Wildcampen am Hohtürli: auf welcher Seite des Grats du dich hinlegst, entscheidet das Recht
Die meisten Orte, die wir beantworten, entscheidet eine Regel über einen Boden. Diesen hier entscheiden zwei, und die Linie dazwischen läuft durch den Sattel, auf dem du stehst. Acht Meter sind die ganze Geschichte.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Zwei Regelwerke treffen sich im Sattel, und die Naht ist acht Meter breit
Wildcampen am Hohtürli lässt sich nicht mit einer Regel beantworten, weil der Pass nicht in einer Zuständigkeit liegt, sondern auf der Naht zwischen zweien. Abgefragt gegen die amtlichen Bundesgeodaten am Passpunkt, LV95 2'625'447 / 1'151'144, ist das Bild ungewöhnlich scharf: Schritt für Schritt eingegrenzt liegt die Grenze des eidgenössischen Jagdbanngebiets Nr. 3, Kiental, 8 Meter nördlich des Punkts, und die Grenze zwischen den Gemeinden Kandersteg und Reichenbach im Kandertal 12 Meter nördlich davon.5
Auf Ringen in 30, 60, 100, 150, 200 und 300 Metern abgetastet, ist die Teilung rundherum konsistent: alles von etwa Nord bis Ost liegt im Banngebiet und in Reichenbach, alles von Südost bis West ausserhalb des Banngebiets und in Kandersteg. Der Grat ist die Linie, und die Blüemlisalphütte steht auf der Kandersteger Seite davon.
Nördlich des Grats: ein Bundesverbot ohne Biwak-Ausnahme
In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet gilt in der ganzen Schweiz dieselbe Regel, und sie ist kurz.3
"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ.
Zwei Dinge an diesem Satz zählen hier. Erstens nennt er beides, das Zelten und das Campieren, und die italienische Fassung derselben Bestimmung ist noch deutlicher: "è vietato piantare tende o campeggiare", verboten ist das Aufstellen von Zelten oder das Campieren. Eine Ausnahme für ein Biwak ohne Zelt steht nirgends darin. Zweitens kann etwas anderes einzig der Kanton bewilligen, nicht ein Hüttenwart, nicht ein Alppächter, nicht die Gemeinde.
In diesem Artikel steckt eine Falle, die man benennen muss, denn das Banngebiet Kiental ist ein "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen", und das klingt, als müsste es die Sache entschärfen. Tut es nicht. Der Ausweg für Gebiete mit partiellem Schutz steht in Bst. d, der von Waffen und Fallen handelt. Bst. e, der Campierbuchstabe, trägt gar keinen solchen Vorbehalt. Das Objektblatt des Bundes hält fest, dass die partiellen Schutzbestimmungen für das ganze Gebiet mit seinen 8'392 Hektaren gelten, und das Campierverbot gilt dort ohne Einschränkung.5
Südlich des Grats: die Gemeinde verbietet das Zelt und nimmt das Biwak aus
Auf der Kandersteger Seite ist das massgebende Instrument das Gemeindepolizeireglement, an der Urne am 13. Dezember 2020 mit 294 zu 53 Stimmen angenommen und seit 1. Januar 2021 in Kraft. Sein Art. 7 Abs. 1 ist ein Satz.1
"Das Campieren ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen und bewilligten Flächen ist nicht gestattet."Art. 7 Abs. 1 GPR Kandersteg.
Beachte, was dieser Satz nicht sagt. Er beschränkt sich nicht auf den öffentlichen Raum, greift also auch auf privatem Boden, weshalb die Frage an einen Grundeigentümer in dieser Gemeinde kein Weg ist. Ob er dich aber überhaupt trifft, steht gar nicht in Art. 7. Es steht in Art. 6, wo das Reglement seine eigenen Begriffe definiert.
"Campieren: jede Form des Übernachtens oder vorübergehenden Verweilens in Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen, Autos oder ähnlichen Unterkünften. Das blosse Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, usw., zum Campieren fällt ebenfalls unter den Begriff des Campierens. Nicht darunter fällt das Übernachten im Freien ohne Zelt, im Iglu oder in einer Schneehöhle (Biwakieren)."Art. 6 Bst. c GPR Kandersteg.
Kandersteg hat damit die Frage beantwortet, die die meisten Schweizer Gemeinden offen lassen. Ein Zelt ist Campieren und ist verboten. Eine Nacht im Freien ohne Zelt ist ausdrücklich kein Campieren, und Art. 7 reicht nicht bis dorthin. Es ist dieselbe Entscheidung, die die Gemeinde Vals getroffen hat, und das Gegenteil von Brienz, wo das Biwak ausdrücklich in das Verbot hineingeschrieben wurde.
Und es gibt auf dieser Seite einen zweiten Weg, den das Banngebiet nicht bietet: Art. 7 Abs. 2, "Die Gemeinde kann Ausnahmen auf Gesuch hin bewilligen." Wer auf 2'778 Metern ein Zelt will, hat eine Adresse zum Fragen.
CHF 150 auf der einen Seite, CHF 200 auf der anderen
Beide Verbote haben einen echten Preis, und die Zahlen kommen von zwei verschiedenen Staatsebenen.
Im Banngebiet sind es CHF 150, und zwar als Ordnungsbusse, also als Zettel statt als Verfahren. Die Ordnungsbussenverordnung des Bundes führt sie unter Ziff. 12005 namentlich auf: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", mit der Zitatkette zurück auf Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ. Diese Zitatkette ist zugleich die Aussage des Bundes, dass dieses Verbot vor Ort durchgesetzt werden soll.4
In Kandersteg sind es CHF 200. Art. 26 Abs. 1 des Polizeireglements setzt Bussen bis CHF 5'000, und Abs. 2 nennt "Art. 7 Campingverbot" zuoberst in seiner Liste. Die am selben Tag in Kraft getretene Gemeindepolizeiverordnung tarifiert es dann präzise.2
"Bussenliste für Verstösse gegen Art. im GPR · a. Art. 7 Campingverbot · 200.00"Art. 8 Abs. 3 Bst. a Gemeindepolizeiverordnung Kandersteg.
Zwei Nachsätze auf der kommunalen Seite. Art. 7 Abs. 3 erlaubt dem Gemeinderat, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzuordnen und sie im Weigerungsfall auf Kosten der Betroffenen vornehmen zu lassen, und das ist der Teil, der teuer wird. Und Art. 26 Abs. 4 lässt in leichten Fällen eine Verwarnung statt einer Busse zu, was in der Höhe der Praxis entspricht.
Was auf keiner der beiden Ebenen existiert, ist eine kantonale Regel. Das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz und das Naturschutzgesetz wurden für diesen Artikel beide vollständig gelesen, und keines enthält eine einzige Fundstelle zu Zelten, Campieren, Biwakieren oder Übernachten. Der Kanton fügt also nichts hinzu und hat, was hier wichtiger ist, von der Kompetenz aus Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ keinen Gebrauch gemacht.7
Was die Karten sagen, und wo der Boden wirklich flach ist
Neben dem Banngebiet liegt der Pass im BLN-Objekt 1507, "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)". Das ist gut zu wissen und ist keine Campierregel: das BLN bindet Bundes- und Kantonsbehörden in ihren eigenen Planungsentscheiden und kennt keine Busse für jemanden, der draussen schläft. Alle übrigen Bundesebenen kommen am Punkt leer zurück, und es gibt keine Wildruhezone im Umkreis von 3 Kilometern. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID, die der Dienst mit HTTP 400 beantwortet, während die echten Layer 200 lieferten. Die Nullen sind also echt und keine kaputte Anfrage.5
Die nächste Aue von nationaler Bedeutung ist der Gamchigletscher 1,5 km östlich, der ohnehin im Banngebiet liegt und damit schon von der strengeren Regel erfasst ist.
Das Gelände ist mit dem Recht einverstanden, und das ist selten
Normalerweise ist das Unangenehme an solchen Artikeln, dass der erlaubte Boden auch der unbrauchbare ist. Hier ist es umgekehrt. Entlang von Profilen vom Pass aus im Bundeshöhenmodell abgetastet liegt der flache Boden auf der Kandersteger Seite.6
Direkt südlich bewegt sich das Gelände kaum: das Profil läuft 300 Meter mit im Mittel 0,6 Grad und steht am Ende noch bei rund 2'775 m. Die flachsten Abschnitte liegen bei 1,2 Grad 51 Meter südsüdwestlich auf 2'757 m und 0,6 Grad 154 Meter direkt südlich auf 2'785 m. Beide wurden einzeln gegen den Banngebiets-Layer geprüft und liegen ausserhalb.
Nördlich und nordöstlich des Grats fällt der Berg dagegen hart ab: 22,9 Grad im Mittel auf der Nordlinie und 37,4 Grad auf der Nordostlinie, mit 229 Metern Verlust auf 300. Dort hätte ohnehin niemand geschlafen. Es ist einer der seltenen Fälle, in denen das Bundesverbot und die Höhenlinien dasselbe wollen.
Und noch etwas klärt die Karte: der ganze Abstieg nach Osten bleibt im Banngebiet. Oberi Bundalp auf 2,5 km, die Gspaltenhornhütte auf 3,1 km und Griesalp auf 4,1 km liegen alle in Reichenbach im Kandertal und alle im Jagdbanngebiet Nr. 3. Der Abstieg ins Kiental führt also nicht aus der Bundesregel heraus, sondern hält dich für den Rest des Tages darin.5
Wie es sauber geht
Die saubere Variante braucht kein Papier. Bleib auf der südlichen, Kandersteger Seite des Grats, schlaf ohne Zelt, eine Nacht, und keines der beiden Verbote reicht bis zu dir. Die Gemeinde hat die zeltlose Nacht aus ihrer eigenen Definition des Campierens herausgeschrieben, und das eidgenössische Banngebiet, das keine solche Ausnahme kennt, beginnt auf der anderen Seite des Sattels. Genau deshalb lautet das Urteil hier "kommt darauf an" und nicht schlicht nein: es gibt einen echten, auffindbaren, erlaubten Weg, und der Boden dazu ist wirklich flach.16
Wer ein Zelt will, fragt die Gemeinde, und nur die Gemeinde. Art. 7 Abs. 2 des Polizeireglements erlaubt der Gemeinde Kandersteg, auf Gesuch hin Ausnahmen zu bewilligen. Das ist auf der Südseite die einzige Tür, denn das Verbot ist nicht auf öffentlichen Grund beschränkt und ein Grundeigentümer kann nicht geben, was das Reglement schon entzogen hat. Frag vor der Anreise, nenne eine Nacht und ungefähr wo. Auf der Nordseite gibt es dieses Gesuch nicht: dort kann einzig der Kanton etwas bewilligen, und Bern hat es nicht getan.
Die naheliegende Antwort steht 150 Meter entfernt. Die Blüemlisalphütte des SAC steht auf 2'834 m knapp südöstlich des Passes, auf der Kandersteger Seite und ausserhalb des Banngebiets. Sie ist der Grund, weshalb die meisten überhaupt hier oben sind, sie ist in der Saison bewartet, und auf dieser Höhe bei schlechtem Wetter ist sie nicht nur die legale, sondern die vernünftige Lösung. Reserviere vorher: sie wird voll, und auf 2'778 m vor einer vollen Hütte zu stehen ist ein Problem eigener Art.8
Wer ein Zelt will und kein Gesuch, geht runter. Der Camping Rendez-vous im Kandersteger Talboden, 6,7 km entfernt auf rund 1'227 m, ist ganzjährig offen und ist der eine Ort in dieser Gemeinde, an dem ein Zelt ohne Nachfrage erlaubt ist, weil er genau die "speziell dafür vorgesehene und bewilligte Fläche" aus Art. 7 ist. Die Fründenhütte liegt 3,75 km entfernt auf 2'560 m auf derselben Gratseite, die Gspaltenhornhütte 3,1 km östlich auf 2'456 m, letztere allerdings im Banngebiet.8
Zwei Orte auf derselben Route sind auf dieser Seite schon beantwortet, und beide lohnen sich vor der Tour. Der Oeschinensee 3,6 km westlich liegt in derselben Gemeinde und ist tatsächlich verboten, weil dort zusätzlich ein richterliches Verbot auch das zeltlose Biwak erfasst, das Art. 6 Bst. c sonst überall in Kandersteg in Ruhe lässt. Und die Rote Härd liegt im gleichen eidgenössischen Banngebiet, unter demselben Art. 5 Abs. 1 Bst. e und denselben CHF 150.
Bodenregeln zusätzlich zum Recht. Kein Feuer auf 2'778 m, ein Gaskocher ist überall auf dieser Seite die Antwort. Halte Abstand vom Gelände der Hütte und von ihrer Wasserfassung. Und sei weg, bevor die Tagesgäste kommen: das Hohtürli ist in der Saison ein belebter Übergang, und ein Biwak, um das niemand herumlaufen muss, ist das, an dem sich niemand stört.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt auf beiden Seiten des Grats, und die Feuerregel ist auf dieser Höhe bei Trockenheit nicht verhandelbar: Gaskocher statt offenem Feuer, und alles wieder mitnehmen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Banngebietsperimeter werden neu gezogen und Gemeindereglemente ändern sich, prüfe also die aktuelle Fassung, bevor du dich darauf verlässt, und halte dich an Anschläge vor Ort. Die hier genannten Grenzabstände sind gegen die amtlichen Bundesgeodaten gemessen und sind Meter, keine Gewissheiten: auf dieser Skala ist eine GPS-Anzeige kein Rechtsgutachten, und wer wenige Meter neben der Linie steht, geht ehrlicherweise weiter nach Süden. Die Geländezahlen beschreiben den Boden und sind keine Sicherheitsbeurteilung deiner Route. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Darf man am Hohtürli wildcampen?
Welche Seite des Passes ist welche?
Entschärft der partielle Schutz des Banngebiets Kiental die Campierregel?
Wie hoch ist die Busse?
Wo ist der flache Boden?
Warum ist der Oeschinensee verboten, das Hohtürli aber nicht?
Quellen
- Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Kandersteg, an der Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 mit 294 zu 53 Stimmen angenommen, in Kraft seit 1. Januar 2021. Art. 7 Abs. 1: "Das Campieren ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen und bewilligten Flächen ist nicht gestattet." Art. 7 Abs. 2: "Die Gemeinde kann Ausnahmen auf Gesuch hin bewilligen." Art. 7 Abs. 3 erlaubt dem Gemeinderat, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzuordnen und im Weigerungsfall auf Kosten der Betroffenen vornehmen zu lassen. Art. 6 Bst. c definiert das Campieren und schliesst mit "Nicht darunter fällt das Übernachten im Freien ohne Zelt, im Iglu oder in einer Schneehöhle (Biwakieren)." Art. 6 Bst. a definiert den öffentlichen Raum als den frei zugänglichen Bereich des Gemeindegebietes einschliesslich Wald und Weide nach Art. 699 ZGB und der öffentlichen Gewässer, wobei Art. 7 nicht auf den öffentlichen Raum beschränkt ist. Art. 26 Abs. 1 setzt Bussen bis Fr. 5'000.- und Abs. 2 nennt "Art. 7 Campingverbot"; Abs. 4 lässt in leichten Fällen eine Verwarnung zu; Abs. 6 delegiert den Tarif an eine Verordnung des Gemeinderates. Art. 28 strich Art. 6 des älteren Campingreglements, womit Art. 7 das geltende kommunale Campierverbot ist. Text aus dem erlassenen PDF extrahiert. gemeindekandersteg.ch. ↩
- Gemeindepolizeiverordnung der Einwohnergemeinde Kandersteg, vom Gemeinderat gestützt auf Art. 26 Abs. 6 des Polizeireglements erlassen und seit 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 8 Abs. 3 enthält die Bussenliste für Verstösse gegen das Reglement, deren erster Eintrag lautet "a. Art. 7 Campingverbot · 200.00". Art. 6 Abs. 3 setzt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen mit anschliessender Mahnung von 20 Tagen, danach wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Art. 3 nennt die mit dem Vollzug beauftragten Stellen: die Kantonspolizei, die mit dem ruhenden Verkehr beauftragte Firma und die kommunalen Polizeiorgane. Text aus dem erlassenen PDF extrahiert. gemeindekandersteg.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 Bst. e, konsolidierte Fassung vom 1. Februar 2025: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Der französische Text derselben Bestimmung lautet "il est interdit de camper librement", der italienische "è vietato piantare tende o campeggiare". Der Vorbehalt für Gebiete mit partiellem Schutz in Art. 5 gehört zu Bst. d, der vom Tragen, Aufbewahren und Verwenden von Waffen und Fallen handelt, und schränkt Bst. e nicht ein. Text aus dem Filestore des Bundesrechts bezogen. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2, konsolidierte Fassung vom 1. August 2026, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Derselbe Eintrag erscheint auf Französisch als "Camper librement dans les districts francs fédéraux" und auf Italienisch als "Piantare tende o campeggiare in bandite federali", je zu CHF 150. Text aus dem Filestore des Bundesrechts bezogen. fedlex.admin.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 11. August 2026 am Passpunkt LV95 2'625'447 / 1'151'144 (WGS84 46.51112 / 7.77020), Geländehöhe 2778,1 m über den Höhendienst des Bundes. Der Passpunkt selbst liefert Gemeinde Kandersteg und kein Banngebiet. Identify auf Ringen in 30, 60, 100, 150, 200, 300, 400 und 800 m liefert das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 3 "Kiental", 8'392,1 ha, Typ "Gebiet mit partiellen Schutzbestimmungen", auf Peilungen von etwa 330 bis 120 Grad und die Gemeinde Reichenbach im Kandertal auf Peilungen von etwa 315 bis 90 Grad; die übrigen Peilungen liefern Kandersteg und kein Banngebiet. In 14 Schritten nach Norden eingegrenzt liegt die Banngebietsgrenze 8 m und die Gemeindegrenze 12 m vom Punkt. Das BLN-Objekt "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)" deckt den Punkt. Identify liefert leer für Wildruhezonen bis 3'000 m sowie für Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften und Pärke von nationaler Bedeutung; die nächste Aue von nationaler Bedeutung ist der Gamchigletscher rund 1'500 m östlich. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID: diese Kontrolle lieferte HTTP 400, während alle echten Layer HTTP 200 lieferten. Das Objektblatt des Bundes zu Objekt Nr. 3 hält fest: "Für das ganze Gebiet gelten die partiellen Schutzbestimmungen". map.geo.admin.ch. ↩
- Geländeanalyse aus dem amtlichen Höhenmodell des Bundes, abgefragt am 11. August 2026 über den Profildienst entlang 300-m-Radialen vom Passpunkt in 30-Grad-Schritten mit je 60 Stützpunkten. Direkt südlich endet das Profil bei 2'775,0 m, im Mittel 0,6 Grad; auf 210 Grad endet es bei 2'760,9 m, im Mittel 3,3 Grad. Die flachsten 25-m-Abschnitte auf der Südseite liegen bei 1,2 Grad auf 51 m in Peilung 200 (2'757,0 m), 1,5 Grad auf 45 m in Peilung 220 (2'750,1 m), 0,6 Grad auf 154 m direkt südlich (2'785,3 m) und 0,3 Grad auf 212 m in Peilung 220 (2'739,3 m); jeder dieser Punkte wurde einzeln gegen den Banngebiets-Layer abgefragt und liegt ausserhalb. Nach Norden fällt das Gelände ab: 22,9 Grad im Mittel direkt nördlich, 37,4 Grad auf 30 Grad mit 229,1 m Verlust auf 300 m, 30,3 Grad auf 270 Grad. geo.admin.ch. ↩
- Kantonales Recht Bern, am 11. August 2026 vollständig über die API der kantonalen Gesetzessammlung gelesen. Das Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (BSG 922.11, 44'327 Zeichen Volltext) und das Naturschutzgesetz (BSG 426.11, 84'800 Zeichen) liefern je null Fundstellen für "Zelt", "campier", "biwak" und "übernacht". Der Kanton kennt somit keine eigene hier anwendbare Campierbestimmung und hat von der Kompetenz, die Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ den Kantonen für Ausnahmen im Banngebiet vorbehält, keinen Gebrauch gemacht. belex.sites.be.ch. ↩
- Referenzpunkte aus dem Ortsnamenverzeichnis von swisstopo, Distanzen vom Passpunkt gemessen und jeder Punkt gegen den Gemeinde- und den Banngebiets-Layer geprüft: Blüemlisalphütte SAC 0,15 km auf 2'834,2 m, Gemeinde Kandersteg, ausserhalb des Banngebiets; Oberi Bundalp 2,51 km auf 1'858,9 m, Reichenbach im Kandertal, im Banngebiet; Gspaltenhornhütte SAC 3,08 km auf 2'455,7 m, Reichenbach im Kandertal, im Banngebiet; Oeschinensee 3,63 km auf 1'574,9 m, Kandersteg, ausserhalb; Fründenhütte SAC 3,75 km auf 2'559,7 m, Kandersteg, ausserhalb; Griesalp 4,12 km auf 1'392,2 m, Reichenbach im Kandertal, im Banngebiet; Campingplatzareal Rendez-vous 6,72 km auf 1'226,7 m, Kandersteg, ausserhalb. Öffnungszeiten der Hütten prüfen und vor der Anreise reservieren. sac-cas.ch. ↩