Wildcampen und Biwakieren im Kanton Uri
Uri verbietet Campieren nirgends generell, und seine grösste Grundeigentümerin erlaubt es auf ihrem Boden ausdrücklich. Sieben recherchierte Spot-Berichte zeigen, wie sich das auswirkt, Tal für Tal.
Kein kantonales Campingverbot, eine Busse nur in Schutzzonen. Uri kennt keine allgemeine Campierregel: Polizeigesetz, Polizeireglement und Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten keine.1 Die Ordnungsbusse von 150 Franken trifft nur, wer in einer Schutzzone lagert, zeltet oder campiert.2 Dazu kommt etwas, das kein anderer Kanton bietet: Die Korporation Uri, der rund ein Drittel des Territoriums gehört, erlaubt das Campieren auf ihrem Boden grundsätzlich.4
Der Kanton verbietet nichts, und das ist geprüft
Wir haben nicht bloss nichts gefunden, wir haben das Fehlen belegt. Das Urner Polizeigesetz (RB 3.8111) und das Polizeireglement (RB 3.8127) enthalten keine Bestimmung über Campieren, Zelten, Biwakieren oder Übernachten, und das Natur- und Heimatschutzgesetz von 1987 (RB 10.5101) kennt keines dieser Wörter im ganzen Text.1 Die kantonale Campingverordnung (RB 70.2431) regelt nur Errichtung und Betrieb öffentlicher Zeltplätze.
Der Bussentatbestand, den es gibt, ist eng gebaut. Das Ordnungsbussen-Reglement tarifiert "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen" mit 150 Franken, gestützt auf Art. 34 des Natur- und Heimatschutzgesetzes, der im ordentlichen Verfahren bis 5'000 Franken reicht.2 Ausserhalb einer Schutzzone gibt es schlicht keinen kantonalen Tatbestand. Damit steht Uri im Kantonsvergleich in der freizügigsten Gruppe.
Wo die 150 Franken greifen
Die Schutzzonen stehen in den kantonalen Naturschutz-Reglementen, und die sind konkret: Jedes benennt sein Gebiet, seine Zonen und seine Verbote. Das neuste ist das Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in Andermatt, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. In sämtlichen Kernzonen dort ist es untersagt, "zu lagern, zu zelten oder zu campieren".3
Über allem liegt wie überall die Bundesschicht: In eidgenössischen Jagdbanngebieten ist freies Zelten und Campieren verboten,6 gebüsst mit CHF 150, und derselbe Betrag gilt in ausgeschiedenen Wildruhezonen.7 Was diese Gebiete sind und wie du sie vor der Tour prüfst, steht in unserem Schutzgebiete-Artikel.
Zelt oder Biwak: in Uri entscheidet das selten etwas
In vielen Kantonen hängt alles am Verb der Verbotsnorm. Ein Verbot, "Zelte aufzustellen", erfasst einen Biwaksack nicht; ein Verbot zu "lagern" schon. Uri hat die breiteste Fassung gewählt: "lagern, zelten oder campieren". Innerhalb einer Schutzzone ist damit die Nacht im Biwaksack genauso erfasst wie das Zelt.
Ausserhalb der Zonen dreht das Bild: Dort verbietet der Kanton weder das eine noch das andere. Die Unterscheidung, die anderswo Urteile kippt, spielt in Uri kaum eine Rolle. Was zählt, ist wo du bist, nicht was du aufstellst. Wie die Verben im Detail funktionieren, steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Die Korporation, die Gemeinden und ein Reglement, das nur gefährlich aussieht
Boden über der Waldgrenze gehört in Uri selten niemandem. Die Korporation Uri, nach eigener Beschreibung die grösste Grundeigentümerin im Kanton mit rund einem Drittel des Territoriums an Alpen und Wäldern, schreibt auf ihrer eigenen Seite: "Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt." Eine Meldung braucht es erst ab mehr als drei Nächten oder mehr als zehn Personen.4 In der Nähe eines bewirtschafteten Alpbetriebs bleibt das kurze Gespräch mit dem Älpler der richtige erste Schritt.
Die Gemeinden können trotzdem eigene Regeln schreiben, und Göschenen hat es getan: Die Campingverordnung von 2022 verbietet das "Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Campingbussen zum Campieren" ausserhalb bewilligter Plätze.5 An der Göscheneralp hat deshalb die Gemeinde das Sagen, nicht der Kanton.
Und eine Warnung vor dem falschen Schreck: Das Reglement über den Schutz der Gewässer zwischen Silenen und Göschenen (RB 10.5118) klingt nach Schutzzone, schützt aber nur die Gewässer selbst vor Energienutzung und Verbauung. Eine Campingbestimmung enthält es nicht, also schafft es auch keine Zone im Sinn des Ordnungsbussentarifs.8
Wie es konkret aussieht
Sieben Urner Spots vollständig recherchiert. Was jede Nacht entschieden hat, steht im jeweiligen Bericht.
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ChaiserstuelBericht
Der grasige Gipfel auf 2'400 m liegt in Uri, nicht in Obwalden oder Nidwalden, und der Boden gehört der Korporation. Was das für die Nacht heisst, steht im Bericht.
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SpilauerseeBericht
Nicht Schwyz, sondern Uri, und die Korporation erlaubt das Campieren vorab. Aber eine bewirtschaftete Alp: Zelte abseits der Hütten und sag dem Senn Bescheid.
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BälmetenBericht
Alle Bundesinventare kamen am Gipfel leer zurück, und keine kantonale Schutzmassnahme ist in Kraft. Der Bericht geht alle drei Ebenen durch.
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GöscheneralpBericht
Der Kanton schweigt, aber Göschenen hat 2022 eine eigene Campingverordnung beschlossen. Am Stausee entscheidet die Gemeinde, nicht der Kanton.
Ein anderer Ort im Kanton Uri?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Die kantonale Antwort ist freundlich; entschieden wird in der Schutzzone und in der Gemeinde. Für die Spotwahl in der weiteren Region: unser Zentralschweiz-Artikel.
Ist Wildcampen im Kanton Uri erlaubt?
Was kostet Wildcampen im Kanton Uri, wenn es verboten ist?
Ist Biwakieren im Kanton Uri anders geregelt als Zelten?
Brauche ich eine Erlaubnis der Korporation Uri?
Quellen
- Kanton Uri, Urner Rechtsbuch, konsultiert im August 2026: Das Polizeigesetz (RB 3.8111) und das Polizeireglement (RB 3.8127) enthalten keine Bestimmung über Campieren, Zelten, Biwakieren oder Übernachten; das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 18. Oktober 1987 (RB 10.5101) kennt keines dieser Wörter im ganzen konsolidierten Text; die kantonale Campingverordnung (RB 70.2431) regelt nur Errichtung und Betrieb öffentlicher Zeltplätze. Art. 34 Abs. 1 NHG UR droht bis 5'000 Franken Busse an, wer Schutzmassnahmen zuwiderhandelt. rechtsbuch.ur.ch. ↩
- Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (RB 3.9223), Ziff. 2.1: "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101 in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement)": 150 Franken. Den Tatbestand gibt es nur innerhalb einer Schutzzone, deren eigenes Reglement das Campieren verbietet. rechtsbuch.ur.ch. ↩
- Reglement über den Schutz der Landschaft Unteralptal in der Gemeinde Andermatt vom 9. Dezember 2025 (RB 10.5132, in Kraft seit 1. Januar 2026), Art. 5 Abs. 1: In sämtlichen Kernzonen ist unter anderem untersagt, "zu lagern, zu zelten oder zu campieren". rechtsbuch.ur.ch. ↩
- Korporation Uri, Wildcampier-Seite: "Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt." Eine vorherige Meldung ist erst für Aufenthalte von mehr als drei Nächten oder Gruppen von mehr als zehn Personen nötig; Schutzzonen-Regeln beachten, in Alpnähe den Älpler kontaktieren, den ganzen Abfall wieder mitnehmen. Die Korporation beschreibt sich selbst als "die grösste Grundeigentümerin in Uri" mit rund einem Drittel des Kantonsgebiets an Alpen und Wäldern. korporation.ch. ↩
- Campingverordnung der Einwohnergemeinde Göschenen, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. April 2022, Art. 2: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Campingbussen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Camping- oder Stellplätzen ist nicht gestattet." Art. 3 Abs. 3 erlaubt mit Einwilligung der Eigentümerschaft das vorübergehende Campieren beim Wohnhaus; Art. 12 droht Busse an, ohne einen Betrag zu nennen. goeschenen.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Das Verbot ist eidgenössisch, keine kantonale oder kommunale Erlaubnis reicht in ein Banngebiet hinein. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩
- Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Mitte zwischen Silenen und Göschenen vom 1. Dezember 2015 (RB 10.5118): Art. 3 Abs. 2 verbietet allein die Nutzung der Schutzgewässer zur Energieerzeugung und Bauten innerhalb der Gewässer; "Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer." Keine Camping-, Zelt- oder Zutrittsbestimmung, also auch keine Schutzzone im Sinn des Ordnungsbussentarifs. rechtsbuch.ur.ch. ↩