Stand: 30. Juli 2026

Wildcampen am Tannhorn: drei Meter Lücke zwischen zwei Banngebieten, und trotzdem kein Platz

Das Tannhorn ist ein echter Biwakgipfel: 2'221 Meter, deutlich über der Waldgrenze, Gras und Fels und der ganze Brienzergrat unter den Füssen. Hier entscheidet also nicht der gesunde Menschenverstand, hier entscheidet das Recht, und das kommt gleich aus drei Richtungen.

Gems of Switzerland

Meine 141 Lieblingsspots in den Schweizer Alpen. Mit Wegbeschreibung und Wildcamping-Analyse zu jedem Spot.

Zum Guide
Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen und Biwakieren.

Drei Verbote treffen auf einem Gipfel zusammen

Wildcampen am Tannhorn ist der seltene Fall, in dem der Punkt selbst sauber ist und die Antwort trotzdem in jede Richtung Nein lautet, aus drei verschiedenen Gründen. Es lohnt sich also, den Kompass um den Gipfel abzugehen statt eine einzige Regel zu lesen.

Norden, Nordosten, Nordwesten: das integrale Banngebiet. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 5 heisst Tannhorn, umfasst 1'164.7 Hektaren, und seine Grenze verläuft 3.0 Meter nordöstlich des Gipfelpunkts. Es ist eines der Gebiete mit integralen Schutzbestimmungen und nimmt die ganze Nordflanke ein, die Seite, die gegen Flühli und ins Emmental abfällt.2

Westen, Westsüdwesten, Westnordwesten: das zweite Banngebiet. Banngebiet Nr. 1 Augstmatthorn, 2'011.7 Hektaren, Grenze 8.4 Meter nordwestlich des Gipfels. Dieses ist als Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen geführt und nimmt den Grat, der nach Westen zum Augstmatthorn und zum Harder zieht.2

Das Wort "partiell" ist die Stelle, an der sich Leute eine Nacht draussen schönreden, deshalb klar dazu, was es nicht bedeutet. Das Campierverbot steht in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, und dieser Absatz enthält keine Zoneneinschränkung: er gilt für Banngebiete, Punkt. Die Unterscheidung integral gegen partiell regelt anderes, vor allem welche Arten unter welchen Bedingungen reguliert werden dürfen. Sie macht das Zelt nicht weicher. Freies Zelten und Campieren ist im Augstmatthorn genauso verboten wie im Tannhorn, und Art. 18 des Jagdgesetzes setzt die Obergrenze für eine Übertretung bei CHF 20'000.1

Osten, Südosten, Süden, Südwesten: kein Banngebiet, und der strengste Wortlaut von allen dreien. Das ist der einzige Sektor, in dem die Bundesebene leer zurückkommt, und er liegt vollständig auf Brienzer Gemeindegebiet. Brienz ist die Gemeinde an diesem Grat, die sich entschieden hat, das Wort auszuschreiben.

"Campieren: jede Form des Übernachtens ausserhalb dafür vorgesehener Bauten. Dazu zählen das Übernachten in Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen, Autos sowie das Biwakieren."Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Brienz vom 11. Dezember 2014, Art. 4 lit. c.

Art. 5 Abs. 1 verbietet das Campieren dann im öffentlichen Raum, und Art. 4 lit. a definiert den öffentlichen Raum als Wald und Weide nach Art. 699 ZGB einschliessend, und genau das ist die Südflanke des Tannhorns. Art. 19 Abs. 1 erlaubt der Gemeinde eine Busse bis CHF 5'000. Nebenbei: Die Dienstleistungsseite der Gemeinde formuliert das Verbot breiter als das Reglement selbst, und Art. 20 Abs. 2 ist die Aufhebungsklausel für das alte Campingreglement von 1967, nicht das Verbot. Also das Reglement lesen, nicht die Zusammenfassung.3

Und der Gipfelpunkt. Der Gipfel liegt in keinem der beiden Banngebiete und nach den aktuellen Gemeindegrenzen in Oberried am Brienzersee. Oberried hat ein eigenes Campingreglement, genehmigt am 25. November 2005, dessen Art. 3 Abs. 1 das Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze verbietet, Busse bis CHF 5'000 nach Art. 29 Abs. 2. Die einzige Ausnahme braucht die Bauzone, ein überbautes privates Grundstück und ein bewohntes Gebäude mit benutzbaren sanitären Anlagen, was ein Gipfel auf 2'221 Metern nie erfüllt. Damit sind selbst die wenigen Quadratmeter Lücke zwischen den Banngebieten abgedeckt.4

Die Biwakfrage hat hier drei verschiedene Antworten

Unsere Standardfrage bei jedem Spot ist, ob ein Verbot, das gegen Campieren geschrieben ist, auch ein zeltloses Biwak erfasst, Schlafsack und sonst nichts. Auf den meisten Gipfeln gibt es darauf eine Antwort. Hier gibt es drei, je nachdem, in welche Richtung du vom Gipfel weggegangen bist, und es ist die deutlichste Illustration des Problems, die ich im ganzen Bestand gefunden habe.

  • Süden und Osten, in Brienz: geschlossen. Die Definition nennt das Biwakieren. Da ist keine Wortlautlücke zu diskutieren, und die CHF 5'000 gelten für den Biwaksack genau wie für das Zelt.3
  • Westen, in Oberried: auf dem Papier offen. Art. 2 Abs. 1 definiert Campieren über Zelte, Wohnwagen, Motorhomes und Mobilheime "oder ähnliche Unterkünfte". Das Wort Biwakieren kommt im ganzen Dokument nicht vor. Dieselbe Gemeinde, ein Grat, hat die umgekehrte Entscheidung getroffen wie ihr Nachbar.4
  • Norden und der ganze Westgrat: ungeprüfter Bundeswortlaut. Die Verordnung verbietet "das freie Zelten und Campieren". Ein Schlafsack unter freiem Himmel ist kein Zelten, und ob er Campieren ist, wurde für diese Verordnung nie entschieden.1

Zwei davon sehen wie Türen aus. Durch keine der beiden würde ich gehen. Die Oberried-Lücke existiert nur in einem wenige Meter breiten Band, bevor das Augstmatthorn beginnt, wo der Bundeswortlaut übernimmt. Und die Bundeslücke müsstest du einem Wildhüter in einem Gebiet erklären, das eigens dafür geschaffen wurde, dass Wild nachts nicht gestört wird. Das Argument ist vielleicht technisch offen. Ein Plan ist es nicht.

Die Wege, die es gibt, der Vollständigkeit halber. Ausnahmen vom Campierverbot des Bundes sind nach der Verordnung eine kantonale Entscheidung, nichts, was ein Grundeigentümer erteilen kann. Brienz kann auf Gesuch eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 seines Polizeireglements gewähren. Oberrieds Gemeinderat kann nach Art. 3 Abs. 2 das vereinzelte Aufstellen von Zelten ausserhalb von Campingplätzen bewilligen, auf Gesuch und mit Einwilligung des Grundeigentümers: Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, 033 849 13 33, info@oberried.ch. Beide Bestimmungen sind für organisierte Gruppen gebaut, nicht für einen Wanderer, der einen Sonnenaufgang will, aber sie sind die einzigen Türen, und fragen kostet einen Anruf.34

Wer den Brienzergrat überschreitet, findet hier den zweiten Punkt auf dem Grat, den wir gleich beantworten mussten. Die Ällgäulücke, 1'919 m und rund 3 Kilometer westlich, ist Oberrieder Boden mit derselben Obergrenze von CHF 5'000 und derselben Bauzonen-Ausnahme, die kein Grat erfüllen kann: Wildcampen an der Ällgäulücke. Zusammen decken die zwei den ganzen Grat ab, und keine der beiden Gemeinden lässt dir ein Zelt.4

Was die Karten sagen, und eine Falle in den amtlichen Daten

Der Gipfel: LV95 2'641'695 / 1'180'563, WGS84 46.774936 / 7.984555. Der Höhendienst des Bundes gibt für diesen Punkt 2'220.6 Meter zurück, was zu den 2'221 der Karte passt.2

Die Banngebietsgrenzen habe ich nicht auf gut Glauben übernommen, denn "knapp ausserhalb eines Banngebiets" ist die tragendste Aussage dieses Artikels. Beide Distanzen sind gemessen, indem die Grenzgeometrie geholt und der nächste Punkt gerechnet wurde: 3.0 Meter in Richtung 42 Grad zum Banngebiet Tannhorn, 8.4 Meter in Richtung 308 Grad zum Augstmatthorn. Danach habe ich Banngebiets- und Gemeindeebene auf 50, 150, 400, 900 und 2'000 Metern in zwölf Richtungen abgetastet, woraus die klare Dreiteilung Nord, West, Süd stammt. Jede Abfrage lief mit einer Kontrolle auf eine ungültige Ebene, denn eine unbekannte Ebenen-ID liefert einen HTTP-Fehler, der wie ein leeres Ergebnis aussieht, wenn man nicht darauf achtet.2

Ehrlich zu dem, was drei Meter bedeuten. Ein Consumer-GPS ist nicht auf drei Meter genau, und ein auf einer Karte gesetzter Punkt auch nicht. Praktisch liegt der Gipfel des Tannhorns auf der Grenze eines integralen Banngebiets. Wer oben ein Zelt aufstellt, könnte nicht mit Sicherheit sagen, auf welcher Seite der Linie der Zeltboden liegt, und der einzige, der sich dazu wahrscheinlich eine Meinung bildet, ist der Wildhüter. Die banngebietsfreie Lücke ist eine Eigenschaft des Datensatzes, kein benutzbares Stück Boden.

Die Falle, erwähnt weil sie mich fast erwischt hat. Die Gemeindeebene von swisstopo liefert historische Grenzjahre neben dem aktuellen aus. Naiv an diesem Gipfel abgefragt antwortet sie "Ebligen", eine Gemeinde von 1850, die seit langem nicht mehr existiert; der Datensatz trägt jahr: 1850 und is_current_jahr: false. Auf das aktuelle Jahr gefiltert lautet die Antwort Oberried am Brienzersee, BFS 589. Wer seinen eigenen Spot gegen diese Ebene prüft, sollte nachsehen, welches Jahr er bekommen hat, sonst zitiert er eine Gemeinde, deren Reglemente er nie finden wird.5

Was am Gipfel leer zurückkam, jeweils mit Kontrollen geprüft: keine Wildruhezone, die nächste Berner 2'705 Meter entfernt; kein BLN-Objekt, das nächste 3'295 Meter; kein Hochmoor, Flachmoor, Auengebiet oder Amphibienlaichgebiet; kein Park von nationaler Bedeutung. Am nächsten kommt die Moorlandschaft Habkern/Sörenberg mit 433 Metern nordnordwestlich, auf der Luzerner Flanke und schon innerhalb des integralen Banngebiets, ändert also nichts, was das Banngebiet nicht schon entschieden hat.2

Die kantonale Ebene ist ebenfalls leer. Bern hat keine eigene Camping- oder Biwakverordnung. Die einzige Berner Norm, die das Wort Biwakieren schreibt, ist die Wildtierschutzverordnung, deren Anhang "freies/wildes Campieren und Biwakieren" in 28 namentlich genannten Gebieten verbietet, und der Brienzergrat ist keines davon. Das zählt nur als Hinweis auf die Redaktionsgewohnheit: Wenn Bern ein Biwak erfassen will, schreibt es das hin.6

Eines besteht dieser Spot, was viele nicht bestehen. Auf 2'221 Metern liegt das Tannhorn deutlich über der Waldgrenze, auf offenem Gras und Fels, und es ist ein plausibler Ort, an dem man draussen schlafen will. Unser erster Filter ist immer, ob überhaupt jemand vernünftigerweise irgendwo schlafen würde, und dieser Gipfel besteht ihn leicht. Genau deshalb musste die rechtliche Antwort richtig erarbeitet werden statt weggewischt.

  • Berghaus Tannhorn, knapp unter dem Gipfel auf der Brienzer Seite, die naheliegende und deutlich wärmere Antwort darauf, hier oben den Sonnenaufgang zu wollen.
  • Bewilligte Campingplätze am Brienzersee, in Brienz und in Oberried, denn genau das ist der Massstab hinter "ausserhalb von bewilligten Campingplätzen".
  • Kemmeriboden-Bad auf der Emmentaler Seite, wenn du den Grat überschreitest statt vom See heraufzusteigen.
  • Nicht der Gipfel, und in keiner Richtung davon weg. Norden und Westen sind Banngebiete, Osten und Süden ist Brienz mit dem Biwakieren im Text, und die Lücke dazwischen ist Oberried, das es ebenfalls verbietet.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, und das ist auf diesem Gipfel nirgends. Nimm es mit an die Orte, wo du es darfst: es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand, und der Grund, warum die wenigen verbliebenen Toleranzen noch bestehen.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

Banngebietsgrenzen und Gemeindereglemente ändern sich, und das Oberrieder Dokument stammt von 2005. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager, und nichts hier richtet sich an jemanden, den auf einem Grat das Wetter erwischt. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.

Gems of Switzerland

Meine 141 Lieblingsspots in den Schweizer Alpen. Mit Wegbeschreibung und Wildcamping-Analyse zu jedem Spot.

Zum Guide

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Tannhorn erlaubt?
Nein. Jede Richtung vom Gipfel weg ist abgedeckt. Norden und Westen liegen in den eidgenössischen Jagdbanngebieten Nr. 5 Tannhorn und Nr. 1 Augstmatthorn, wo Art. 5 Abs. 1 lit. e der Jagdbanngebietsverordnung (VEJ, SR 922.31) das freie Zelten und Campieren verbietet, Bussen bis CHF 20'000 nach Art. 18 des Jagdgesetzes. Osten und Süden liegen in der Gemeinde Brienz, deren Polizeireglement das Campieren im öffentlichen Raum verbietet und Campieren so definiert, dass es das Biwakieren einschliesst, Busse bis CHF 5'000. Der Gipfelpunkt selbst liegt in Oberried am Brienzersee, das das Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze verbietet, ebenfalls CHF 5'000.
Der Gipfel liegt in keinem Banngebiet. Kann ich in der Lücke campieren?
Nein. Die Lücke ist in den Daten echt und am Boden nutzlos. Die nächste Banngebietsgrenze liegt 3.0 Meter nordöstlich, die zweite 8.4 Meter nordwestlich, und das ist feiner, als GPS oder ein Kartenpunkt auflösen können. Niemand könnte feststellen, auf welcher Seite der Linie ein Zelt stand. Und die Lücke ist Boden von Oberried am Brienzersee, wo Art. 3 Abs. 1 des Campingreglements das Campieren ausserhalb bewilligter Plätze ohnehin verbietet.
In welcher Gemeinde liegt der Gipfel des Tannhorns?
Oberried am Brienzersee, BFS 589, Kanton Bern, aber nur knapp. Innerhalb von 150 Metern um den Gipfel treffen drei Gemeinden und zwei Kantone zusammen: Oberried im Westen, Brienz im Osten und Süden, Flühli im Kanton Luzern im Norden. Achtung, wenn du das selbst nachprüfst: Die Gemeindeebene von swisstopo liefert auch historische Jahre und antwortet ungefiltert mit "Ebligen" für 1850.
Erfasst das Verbot ein Biwak ohne Zelt?
Das hängt an der Richtung, und in der entscheidenden erfasst es es. Brienz, dem der einzige banngebietsfreie Boden hier gehört, definiert Campieren ausdrücklich einschliesslich Biwakieren, ein Biwaksack ist also erfasst. Oberrieds Reglement verwendet das Wort nie, und die Bundesverordnung verbietet "das freie Zelten und Campieren", ohne zu klären, ob eine zeltlose Nacht darunter fällt. Diese zwei Lücken sind echt, aber dünn: die Oberrieder ist ein wenige Meter breites Band, bevor das Banngebiet Augstmatthorn beginnt, und die des Bundes müsstest du einem Wildhüter in einem Wildschutzgebiet erklären.
Zählt das Augstmatthorn weniger, weil sein Schutz nur partiell ist?
Nein, fürs Campieren nicht. Art. 5 Abs. 1 lit. e der Bundesverordnung enthält keine Zoneneinschränkung: freies Zelten und Campieren ist in Banngebieten verboten, und der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen integral und partiell. Die Unterscheidung regelt anderes, vor allem welche Arten unter welchen Bedingungen reguliert werden dürfen. Ein Zelt ist in beiden gleich verboten.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: In Banngebieten sind freies Zelten und Campieren verboten, ohne Unterscheidung zwischen integralen und partiellen Schutzbestimmungen; die Unterscheidung integral/partiell regelt an anderer Stelle die Bedingungen der Wildregulierung. Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0), Art. 18, Übertretungen, Busse bis CHF 20'000. fedlex.admin.ch.
  2. Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 30. Juli 2026. Identify auf ch.bafu.bundesinventare-jagdbanngebiete auf LV95 2'641'695 / 1'180'563 liefert am Punkt kein Objekt; für die zwei Nachbarobjekte wurde die Grenzgeometrie geholt und der nächste Punkt gerechnet: Objekt Nr. 5 "Tannhorn", 1'164.7 ha, "Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen", 3.0 m in Richtung 42 Grad, und Objekt Nr. 1 "Augstmatthorn", 2'011.7 ha, "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen", 8.4 m in Richtung 308 Grad. Ringabtastung auf 50, 150, 400, 900 und 2'000 m in zwölf Richtungen legt das Banngebiet Tannhorn auf die Sektoren N/NNO/ONO/NNW, das Augstmatthorn auf WSW/W/WNW und kein Banngebiet auf O/OSO/SSO/S/SSW. Höhe 2'220.6 m über geodesy.geo.admin.ch reframe nach LV95 und den Höhendienst. Wildruhezonen, BLN, Hoch- und Flachmoore, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete und Nationalpärke am Punkt leer; nächste Berner Wildruhezone 2'705 m, nächstes BLN-Objekt 3'295 m, Moorlandschaft Habkern/Sörenberg (Objekt 13) 433 m NNW. Jede Abfrage lief mit einer Kontrolle auf eine ungültige Ebene, die HTTP 400 liefert, damit ein leeres Ergebnis eine echte Abwesenheit ist und keine fehlgeschlagene Abfrage. map.geo.admin.ch.
  3. Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Brienz vom 11. Dezember 2014: Art. 4 lit. a (öffentlicher Raum umfasst Wald und Weide nach Art. 699 ZGB), Art. 4 lit. c (Campieren definiert einschliesslich Biwakieren), Art. 5 Abs. 1 (Campieren im öffentlichen Raum verboten), Art. 5 Abs. 2 (Ausnahme auf Gesuch), Art. 19 Abs. 1 (Busse bis CHF 5'000), Art. 20 Abs. 2 (Aufhebung des Campingreglements von 1967, nicht das Verbot). brienz.ch.
  4. Campingreglement der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee, von der Gemeindeversammlung genehmigt am 25. November 2005: Art. 2 Abs. 1 (Campieren definiert über Zelte, Wohnwagen, Motorhomes, Mobilheime "oder ähnliche Unterkünfte"; Biwakieren kommt nicht vor), Art. 3 Abs. 1 (Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze nicht gestattet; Ausnahme auf die Bauzone auf überbauten privaten Grundstücken beschränkt), Art. 3 Abs. 2 (Bewilligung des Gemeinderats auf Gesuch, mit Einwilligung des Grundeigentümers), Art. 29 Abs. 2 (Busse bis CHF 5'000). Gemeinde 033 849 13 33, info@oberried.ch. oberried.ch.
  5. Gemeindegrenzen aus swisstopo swissBOUNDARIES3D über den Identify-Dienst von geo.admin, auf is_current_jahr und damit auf die Grenzen 2026 gefiltert: Der Gipfelpunkt liegt in Oberried am Brienzersee, BFS 589, Kanton Bern. Die Ringabtastung in zwölf Richtungen auf 150 bis 2'000 m liefert Flühli, BFS 1004, Kanton Luzern, auf den Nordsektoren und Brienz, BFS 573, Kanton Bern, auf den Ost- und Südsektoren. Ungefiltert liefert dieselbe Abfrage auch historische Jahre bis 1850, darunter die längst aufgelöste Gemeinde Ebligen. Amtliches Gemeindeverzeichnis, bfs.admin.ch.
  6. Der Kanton Bern hat keine eigene Camping- oder Biwakverordnung. Die kantonale Wildtierschutzverordnung ist die einzige Berner Norm, die das Wort Biwakieren schreibt, und verbietet "freies/wildes Campieren und Biwakieren" in 28 namentlich genannten Gebieten, von denen keines am Brienzergrat liegt. belex.sites.be.ch.

Gems of Switzerland

Meine 141 Lieblingsspots in den Schweizer Alpen. Mit Wegbeschreibung und Wildcamping-Analyse zu jedem Spot.

Zum Guide