Jagdbanngebiete und Wildruhezonen: die eine Prüfung vor der Abreise

Die meisten Schweizer Wildcamping-Fragen enden bei der Gemeinde. Zwei Bundesebenen stehen darüber, sie überlagern alles, was Gemeinde oder Grundeigentümer dir anbieten können, und sie sind der einzige Teil des Ganzen, den du vom Sofa aus sauber prüfen kannst.

Es sind zwei verschiedene Instrumente, und sie werden ständig vermischt. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist freies Campieren ganzjährig verboten, Ordnungsbusse 150 Franken.1 Eine Wildruhezone ist gar keine Campingvorschrift: sie ist eine saisonale Betretungsbeschränkung, in der während der Schutzzeit nur markierte Routen benutzt werden dürfen.2 Die zweite Logik auf das erste anzuwenden, ist der Weg zur Busse für ein Juli-Biwak.

Eidgenössische Jagdbanngebiete: ganzjährig, lokal keine Ausnahme

Die eidgenössischen Jagdbanngebiete stehen in einer Bundesverordnung, und deren Art. 5 Abs. 1 lit. e hält fest, dass das freie Zelten und Campieren verboten ist, vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Eine Gemeinde kann es nicht, und die Person, der der Boden gehört, ebenso wenig.1

Genau das macht diese Ebene zur ersten, die du prüfst. Überall sonst im Schweizer Wildcamping gibt es einen Weg: den Alppächter fragen, die Gemeinde fragen, die Ausnahme im Reglement finden. In einem Banngebiet gibt es lokal gar keinen Weg, und die Antwort ändert sich weder mit der Jahreszeit noch mit dem Wetter noch damit, wie rücksichtsvoll du vorhast zu sein.

Die Zahl lautet 150 Franken als Ordnungsbusse, also ein Ansatz und kein Rahmen, das heisst das zahlst du tatsächlich.3 Der Rahmen darüber, im Bundesjagdgesetz, beträgt 20 000 Franken, und der taucht in unseren Berichten zu Spots wie dem Tannhorn und dem Hagelseewli auf.

Wildruhezonen: saisonal, und es geht ums Gehen

Eine Wildruhezone beantwortet eine andere Frage. Es geht nicht in erster Linie ums Schlafen, sondern um Störung, vor allem im Winter und Frühling, wenn Tiere von Reserven leben, die sie nicht ersetzen können. In einer verbindlichen Zone darfst du während der Schutzzeit nur auf den auf der Karte eingezeichneten markierten Routen unterwegs sein.2

Daraus folgen zwei Dinge, die oft übersehen werden. Erstens gilt die Beschränkung ausserhalb der Schutzzeit nicht, eine Zone, die im Februar einen Hang sperrt, sagt im August also unter Umständen gar nichts. Zweitens kann sie dich innerhalb der Schutzzeit daran hindern, einen für sich völlig legalen Spot zu erreichen, weil sie den Zustieg trifft und nicht den Schlafplatz.

Ausserdem ist es ein eigener Tatbestand mit eigenem Ansatz im Ordnungsbussenkatalog, und das ist der sauberste Beleg dafür, dass die beiden Ebenen nicht dasselbe sind.3

Wie du es wirklich prüfst, in rund zwei Minuten

Das offizielle Portal für die Wildruhezonen ist wildruhezonen.ch mit einer Karte der Zonen und ihrer Routen, und es ist die Fassung, die von den Kantonen gespeist wird.2 Das Bundesgeoportal map.geo.admin.ch führt sowohl die Wildruhezonen als auch die Jagdbanngebiete als Ebenen, und dieselben Daten gibt es als Dienst über geodienste.ch für alle, die sie in einem eigenen Kartenwerkzeug brauchen.4

Zwei Gewohnheiten machen die Prüfung verlässlich statt bloss beruhigend. Schau auf die Grenze an deinem tatsächlichen Schlafplatz und nicht auf den Gipfel oder den Seenamen, denn diese Perimeter wurden für Wildtiere gezogen und schneiden quer durch Geländeformen, statt ihnen zu folgen. Und schau aufs Datum: die Daten werden mindestens jährlich vor der Wintersaison überarbeitet, ein Screenshot aus einer früheren Saison ist also kein Beleg für diese.

Und noch eine, übernommen aus der Art, wie wir unsere eigenen Spotberichte machen. Kommt eine Ebene leer zurück, prüfe einmal mit einem Ebenennamen, den es gar nicht gibt, ob die Abfrage überhaupt funktioniert hat. Sonst sehen eine gescheiterte Abfrage und ein echtes Fehlen identisch aus, und eine kaputte Abfrage für ein sauberes Ergebnis zu halten ist der einfachste Weg zu einem selbstbewussten Irrtum.

Warum die Grenze wichtiger ist als der Name

Der klarste Fall im ganzen Korpus ist der Lötzisalpsattel im Alpstein. Die Grenze des Jagdbanngebiets Säntis läuft mitten durch den Sattel: auf der Nordostseite bist du draussen, ein Stück nach Südwesten bist du drin. Derselbe Sattel, dieselbe Aussicht, zwei verschiedene Rechtslagen, und im Gelände markiert nichts die Linie.

Dieselbe Logik entschied über den Punkt hinter dem Schäfler, der 192 Meter ausserhalb des Säntis-Banngebiets liegt. Auf dem Papier ein bequemer Abstand, im Nebel ein unsichtbarer, und genau das ist das praktische Argument dafür, die Koordinate zu prüfen, an der du tatsächlich schlafen wirst, statt den Namen des Ziels.

Es gilt auch in die andere Richtung, und dieser Teil lohnt sich zu merken. Ein Spot in einem Banngebiet ist zu, egal wie gut deine Gründe sind. Ein Spot knapp ausserhalb ist nicht durch Nähe zu. Beides lässt sich nicht mit dem Auge entscheiden.

Sechs Spots, über die diese beiden Ebenen entschieden haben

Jeder bis auf den benannten Artikel gelesen, und jeder Perimeter gegen eine bewusst ungültige Kontrollebene geprüft, damit eine leere Antwort Abwesenheit bedeutet und nicht eine gescheiterte Abfrage.

  • Milchspüelersee, GLBanngebiet, verboten

    Tief im Freiberg Kärpf, dem ältesten eidgenössischen Banngebiet der Schweiz. 150 Franken Ordnungsbusse, und kein Grundeigentümer kann das durchwinken.1

  • Tannhorn, BEBanngebiet, verboten

    Der Gipfelpunkt liegt in einer wenige Meter breiten Lücke zwischen zwei eidgenössischen Banngebieten. In jede Richtung verboten, Rahmen im Jagdgesetz 20 000 Franken.

  • Hagelseewli, BEBanngebiet, verboten

    Beide Seen dieses Namens liegen im Banngebiet Schwarzhorn, das Bundesverbot greift also, bevor die kommunale Frage überhaupt erreicht wird.

  • Lötzisalpsattel, AIGrenze läuft hindurch

    Die Grenze des Säntis-Banngebiets quert den Sattel. Nordost ist draussen, Südwest ist drin, und im Gelände zeigt nichts die Linie.5

  • Schäfler, AIDraussen, um 192 m

    Der Punkt hinter dem Schäfler liegt 192 Meter ausserhalb des Säntis-Banngebiets. Auf dem Papier bequem, im Nebel unsichtbar, und genau darum prüft man die Koordinate.5

  • Die Beschränkung läuft hier vom 1. September bis 30. November, ausserhalb gilt nichts. Ein sauberes Beispiel für eine saisonale statt einer ganzjährigen Ebene.6

Der eine Satz, der das meiste klärt

Ein Jagdbanngebiet verbietet das Campieren. Eine Wildruhezone beschränkt das Gehen, und nur für einen Teil des Jahres. Wer sich merkt, welches der beiden saisonal ist, macht den Fehler nicht, der die meisten erwischt: anzunehmen, dass eine abgelaufene Schutzzeit den Boden freigibt. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet gab es nie eine Schutzzeit, die ablaufen könnte.

Darf ich in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet campieren, wenn die Grundeigentümerin zustimmt?
Nein. Das Verbot ist Bundesrecht und steht damit über Grundeigentümerschaft und Gemeinde. Nur die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Das ist die eine Kategorie im Schweizer Wildcamping, in der es lokal überhaupt keinen Weg gibt.
Wie hoch ist die Busse fürs Campieren in einem Jagdbanngebiet?
150 Franken als Ordnungsbusse, also ein Ansatz und kein Rahmen, das heisst das zahlst du tatsächlich. Der Rahmen darüber im Bundesjagdgesetz beträgt 20 000 Franken, und der erscheint in den Berichten zu den betroffenen Spots.
Was ist der Unterschied zwischen Jagdbanngebiet und Wildruhezone?
Ein Jagdbanngebiet verbietet das freie Campieren ganzjährig. Eine Wildruhezone ist eine saisonale Betretungsbeschränkung: während der Schutzzeit darfst du nur die markierten Routen benutzen. Es sind eigene Tatbestände mit eigenen Ansätzen, und sie zu vermischen ist hier der häufigste Fehler.
Wo prüfe ich, ob mein Spot darin liegt?
wildruhezonen.ch für die Wildruhezonen und ihre Routen, und map.geo.admin.ch für Wildruhezonen und Jagdbanngebiete als Kartenebenen. Dieselben Daten gibt es über geodienste.ch, wenn du sie in deinem eigenen Kartenwerkzeug brauchst.
Wie aktuell sind die Kartendaten?
Sie werden mindestens einmal jährlich vor der Wintersaison überarbeitet. Prüfe den Spot neu, statt dich auf einen Screenshot aus einer früheren Saison zu verlassen, und schau auf die Grenze an deinem tatsächlichen Schlafplatz statt auf den Namen von Gipfel oder See.

Quellen

  1. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: das freie Zelten und Campieren ist verboten, vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze, die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Das Verbot ist Bundesrecht und gilt ganzjährig, keine kommunale Bewilligung und keine Einwilligung der Grundeigentümerschaft reicht in ein Banngebiet hinein. Der Rahmen nach Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) Art. 18 beträgt 20 000 Franken. fedlex.admin.ch.
  2. wildruhezonen.ch, das offizielle Portal für die Schweizer Wildruhezonen, mit einer interaktiven Karte der Zonen und der offen bleibenden Routen. In verbindlichen Wildruhezonen und Wildtierschutzgebieten dürfen während der Schutzzeit nur die auf der Karte eingezeichneten markierten Routen und Wege benutzt werden. Die Karte wird mindestens jährlich vor der Wintersaison aktualisiert. wildruhezonen.ch.
  3. Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2: Ziff. 12005 freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, 150 Franken; Ziff. 12003 Betreten einer Wildruhezone, ein eigener Tatbestand mit eigenem Ansatz. Dass beide getrennt bepreist sind, ist der klarste Beleg dafür, dass es verschiedene Instrumente sind. fedlex.admin.ch.
  4. map.geo.admin.ch, das Bundesgeoportal, führt sowohl die eidgenössischen Jagdbanngebiete als auch die Wildruhezonen als Kartenebenen; geodienste.ch stellt dieselben Wildruhezonendaten als Dienst für Kartenwerkzeuge Dritter bereit. geodienste.ch.
  5. Lötzisalpsattel und der Punkt hinter dem Schäfler: die Grenze des eidgenössischen Jagdbanngebiets Säntis läuft durch den Sattel, dessen Nordostseite also draussen und dessen Südwestseite drin liegt, während der Schäfler-Punkt mit 192 Metern ausserhalb desselben Perimeters gemessen wurde. Beide gegen eine bewusst ungültige Kontrollebene geprüft, damit eine leere Antwort Abwesenheit bedeutet und nicht eine gescheiterte Abfrage. unser Lötzisalpsattel-Bericht.
  6. Sigriswiler Rothorn: die Beschränkung läuft dort vom 1. September bis 30. November, ausserhalb dieses Fensters gilt nichts, und der Ansatz vor Ort beträgt 100 Franken bei einem Rahmen von 20 000 Franken. Ein durchgearbeitetes Beispiel für eine saisonale statt einer ganzjährigen Ebene. unser Sigriswiler-Rothorn-Bericht.