Wildcampen und Biwakieren im Kanton Zürich
Das Zürcher Recht sagt nie campieren; es sagt Kampieren, mit K, und es sagt es nur in Schutzverordnungen. Eine allgemeine kantonale Regel gibt es gar nicht. Was es gibt: eine Ermächtigungsklausel, rund zweihundert Schutzverordnungen, die sie nutzen, und ein Bussenrahmen von 50'000 Franken dahinter.
Keine allgemeine Regel, dafür Verordnung für Verordnung. Polizeigesetz, Straf- und Justizvollzugsgesetz, Planungs- und Baugesetz, Waldgesetz und Wassergesetz enthalten keine Campingbestimmung, und das Wort Biwak kommt im Zürcher Recht nirgends vor.1 Die kantonale Naturschutzverordnung ermächtigt Schutzanordnungen, "das Lagern, Zelten und Kampieren" zu verbieten, und die grossen See-Verordnungen tun es: Greifensee und Pfäffikersee untersagen alle drei in ihren Schutzzonen.2 Dahinter steht der Bussenrahmen des Planungsgesetzes von bis zu 50'000 Franken.3
Wie Zürich ohne Verbot reguliert
Der Mechanismus ist eine Ermächtigung: Die kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung zählt unter den Verboten, die eine Schutzanordnung aussprechen kann, "das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck" auf.1 Rund zweihundert Schutzverordnungen existieren, die meisten als Verfügungen ausserhalb der Gesetzessammlung, und die wichtigen nutzen die Klausel wörtlich: Die Greifensee-Verordnung von 1994 verbietet Feuer, Lagern, Zelten und Kampieren in ihren Naturschutzzonen, die Pfäffikersee-Verordnung von 1999 dasselbe.2
Die Strafe hinter einer Schutzverordnung liefert das Planungsgesetz: vorsätzliche Verstösse bis 50'000 Franken, fahrlässige bis 5'000.3 Und ein Detail, das überrascht: Der kantonale Ordnungsbussenkatalog enthält gar keinen Camping-Posten, der Vollzug läuft also über Verzeigung und Strafbefehl, nicht über einen Tarif vor Ort.1 Wo Zürich national steht: unser Kantonsvergleich.
Stadtboden, Privatboden und ein freundliches Relikt
Die Stadt Zürich verlangt für das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ausserhalb bezeichneter Plätze eine Bewilligung, ein Bewilligungsregime statt eines Totalverbots.4 Die übrigen 160 Gemeinden haben eigene Polizeiverordnungen; behandle besiedelten Boden Gemeinde für Gemeinde.
Auf Privatboden ist der Kanton freundlicher als sein Ruf: Das Hygienerecht lässt selbst entgeltliche Zeltplätze bis drei Zelte oder zehn Personen bewilligungsfrei, ein Relikt, das den Grundzustand leise bestätigt. Gegen die ländliche Nacht mit dem Ja der Eigentümerschaft steht ausserhalb der Schutzperimeter keine kantonale Norm. Die Bundesschicht gilt wie überall.5 Wie du die Perimeter prüfst: der Schutzgebiete-Artikel.
Zelt oder Biwak: Lagern schliesst die Lücke
Wo eine Zürcher Schutzverordnung gilt, entscheidet ihr Dreifach-Verb die Biwakfrage streng: Lagern erfasst die Nacht ohne Zelt. Ausserhalb der Verordnungen nennt keine kantonale Norm eines von beiden. Biwak als Wort existiert im Zürcher Recht nicht, was verrät, dass die Verfasser es nie brauchten: Die Ermächtigungsklausel war von Anfang an breit geschrieben. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
In Zürich liegt bisher kein recherchierter Spot. Der nächste recherchierte Boden liegt dort, wo die Sihl entspringt, einen Kanton südlich.
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SihlseeliBericht
Im Quellgebiet des Flusses, der in Zürich endet: ein kleiner See auf 1'825 m in Schwyz, geprüft als belegte Abwesenheit über alle drei Ebenen.
Ein Ort im Kanton Zürich?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die Antwort die Schutzverordnung oder die Gemeinde, und die richtige unter zweihundert zu finden ist genau das, was die Spot-Berichte tun.
Ist Wildcampen im Kanton Zürich verboten?
Was kostet Wildcampen im Kanton Zürich?
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Quellen
- Kanton Zürich, Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV, LS 702.11), § 15 Abs. 2 und § 21 Abs. 2: Schutzanordnungen können Verbote enthalten "über ... das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen für diesen Zweck". Volltextsuchen der Loseblattsammlung: campieren 0 Treffer, biwakieren und Biwak 0; Polizeigesetz (LS 550.1), Straf- und Justizvollzugsgesetz (LS 331), Planungs- und Baugesetz (LS 700.1), Waldgesetz (LS 921.1) und Wassergesetz (LS 724.1) enthalten keine Campingbestimmung. zh.ch. ↩
- Verordnung zum Schutz des Greifensees (Baudirektion, 3. März 1994), Ziff. 4.1 Zone I: "Insbesondere sind verboten: ... das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; ..." Gleiche Klausel in den Zonen IIA/IID und den Waldschutzzonen; wortidentisch in der Pfäffikersee-Schutzverordnung vom 27. Mai 1999. Beide publiziert auf dem Dokumentenserver der Fachstelle Naturschutz. maps.zh.ch. ↩
- Kanton Zürich, Planungs- und Baugesetz (LS 700.1), § 340 Abs. 1 und 2: Vorsätzliche Verstösse gegen das Gesetz oder ausführende Verfügungen werden mit Busse bis 50'000 Franken bestraft, fahrlässige bis 5'000. Die Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV, LS 321.2) enthält in Anhang 1 keinen Camping-Posten. zh.ch. ↩
- Stadt Zürich, Allgemeine Polizeiverordnung (APV, AS 551.110, 6. April 2011), Art. 15 (Campieren): "Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hierfür eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des Polizeidepartements." Art. 26: Verstösse werden mit Busse bestraft. Die Hygieneverordnung (LS 710.3 mit 710.31) lässt selbst entgeltliche private Zeltplätze bis drei Zelte oder zehn Personen bewilligungsfrei. stadt-zuerich.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2, Ziff. 12005: freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten, CHF 150; Ziff. 12003 Wildruhezonen, gleicher Betrag. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e. fedlex.admin.ch. ↩