Wildcampen am Bachalpsee, was wirklich erlaubt ist
Am Bachalpsee ist Wildcampen verboten. Und anders als an manch anderem Schweizer Hotspot ist das keine leere Floskel auf einer Tourismusseite, sondern steht hinter zwei echten, büssbaren Rechtsgrundlagen: einem kommunalen Grindelwalder Verbot, das für das ganze Gebiet gilt, und dem eidgenössischen Jagdbanngebiet, das direkt oberhalb des Sees beginnt. Hier ist, welches wo greift, wie hoch die Busse wirklich ist, und wo du in der Region First und Faulhorn legal eine Nacht draussen verbringst.
Swiss Gems · 141 Spots in der Schweiz
141 Geheimtipps der Schweizer Alpen mit Wegbeschreibung. Mit Wildcamping-Informationen zu jedem Spot.
Campieren, Biwakieren, Notbiwak: hier zählt der Unterschied
Man wirft «wildcampen», «zelten» und «biwakieren» gern in einen Topf. Am Bachalpsee lohnt es sich, genau hinzuschauen, denn ein Zelt, ein zeltloses Biwak und ein echter Notfall werden unterschiedlich behandelt.
Campieren, also mit Zelt. Das Grindelwalder Camping-Reglement definiert «Campieren» als das vorübergehende Verweilen und Übernachten von Personen in Zelten, Wohnwagen und Ähnlichem, Zelte zuerst genannt, und Art. 9 verbietet das Aufstellen eines Zeltes ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes in der ganzen Gemeinde. Das ist der klassische Fall von «Wildcampen», und am Bachalpsee ist er klar verboten und büssbar.
Biwakieren, also ohne Zelt. Ein zeltloses Biwak, nur Schlafsack und vielleicht Matte oder Biwaksack, liegt am äussersten Rand des kommunalen Wortlauts, der auf Zelte zielt. Das rettet dich hier aber nicht. An den Hängen oberhalb des Sees, im Jagdbanngebiet, verbietet das Bundesrecht das «freie Zelten und Campieren», und das erfasst auch ein Biwak. Und Grindelwald sagt klar, dass Wildcampen im ganzen Gemeindegebiet verboten ist, oberhalb der Waldgrenze eingeschlossen. Eine geplante zeltlose Nacht ist am Ufer also unerwünscht und an den Hängen eine Widerhandlung.
Notbiwak, also der Ernstfall. Ein echtes, ungeplantes Notbiwak in einer Bergnotlage, ein plötzlicher Wettersturz, eine Verletzung, Erschöpfung, ist etwas anderes und über den rechtfertigenden Notstand gedeckt (StGB Art. 17)10. Das ist der Ernstfall, keine Planungsoption. Wer mit voller Campingausrüstung anreist und im Nachhinein «Notfall» sagt, fällt nicht darunter.
Anders als an den Appenzeller Seen: hier ist das Verbot echt
An vielen Orten in der Schweiz steht auf einer Tourismusseite «Wildcampen nicht erlaubt», und dahinter steckt gar kein büssbares Gesetz. Am Seealpsee und am Fälensee in Appenzell ist das so: Der Kanton hat seine Campingstrafen aufgehoben, «nicht erlaubt» ist dort Abschreckung und eine Frage des Einverständnisses der Grundeigentümer, keine Busse.
Am Bachalpsee ist es anders, und das muss man fairerweise so sagen. Hier ist das «verboten» echt. Grindelwald hat ein tatsächlich erlassenes Campingverbot mit einer echten Busse, und die Hänge oberhalb des Sees sind ein eidgenössisches Jagdbanngebiet. Wer hier sein Zelt aufstellt, riskiert wirklich eine Busse. Schauen wir die beiden Grundlagen der Reihe nach an.
Die zwei echten Verbote
1. Das kommunale Campingverbot gilt in der ganzen Gemeinde
Grindelwald verbietet das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet, nicht nur am See. Das Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Grindelwald sagt es direkt1:
«Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist grundsätzlich nicht gestattet.»Camping-Reglement der Gemeinde Grindelwald, Art. 9
Warum das den Bachalpsee erfasst: Art. 1 stellt das Reglement auf das «Campieren auf Gemeindegebiet» ab, das ganze Gemeindegebiet, ohne Höhengrenze, und Art. 2 definiert «Campieren» als das Übernachten in Zelten und ähnlichen Unterkünften. Das Polizeireglement sagt dasselbe in einem Satz: «Das Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten» (Art. 6)2. First, das Faulhorn und der Bachalpsee gehören alle zur Gemeinde Grindelwald, also ist alles davon erfasst.
Die Busse regelt Art. 53 des Camping-Reglements: CHF 200 bis CHF 1'000, verhängt durch die Ortspolizeibehörde, mit dem Vorbehalt, dass eine höhere Strafe des Bundes oder des Kantons vorgeht, wo eine solche greift. Die Gemeinde nennt den Rahmen selbst in ihrer Camping-Information3. Das ist das Verbot, das ein Zelt am Ufer des Bachalpsees illegal macht, ganz gleich, was die Bundeskarte sagt.
2. Die Hänge oberhalb sind ein eidgenössisches Jagdbanngebiet
Das Massiv nördlich und oberhalb des Sees, hinauf zum Faulhorn und zum Schwarzhorn, ist das eidgenössische Jagdbanngebiet Schwarzhorn (Objekt Nr. 4, Kanton BE)4. Innerhalb jedes eidgenössischen Banngebiets gilt eine harte Regel7:
«Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benützung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.»Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), Art. 5 Abs. 1 lit. e
Das ist kein Papiertiger. Freies Campieren im Banngebiet ist eine eidgenössische Widerhandlung, büssbar bis CHF 20'000 nach dem Jagdgesetz (JSG Art. 18) und durchgesetzt von den Wildhütern. Dort hilft keine Ausnahme für Bauern oder Wanderer, eine solche kann nur der Kanton bewilligen5.
Wichtig ist die genaue Grenze. Ich habe sie auf der Bundeskarte geprüft: Die Linie des Banngebiets verläuft quer über den See. Das zugängliche Ufer, der Abfluss und das südliche und mittlere Ufer, wo man für die Spiegelung steht, liegt ausserhalb des Jagdbanngebiets; das Nordende des Sees und der ganze Hang hinauf zum Faulhorn und zum Schwarzhorn liegen darin6. Am Ufer ist also das kommunale Verbot die Grundlage; ein paar Schritte hinauf Richtung Faulhorn kommt das Bundesverbot mit seiner weit höheren Busse obendrauf.
Was NICHT die Bussen-Norm ist: UNESCO, BLN, die grossen Zahlen
Rund um den Bachalpsee werden gern grosse Zahlen und Etiketten genannt. Die meisten sind falsch oder gehen am Punkt vorbei. Hier ist, was dich nicht büsst.
- Keine pauschale «Busse von CHF 10'000». Diese Zahl kursiert online, ist aber kein Tarif, den hier irgendwer verhängt. Die echten Zahlen sind die kommunalen CHF 200 bis CHF 1'000 und, an den Hängen im Jagdbanngebiet, bis CHF 20'000 nach Bundesrecht.
- Kein UNESCO-Welterbe. Anders als oft behauptet, liegt der Bachalpsee ausserhalb des Welterbe-Perimeters «Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch», der das vergletscherte Massiv südlich des Grindelwaldtals umfasst, nicht die First-Seite (auf der Bundeskarte geprüft)11. Und selbst wenn, wäre es kein Bussen-Grund für einen Camper.
- Kein BLN-Inventar. Das Ufer liegt auch ausserhalb des BLN-Objekts «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet», das südlich des Tals liegt. Das BLN bindet ohnehin nur die Behörden, es büsst keinen Camper.
- Kein kantonales Wildcamping-Gesetz. Der Kanton Bern hat keine Norm, die Wildcampen flächendeckend verbietet. Eine kantonale Busse (JWG Art. 31) griffe nur, wenn der genaue Ort ein ausgewiesenes Wildschutzgebiet mit einer angehängten Camping-Massnahme wäre, was sich hier nicht feststellen liess12.
- ZGB Art. 699. Das «Betreten von Wald und Weide ist jedermann gestattet» meint Durchgang und das Sammeln von Beeren, nicht das Übernachten, und es behält ausdrücklich bestimmt umgrenzte Verbote vor, genau das ist das kommunale Reglement9.
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Biwak gegen Camping und die Waldgrenze
Die bekannte Faustregel, dass ein einzelnes Biwak oberhalb der Waldgrenze meist geduldet wird, stammt aus dem SAC-Merkblatt. Hier ist der Dreh, der den Bachalpsee vom Oeschinensee unterscheidet: Der Bachalpsee liegt auf 2'265 Metern, klar oberhalb der Waldgrenze, die geografische Voraussetzung der Regel ist hier also tatsächlich erfüllt.
Es hilft trotzdem nicht. Die SAC-Toleranz ist kein Gesetz, sondern eine Praxis-Empfehlung, und sie gilt nur, «wenn es keine gegenteiligen Regelungen gibt»8, und der SAC nennt die Jagdbanngebiete selbst als einen der Orte, an denen sie wegfällt. Am Bachalpsee gibt es zwei gegenteilige Regeln, das kommunale Verbot am Ufer und das Jagdbanngebiet an den Hängen. Eine ruhige einzelne Nacht im Schlafsack ist hier also genauso erfasst wie ein Zelt, oberhalb der Waldgrenze oder nicht.
Bussen und Durchsetzung in der Realität
Trenne das gesetzliche Maximum von dem, was tatsächlich passiert.
- Gesetzliche Maxima: CHF 200 bis CHF 1'000 fürs Campieren nach dem kommunalen Reglement (Camping-Reglement Art. 53); bis CHF 20'000 an den Hängen im Jagdbanngebiet (JSG Art. 18). Müll und Fäkalien werden zusätzlich nach Umweltschutzrecht gebüsst, unabhängig vom Campieren.
- In der Praxis: Grindelwald fährt eine sichtbare «We take care»-Kampagne, der Bachalpsee ist als campingfrei ausgeschildert, und tagsüber ist es voll mit Tourismus und Ranger-Präsenz. Wer genau an diesem Ort eine Busse ausstellt, die Ortspolizei Grindelwald, die Kantonspolizei oder der eidgenössische Wildhüter am Massiv, und wie oft, liess sich aus den Primärquellen nicht feststellen.
Daraus folgen zwei ehrliche Dinge. Erstens biwakieren hier den Sommer über trotzdem viele Leute, ungeachtet der Tafeln; das ist eine Tatsache, und es macht es nicht legal oder bussfrei. Zweitens ist die realistische erste Reaktion an einem so stark bewirtschafteten Ausflugsort eher eine Wegweisung als ein sofortiges Ticket, aber die Busse ist ein echtes Risiko, kein theoretisches, und am höchsten ist sie an den Hängen, wo das Bundesrecht gilt. Die Lücke zwischen Maximum und Alltag ist kein «also doch erlaubt».
Wo du in der Region legal schläfst
Wer den See im besten Licht sehen und trotzdem eine Nacht hier oben verbringen will, hat klare legale Optionen. Wildcampen am See gehört nicht dazu.
Berghotel Faulhorn
Auf 2'681 Metern direkt oberhalb des Sees, eines der ältesten Berghotels der Alpen (Saison etwa Ende Juni bis Oktober, Reservation nötig). So wachst du wirklich über dem Bachalpsee auf, ganz ohne Camping- oder Biwak-Frage.
Die Gasthäuser auf First
Rund um die Station First und auf dem Weg hinauf gibt es Berggasthäuser und Hotelbetten. Drinnen schlafen heisst, es greift kein Verbot.
Campingplätze im Tal von Grindelwald
Die legalen Zeltplätze liegen unten im Tal: Camping Eigernordwand und Camping Gletscherdorf in Grindelwald, also «behördlich bewilligte Campingplätze» im Sinne des Camping-Reglements.
Höher oben? Hier keine echte Option
Anders als an manchem Alpenspot gibt es am Bachalpsee kein einfaches «einfach höher gehen und aufbauen». Ein Zelt ist in der ganzen Gemeinde verboten, und das Gelände oberhalb des Sees ist das eidgenössische Jagdbanngebiet. Um ausserhalb von beidem zu sein, müsstest du das Becken von First und Faulhorn ganz verlassen.
Welcher Status gerade wo gilt, und wo das nächste legale Bett oder der nächste legale Platz ist, halte ich pro Spot aktuell. Genau das steckt im Swiss Gems Guide für alle 141 Spots.
Allgemeine Regeln beim Wildcampen
Das gilt überall dort, wo du tatsächlich draussen schlafen darfst, also nicht am Bachalpsee, sondern dort, wo es erlaubt ist. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand und gesunder Menschenverstand.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Zelt spät aufbauen, früh abbauen. Erst nach Sonnenuntergang aufstellen, vor Sonnenaufgang wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Standort.
- Keinen Müll liegenlassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter. Restlos, auch organische Reste und Klopapier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu Gewässern fürs grosse Geschäft, damit du das Trinkwasser von Mensch und Vieh nicht verdreckst.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, keine Musikbox, keine Drohne, Hunde an die Leine.
Die eine Regel, die alle anderen zusammenfasst: Einen Ort besser zu verlassen, als man ihn angetroffen hat, ist generell eine wertvolle Einstellung.
Haftungsausschluss
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einordnung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er beruht auf den unten verlinkten, öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen sowie auf meiner eigenen Prüfung der Bundeskarte. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die geltende Rechtslage.
Kommunale Reglemente, Bussentarife, Schutzgebietsgrenzen und der genaue Verlauf eines Jagdbanngebiets können sich ändern, und die Grenze liest du am besten auf der Bundeskarte und den Tafeln vor Ort ab. Was hier beschrieben ist, kann zum Zeitpunkt, an dem du es liest, bereits überholt sein. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, die Mitteilungen der Gemeinde Grindelwald, grindelwald.swiss, und die Schutzgebiets-Layer auf map.geo.admin.ch. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen, einschliesslich Bussen, selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Textes getroffen werden, und fordern niemanden auf, gegen geltendes Recht zu verstossen.
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Häufige Fragen
Ist Wildcampen am Bachalpsee erlaubt?
Wie hoch ist die Busse?
Liegt der Bachalpsee im Jagdbanngebiet Schwarzhorn?
Hilft die SAC-Biwak-Regel oberhalb der Waldgrenze?
Ist es UNESCO-Welterbe, und warum keine Busse von CHF 10'000?
Wo schläft man in der Region First und Faulhorn legal?
Warum ist es anders als an den Appenzeller Seen?
Quellen
- Camping-Reglement der Einwohnergemeinde Grindelwald (vom 30.05.1980, revidiert bis Dezember 2016): Art. 1 (Campieren auf Gemeindegebiet), Art. 2 (Definition «Campieren» inkl. Zelte), Art. 9 (keine Zelte ausserhalb bewilligter Campingplätze), Art. 10 (Ausnahmebewilligung mit Einverständnis der Grundeigentümer), Art. 53 (Busse CHF 200 bis 1'000 durch die Ortspolizeibehörde, subsidiär zu höheren Strafen des Bundes oder Kantons). gemeinde-grindelwald.ch (PDF). ↩
- Polizeireglement der Gemeinde Grindelwald, Art. 6 («Das Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten»). Aktuelle Fassung gültig ab 1.1.2024. gemeinde-grindelwald.ch (PDF). ↩
- Gemeinde Grindelwald, Camping-Information (nennt den Bussenrahmen CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 fürs Campieren auf öffentlichem Grund). gemeinde-grindelwald.ch/camping. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 lit. e («Das freie Zelten und Campieren ist verboten ...») sowie Anhang 1, Objekt Nr. 4 «Schwarzhorn, Kanton BE». fedlex.admin.ch. ↩
- Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), SR 922.0, Art. 18 (Busse bis 20'000 Franken) sowie Art. 11 (Grundlage der eidgenössischen Jagdbanngebiete). fedlex.admin.ch. ↩
- Bundes-Geodaten, map.geo.admin.ch, Layer «ch.bafu.bundesinventare-jagdbanngebiete», Abfrage am Bachalpsee (LV95 2'644'966/1'168'476 Uferbereich Abfluss = AUSSERHALB; 2'644'872/1'168'809 Nordende = INNERHALB Objekt Nr. 4 Schwarzhorn), die Gebietsgrenze verläuft also über den See. BAFU-Objektblatt Schwarzhorn (Nr. 4). map.geo.admin.ch, BAFU-Objektblatt (PDF). ↩
- Bundesamt für Umwelt BAFU, Eidgenössische Jagdbanngebiete (gibt den Satz «Das freie Zelten und Campieren ist verboten» wieder). bafu.admin.ch/jagdbanngebiete. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt «Campieren und Biwakieren»: eine einzelne Nacht oberhalb der Waldgrenze ist meist nur dann tolerierbar, wenn keine gegenteiligen Regelungen bestehen und rücksichtsvoll vorgegangen wird; freies Campieren ist unter anderem in den eidgenössischen Jagdbanngebieten ausdrücklich verboten. Empfehlung, kein Gesetz. sac-cas.ch. ↩
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 699 (Betreten von Wald und Weide; kein Recht auf Übernachten; Vorbehalt bestimmt umgrenzter Verbote). fedlex.admin.ch. ↩
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 17 (rechtfertigender Notstand): ein echtes, ungeplantes Notbiwak in einer Bergnotlage bleibt straflos; ein geplantes Biwak mit voller Ausrüstung fällt nicht darunter. fedlex.admin.ch. ↩
- UNESCO-Welterbe «Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch» (Objekt 1037); der Bachalpsee liegt AUSSERHALB des Perimeters (First-Seite, nördlich des Grindelwaldtals; auf map.geo.admin.ch nachgeprüft). whc.unesco.org. ↩
- Kanton Bern, Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG, BSG 922.11) Art. 21 und Art. 31 (Busse bis 20'000 Franken, subsidiär zu Strafen des Bundes) sowie Wildtierschutzverordnung (WTSchV, BSG 922.63): kein allgemeines kantonales Campingverbot; eine Camping-Einschränkung besteht nur als gebietsspezifische Massnahme, die an ein ausgewiesenes Wildschutzgebiet gekoppelt ist. belex.sites.be.ch (JWG), belex.sites.be.ch (WTSchV). ↩