen, die die einzelne Bergnacht ins geschriebene Recht heben. ti.ch.
  7. Gesetz über das Campieren des Kantons Obwalden (GDB 971.4), Art. 6 und Art. 8: Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet, aber "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden." Die einzelne Nacht steht im Gesetz, auf eigenes Risiko, wo keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt sind. gdb.ow.ch.
  8. Kanton Bern, Verordnung über den Wildtierschutz (BSG 922.63), Anhang 2: 27 der 28 Schutzgebietsblätter mit Campingklausel lauten "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten", flankiert von Bussen bis 20’000 Franken nach kantonalem Jagdgesetz für vorsätzliche Fälle. Das durchgearbeitete Beispiel eines Verfassers, der die zeltlose Lücke mit Absicht schliesst, gelesen für unseren Sigriswiler-Rothorn-Bericht. unser Sigriswiler-Rothorn-Bericht.
  9. Bundesgericht, Urteil 6B_1285/2020 vom 17. März 2021: Eine Busse für das Übernachten im Wohnmobil auf öffentlichem Grund in Scuol wird geschützt, und die Erwägungen halten fest, dass ein gesetzlich verankertes Jedermannsrecht nach skandinavischem Vorbild in der Schweiz nicht existiert. Kommunale Einschränkungen des Campierens ausserhalb dafür vorgesehener Orte dienen öffentlichen Interessen und halten stand. entscheidsuche.ch.