Wildcampen am Limmernsee: ein Gerichtsverbot deckt das ganze Becken, und der Punkt liegt auf dem Wasser
Die meisten Schweizer Campierverbote stehen in einem Gemeindereglement, das niemand liest. Dieses hier ist ein Gerichtsverbot, das sich das Kraftwerk und die Gemeinde gemeinsam geholt haben, und es ist auf die zwei Grundstücke geschrieben, auf denen das ganze Seebecken liegt. Es gibt hier keinen Streifen Boden, den es auslässt.
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Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Ein Gerichtsverbot, und es sagt Biwakieren laut und deutlich
Wildcampen am Limmernsee entscheidet kein Gemeindereglement, denn der Kanton Glarus funktioniert nicht so. Es entscheidet ein zivilrechtliches Gerichtsverbot, und geholt haben es die beiden Eigentümer des Bodens.
Das Instrument ist ein gerichtliches Verbot, auch richterliches Verbot genannt, des Kantonsgerichts Glarus, Verfahren ZG.2024.00752, entschieden am 16. Dezember 2024 und am 8. Januar 2025 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert. Gesuchsteller sind die Kraftwerke Linth-Limmern AG zusammen mit der Gemeinde Glarus Süd. Verboten werden Campieren, Biwakieren und Drohnen auf den Grundstücken 772 und 779, Grundbuch Linthal, beschrieben als in den Gebieten Muttenwändli, Muttenalp, Muttenkopf und Muttenwand gelegen.1
Drei Dinge über diese Art von Verbot gehören vor jede Entscheidung. Es gilt gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber den Nachbarn, das ist der Sinn des Verfahrens. Es wird nur auf Antrag der Gesuchsteller verfolgt, von allein passiert also nichts. Und es wird unwirksam gegenüber jedem, der innert dreissig Tagen seit Publikation und Anbringung schriftlich Einsprache erhebt, ohne Begründung. Diese Frist begann am 8. Januar 2025 und lief im Februar 2025 ab, für alle, die das hier lesen, ist sie also zu und das Verbot steht.2
Achte auf das zweite Wort in der Aufzählung. Die meisten Gemeindeverbote, die wir durcharbeiten, sind um Zelte, Wohnwagen und Motorhomes herum geschrieben, und das lässt eine ungeprüfte Lücke für jemanden, der ohne alles Aufgestellte im Biwaksack liegt. Dieses Verbot nennt das Biwakieren ausdrücklich, neben dem Campieren. Die Frage nach der Nacht ohne Zelt, die in weiten Teilen des Kantons Bern offen ist, hat hier also eine klare Antwort: Sie steht im Text. Das dritte Wort, die Drohnen, gehört zum selben Verbot und betrifft alle, die filmen wollen.1
"Seit der Sommer-Saison 2025 ist in den Gebieten Muttenwändli, Muttenalp, Muttenkopf und Muttenwand ein Camping- und Drohnen Flugverbot in Kraft. [...] Es werden Kontrollen durchgeführt und Zuwiderhandlungen gebüsst."Muttseehütte SAC, aktueller Hinweis, gelesen am 30. Juli 2026. Die Hütte ist der Betrieb, der dem Boden am nächsten ist, und ihr Hinweis ist der beste Beleg dafür, dass das Verbot in der laufenden Saison gelebt wird.
Jetzt zur Zahl, weil die falsche im Umlauf ist. Art. 258 ZPO erlaubt dem Gericht eine Busse bis CHF 2'000, und das ist die Obergrenze dieses Verbots. Die CHF 20'000, die für den Kanton Glarus zitiert werden, stammen aus Art. 20 des kantonalen Naturschutzgesetzes, sie gelten für Verstösse gegen Schutzbestimmungen zu einem bestimmten Schutzobjekt, und kein solches Objekt verbietet hier das Campieren. Was einer Camperin am Limmernsee tatsächlich droht, sind CHF 2'000.26
Warum das ganze Becken, welcher Teil davon Schluss und nicht Zitat ist, und warum niemand mehr zum Fragen bleibt
Der Kanton Glarus hat überhaupt kein Campiergesetz. Nicht im Polizeigesetz, nicht in der Polizeiverordnung, nicht im Jagdgesetz und seiner Verordnung, nicht in der Wildruhezonenverordnung, nicht im Naturschutzgesetz. Wer die kantonale Gesetzessammlung nach einem Campierverbot durchsucht, geht mit dem Eindruck heraus, Glarus sei offen, und liegt falsch, weil der Kanton Campierverbote über einen ganz anderen Weg macht.6
Dieser Weg steht im kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB: Wer ein Verbot mit Bussenbestimmung will, muss sich ans Kantonsgericht wenden, das es feststellt und die Auskündung im Amtsblatt anordnet. Darum ist die verbindliche Regel für diesen See eine Verfahrensnummer und keine Artikelnummer, und darum ist dieses Verbot auf keiner Karte zu sehen. Ein gerichtliches Verbot ist ein zivilrechtliches Instrument, keine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, und es erscheint auf keinem Katasterauszug.23
Was deckt es also genau ab? Das Verbot nennt zwei Grundstücke und vier Gebiete, und wie man das liest, macht einen Unterschied. Ich habe vier aktuelle gerichtliche Verbote desselben Gerichts geöffnet, und die verbietende Klausel hängt immer am Grundstück, während die Adresse oder der Flurname nichts tut, als es zu verorten.
"Hiermit wird jedermann verboten, auf der Liegenschaft Nr.315, Grundbuch Bilten, Gemeinde Glarus Nord, Hauptstrasse 33/35, 8865 Bilten, Fahrzeuge aller Art abzustellen."Gerichtliches Verbot ZG.2026.00456, Amtsblatt des Kantons Glarus, publiziert am 1. Juli 2026. Eines von vier aktuellen Verboten desselben Gerichts, die für den Vergleich gelesen wurden. In allen hängt das Verbot am Grundstück, und der Ortsname verortet es nur.
Nach dieser Vorlage macht "auf den Grundstücken 772 und 779, Grundbuch Linthal, in den Gebieten Muttenwändli, Muttenalp, Muttenkopf und Muttenwand" die zwei Grundstücke zum Geltungsbereich und die vier Gebiete zur Adresse. Und diese zwei Grundstücke sind das Becken. Beide existieren, beide liegen im Grundbuch Linthal, beide liegen genau dort, wo das Verbot sie verortet, und ich habe das beim kantonalen Katasterdienst nachgeprüft statt es zu glauben: Grundstück 779, EGRID CH832277690424, 771.9 Hektaren, 3.1 auf 6.5 Kilometer, mit dem See, beiden Staumauern und dem Muttsee; Grundstück 772, EGRID CH227858226914, 5'535.8 Hektaren, rundherum.3
Und jetzt der ehrliche Teil, in einem Satz. Den Text des Verbots konnte ich nicht noch einmal lesen. Das Amtsblatt hält online nur eine Handvoll gerichtlicher Verbote in der laufenden Liste, und die Publikation vom Januar 2025 ist herausgefallen. Das habe ich geprüft und nicht vermutet, indem ich dieselbe Datumsabfrage gegen eine Publikation laufen liess, die noch gelistet ist. Die Angaben oben stützen sich also auf unsere frühere Amtsblatt-Recherche, und die grundstücksweite Lesart des Geltungsbereichs ist ein gut gestützter Schluss aus vier Vorlagen desselben Gerichts und kein Zitat der verbietenden Klausel. Eine unterzeichnete Ausfertigung lässt sich mit einem Schreiben beim Kantonsgericht Glarus bestellen, und falls sie dem hier je widerspricht, steht es an dieser Stelle.1
Was diese Unsicherheit nicht tut: das Ergebnis verschieben. Nimm die enge Lesart, in der die vier Gebiete den Bereich begrenzen statt ihn zu verorten, und die Antwort bleibt gleich. Der einzige realistische Lagerplatz an diesem Ziel ist der Terrassenboden am Muttenchopf, und Muttenkopf ist bei jeder Lesart ein genanntes Gebiet. Es gibt keine Version dieses Verbots, unter der eine Nacht am Limmernsee erlaubt wäre.5
Und das ist der seltene Ort, an dem der Weg über die Einwilligung nicht ungeprüft, sondern zu ist. Der Glarner Tourismus schreibt, in jedem Fall brauche es die Erlaubnis des Grundeigentümers. Gut, nur erlaubt Art. 258 ZPO ein solches Verbot ausschliesslich einer Person, die am Grundstück dinglich berechtigt ist, und die Gesuchsteller hier sind die beiden Grundeigentümer selbst. Die Kraftwerke Linth-Limmern AG halten das Stauseegrundstück, die Gemeinde Glarus Süd das umliegende. Das ist eine verweigerte Einwilligung in der förmlichsten Form, die das Schweizer Recht bietet, und keine offene Frage. Wir haben auch nach der üblichen mündlichen Abmachung gesucht, nach einem Alppächter, einer Nummer, einem üblichen Zwanziger, so wie es im Alpstein läuft. Für dieses Becken gibt es nichts davon, und das offen zu sagen ist besser, als eine Tür anzudeuten, die es nicht gibt.27
Eine praktische Folge: Wenn dir hier oben eine Tafel begegnet, ist es die echte Sorte. Ein richtiges gerichtliches Verbot nennt das Gericht, trägt Datum und Verfahrensnummer und nennt einen Frankenbetrag, und dieses tut alle drei.2
Der Punkt liegt unter Wasser, und über der Wasserlinie gibt es keinen Platz
Der angefragte Punkt ist LV95 2'720'127 / 1'188'415, WGS84 46.836037 / 9.013369, Terrainhöhe 1'834.2 Meter. Die Gewässerebene des Bundes liefert dort das Polygon "Limmerensee". Um zu beziffern, wie weit unter der Oberfläche das ist, habe ich 120 Punkte entlang der kartierten Uferlinie abgetastet: der Median liegt bei 1'855.2 Metern, passend zum Stauziel von 1'857 Metern. Der Punkt liegt also rund einundzwanzig Meter darunter. Es ist eine Beschriftung in der Seemitte, auf Grund, der überflutet ist, sobald der Stausee auch nur annähernd voll ist.5
Das gehört gesagt, weil es die Lesart des Ufers ändert: Das hier ist ein Pumpspeicherbecken im Projekt Linthal 2015. Der Pegel bewegt sich schnell und weit. Boden, der abends nach trockener Kiesbank aussieht, kann in Stunden unter Wasser stehen, und das ist ein eigener Grund, nicht am Wasser zu schlafen, noch bevor jemand das Recht erwähnt.
Wo könnte man denn überhaupt stehen? Ich habe ein 100-Meter-Raster über das Becken gelegt, 1'209 Punkte, und die Neigung aus den Nachbarpunkten abgeleitet. Oberhalb der Stauzielhöhe gibt es im Umkreis von 2.5 Kilometern um den Punkt eine einzige Rasterzelle mit weniger als 12 Grad Neigung und weniger als 12 Metern lokaler Reliefenergie, und die liegt auf 2'589 Metern jenseits des Südostgrats, ausserhalb beider Grundstücke und dort, wo niemand hingeht. Die andere flache Fläche im Becken ist die Wasseroberfläche selbst. Das Ostufer steigt auf 300 Metern von 1'834 über 1'876 und 1'980 auf 2'064 Meter, das Westufer von 1'834 über 1'865 und 1'949 auf 2'128, und das Südende ist eine Schlucht.5
Die drei Stellen, die eine Person realistisch in Betracht zieht, und wo jede davon liegt:
- Die Terrassen am Muttenchopf, rund 2'370 Meter, 1.73 Kilometer nördlich des Punkts. Das ist der Aussichtspunkt, der sich mit Zelten gefüllt hat, in der Spitze dreissig pro Tag, und er ist der Grund für das Verbot. Grundstück 779, dazu im genannten Gebiet Muttenkopf. Bei jeder Lesart verboten.
- Das Uferband am Nordende, rund 1'875 Meter bei der Limmern-Staumauer. Neigung 17 bis 19 Grad, schlechter Boden, mitten im Absenkbereich. Grundstück 779.
- Der Zufluss am Südende, rund 1'865 Meter. Neigung 14 bis 19 Grad, Schwemmboden, exponiert. Grundstück 779.
Alles Übrige ist an diesem Punkt leer, und die leeren Ergebnisse sind sauber abgesichert. Kein Bundesinventar reicht heran: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Moor-, Auen- oder Amphibienobjekt, jede Abfrage begleitet von einer Ungültig-Ebenen-Kontrolle, die einen Fehler wirft statt leer zurückzukommen. Auf kantonaler Seite kommen neun Natur- und Waldebenen leer zurück, während zwei Positivkontrollen im selben Abfragemuster tatsächlich Objekte liefern, die leeren Antworten also echte Abwesenheiten sind.56
Zur Kärpf-Frage, weil sie kommt. Das älteste Jagdbanngebiet Europas liegt über dem Grat im Nordosten, und seine nächste Grenze ist 4'029 Meter vom Punkt entfernt. Es reicht nicht an den Limmernsee, und das eidgenössische Zeltverbot in Jagdbanngebieten ist nicht das, was dich hier stoppt.5
Ein letztes Detail erklärt, warum dieses Verbot so leicht zu übersehen ist. Die ÖREB-Auszüge beider Grundstücke enthalten zum Campieren gar nichts: Grundstück 779 trägt einen einzigen Eintrag aus dem Kataster der belasteten Standorte über 0.2 Prozent seiner Fläche, Grundstück 772 fünf kleine Waldreservatsteile. Das ist das erwartete Ergebnis und kein Widerspruch. Ein gerichtliches Verbot wird nie als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eingetragen, und genau darum muss man dieses im Amtsblatt suchen, und keine Karte wird es dir je zeigen.3
Wo du legal schläfst
- Muttseehütte SAC, am Weg auf der Muttenalp über dem See, 76 Betten, +41 55 643 32 12, mail@muttseehuette.ch. Das ist die naheliegende Antwort, wenn du eine Nacht hoch oben an diesem Grat wolltest, und es ist derselbe Betrieb, dessen Hinweis dir sagt, dass kontrolliert wird.4
- Basecamp Panixerpass, im nächsten Tal, die offizielle Zeltalternative der Gemeinde, die es genau wegen dieses Problems gibt.7
- Campingplätze unten im Linthal, wenn du mit dem Auto anreist und einen Stützpunkt für den Seilbahntag brauchst.
- Nicht die Terrassen am Muttenchopf, also genau der Ort, den alle meinen, wenn sie nach diesem See fragen, und genau der, für den das Verbot geschrieben wurde.
- Keine Drohnen in den vier genannten Gebieten. Dasselbe Verbot, dieselbe Busse.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, und rund um diesen Stausee heisst das nirgends. Nimm es mit an die Orte, wo du darfst. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und Vernunft, und es lohnt sich zu erinnern, dass dreissig Zelte pro Tag auf einem Aussichtspunkt aus einem geduldeten Ort ein Gerichtsverbot gemacht haben.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.
Eine Grenze offen gesagt: Der Text des Gerichtsverbots konnte für diesen Artikel nicht noch einmal gelesen werden, weil die Publikation aus der laufenden Online-Liste des Amtsblatts herausgefallen ist. Die genaue räumliche Reichweite der verbietenden Klausel ist deshalb ein Schluss aus vergleichbaren Verboten desselben Gerichts und kein Zitat. Beide möglichen Lesarten führen für eine Camperin zum selben Ergebnis. Darüber hinaus können gerichtliche Verbote jederzeit erwirkt, erweitert oder aufgehoben werden, und die Gemeinde Glarus Süd hatte ein eigenes Campierreglement in Vorbereitung. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, lies eine Tafel vor Ort richtig und halte dich an die Anweisungen dort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
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Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Limmernsee erlaubt?
Wie hoch ist die Busse, und sind es wirklich CHF 20'000?
Erfasst das Verbot ein Biwak ohne Zelt oder eine Drohne?
Kann ich nicht einfach den Grundeigentümer fragen?
Ist der Muttenchopf auch erfasst oder nur der See?
Heisst es Limmernsee oder Limmerensee?
Quellen
- Gerichtliches Verbot, Kantonsgericht Glarus, Verfahren ZG.2024.00752, entschieden am 16. Dezember 2024 und am 8. Januar 2025 im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert, auf Gesuch der Kraftwerke Linth-Limmern AG zusammen mit der Gemeinde Glarus Süd: verbietet Campieren, Biwakieren und Drohnen auf den Grundstücken 772 und 779, Grundbuch Linthal, in den Gebieten Muttenwändli, Muttenalp, Muttenkopf und Muttenwand, Busse bis CHF 2'000, auf Antrag. Aus dem Amtsblatt in unserer früheren Glarner Recherche erfasst und zusammen mit den Schwesterverboten veröffentlicht in Wildcampen am Klöntalersee. Offengelegte Grenze: Die Publikation konnte am 30. Juli 2026 nicht noch einmal gelesen werden, weil das Amtsblatt online nur eine Handvoll gerichtlicher Verbote in der laufenden Liste hält und dieses herausgefallen ist; dieselbe Datumsabfrage wurde gegen eine noch gelistete Publikation validiert, das leere Ergebnis ist also echt und nicht eine gescheiterte Abfrage. Die Lesart der verbietenden Klausel in diesem Artikel ist deshalb ein Schluss aus vier aktuellen Verboten desselben Gerichts, ZG.2026.00456, ZG.2026.00462, ZG.2026.00353 und ZG.2026.00119, in denen das Verbot jeweils am genannten Grundstück hängt und der Ortsname es nur verortet. amtsblatt.gl.ch. ↩
- Der gesetzliche Rahmen. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 258 Abs. 1: Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Art. 259: Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Art. 260 Abs. 1 und 2: Einsprache innert 30 Tagen seit Bekanntmachung und Anbringung, ohne Begründung, macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam, und die Durchsetzung verlangt dann eine Klage. Kantonale Umsetzung, Einführungsgesetz zum ZGB Glarus, GS III B/1/1, Art. 146 Abs. 3, unter dem Titel zum Recht auf Zutritt und Abwehr nach Art. 699 ZGB: Wer ein Verbot erlassen will, hat sich an das Kantonsgericht zu wenden, welches das Verbot mit Bussenbestimmung feststellt und die Auskündung im Amtsblatt anordnet. fedlex.admin.ch · gesetze.gl.ch. ↩
- Kataster, abgefragt am 30. Juli 2026 über den kantonalen ÖREB-Webservice und die eidgenössische Katasterebene, als echte Punktabfragen mit Toleranz null. Grundstück 779, EGRID CH832277690424, Grundbuchkreis Linthal, Gemeinde Glarus Süd, 7'718'879 m² = 771.9 ha, Ausdehnung E 2'718'265 bis 2'721'379 und N 1'186'399 bis 1'192'899. Grundstück 772, EGRID CH227858226914, gleicher Grundbuchkreis, 55'358'178 m² = 5'535.8 ha. Punktabfragen: der angefragte Pin, die Uferbänder am Nordende, die Limmern-Staumauer, der Zuflussboden am Südende, der Gipfel des Muttenchopf, die Muttenwand, die Muttsee-Staumauer und der Muttsee selbst liefern alle Grundstück 779; die Muttenalp mit der Muttseehütte, das Muttenwändli, die Osthänge über dem See, der Westgrat und der Zugang Chalchtrittli liefern 772. Der einzige abgetastete Punkt ausserhalb beider lag jenseits des Südostgrats. ÖREB-Auszüge: Grundstück 779 trägt einen Eintrag, einen Standort aus dem Kataster der belasteten Standorte über 14'292 m², also 0.2 Prozent der Fläche; Grundstück 772 trägt fünf Teilflächen des Waldreservats Sand von zusammen rund 3 ha. Keiner der Auszüge erwähnt das Campieren, was zu erwarten ist, weil ein gerichtliches Verbot ein zivilrechtliches Instrument ist und nie als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eingetragen wird. map.geo.gl.ch. ↩
- Muttseehütte SAC Winterthur, aktueller Hinweis, gelesen am 30. Juli 2026: "Seit der Sommer-Saison 2025 ist in den Gebieten Muttenwändli, Muttenalp, Muttenkopf und Muttenwand ein Camping- und Drohnen Flugverbot in Kraft" und "Es werden Kontrollen durchgeführt und Zuwiderhandlungen gebüsst." Die Hütte hat 76 Betten, liegt am Weg auf der Muttenalp über dem See, +41 55 643 32 12, mail@muttseehuette.ch. Zu beachten: Der Hinweis nennt die vier Gebiete und nicht das Seeufer; das Ufer wird über das Grundstück erfasst und nicht über die Gebietsnamen. Betriebsinformation, keine Rechtsquelle. muttseehuette.ch. ↩
- Terrain und Bundesgeodaten, abgefragt am 30. Juli 2026 an LV95 2'720'127 / 1'188'415. Die Gewässerebene des Bundes liefert am Punkt das Polygon "Limmerensee"; Terrainhöhe 1'834.2 m; 120 Punkte entlang der kartierten Uferlinie ergeben einen Median von 1'855.2 m, p10 1'853.5 m, p90 1'858.0 m, passend zum Stauziel von 1'857 m, der Punkt liegt also rund 21 m darunter. Seefläche 1.34 km². Neigungsanalyse aus einem 100-m-Raster mit 1'209 Punkten über E 2'718'600 bis 2'721'600 und N 1'186'600 bis 1'190'400 mit der Höhen-API des Bundes: oberhalb der Stauzielhöhe und im Umkreis von 2.5 km um den Punkt hat genau eine Zelle weniger als 12 Grad Neigung und weniger als 12 m lokale Reliefenergie, und sie liegt auf 2'589 m jenseits des Südostgrats ausserhalb beider Grundstücke. Die Bundesinventare sind am Punkt leer, jede Abfrage mit einer Ungültig-Ebenen-Kontrolle, die einen Fehler wirft statt leer zurückzukommen: kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-, Moor-, Hochmoor-, Auen-, Amphibien- oder Trockenwiesenobjekt, kein Park von nationaler Bedeutung. Nächstes eidgenössisches Jagdbanngebiet, als echte minimale Grenzdistanz gerechnet: Kärpf, Objekt 12, integrale Schutzbestimmungen, 4'029 m nordöstlich. api3.geo.admin.ch. ↩
- Was nicht gilt. Der Kanton Glarus hat kein Campiergesetz: geprüft an Polizeigesetz und Polizeiverordnung, Einführungsgesetz zum StGB, Jagdgesetz und Jagdverordnung, Wildruhezonenverordnung und kantonalem Naturschutzgesetz, keines enthält eine Campierbestimmung. Die für Glarus kursierenden CHF 20'000 sind Art. 20 des Naturschutzgesetzes, GS IV G/1/1, der Verstösse gegen Schutzbestimmungen zu bestimmten Schutzobjekten erfasst und an diesem See nicht greift. Kantonale Kartenebenen, abgefragt am 30. Juli 2026 über den kantonalen WMS mit Polygontoleranz null: Naturschutzperimeter und -zonen, Wildruhezonen, nationale und kantonale Biotope, Waldreservate, Hochlagenbiotopkartierung und Waldperimeter liefern am Punkt alle leer, während zwei Positivkontrollen im selben Abfragemuster, die verbindliche Nutzungszone und das kantonale Landschaftsverzeichnis, Objekte liefern, die leeren Ergebnisse also echte Abwesenheiten sind. Der Eintrag im Landschaftsverzeichnis ist nach dem kantonalen Naturschutzgesetz behördenverbindlich und ist kein Campierverbot. Die Gemeinde Glarus Süd hatte ein Campierreglement für 2026 angekündigt; ihre eigene Website ist für automatisierte Abfragen nicht erreichbar und das Reglement war bei der letzten Prüfung der kantonalen Sammlung noch nicht publiziert, es wird hier also nicht herangezogen und könnte dieses Ergebnis ohnehin nur bestärken. gesetze.gl.ch. ↩
- Kontext und Alternativen, sekundäre Quellen, keine Grundlage des Ergebnisses. Die Wildcamping-Seite von VISIT Glarnerland trägt die kantonale Tourismuslinie, darunter den Satz, dass in jedem Fall die Erlaubnis des jeweiligen Grundeigentümers nötig ist, und führt "Muttenkopf und Umgebung Muttsee/Limmeren" unter den Orten auf, an denen Campieren nicht erwünscht ist. Regionale und nationale Berichterstattung vom 4. September 2024, 25. Juli 2024 und 7. April 2025 dokumentiert die Zeltzahlen am Muttenchopf, die Zahl von CHF 2'000, die Medienmitteilung der Gemeinde vom 27. Juni 2024 und die Gründe, aus denen Gemeinde und Kraftwerk vor Gericht gegangen sind. Das Basecamp Panixerpass ist die offizielle Zeltalternative der Gemeinde im nächsten Tal. glarnerland.ch · basecamp-panixerpass.ch. ↩
Gems of Switzerland
Meine 141 Lieblingsspots in den Schweizer Alpen. Mit Wegbeschreibung und Wildcamping-Analyse zu jedem Spot.