Biwakieren in der Schweiz, was die SAC-Regel wirklich erlaubt

Eine einzelne Nacht im Biwak oberhalb der Waldgrenze ist in den meisten Fällen unproblematisch. Hier steht was die SAC genau sagt, wo die vier Schutzgebiete greifen, und welche drei Kantone strenger regeln.

Ridge über der Waldgrenze im Berner Oberland, mit Blick Richtung Tannhorn.
Über der Waldgrenze im Berner Oberland, Blick Richtung Tannhorn. Aufgenommen im August 2024. Foto · Leon Helg.

Was sagt die SAC genau?

Der Schweizer Alpen-Club hat 2018 ein Merkblatt «Campieren und Biwakieren in den Alpen» publiziert, das bis heute die zentrale Referenz für alle Biwak-Touren in den Schweizer Bergen ist1. Das Merkblatt ist kein Gesetz. Es ist die Auslegung der Bergsport-Community, wie das Bundesrecht und die kantonalen Regelungen in der Praxis zu verstehen sind. Hütten-Wirte, Wildhüter und Polizei orientieren sich daran, deshalb gilt es als Standard.

Die SAC formuliert vier Kernpunkte. Erstens, einzelne Übernachtungen oberhalb der Waldgrenze sind grundsätzlich unproblematisch, solange dabei rücksichtsvoll mit Natur und Umwelt umgegangen wird. Zweitens, Schutzgebiete sind ausgenommen, dort gilt das ortsspezifische Reglement. Drittens, das Biwak ist so anzulegen, dass keine Verschmutzung von Wasser entsteht, der SAC nennt einen Richtwert von mindestens 50 Metern Abstand zu Gewässern aus sanitären Gründen. Viertens, auf Privatland ist die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

Was die SAC nicht sagt, ist mindestens so wichtig. Sie spricht keine «Erlaubnis» aus. Sie kann das gar nicht, denn Biwakieren ist im Bundesrecht überhaupt nicht geregelt. Die SAC interpretiert lediglich, was tolerierbar ist. Wenn ein Wildhüter oder eine Kantonspolizei anders entscheidet, hat er oder sie das Recht auf seiner Seite, nicht die SAC.

Originalquelle. SAC-Merkblatt «Campieren und Biwakieren in den Alpen» auf sac-cas.ch. PDF-Version mit den vier Kernpunkten und einer Karte der Schutzgebiete frei verfügbar.

Wo verläuft die Waldgrenze in den Schweizer Alpen?

«Oberhalb der Waldgrenze» ist die zentrale Bedingung der SAC-Regel. Sie ist nicht überall gleich. Auf der Alpennordseite, also Berner Oberland, Innerschweiz, Glarner Alpen, liegt die Waldgrenze typischerweise zwischen 1.600 und 1.800 Metern218. Auf der Alpensüdseite, im Tessin, liegt sie meist zwischen 1.900 und 2.100 Metern. In den zentralalpinen Tälern, vor allem Wallis, Engadin und Val Müstair, klettert sie wegen der trockenen, sonnigen Lage bis auf 2.300 Meter, in geschützten Lagen des Wallis bis 2.500 Meter.

Die Waldgrenze ist keine scharfe Linie, sondern ein fliessender Übergangsbereich, in dem Lärchen, Arven und Berg-Föhren kleiner werden, sich krummbiegen und schliesslich aufhören. In der Praxis umfasst dieser Krummholzgürtel oft 100 bis 200 Höhenmeter. Wer am Hang steht und keine Bäume mehr über sich sieht, ist oberhalb. Wer noch krumme Lärchen sieht, ist im Übergangsbereich, und damit nach SAC-Auslegung formal noch unterhalb.

Das ist in der Praxis der häufigste Fehler. Auf 1.700 Metern in einer Alpweide zwischen Föhren-Resten zu biwakieren, ist nicht «oberhalb der Waldgrenze», selbst wenn dort gerade kein Wald steht. Wer sicher gehen will, schaut auf die topografische Karte und wählt einen Standort über 1.900 Metern auf der Nordseite, über 2.200 Metern im Tessin, und über 2.500 Metern in den zentralalpinen Tälern von Wallis und Engadin.

Das Recht: kein Biwak-Gesetz, aber ZGB Artikel 699

Die Schweiz hat kein Bundesgesetz, das Biwakieren oder Wildcampen ausdrücklich regelt3. Das wird oft übersehen. Es gibt nur das, was nicht verboten ist, plus eine generelle Zutritts-Regelung im Zivilgesetzbuch.

ZGB Artikel 699, das «Betreten von Wald und Weide», erlaubt jeder Person das Betreten von Wald und Weide, soweit nicht im Interesse der Kulturen eine Beschränkung besteht4. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass eine einzelne Übernachtung im Freien als verlängertes Betreten gilt, solange sie keine bleibenden Spuren hinterlässt und keinem berechtigten Interesse widerspricht. Das ist die rechtliche Basis für die SAC-Toleranz.

Polizeirecht ist in der Schweiz kantonale Materie, im Naturschutz hat der Bund mit NHG, JSG und USG die Rahmenkompetenz, der Vollzug und zusätzliche Schutzgebiete liegen aber bei den Kantonen. Jeder Kanton kann ein Verbot oder eine Einschränkung im eigenen Polizeigesetz oder Naturschutzgesetz festlegen. Drei Kantone (Tessin, Wallis, Graubünden) haben das getan. Die anderen haben es gelassen, dort gilt deshalb die SAC-Praxis-Regel als Default.

Die SAC formuliert klar: Biwakieren über der Waldgrenze ist keine generelle Erlaubnis, sondern eine Duldung, die durch Schutzgebiet-Reglemente, kantonale Regelungen oder den Willen des Grundeigentümers wieder eingeschränkt werden kann5.

Wo es nicht geht: die vier Schutzgebiete

Vier Kategorien von Schutzgebieten heben die Biwak-Toleranz auf. Wer biwakieren will, prüft vorher auf map.geo.admin.ch mit den Layern «Wildruhezonen», «Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete», «Schweizerischer Nationalpark» und «Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN)», ob der geplante Standort frei ist6.

Schweizer Nationalpark

Ein zusammenhängendes Gebiet von 170,3 Quadratkilometern im Kanton Graubünden, im Engadin und Val Müstair. Zelten, Biwakieren und Übernachten ausserhalb der vorgesehenen Hütten und Hotels sind explizit verboten7. Bussen liegen üblicherweise über 200 CHF. Es gibt keine Ausnahmen ausser nachvollziehbare Notlagen.

Eidgenössische Jagdbanngebiete

43 Gebiete von zusammen rund 1.509 Quadratkilometern (150'895 Hektaren), in denen die Bundesverordnung VEJ die Ruhe von Wild schützt8. Freies Campieren und Biwakieren sind dort grundsätzlich verboten, Detailregelungen (Wegnetz, Hundepflicht, Saisonalität) stehen im jeweiligen Anhang der Verordnung. Karte auf map.geo.admin.ch.

Wildruhezonen

Saisonal aktiv, je nach Zone typischerweise vom 1. Dezember bis 30. April (häufigster Fall, manche Zonen aber bis 30. Juni in Auerhuhn-Brutgebieten) zum Schutz von Schalenwild (Reh, Hirsch, Gämse, Steinbock) und Raufusshühnern (Auerhuhn, Birkhuhn, Schneehuhn)9. In der Schutzzeit dürfen markierte Wege nicht verlassen und keine Lager errichtet werden. Im Sommer ist das Biwak in den meisten Wildruhezonen wieder möglich, sofern sonst nichts dagegen spricht. Karte auf map.geo.admin.ch.

Kantonale Naturschutzgebiete und BLN-Gebiete

Die Kantone weisen eigene Naturschutzgebiete aus, in denen Biwak und Zelt typischerweise untersagt sind. Dazu kommen die BLN-Objekte, das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung10. In einem BLN-Gebiet ist Biwakieren nicht automatisch verboten, der SAC stellt klar, dass BLN-Gebiete keine speziellen Bergsport-Einschränkungen bringen. Wer dort biwakieren will, geht aber mit gutem Beispiel voran: kein Feuer, kein Material zurücklassen, kein Eingriff in die Landschaft. Die «Begründungspflicht» nach NHG Artikel 6 trifft Behörden bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, nicht den einzelnen Biwak-Schläfer. In der Praxis: BLN-Gebiet plus Biwak hoch oben ohne Feuer ist meist okay, BLN-Gebiet plus Biwak am See ist meist nicht.

Drei Kantone, die strenger regeln

Drei Kantone haben das Biwakieren oder Wildcampen über die SAC-Regel hinaus geregelt. Wer dort biwakieren will, schaut zusätzlich ins kantonale Recht.

Tessin. Im Tessin ist Wildcampen ausserhalb autorisierter Campingplätze per Legge sui campeggi (LCamp Art. 2) grundsätzlich verboten. Das Gesetz nimmt aber das Berg-Biwak ausdrücklich aus («fa eccezione… l'attendamento a scopo di bivacco in montagna»). Eine einzelne Nacht oberhalb der Waldgrenze ist damit auch im Tessin von der SAC-Toleranz gedeckt. Bussen nach LCamp Art. 27 liegen formal zwischen CHF 50 und CHF 10'000, in der Praxis für Einzelfälle im tiefen drei-stelligen Bereich. In stark frequentierten Talschaften wie dem Verzascatal greifen Gemeinden und Behörden im Sommer mit Sensibilisierungs-Aktionen und gelegentlichen Bussen ein, vor allem für Camper auf Parkplätzen1911.

Wallis. Der Kanton Wallis erlaubt das Biwak nach SAC-Regel über der Waldgrenze, einzelne Gemeinden haben aber gemeindeweite Campingverbote eingeführt. Belegt sind Zermatt (Mattertal) und Leuk; an Foto-Hotspots wie dem Stellisee oberhalb Zermatt werden Bussen von 200 CHF pro Zelt ausgesprochen12. Die genaue Regelung steht im jeweiligen kommunalen Reglement, nicht im Kantonsgesetz. Wer ins Wallis fährt, prüft vorher die Gemeinde-Website oder fragt im Tourismusbüro.

Graubünden. Der Schweizer Nationalpark sowieso, das ist Bundesregelung. Daneben haben einzelne Gemeinden eigene Campingverbote: Pontresina (das mit dem Val Roseg ein beliebtes Foto-Tal abdeckt) und Bever, wo 1962 ein Gemeinde-weites Campingverbot erlassen und 1973 das ganze Val Bever zur Ruhezone erklärt wurde13. Im Engadin oberhalb der Waldgrenze gilt sonst die SAC-Regel.

In den meisten anderen Kantonen (Bern, Uri, Glarus, Nidwalden, Schwyz, Appenzell, St. Gallen, Waadt) gibt es keine kantonale Biwak-Verbotsregel, dort gilt die SAC-Praxis-Regel als Default. Obwalden hat sogar eine ausdrückliche kantonale Erlaubnis für eine einzelne Nacht. In Städten und auf Talboden (etwa Stadt Bern) können kommunale Bussen für Wildcampen aber bis 2'000 CHF gehen.

Was zusätzlich gilt: Feuer, Müll, Drohnen

Selbst wo Biwakieren toleriert ist, gelten drei weitere Regeln, die unabhängig vom Biwak-Recht greifen.

Feuer. Offene Feuer sind oberhalb der Waldgrenze formal nicht generell verboten, in der Praxis aber problematisch. Trockenheit, Brandgefahr-Stufen und Wildruhe machen ein Feuer in den meisten Fällen unverantwortlich. Gaskocher sind kein Feuer im rechtlichen Sinn und sind okay. Ab Brandgefahr-Stufe 4 erlassen die Kantone Feuerverbote im Wald und in Waldesnähe, bei absoluten Feuerverboten (in vielen Kantonen Stufe 5) auch im Freien. Gaskocher sind in der Regel ausgenommen, sofern sie kippsicher auf feuerfestem Untergrund verwendet werden, einzelne Kantone können bei absoluten Verboten aber auch Gaskocher in Vegetationsnähe untersagen, das ist kantonal unterschiedlich. Aktuelle Stufe auf waldbrandgefahr.ch14.

Müll. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz USG verlangt, dass jeder Abfall (auch organischer wie Lebensmittel-Reste, Kompostierbares und Toilettenpapier) korrekt entsorgt wird15. Pack-in, pack-out ist nicht eine freundliche Bitte, sondern Bundesrecht. Wer Müll im Wald oder auf der Alp liegen lässt, riskiert eine Busse nach kantonalem Polizeigesetz, in den meisten Fällen 100 bis 300 CHF.

Drohnen. Drohnen sind im Schweizer Nationalpark, in den Jagdbanngebieten und in Wildruhezonen verboten. Über 120 Metern über Grund gilt eine Bewilligungspflicht durch das BAZL (offene Kategorie nach EU 2019/947, in der Schweiz seit 1. Januar 2023)1620. Wer für ein Foto am Biwak-Ort eine Drohne startet, prüft vorher auf map.geo.admin.ch mit dem Layer «Drohnen-Einschränkungen», ob der Standort frei ist.

Was passiert, wenn man die Regeln nicht hält

In den meisten Fällen ist die erste Reaktion eines Wildhüters oder einer Förster-Patrouille eine ruhige Wegweisung. Wer Material packt und geht, kommt mit einer Verwarnung durch. Bussen werden ausgesprochen bei Wiederholung, bei Feuerstellen, bei Müll oder bei einem Standort in einem Schutzgebiet.

Die Höhe variiert nach Kanton, Vergehen und Wildhüter. Im Beobachter steht eine Spanne von typisch um 200 CHF in den meisten Kantonen (z.B. Lauterbrunnen maximal 200 CHF), mit höheren Strafen in der Stadt Bern (bis 2'000 CHF) und im Tessin (theoretisch bis 10'000 CHF nach LCamp Art. 27)17. Im Schweizer Nationalpark liegt die Standard-Busse typischerweise um 200 CHF, schwerere Verstösse höher. Camping-Material einzuziehen ist rechtlich möglich, in der Praxis aber selten.

Wer alle Regeln hält, also einzelne Nacht, oberhalb der Waldgrenze, keine Schutzgebiete, kein Feuer, kein Müll, kein Lärm, die Kantonsregelung beachtet, hat in fünf Jahren Spot-Recherche genau eine Begegnung mit einem Wildhüter: «Alles gut, schönen Abend.»

Kurz zusammengefasst

Biwakieren in der Schweiz ist über der Waldgrenze für eine einzelne Nacht in den meisten Fällen okay. Es gibt kein Biwak-Gesetz, sondern nur eine Toleranz, die auf ZGB Artikel 699 plus SAC-Verhaltenskodex beruht. Vier Schutzgebiete heben die Toleranz auf, drei Kantone regeln strenger. Wer die Karte auf map.geo.admin.ch vor der Tour prüft, das Lager nach Sonnenuntergang aufschlägt, vor Sonnenaufgang abbaut, 50 Meter Abstand zum Wasser hält, kein Feuer macht und seinen Müll mitnimmt, ist auf der sicheren Seite.

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Häufige Fragen

Ist Biwakieren in der Schweiz erlaubt?
Es gibt kein Bundesgesetz, das Biwakieren erlaubt oder verbietet. Der SAC toleriert eine einzelne Übernachtung oberhalb der Waldgrenze, wenn keine entgegenstehenden Vorschriften gelten. Verboten ist es im Schweizer Nationalpark, in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten, in Wildruhezonen während der Schutzzeit (meist 1. Dezember bis 30. April) und in kantonalen Naturschutzgebieten. Drei Kantone (Tessin, Wallis, Graubünden) regeln zusätzlich strenger.
Was ist der Unterschied zwischen Biwakieren und Wildcampen?
Biwakieren bezeichnet eine einzelne Übernachtung im Freien, meist im Schlafsack mit Biwaksack oder mit einem minimalen Zelt, im Hochgebirge oberhalb der Waldgrenze. Wildcampen bezeichnet das wiederholte oder mehrtägige Zelten ausserhalb von Campingplätzen, oft mit grösserem Material und im Wald oder am Seeufer. Die SAC-Toleranz gilt nur fürs Biwakieren, nicht fürs Wildcampen.
Wo verläuft die Waldgrenze in den Schweizer Alpen?
Auf der Alpennordseite typischerweise 1.600 bis 1.800 Meter, auf der Alpensüdseite (Tessin) 1.900 bis 2.100 Meter, in den zentralalpinen Tälern (Wallis, Engadin, Val Müstair) 2.300 bis 2.500 Meter. Die Grenze ist kein scharfer Strich, sondern ein fliessender Übergangsbereich. Wer im Übergangsbereich biwakiert, ist nach SAC-Auslegung formal noch unterhalb der Waldgrenze.
Brauche ich die Erlaubnis des Grundeigentümers?
Auf Privatland ja, gemäss ZGB Artikel 699 und der SAC-Empfehlung. Auf Alpweide oder Wald reicht in der Praxis meist, dass die Übernachtung kurz ist und keine bleibenden Spuren hinterlässt. Auf Allmend (kollektive Weide einer Gemeinde) gilt das Zutrittsrecht ZGB 699 ohnehin. Wer im Zweifel ist und einen Hof in der Nähe sieht, kurz fragen, das ist meist auch sozial die richtige Geste.
Wo darf ich in der Schweiz nicht biwakieren?
Im Schweizer Nationalpark (Graubünden, 170,3 km²), in den 43 Eidgenössischen Jagdbanngebieten, in Wildruhezonen während der Schutzzeit (je nach Zone meist 1. Dezember bis 30. April, manche bis 30. Juni), in kantonalen Naturschutzgebieten, unterhalb der Waldgrenze (dort gilt die SAC-Toleranz nicht), und in den drei strengeren Kantonen Tessin, Wallis (regional) und Graubünden (regional). Karte auf map.geo.admin.ch prüfen.
Welche Kantone regeln strenger als die SAC-Regel?
Tessin verbietet Wildcampen per LCamp ausserhalb autorisierter Campingplätze, das Berg-Biwak ist aber ausdrücklich ausgenommen, im Verzascatal und an Auto-zugänglichen Stellen ist die Praxis streng. Wallis erlaubt das Biwak über der Waldgrenze, einzelne Gemeinden (belegt Zermatt und Leuk) haben gemeindeweite Verbote. Graubünden hat den Nationalpark plus Gemeinde-Verbote (Pontresina mit Val Roseg, Bever mit Val Bever). In den anderen Kantonen (BE, UR, GL, OW, NW, SZ, AI, AR, SG, VD, FR, JU) gilt die SAC-Praxis-Regel als Default.
Wie hoch ist die Strafe wenn ich erwischt werde?
Beim ersten Verstoss meist eine Verwarnung mit Wegweisung. Bei Wiederholung, Feuerstelle oder Müll typisch zwischen 100 und 300 CHF in den meisten Kantonen, im Schweizer Nationalpark 200 CHF Standard, in Jagdbanngebieten höher. Camping-Material einzuziehen ist rechtlich möglich, in der Praxis aber selten. Konkrete Höhe variiert nach Wildhüter, Vergehen und Kanton.
Darf ich beim Biwakieren ein Feuer machen?
Offene Feuer oberhalb der Waldgrenze sind formal nicht generell verboten, in der Praxis aber problematisch wegen Brandgefahr und Wildruhe. Gaskocher sind kein Feuer im rechtlichen Sinn und sind okay. In Brandgefahr-Stufen 4 und 5 erlassen die Kantone Feuerverbote im Freien, dann ist auch der Gaskocher in der Nähe von Vegetation verboten. Aktuelle Stufe auf waldbrandgefahr.ch.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Outdoor-Fotograf und Filmemacher. Wandert in den Schweizer Bergen seit immer, kartiert für Hikebeast seit fünf Jahren, 141 Spots dokumentiert. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt «Campieren und Biwakieren in den Alpen». sac-cas.ch.
  2. Schweizer Alpen-Club, «Die Waldgrenze: Wo Bäume nicht mehr wachsen können». Auf der Alpennordseite 1.600 bis 1.800 m, in inneren Alpen bis 2.300 m. sac-cas.ch.
  3. Schweizer Alpen-Club SAC, «Campieren und Biwakieren»: «Grundsätzlich sind Wald und Weide jedermann zugänglich (Art. 699 Abs. 1 ZGB). Je nach Kanton oder Gemeinde können jedoch Einschränkungen gelten.» sac-cas.ch.
  4. Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Artikel 699 «Betreten von Wald und Weide». fedlex.admin.ch.
  5. Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt «Campieren und Biwakieren in den Alpen» (2018), zur Charakterisierung der Toleranz und ihren Grenzen durch Schutzgebiete, kantonale Regelungen und Grundeigentümer. sac-cas.ch (PDF 2018).
  6. BAFU Geoportal map.geo.admin.ch mit den Layern «Eidgenössische Jagdbanngebiete», «Wildruhezonen», «Schweizer Nationalpark» und «BLN-Gebiete». map.geo.admin.ch.
  7. Schweizerischer Nationalpark, Schutzbestimmungen und Zahlen-Fakten. Fläche 170,3 km² (17'030 ha) in Engadin/Val Müstair, Aufenthalt nur tagsüber, Zelt-, Biwak- und Übernachtungsverbot. nationalpark.ch/schutzbestimmungen.
  8. BAFU, Eidgenössische Jagdbanngebiete: 43 Gebiete von zusammen 150'895 Hektaren (rund 1'509 km²), freies Campieren und Biwakieren verboten. Stand revidierte Jagdverordnung 1. Februar 2025. bafu.admin.ch/jagdbanngebiete.
  9. BAFU, «Wildruhezonen und Wildtierkorridore». Saisonale Schutzzeit, in den meisten Gebieten 1. Dezember bis 30. April. bafu.admin.ch.
  10. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN, BAFU. bafu.admin.ch.
  11. Beobachter, «Wo Wildcamping erlaubt ist und wo nicht»: Tessin verbietet freies Campieren am strengsten, mit Bussen-Beispielen aus Schutzgebieten und Praxis-Hinweisen für Verzascatal und Maggiatal. beobachter.ch.
  12. Gemeinde Zermatt, Polizeireglement Art. 35 (Campingverbot ausserhalb autorisierter Plätze) und SRF-Bericht zu Bussen am Stellisee. Für Leuk: kommunales Polizeireglement, Verbot in den Schutzzonen. gemeinde.zermatt.ch, srf.ch (Stellisee).
  13. Gemeinde Pontresina, Camping-Verbot im kommunalen Polizeireglement (deckt Val Roseg ab). Gemeinde Bever, Polizeireglement von 1962 (Campingverbot) und Beschluss von 1973 (Val Bever als Ruhezone). Plus übergeordnete kantonale Naturschutzgesetzgebung Graubünden. pontresina.ch, bever.ch.
  14. Schweizer Plattform Waldbrandgefahr.ch, aktuelle Brandgefahr-Stufen pro Kanton (1 bis 5). waldbrandgefahr.ch.
  15. Bundesgesetz über den Umweltschutz USG, Artikel 30 «Grundsätze der Abfallbewirtschaftung». Korrekte Entsorgung von Abfällen ist gesetzliche Pflicht. fedlex.admin.ch.
  16. Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Drohnen-Regulierung. Verbote in Schutzgebieten, maximale Flughöhe 120 m über Grund in der offenen Kategorie (EU 2019/947, in der Schweiz seit 1. Januar 2023). bazl.admin.ch.
  17. Beobachter, «Wo Wildcamping erlaubt ist und wo nicht»: Bussen typisch um 200 CHF in den meisten Kantonen, höher in Schutzgebieten und im Tessin. beobachter.ch.
  18. Schweizerischer Nationalpark, «Waldgrenze»: Am exponierten Alpennordhang 1'600 bis 1'800 m, im abgeschirmten Engadin bis 2'300 m. nationalpark.ch/waldgrenze.
  19. Cantone Ticino, Legge sui campeggi (LCamp), Art. 2 (Biwak-Ausnahme im Gebirge) und Art. 27 (Bussen CHF 50 bis 10'000). ti.ch/raccolta-leggi (Legge 631).
  20. BAZL, Flugregeln für Drohnen: «Die maximale Flughöhe beträgt 120 m über Grund.» bazl.admin.ch/flugregeln-drohnen.