Wildcampen und Biwakieren im Kanton Bern

Bern ist unser meistrecherchierter Kanton, mit 26 publizierten Spot-Berichten vom Jura bis ins hohe Oberland. Das Muster über alle hinweg: Der Kanton selbst verbietet nichts, und beide Ebenen darunter tun es. Wer auch immer über deine Nacht entscheidet, Bern ist es nie.

Der Kanton Bern hat kein kantonales Campingverbot. Eine Volltextsuche in der Berner Gesetzessammlung findet genau einen in Kraft stehenden Erlass, der Campieren oder Biwakieren nennt: die Wildtierschutzverordnung, deren Anhang beides in 28 Schutzgebieten namentlich verbietet.1 Wer diese Anordnungen missachtet, riskiert bis 20'000 Franken Busse.2 Überall sonst entscheidet die Gemeinde, und die Oberländer Gemeinden sind die strengsten der Schweiz.

Der Kanton selbst verbietet nichts

Wir haben die ganze kantonale Gesetzessammlung nach "campieren" und "biwakieren" durchsucht. Jedes der beiden Wörter trifft genau einen Erlass, der in Kraft ist: die Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV, BSG 922.63).1 Es gibt kein kantonales Campinggesetz, kein polizeirechtliches Verbot, nichts im Baurecht, das das Zelt einer Wandernden erreicht. Campieren ist in Bern gewollt Gemeindesache.

Der Normalfall von oben ist damit freizügig: Eine rücksichtsvolle einzelne Nacht über der Waldgrenze, ausserhalb jedes Schutzperimeters und in einer Gemeinde ohne eigene Regel, verletzt keine kantonale Norm. Die Arbeit steckt in den zwei Bedingungen, denn beide Ebenen unter dem Kanton sind fleissig. Wo Bern im nationalen Bild steht, zeigt unser Kantonsvergleich.

Die 28 Gebiete, in denen beides namentlich verboten ist

Die WTSchV erlaubt dem Kanton, in seinen Wildschutzgebieten störende Freizeitaktivitäten einzuschränken (Art. 3, Kategorie F). Anhang 2 tut genau das, mit einem Satz, der sich wörtlich gleich durch 28 Objektblätter zieht: "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten." Hohgant, das Gebiet bei Kandersteg, Niesen und Gehrihorn stehen alle auf dieser Liste.1 Das Justistal-Blatt trägt stattdessen die Saisonvariante: freies Campieren verboten vom 1. September bis 30. November.

Die Sanktion dahinter liefert das kantonale Jagdgesetz: Wer verbindliche Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.2 Über den kantonalen Gebieten liegen die eidgenössischen mit ihrer eigenen Ordnungsbusse von 150 Franken: Das Jagdbanngebiet Kiental zum Beispiel endet 8 Meter nördlich des Hohtürli-Passes.67 Wie du beide Arten von Perimeter vor der Tour prüfst, steht in unserem Schutzgebiete-Artikel.

Die Gemeinden: hier wohnen die strengsten Regeln der Schweiz

Lauterbrunnen hat das Campieren ausserhalb von Campingplätzen am 1. Januar 2025 gemeindeweit verboten, Zelt wie Camper, mit Bussen bis 5'000 Franken, und nimmt einzig das vereinzelte Campieren auf privatem Gelände zu privaten Zwecken aus.3 Grindelwald verbietet das Aufstellen von Zelten in der ganzen Gemeinde ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze, bis 1'000 Franken, und genau das entscheidet den Bachalpsee.4 Kandersteg verbietet Zelte gemeindeweit über Art. 7 seines Polizeireglements, bis 5'000 Franken und in der Praxis rund 200 Franken plus Kosten, und genau das entscheidet den Oeschinensee.5

Es sind nicht nur Verbote. Thun hat eine Regel geschrieben, die die Nacht erlaubt und das Zelt verbietet, auseinandergenommen in unserem Thun-Bericht. Und Innertkirchen hat gar keine Campingregel, und genau daran hängt unser Gadenlouwisee-Bericht. Für die Spotwahl in den Bergen ist unser Berner-Oberland-Artikel der praktische Begleiter zu diesem hier.

Zelt oder Biwak: im Kanton Bern zwei verschiedene Fragen

Innerhalb der 28 Wildschutzgebiete ist die Frage entschieden: Die Klausel nennt das Biwakieren, also ist die Nacht ohne Zelt genauso verboten wie das Campieren. Kein Spielraum.1

In den Gemeinden hängt es tatsächlich am Wortlaut. Grindelwald und Kandersteg verbieten das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen, eine Geräteliste, auf der ein Biwaksack nicht steht. Lauterbrunnen greift mit "ähnlichen Unterkünften" weiter. Die schärfste Illustration ist das Hohtürli, wo die Gemeindegrenze durch den Sattel läuft: Das Zelt ist auf beiden Seiten verboten, das Biwak ohne Zelt nur auf einer.5 Die ganze Logik dieser Verben steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

Fünf der 26 recherchierten Berner Spots, ausgewählt für die Bandbreite. Der Kanton kommt in keiner Begründung vor; das Gebiet oder die Gemeinde immer.

  • Zelte sind in der ganzen Gemeinde Kandersteg verboten, Busse bis 5'000 Franken, in der Praxis rund 200 Franken plus Kosten. Direkt am See kommt ein richterliches Verbot dazu.

  • BachalpseeBericht

    Grindelwald verbietet Zelte gemeindeweit ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze, 2'265 m Höhe helfen also nicht. Busse bis 1'000 Franken.

  • HohtürliBericht

    Das eidgenössische Jagdbanngebiet Kiental endet 8 m nördlich des Passes, und die Gemeindegrenze läuft durch den Sattel. Das Zelt ist beidseits verboten, das Biwak ohne Zelt nur auf einer Seite.

  • ChasseralBericht

    Berner Jura statt Oberland, und die scheinbar entscheidende Ebene ist es nicht: Das Wildschutzgebiet auf dem Gipfel regelt Hunde und Wintersport, nicht Camping. Die Gemeinde Nods entscheidet.

  • Kein Bundesperimeter, keines der 28 kantonalen Gebiete, und Innertkirchen hat keine Campingregel. Der Bericht geht alle drei Ebenen durch.

Ein anderer Ort im Kanton Bern?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton entscheiden Gemeinde und Schutzperimeter, deshalb ist eine Antwort zum konkreten Ort mehr wert als jede kantonale, diesen Artikel eingeschlossen.

Ist Wildcampen im Kanton Bern erlaubt?
Der Kanton selbst verbietet es nicht: Kein kantonaler Erlass untersagt Campieren oder Biwakieren generell. Aber 28 kantonale Wildschutzgebiete verbieten beides namentlich, eidgenössische Jagdbanngebiete und Wildruhezonen bringen eigene Verbote mit, und Gemeinden wie Lauterbrunnen, Grindelwald und Kandersteg verbieten das Campieren gemeindeweit. Legalen Boden gibt es, er ist nur nirgends angeschrieben.
Was kostet Wildcampen im Kanton Bern?
In den kantonalen Wildschutzgebieten bis 20'000 Franken nach Art. 31 des Jagdgesetzes. In den Gemeinden: bis 5'000 Franken in Lauterbrunnen und Kandersteg, bis 1'000 Franken in Grindelwald, mit rund 200 Franken plus Kosten als praktischem Wert. In eidgenössischen Jagdbanngebieten und Wildruhezonen 150 Franken als Ordnungsbusse des Bundes.
Ist Biwakieren ohne Zelt erlaubt, wo Campieren verboten ist?
In den 28 Wildschutzgebieten nein: Die Klausel verbietet Campieren und Biwakieren namentlich. In den Gemeinden hängt es am Wortlaut. Grindelwald und Kandersteg verbieten das Aufstellen von Zelten und ähnlichen Geräten, ein Biwaksack ist keines; Lauterbrunnen greift mit "ähnlichen Unterkünften" weiter. Lies den genauen Wortlaut oder den Spot-Bericht, bevor du dich darauf verlässt.
Wo im Kanton Bern ist Wildcampen legal?
Dort, wo alle drei Ebenen schweigen: ausserhalb jedes eidgenössischen und kantonalen Schutzperimeters, in einer Gemeinde ohne eigene Campingregel. Das ist nicht selten, es ist nur nirgends angeschrieben. Für einen konkreten Ort beantwortet es der Wildcamping Check.

Quellen

  1. Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) vom 26. Februar 2003 (BSG 922.63, Stand 01.12.2024), Art. 3 Abs. 1 lit. f: In den kantonalen Wildschutzgebieten können störende Aktivitäten aus Freizeit, Sport, Tourismus und Militär eingeschränkt werden (Kategorie F). Anhang 2, Standard-Klausel der Kategorie F, wörtlich identisch in 28 Objektblättern, darunter Hohgant, Kandersteg, Niesen und Gehrihorn: "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten." Objekt 22 Justistal stattdessen: "Das freie Campieren ist vom 1. September bis zum 30. November verboten." Eine Volltextsuche der BELEX-Sammlung nach campieren und biwakieren trifft genau diesen einen in Kraft stehenden Erlass. belex.sites.be.ch.
  2. Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JWG) vom 25. März 2002 (BSG 922.11), Art. 31 Abs. 1 lit. c: "Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, ... wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet." belex.sites.be.ch.
  3. Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Camping-Reglement (551.4), beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025. Art. 3 Abs. 1: "Das Campieren ausserhalb von Campingplätzen ist grundsätzlich nicht gestattet. Davon ausgenommen ist das vereinzelte Campieren auf privatem Gelände, zu privaten Zwecken." Art. 2 definiert Campieren als Verweilen und Übernachten in Zelten, Wohnwagen, Motorhomes, Mobilheimen "oder ähnlichen Unterkünften". Art. 24 Abs. 2: Busse bis zu Fr. 5'000. lauterbrunnen.ch.
  4. Einwohnergemeinde Grindelwald, Campingreglement (Konsolidierung 2017, gültig seit 2002), Art. 9: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist grundsätzlich nicht gestattet." Art. 53 Abs. 3: Busse bis zu Fr. 1'000. Keine Höhen- oder Waldgrenzen-Ausnahme im ganzen Reglement. gemeinde-grindelwald.ch.
  5. Einwohnergemeinde Kandersteg, Gemeindepolizeireglement 2021, Art. 7: Zelte sind ausserhalb bewilligter Campingplätze in der ganzen Gemeinde verboten; Busse bis 5'000 Franken, in der Praxis rund 200 Franken plus Verfahrenskosten. Grundlage unserer Berichte zum Oeschinensee und zum Hohtürli, wo der genaue Wortlaut und seine Geräteliste vollständig gelesen sind. gemeindekandersteg.ch.
  6. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Im Kanton Bern liegen mehrere eidgenössische Jagdbanngebiete, darunter das Kiental (Objekt Nr. 3). fedlex.admin.ch.
  7. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch.