Wildcampen an der Ällgäulücke: die Ausnahme hier ist für Hinterhöfe geschrieben, nicht für Grate
Die Ällgäulücke ist der Einschnitt am Brienzergrat, an dem die Emmentaler Seite zum Brienzersee hin abfällt, und sie sieht genau nach dem Ort für eine Nacht draussen aus. Die Gemeinde verbietet es, und die Lücke im Text, die ein Tal weiter funktioniert, funktioniert hier nicht. Der Grund lohnt sich zu verstehen.
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Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein Gemeindereglement, und es ist die ganze Antwort
Wildcampen an der Ällgäulücke entscheidet ein Dokument, das kaum jemand von sich aus öffnen würde: das Campingreglement einer kleinen Gemeinde von 2005, noch in Kraft, auf der Website von Oberried am Brienzersee.
"Das Campieren ausserhalb von bewilligten Campingplätzen ist grundsätzlich nicht gestattet. Davon ausgenommen ist das vereinzelte Aufstellen eines Zeltes innerhalb der Bauzone auf überbauten, privaten Grundstücken für die Zeit von maximal 3 (drei) Wochen pro Jahr für Familienangehörige und Bekannte."Campingreglement der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee, Art. 3 Abs. 1, von der Gemeindeversammlung am 25. November 2005 genehmigt: Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen ist das vereinzelte Aufstellen eines Zeltes innerhalb der Bauzone auf überbauten, privaten Grundstücken, bis drei Wochen pro Jahr, für Familienangehörige und Bekannte.
Lies diese Ausnahme zweimal, denn sie ist der ganze Punkt dieses Artikels. Vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: innerhalb der Bauzone, auf einem überbauten privaten Grundstück, zu einem bewohnten Gebäude gehörend, mit benutzbaren sanitären Anlagen. Dazu kommt, dass es für Familienangehörige und Bekannte gilt, maximal drei Wochen pro Jahr.
Eine Lücke auf 1'919 Metern am Brienzergrat scheitert an der ersten Bedingung und an jeder danach. Die Bundesgeodaten liefern an der Lücke keine Bauzone, und ein Haus steht erst nach einem sehr langen Marsch. Anders als in Lauterbrunnen, ein Tal weiter südlich, wo das Reglement vereinzeltes Campieren "auf privatem Gelände" ausnimmt und die Einwilligung eines Bauern dich tatsächlich in den Text hineinbringt, gibt es hier also keine Version der Ausnahme, die eine Wanderin am Grat erfüllen kann. Derselbe Kanton, ein ähnlich aussehender Satz, eine völlig andere Reichweite.1
Die Sanktion ist echt und konkret. Art. 29 Abs. 2: Verstösse gegen das Reglement werden vom Gemeinderat mit einer Busse bis CHF 5'000 bestraft, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Strafrechts. Art. 29 Abs. 1 erlaubt dem Gemeinderat, jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, und Abs. 3 behält vor, das auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun.1
Der eine Weg, den es tatsächlich gibt, und der Wortlaut beim Biwak
Es gibt einen legalen Weg, er ist nur nicht der, den sich die Leute wünschen.
Art. 3 Abs. 2 erlaubt dem Gemeinderat, das vereinzelte Aufstellen von Zelten und Wohnwagen ausserhalb von Campingplätzen zu bewilligen, auf Gesuch und mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer, sofern die öffentliche Ordnung und das Ortsbild nicht gestört werden. Das Reglement nennt Jugendorganisationen als Beispiel, und der Gemeinderat legt Dauer und Bedingungen fest. Die Adresse ist also die Gemeinde und nicht ein Bauer: Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, 033 849 13 33, info@oberried.ch. Realistisch ist diese Bestimmung für ein Pfadilager gebaut und nicht für eine einzelne Wanderin am Grat, aber es ist die einzige Tür, und fragen kostet einen Anruf.1
Jetzt zum Biwak. Art. 2 Abs. 1 definiert Campieren als das vorübergehende Verweilen und Übernachten von Personen "in Zelten, Wohnwagen, Motorhomes (Campingbussen), Mobilheimen (Wohnheimen) oder ähnlichen Unterkünften", mit Verweis auf Art. 29 lit. c der kantonalen Bauverordnung. Jeder Punkt auf dieser Liste ist eine Unterkunft oder ein Fahrzeug. Das Wort Biwakieren kommt im ganzen Dokument nicht vor.
Das ist dieselbe Lücke, die wir im Berner Gemeinderecht immer wieder finden, und sie wirkt gleich: ein Schlafsack ohne alles Aufgestellte ist nicht offensichtlich eines der aufgezählten Dinge. Es ist auch dieselbe Lücke, auf die ich keinen Plan bauen würde. Brienz, die nächste Gemeinde an genau diesem Grat, zeigt warum: ihr Polizeireglement definiert Campieren ausdrücklich so, dass es das Biwakieren einschliesst. Die Formulierung ist also verfügbar, und manche Gemeinden wählen sie. Oberried hat das 2005 einfach nicht getan, und niemand hat geprüft, was das bedeutet.4
Wenn du den Brienzergrat gehst, dann wisse, in welcher Gemeinde du bist. Diese Lücke ist Oberried am Brienzersee. Weiter östlich am Grat kommst du nach Brienz, wo das Campieren im öffentlichen Raum verboten ist und die Definition das Biwakieren ausdrücklich einschliesst, mit derselben Obergrenze von CHF 5'000. Keine der beiden Gemeinden lässt dir ein Zelt.4
Was die Karten sagen, und ein ehrlicher Vorbehalt zur Waldgrenze
Die Lücke: LV95 2'640'613 / 1'179'567, 1'919 m, zwischen dem Schnierenhireli im Westen und dem Ällgäuwhoren gleich östlich, am Grat über Oberried und Ebligen. Die Route verbindet den Kemmeriboden im Emmental mit dem Brienzersee-Ufer, rund zweieinviertel Stunden auf jeder Seite hinunter.
Jede an der Lücke abgefragte Schutzschicht des Bundes kam leer zurück: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, keine BLN-Landschaft, kein Moor-, Hochmoor-, Auen- oder Amphibienobjekt, kein Park von nationaler Bedeutung, keine Bauzone. Abgesichert mit einer Positivkontrolle, die anderswo tatsächlich ein Schutzgebiet liefert, und einer Ungültig-Ebenen-Kontrolle, die einen Fehler wirft statt ein leeres Ergebnis.2
Die kantonale Ebene ist ebenfalls leer. Bern hat keine eigene Campier- oder Biwakverordnung. Die einzige Norm, die das Wort Biwakieren schreibt, ist die Wildtierschutzverordnung, deren Anhang 2 Kategorie F das "freie/wilde Campieren und Biwakieren" in 28 namentlich genannten Gebieten verbietet, und keines davon liegt am Brienzergrat.3
Der Vorbehalt, ausgesprochen und nicht versteckt. Auf 1'919 m liegt diese Lücke etwa auf der lokalen Waldgrenze und nicht bequem darüber, und der Brienzergrat ist hier steiles Gras, mit Wald, der an den Flanken darunter heraufzieht. Unsere eigene Grundregel lautet, dass ein Biwak unterhalb der Waldgrenze grundsätzlich ein Nogo ist, ganz unabhängig von jeder Norm, weil du dort auf bewirtschaftetem, bewaldetem oder beweidetem Boden stehst und einfach im Weg bist. Das entscheidet diesen Ort nicht, das tut schon das Gemeindeverbot, aber es gehört gesagt: auch ohne das Reglement würden wir dich hier nicht hinschicken.
Eine Anmerkung zur Grenze: die Geodaten liefern an der Lücke sowohl Ebligen als auch Oberried am Brienzersee, weil der Pin auf dieser internen Linie sitzt. Beides ist heute Gemeindegebiet von Oberried, und auf beiden Seiten gilt dasselbe Reglement.2
Wo du legal schläfst
- Kemmeriboden-Bad auf der Emmentaler Seite, am Nordfuss des Abstiegs, der klassische Stützpunkt für diese Überschreitung1.
- Bewilligte Campingplätze am Brienzersee, in Oberried und in Brienz, und genau daran misst dich das "ausserhalb von bewilligten Campingplätzen".
- Eine Bewilligung des Gemeinderats nach Art. 3 Abs. 2, wenn dein Vorhaben tatsächlich dazu passt: Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, 033 849 13 33, info@oberried.ch.
- Nicht die Lücke, und auch nicht östlich am Grat. Oberried verbietet es hier und Brienz dort, in der Brienzer Definition inklusive Biwak.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, und an diesem Grat heisst das nirgends. Nimm es mit an die Orte, wo du darfst: es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und Vernunft, und es ist der Grund, warum die wenigen verbleibenden Toleranzen überhaupt noch bestehen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.
Gemeindereglemente ändern sich, und dieses ist von 2005. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich vor Ort an die Anweisungen. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager, und nichts hier richtet sich an jemanden, den am Grat das Wetter überrascht hat. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
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Häufige Fragen
Ist Wildcampen an der Ällgäulücke erlaubt?
Lauterbrunnen hat eine Ausnahme für privaten Boden. Warum hier nicht?
Erfasst das Verbot ein Biwak ohne Zelt?
Gibt es überhaupt einen legalen Weg, dort oben zu schlafen?
Heisst es Ällgäulücke oder anders?
Quellen
- Campingreglement der Gemischten Gemeinde Oberried am Brienzersee, von der Gemeindeversammlung am 25. November 2005 genehmigt: Art. 2 Abs. 1 (Definition des Campierens, mit Verweis auf Art. 29 lit. c der kantonalen Bauverordnung), Art. 3 Abs. 1 (Verbot ausserhalb bewilligter Campingplätze, mit der Bauzonen-Ausnahme), Art. 3 Abs. 2 (Bewilligungen des Gemeinderats auf Gesuch mit dem Einverständnis der Grundeigentümer, Jugendorganisationen als Beispiel genannt), Art. 29 (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Busse bis CHF 5'000, Ersatzvornahme auf Kosten der verantwortlichen Person). Kontakt der Gemeinde 033 849 13 33, info@oberried.ch. oberried.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 30. Juli 2026 an LV95 2'640'613 / 1'179'567 (1'919 m): Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Moor-, Hochmoor-, Auen-, Amphibien- und Trockenwieseninventare, Pärke von nationaler Bedeutung und Bauzonen liefern alle ein echt leeres Ergebnis. Abgesichert mit einer Positivkontrolle am Bachalpsee, die das Jagdbanngebiet Nr. 4 Schwarzhorn und die Moorlandschaft Bachsee zurückgibt, und einer Ungültig-Ebenen-Kontrolle, die einen Fehler wirft statt leer zurückzukommen. Die Gemeindeebene liefert sowohl Ebligen als auch Oberried am Brienzersee, weil der Pin auf dieser internen Linie sitzt. map.geo.admin.ch. ↩
- Kanton Bern, Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV), BSG 922.63 vom 26. Februar 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003: Anhang 2 Kategorie F verbietet "Freies/wildes Campieren und Biwakieren" in 28 namentlich genannten Wildtierschutzgebieten, von denen keines am Brienzergrat liegt. Bern hat keine eigene Campier- oder Biwakverordnung. belex.sites.be.ch. ↩
- Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Brienz vom 11. Dezember 2014, der nächsten Gemeinde östlich am selben Grat: Art. 4 lit. c definiert Campieren ausdrücklich mit "das Biwakieren", Art. 5 Abs. 1 verbietet es im öffentlichen Raum, und Art. 19 Abs. 1 setzt eine Busse bis CHF 5'000. Zitiert, um zu zeigen, dass die Formulierung, die Oberried nicht gewählt hat, verfügbar war. Ausführlich dokumentiert in Wildcampen am Hagelseewli. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren": die Toleranz für eine einzelne Nacht oberhalb der Waldgrenze gilt nur dort, wo keine entgegenstehende Regel besteht, und an diesem Grat besteht in beiden Gemeinden eine. Empfehlung, nicht Gesetz. sac-cas.ch. ↩
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 699: Wald und Weide sind im ortsüblichen Umfang jedermann zugänglich. Das ist ein Betretungsrecht und nie ein Recht zu übernachten, und es hebt ein kommunales Campierverbot nicht auf. fedlex.admin.ch. ↩
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