Wildcampen im Berner Oberland

Ein kantonales Campingverbot gibt es in Bern nicht. Jedes Verbot im Oberland hat eine Gemeinde geschrieben, und deshalb kann die Antwort kippen, sobald du über einen Grat gehst.

Der Kanton sagt nichts. Die Gemeinden sagen alles. Bern kennt kein kantonales Campingverbot,1 also entscheidet die Regel, die deine Gemeinde geschrieben hat, und sie widersprechen einander. Zwei Täler weiter ist dasselbe Zelt entweder rechtmässig oder ein Risiko von CHF 5'000.

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Warum die Antwort an jeder Grenze wechselt

Weil Bern nichts geregelt hat, hat jede Gemeinde die Lücke selbst gefüllt, auf ihre Art und in ihrem Tempo. Lauterbrunnen hat auf den 1. Januar 2025 ein Camping-Reglement eingeführt, das die ganze Gemeinde erfasst und bis CHF 5'000 geht.2 Grindelwald hat schon laenger ein kommunales Camping-Reglement: Art. 9 verbietet das Aufstellen ausserhalb bewilligter Campingplaetze, Art. 10 laesst die Ortspolizeibehoerde mit Zustimmung des Grundeigentuemers Ausnahmebewilligungen erteilen, und Verstoesse werden mit Busse bis zu CHF 1'000 geahndet, in der Praxis rund CHF 200.3 Kandersteg hat in Art. 7 seines Gemeindepolizeireglements ein Campingverbot, das der Bussenkatalog der Gemeinde mit CHF 200 ansetzt.4

Und dann gibt es Innertkirchen, wo unsere Spot-Recherche nach dem Durchzaehlen der Gemeindesammlung gar kein Polizeireglement gefunden hat. Fuer diesen Artikel konnten wir die Sammlung nicht noch einmal lesen, weil die Gemeinde ihre Liste per Skript ausliefert und alles ausser einem Browser eine leere Tabelle bekommt. Die Abwesenheit ist hier also berichtet und nicht von uns geprueft. Diese Abwesenheit ist der Grund, warum der Gadenlouwisee legal herauskam, und er liegt eine kurze Autofahrt von Tälern entfernt, in denen dieselbe Nacht eine Übertretung wäre.

Die nützliche Gewohnheit im Oberland ist deshalb nicht, zu fragen, ob Wildcampen in Bern erlaubt sei. Sondern herauszufinden, in welcher Gemeinde du stehst, und genau dieses eine Dokument zu lesen.

Die Ausnahmen, die untergehen

Ein gemeindeweites Verbot heisst nicht automatisch nein. Das Reglement von Lauterbrunnen kennt zwei geschriebene Wege. Art. 3 Abs. 1 nimmt das vereinzelte Campieren auf privatem Gelände zu privaten Zwecken ausdrücklich aus, wobei der Grundeigentümer für die Hygiene sorgen muss. Art. 3 Abs. 2 lässt die Sicherheitskommission eine Ausnahmebewilligung erteilen, aber nur mit der Zustimmung sowohl des Grundeigentümers als auch des zuständigen Tourismusvereins. Beides steht im Text.

Umgekehrt geht es auch. Am Oeschinensee klärt das Zeltverbot von Kandersteg die Zeltfrage, das Biwak am See wird aber von einem richterlichen Verbot erfasst, also einer gerichtlich gestützten Anordnung des Grundeigentümers. Das ist ein anderes Instrument mit anderen Folgen. Die Ranger dort dürfen nicht büssen, was viele als Erlaubnis lesen. Ist es nicht.

Das genaue Instrument zu lesen zählt hier mehr als sonst irgendwo in der Schweiz, denn zwei Verbote, die auf einer Tafel gleich aussehen, können sich völlig unterschiedlich verhalten.

Die Bundesschicht obendrauf

Eidgenössische Jagdbanngebiete schneiden mehrere der bekanntesten Oberländer Ziele, und sie bringen ihr eigenes Zeltverbot mit,5 bei CHF 150 und unabhängig davon, was die Gemeinde sagt.6 Am Bachalpsee quert das Banngebiet Schwarzhorn den See selbst, also können eine kommunale und eine eidgenössische Busse am selben Zeltplatz zusammenkommen.

Wildruhezonen legen eine saisonale Schicht darüber, vor allem im Winter und Frühling. Sie sind kartiert, sie sind durchsetzbar, und in Wander-Apps tauchen sie standardmässig nicht auf. Prüf den Punkt auf der Bundeskarte.

Wie es konkret aussieht

Fünf vollständig recherchierte Oberländer Spots. Die beiden Extreme, ausdrücklich legal und CHF 5'000, liegen keine Autostunde auseinander.

  • Innertkirchen hat gar kein Polizeireglement, geprüft über die vollständige Sammlung von 35 Erlassen, und die Bundes- und Kantonsschicht ist sauber. Eine belegte Abwesenheit, keine Erlaubnis.

  • Keine Regel verbietet es, keine erlaubt es. Das ist der Schweizer Normalfall. Eine rücksichtsvolle einzelne Nacht weit oben wird in der Praxis akzeptiert.

  • Zwei getrennte Normen: Das Gemeindepolizeireglement Kandersteg verbietet in Art. 7 Zelte, und das Biwak am See wird von einem richterlichen Verbot erfasst. Die Ranger dürfen nicht büssen, was nicht dasselbe ist wie erlaubt.

  • BachalpseeIllegal

    Das Camping-Reglement von Grindelwald verbietet das Aufstellen ausserhalb bewilligter Plätze bis CHF 1'000, und das eidgenössische Jagdbanngebiet Schwarzhorn quert zusätzlich den See, mit eigenen CHF 150.

  • Gemeindeweit seit 1. Januar 2025, bis CHF 5'000. Zwei geschriebene Wege bleiben: vereinzeltes Campieren auf Privatland nach Art. 3 Abs. 1 und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 3 Abs. 2, für die es Eigentümer und Tourismusverein braucht.

Ein anderer Ort im Oberland?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In dieser Region entscheidet die Gemeinde, deshalb ist eine Antwort zum konkreten Ort mehr wert als eine zur Region.

Ist Wildcampen im Berner Oberland erlaubt?
Ein kantonales Verbot gibt es in Bern nicht, es hängt also vollständig an der Gemeinde. Lauterbrunnen und Grindelwald verbieten Camping gemeindeweit, Kandersteg verbietet Zelte, und Innertkirchen hat gar kein Polizeireglement. Finde heraus, in welcher Gemeinde du bist, und lies dieses Dokument.
Was kostet eine Busse im Berner Oberland?
Das hängt davon ab, welche Gemeinde die Regel geschrieben hat. Lauterbrunnen geht bis CHF 5'000, Grindelwald bis CHF 1'000. Im eidgenössischen Jagdbanngebiet ist das Aufstellen eines Zelts separat mit CHF 150 angesetzt.
Darf ich am Oeschinensee zelten?
Nein. Das Polizeireglement von Kandersteg verbietet Zelte, und ein richterliches Verbot deckt das Biwak am See ab. Die Ranger dort dürfen nicht büssen, was oft als Erlaubnis missverstanden wird. Das Verbot bleibt trotzdem bestehen.
Gibt es im Oberland überhaupt etwas Legales?
Ja. Der Gadenlouwisee über Innertkirchen kam auf einer belegten Abwesenheit als legal heraus: Die Gemeinde hat kein Polizeireglement, und die kantonale und eidgenössische Schicht ist am Punkt sauber.

Quellen

  1. Kanton Bern law collection, read in full via the belex API on 3 August 2026: Polizeigesetz (BSG 551.1), Baugesetz (721.0), Naturschutzgesetz (426.11), Naturschutzverordnung (426.111), Kantonales Waldgesetz (921.11) and Gemeindegesetz (170.11) contain no camping, tent or bivouac provision at all. Every prohibition in the Oberland is therefore communal. belex.sites.be.ch.
  2. Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Camping-Reglement 551.4, header "Camping Reglement ab 01.01.2025", read in full. Art. 3 Abs. 1: "Das Campieren ausserhalb von Campingplaetzen ist grundsaetzlich nicht gestattet. Davon ausgenommen ist das vereinzelte Campieren auf privatem Gelaende, zu privaten Zwecken." Art. 3 Abs. 2 lets the Sicherheitskommission grant exception permits with the consent of both the landowner and the responsible tourism association. Art. 24 Abs. 2: breaches of Art. 3 are fined by the Gemeinderat with up to Fr. 5000, subsidiary to federal and cantonal penal provisions. lauterbrunnen.ch.
  3. Einwohnergemeinde Grindelwald, Camping-Reglement. The published PDF is a scan with no text layer and was read by OCR. Art. 9: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. zum Campieren ausserhalb behoerdlich bewilligter Campingplaetze ist grundsaetzlich nicht gestattet." Art. 10 lets the Ortspolizeibehoerde grant exception permits on application with the consent of the landowner. Breaches are punished "mit Busse bis zu Fr. 1000.00", a ceiling rather than a range; about CHF 200 is what the commune applies in practice. gemeinde-grindelwald.ch.
  4. Einwohnergemeinde Kandersteg, Gemeindepolizeiverordnung of 1 January 2021, Art. 8 Abs. 3, "Bussenliste fuer Verstoesse gegen Art. im GPR": "a. Art. 7 Campingverbot ... 200.00". The GPR article itself is not published at any path we could reach; the fine schedule referencing it is. gemeindekandersteg.ch.
  5. Verordnung ueber die eidgenoessischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplaetze. Die Kantone koennen Ausnahmen bewilligen." The prohibition is federal, so no cantonal or communal permission reaches inside a hunting-ban district. fedlex.admin.ch.
  6. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenoessischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 covers wildlife rest zones at the same amount. Read in the consolidated PDF on 3 August 2026. fedlex.admin.ch.

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