Wildcampen und Biwakieren im Kanton Schwyz

Schwyz schreibt sein Campingrecht als Liste. Nirgends ein flächiges Verbot, aber das Naturschutzgesetz untersagt das Campieren in den Pflanzenschutzreservaten, und das Ordnungsbussengesetz bepreist Lagern und Campieren in neun Reservaten, die es namentlich aufzählt. Ausserhalb der Liste entscheidet die Gemeinde, und unsere Spots zeigen jeden Ausgang vom sauberen Ja bis zum gebuchten Zeltplatz.

Kein flächiges Verbot, dafür eine bepreiste Liste. Das Schwyzer Naturschutzgesetz untersagt das Campieren in seinen gelisteten Pflanzenschutzreservaten.1 Das kantonale Ordnungsbussengesetz bepreist dann den "Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot" mit 150 Franken in neun Reservats-Verordnungen, die es einzeln benennt, die Moorlandschaft Rothenthurm darunter.2 Ausserhalb der Liste gibt es keinen kantonalen Tatbestand, und die Schutzverordnung der Gemeinde entscheidet.

Der Kanton, der per Liste legiferiert

Zwei Instrumente tragen die kantonale Ebene. Das Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz untersagt das Campieren in den Pflanzenschutzreservaten seines Anhangs: "Das Campieren ist untersagt."1 Und das Kantonale Ordnungsbussengesetz bepreist den Tatbestand: Seine Bussenliste setzt in Ziff. 3.1 150 Franken für den Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot und zählt die neun gemeinten Reservats-Verordnungen namentlich auf: Frauenwinkel, Aahorn, Nuoler Ried, Bätzimatt, Sägel/Schutt/Lauerzersee, die Moorlandschaft Rothenthurm, Schwantenau, Ibergeregg und Hopfräben.2

Der Rothenthurm-Wortlaut ist der, den man kennen muss, weil er der breiteste ist: Untersagt ist "das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu", das Lagern genauso wie das Campieren.3 Wo Schwyz national steht: unser Kantonsvergleich.

Ausserhalb der Liste entscheidet die Gemeinde

Ausserhalb der neun Reservate schweigt die kantonale Ebene, und kommunale Schutzverordnungen übernehmen. Arth verbietet das Campieren in seinen Naturschutzzonen über Art. 6 Abs. 2 lit. f seiner Schutzverordnung, und genau das schliesst den Gnipen, eine als Schutzobjekt T2 gelistete Gipfelwiese.4 Andere Gemeinden haben gar keine Regel: Der Fulen kam auf beiden Seiten seiner Kantonsgrenze sauber zurück, und Innerthal am Bockmattli ist eine belegte Abwesenheit über alle drei Ebenen.

Die Bundesschicht läuft wie überall, mit 150 Franken in Jagdbanngebieten und ausgeschiedenen Wildruhezonen.56 Wie du jeden Perimeter vor der Tour prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel; für die weitere Region ist der Zentralschweiz-Artikel der Begleiter.

Zelt oder Biwak: Lagern erfasst beides

Wo die Schwyzer Liste gilt, sind die operativen Verben breit: Der bepreiste Tatbestand ist das Lagerungs- oder Campierverbot, und Rothenthurm untersagt das Lagern ausdrücklich. Die Nacht ohne Zelt ist dort genauso erfasst wie das Campieren. Ausserhalb der Reservate ist kantonal beides nicht verboten, die Frage wandert also zum kommunalen Wortlaut, und Arths "Campieren" lässt den zeltlosen Fall diskutabel, wo der Rothenthurm-Wortlaut es nicht täte. Eine Namensfalle für die Planung: Der Spilauersee, oft unter Schwyz abgelegt, liegt in Uri. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

Fünf recherchierte Schwyzer Spots, vom gebuchten Zeltplatz bis zu zwei sauberen belegten Abwesenheiten.

  • Zelten geht auf diesem Gipfel, und es gibt genau einen offiziellen Weg: den ausgewiesenen Zeltplatz beim Hotel und Berggasthaus Fronalpstock, vorab gebucht, mit dem eigenen Zelt.

  • GnipenBericht

    Der Gipfel liegt in der kommunalen Naturschutzzone von Arth, Objekt T2, eine Bergwiese mit grossen Orchideenbeständen, wo die Schutzverordnung das Campieren in Art. 6 Abs. 2 lit. f verbietet.

  • BockmattliBericht

    Ein Kalkturm über dem Wägitalersee und eine saubere belegte Abwesenheit auf allen drei Ebenen. Die Gemeinde Innerthal hat keine Campingregel, und kein Bundesperimeter erreicht den Gipfel.

  • SihlseeliBericht

    Ein kleiner See auf 1'825 m im Ybrig, geprüft als belegte Abwesenheit über alle drei Ebenen. Unteriberg hat keine Regel geschrieben, die ihn erreicht; der Bericht hat die Details.

  • RigiBericht

    Arth verbietet Campieren nur in seinen Naturschutzzonen, und der Gipfel liegt in keiner, und weder Schwyz noch Luzern kennt ein allgemeines Verbot. Die echte Grenze ist das erschlossene Gelände; der Bericht wägt sie ab.

Ein anderer Ort im Kanton Schwyz?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton hängt die Antwort davon ab, ob eines der neun benannten Reservate, eine kommunale Schutzzone oder ein Bundesperimeter deinen Platz erreicht, und genau diese Prüfung machen die Spot-Berichte.

Ist Wildcampen im Kanton Schwyz erlaubt?
Ein flächiges Verbot gibt es nicht. Campieren ist per Gesetz in den gelisteten Pflanzenschutzreservaten untersagt, und Lagern oder Campieren in neun namentlich genannten Reservaten kostet 150 Franken Ordnungsbusse, die Moorlandschaft Rothenthurm darunter. Ausserhalb der Liste entscheidet die kommunale Schutzverordnung, und mehrere recherchierte Spots ruhen auf belegten Abwesenheiten; die Berichte tragen die Prüfungen.
Was kostet Wildcampen im Kanton Schwyz?
150 Franken als kantonale Ordnungsbusse für den Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot in den neun Reservaten der Bussenliste. Verstösse gegen das Naturschutzgesetz ausserhalb des Tarifs laufen als ordentliche Bussen. In eidgenössischen Jagdbanngebieten und ausgeschiedenen Wildruhezonen gelten 150 Franken nach Bundesrecht.
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
In den gelisteten Reservaten nicht: Der bepreiste Tatbestand deckt das Lagern wie das Campieren, und die Rothenthurm-Verordnung untersagt das Lagern ausdrücklich, mit oder ohne Zelt. Ausserhalb der Liste hängt es am kommunalen Wortlaut; Arths Verbot sagt Campieren, was den zeltlosen Fall dort diskutabel lässt.
Liegt der Spilauersee im Kanton Schwyz?
Nein, und die Verwechslung ist häufig: Der See liegt in Uri, wo die Korporation eine Nacht vorab erlaubt. Die hier beschriebenen Schwyzer Regeln gelten dort nicht; die Details stehen im Spilauersee-Bericht und im Kantons-Artikel Uri.

Quellen

  1. Kanton Schwyz, Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz vom 24.09.1992 (SRSZ 721.110, Stand 01.02.2023), § 9a Abs. 3: In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden; "Das Campieren ist untersagt." § 26: Widerhandlungen gegen § 9a und § 9b werden mit Busse bestraft. sz.ch.
  2. Kanton Schwyz, Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG) vom 18.02.2009 (SRSZ 233.210, Stand 01.02.2023), Bussenliste Ziff. 3.1: "Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot": Fr. 150, unter namentlicher Nennung von neun Reservats-Verordnungen: Frauenwinkel, Aahorn, Nuoler Ried, Bätzimatt, Sägel/Schutt/Lauerzersee, Moorlandschaft Rothenthurm, Schwantenau, Ibergeregg und Hopfräben. sz.ch.
  3. Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm (SRSZ 722.311), § 4 Abs. 1: "Im Schutzgebiet ist untersagt: a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;" sz.ch.
  4. Gemeinde Arth, Schutzverordnung, Art. 6 Abs. 2 lit. f: In den Naturschutzzonen der Gemeinde ist das Campieren verboten; der Anhang führt die Gipfelwiese des Gnipen als Schutzobjekt T2. Vollständig gelesen für unsere Berichte zum Gnipen und zur Rigi, wo die Zonengrenzen beide Urteile entscheiden. arth.ch.
  5. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." fedlex.admin.ch.
  6. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch.