Wildcampen und Biwakieren im Kanton Glarus

Glarus ist der Kanton, in dem unsere Enumeration am tiefsten ging: 487 kantonale Erlasse, 119 kommunale, und keine einzige Campingbestimmung darunter. Was deine Nacht hier stattdessen regelt, ist älter und eigenartiger: das erste Banngebiet der Schweiz, und Gerichtsverbote auf Tafeln.

Keine kantonale Campingregel, geprüft über 606 Erlasse. Weder der Kanton noch seine drei Gemeinden haben eine Campingbestimmung, und der kantonale Ordnungsbussenkatalog kennt keinen Campiertatbestand.1 Die Verbote, die es gibt, sind konkret: Der Äschensee-Schutzbeschluss nennt sein Seeufer,2 der eidgenössische Freiberg Kärpf verbietet Zelte zu CHF 150,34 und Glarus Süd arbeitet mit richterlichen Verboten, deren Tafel vor Ort die Norm ist.

Die tiefste Stille, die wir geprüft haben

Für den Klöntalersee-Bericht haben wir den ganzen Rechtsbestand enumeriert: alle 487 kantonalen Erlasse, alle 119 Gemeindeerlasse der drei fusionierten Gemeinden. Nirgends eine Campingbestimmung, und der kantonale Ordnungsbussenkatalog kennt keinen Campiertatbestand.1 Die einzigen kantonalen Erlasse, in denen Campingwörter überhaupt vorkommen, sind das Tourismusentwicklungsgesetz, das Campingplatz-Nächte für die Kurtaxe definiert, und eine Handvoll ortsbezogener Schutzbeschlüsse für Talseen.

Einer davon zeigt das Glarner Muster im Kleinen: Der Beschluss von 1984 zum Schutz des Äschensees in Elm verbietet unter namentlich aufgezählten Aktivitäten "das Campieren am Seeufer".2 Ein benannter Ort, eine benannte Aktivität. Glarus regelt durch Zeigen, nicht durch Flächendecken, und deshalb lautet die ehrliche kantonale Antwort: im Grundsatz ja, mit scharfen örtlichen Ausnahmen. Wo Glarus damit national steht: unser Kantonsvergleich.

Der Kärpf, und die Gerichtsverbote

Die grösste Ausnahme ist eidgenössisch und älter als das moderne Umweltrecht des Bundes: der Freiberg Kärpf, geschützt seit 1548 und heute das älteste eidgenössische Jagdbanngebiet der Schweiz. Innerhalb seiner Grenze ist freies Zelten und Campieren eine Bundesübertretung zu CHF 150, die keine Einwilligung einer Grundeigentümerschaft aufhebt.34 Der Milchspülersee liegt tief darin; deshalb ist sein Urteil ein glattes Nein, während Täler einen Grat weiter offen sind.

Die zweite Glarner Spezialität ist das richterliche Verbot. Am Limmernsee haben Kraftwerksgesellschaft und Gemeinde ein Gerichtsverbot über die zwei Grundstücke erwirkt, die das ganze Becken ausmachen: See, beide Staumauern und das Muttsee-Ufer. Die Tafel vor Ort ist die Norm, und die dort angedrohte Busse ist die, die du zahlen würdest.5 Halte nach diesen Tafeln Ausschau wie nach einer Kartenebene; in diesem Kanton sind sie das Recht des konkreten Orts.

Wie du den Bundesperimeter vor der Tour prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel.

Zelt oder Biwak: Glarus fragt nie danach

Keine Glarner Norm nennt das Biwak, die Unterscheidung, die anderswo Fälle entscheidet, existiert hier also kaum. Im Kärpf verbietet der Bundeswortlaut freies Zelten und Campieren; auf einem gerichtlich verbotenen Grundstück entscheidet der Wortlaut der Tafel; überall sonst verbietet der Kanton weder das eine noch das andere. Was in Glarus zählt, ist der Ort, nicht die Ausrüstung. Die ganze Logik der Verben steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

Fünf recherchierte Glarner Spots, jeder von einem anderen Instrument entschieden: belegte Abwesenheiten, der Kärpf und ein Gerichtsverbot.

  • FessiseeBericht

    Kein kantonales Campinggesetz, keine kantonale Busse, und das Seebecken liegt über der Waldgrenze ausserhalb jedes eidgenössischen Reservats. Die stehende Einwilligung der Alp Fessis klärt die Eigentumsfrage.

  • Eine breite flache Alpmulde auf 2'047 m über Elm, in der Lücke zwischen zwei Verboten: Der Kanton kennt gar keine Campingbestimmung, und die Kärpf-Grenze bleibt rund einen Kilometer entfernt.

  • Der Spot hinter der 606-Erlasse-Enumeration: Die Stille ist geprüft und nicht vermutet. Was bleibt, sind Eigentum und das belebte Ufer, und der Bericht wägt sie ab.

  • Tief im Freiberg Kärpf, dem ältesten eidgenössischen Jagdbanngebiet der Schweiz. Freies Zelten ist eine Bundesbusse von CHF 150, und keine Grundeigentümerschaft kann sie erlauben.

  • LimmernseeBericht

    Ein richterliches Verbot, erwirkt von der Kraftwerksgesellschaft mit der Gemeinde, liegt auf den zwei Grundstücken, die das ganze Becken ausmachen: See, beide Staumauern, das Muttsee-Ufer.

Ein anderer Ort im Kanton Glarus?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In Glarus entscheidet die Kärpf-Grenze, eine Tafel auf einer Parzelle oder gar nichts, und genau diese drei auseinanderzuhalten ist das, was die Spot-Berichte tun.

Ist Wildcampen im Kanton Glarus erlaubt?
Der Kanton hat keine Campingregel: Wir haben 487 kantonale und 119 kommunale Erlasse enumeriert und keine Campingbestimmung gefunden, und der Ordnungsbussenkatalog kennt keinen Campiertatbestand. Eine rücksichtsvolle einzelne Nacht über der Waldgrenze ist der Grundzustand. Die Ausnahmen sind konkret: der Freiberg Kärpf, gerichtlich verbotene Grundstücke wie das Limmernsee-Becken und Verbote mit Ortsnamen wie das Äschensee-Ufer.
Was kostet Wildcampen im Kanton Glarus?
Eine kantonale Campingbusse gibt es nicht, weil es keinen kantonalen Tatbestand gibt. Im Freiberg Kärpf sind es CHF 150 nach Bundesrecht. Auf einem gerichtlich verbotenen Grundstück gilt die auf der Tafel angedrohte Busse. Feuer ist ein eigenes Thema mit eigenen waldrechtlichen Regeln; lass es am Boden und aus dem Wind.
Was ist der Freiberg Kärpf, und wo verbietet er Camping?
Das älteste Wildschutzgebiet der Schweiz, ununterbrochen seit 1548, heute ein eidgenössisches Jagdbanngebiet. Überall innerhalb seiner Grenze ist freies Zelten und Campieren eine Bundesübertretung zu CHF 150, die keine Einwilligung aufhebt. Die Grenze ist im Geoportal des Bundes kartiert; der Milchspülersee liegt drin, die Wichlenmatt rund einen Kilometer draussen.
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Vom Kanton nicht, er nennt beides nicht. Im Kärpf erfasst der Bundeswortlaut freies Zelten und Campieren; auf gerichtlich verbotenem Boden entscheidet der Wortlaut der Tafel. Überall sonst ist kantonal beides nicht verboten, es entscheidet also der Ort und nicht die Ausrüstung.

Quellen

  1. Kanton Glarus, Gesetzessammlung: Volltextsuchen nach campieren und zelten treffen nur das Tourismusentwicklungsgesetz (GS IX C/1/1, 06.05.2007; Art. 12 Abs. 2 definiert Campingplatz-Beherbergung für die Kurtaxe) und ortsbezogene Schutzbeschlüsse im Tal; Biwak liefert null Treffer. Für den Klöntalersee-Bericht wurden alle 487 kantonalen Erlasse und alle 119 Gemeindeerlasse der drei Gemeinden enumeriert: keine Campingbestimmung, und kein Campiertatbestand im kantonalen Ordnungsbussenkatalog. gesetze.gl.ch.
  2. Beschluss über den Schutz des Äschensees in Elm vom 10.07.1984 (Stand 07.05.2006), GS IV G/5/6, Art. 2 Abs. 2: "Insbesondere sind verboten: ... e. das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller Art sowie das Campieren am Seeufer". gesetze.gl.ch.
  3. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Anhang 1 führt den Freiberg Kärpf, das älteste Wildschutzgebiet der Schweiz, geschützt seit 1548. fedlex.admin.ch.
  4. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch.
  5. Richterliches Verbot über das Limmernsee-Becken: erwirkt von der Kraftwerksgesellschaft zusammen mit der Gemeinde Glarus Süd für die zwei Grundstücke, die See, beide Staumauern und das Muttsee-Ufer umfassen. Ein richterliches Verbot bindet nach Aushang alle; die Tafel vor Ort trägt den operativen Wortlaut und die angedrohte Busse. Vollständig gelesen für unseren Limmernsee-Bericht. gesetze.gl.ch.