Stand: 30. Juli 2026

Wildcampen am Gnipen: ein echtes Verbot auf einer echten Orchideenwiese, das nie jemand durchgesetzt hat

Das ist der Gipfel, an dem 1806 der halbe Berg abgebrochen ist. Und er liegt, acht Meter weit auf einem von Hand gezeichneten Plan, in einer Schutzzone, in der ein Zelt verboten ist, während zwanzig Meter weiter überhaupt keine Regel gilt.

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Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen und Biwakieren.

Zwei Verbote, wenige Meter auseinander, in entgegengesetzte Richtungen

Über das Wildcampen am Gnipen entscheidet eine kommunale Verordnung, und der Gipfel liegt so knapp in ihrer Schutzzone, dass man das besser gleich zu Beginn offenlegt. Das Verbot selbst ist dagegen überhaupt nicht knapp.

"Untersagt sind insbesondere: [...] f) das Campieren, das Zelten sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;"Schutzverordnung der Gemeinde Arth vom 16. September 1997, bereinigte Fassung, an der Gemeindeabstimmung vom 12. März 2023 beschlossen und am 20. Februar 2024 vom Regierungsrat genehmigt, Art. 6 Abs. 2 lit. f. Art. 6 Abs. 1 setzt den Geltungsbereich: Die Verbote gelten "Innerhalb der Naturschutzzonen".

Die Zone, in welcher der Gipfel liegt, ist im Anhang der Verordnung selbst benannt, und die Beschreibung sagt, warum es sie gibt: "T2 Gnipen, Goldau, Grosse Bergwiese von seltener Pflanzenvielfalt, mit grossen Orchideenbeständen", von regionaler Bedeutung. Es ist der einzige Gnipen-Eintrag in der Verordnung und die einzige Naturschutzzone im Umkreis von 1,1 Kilometern.1

Über ein Zelt entscheidet allerdings die nächste Regel. Art. 9 Abs. 3 beschränkt das Betreten der Zone während der Vegetationszeit vom 1. März bis zum 15. November auf die markierten Wege. Der markierte Wanderweg führt 0,4 Meter am Gipfelpunkt vorbei. Achteinhalb Monate lang darfst du also völlig rechtmässig zuoberst stehen, weil du auf dem Weg bist, und der Verstoss beginnt mit dem Schritt daneben. Ein Zelt aufzustellen heisst danebentreten. Sich in einen Biwaksack zu legen auch. Das ist die klarste Antwort auf die Frage nach dem Biwak ohne Zelt in dieser ganzen Reihe: Es spielt keine Rolle, worunter du schläfst, verboten ist schon das Verlassen des Weges.1

Die Busse steht in einem anderen Artikel, und sie nennt keinen Frankenbetrag. Art. 21 hält fest, dass Widerhandlungen mit Busse bestraft werden, ohne eine Höhe zu nennen. Das kantonale Gesetz über die kommunalen Strafbestimmungen erlaubt den Gemeinden, ihre Erlasse mit Bussen zu bewehren, und erklärt den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs für anwendbar, womit die Obergrenze bei CHF 10'000 liegt. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar. Einen Ordnungsbussentarif gibt es dafür nicht: Der kantonale Ordnungsbussenkatalog setzt für ein Campingverbot zwar CHF 100 an, zählt dabei aber nur die kantonalen Reservatsverordnungen auf, und die kommunale Verordnung von Arth ist nicht darunter. Ein Verstoss hier landet also im ordentlichen Verfahren statt auf einem Bussenzettel.13

Und fünfzehn Meter in die andere Richtung beginnt ein zweites, völlig eigenständiges Campierverbot. Das kantonale Pflanzenschutzreservat Rossberg, 350,6 Hektaren, fängt 15,3 Meter westsüdwestlich des Gipfels an. Darin sagt das kantonale Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz in vier Worten, dass das Campieren untersagt ist. Dieses Verbot hat eine Ordnungsbusse von CHF 100, und seine Obergrenze liegt ebenfalls bei CHF 10'000. Du betrittst es zwanzig Meter westlich oder südwestlich, dreissig Meter nordwestlich und fünfundsechzig Meter südlich.3

Eine kleine Warnung für alle, die das selbst nachprüfen: Im kantonalen Gesetz ist das entscheidende Wort als "Campie-ren" über einen Zeilenumbruch getrennt gesetzt, eine einfache Textsuche im Erlass findet also ausgerechnet die wichtigste Bestimmung des Schwyzer Wildcampingrechts nicht. Und zwei Artikel der Arther Verordnung sind Fallen: Art. 7 lautet "aufgehoben", und sein Anhang 1 ist mit der Revision von 2024 mitgegangen.13

Keiner der beiden Kantone hat ein allgemeines Campingverbot, und das gehört gesagt, damit niemand eines annimmt. Alle 591 Erlasse der Schwyzer Sammlung wurden aufgelistet und 588 davon durchsucht, und das Wort "Biwak" kommt in keinem einzigen vor. Jedes Campierverbot in Schwyz hängt an einem kartierten Perimeter. Genau deshalb zählen hier die acht Meter, und auf der Rigi zählten sie nicht.4

Acht Meter, und was die tatsächlich wert sind

Die Messung, sauber gemacht. Der Gipfelpunkt liegt 8,33 Meter von der Grenze entfernt in der Arther Naturschutzzone, auf einer Peilung von 31 Grad. Das ist ein echter Punkt-in-Polygon-Test auf zwei unabhängigen Datensätzen, dem kommunalen Zonenplan und dem verbindlichen ÖREB-Kataster, und beide stimmen überein. Als Gegenprobe gibt der amtliche Katasterauszug für die Parzelle die Fläche der Zone mit 41'359 Quadratmetern an, gegenüber 41'487 aus dem Polygon gerechnet, ein Unterschied von 0,3 Prozent auf einem völlig anderen Weg.2

Wer vom Gipfel weggeht, verlässt die Zone nach rund zehn Metern nach Norden und Nordosten, fünfzehn nach Osten, zwanzig nach Südosten und Süden, vierzig nach Nordwesten, fünfundvierzig nach Südwesten und dreihundert nach Westen. Sie ist ein nach Westen gerichteter Finger, und der Gipfel sitzt an seiner östlichen Spitze.

Jetzt der Vorbehalt, der neben dieser Zahl stehen muss. Die Verordnung bindet die Ausdehnung der Zone an einen Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000, und sie schreibt selbst, dass dieser Plan nicht elektronisch verfügbar ist und beim Bausekretariat in Arth eingesehen werden muss. In diesem Massstab ist ein Millimeter auf dem Papier zehn Meter im Gelände. Acht Meter liegen innerhalb der Strichbreite. Richtig beschrieben ist dieser Gipfel deshalb als einer, der auf der Grenze liegt und nicht bequem innerhalb, und ein Handgerät könnte den Unterschied ohnehin nicht auflösen.1

Unangenehm macht diesen Ort die Kombination, und die gehört klar hingeschrieben.

  • Der Gipfelpunkt: in der Naturschutzzone. 15 Meter ausserhalb des Pflanzenschutzreservats.
  • Der flachste Boden, 131 Meter westsüdwestlich: in beiden.
  • Das Gipfelkreuz und seine Bank, 250 Meter westsüdwestlich auf 1'534 Metern: in beiden.
  • Zwanzig bis vierzig Meter südöstlich: in keinem von beiden. Keine Zone, kein Reservat, und zwanzig Meter draussen liegt der Boden auf 1'567,9 Metern, also höher als der vermessene Gipfelpunkt.2

Jeder wirklich attraktive Platz auf diesem Gipfel trägt also zwei Verbote, der Gipfel selbst eines, und der einzige saubere Boden ist ein schmaler Streifen im Südosten, den im Gelände niemand ohne Vermessung findet. Darauf sollte niemand eine Nacht planen, und dieser Artikel verkauft ihn auch nicht als Schlupfloch.

Drei Gemeinden und zwei Kantone treffen sich innerhalb von fünfzig Metern um den Gipfel. Der Punkt liegt in Arth. Fünfzehn Meter nördlich beginnt der Kanton Zug. Fünfundzwanzig bis fünfzig Meter südöstlich liegt Steinerberg. Weder Steinerberg noch Steinen noch Sattel verbieten das Campieren, geprüft durch Auflistung ihrer veröffentlichten Erlasse. Die Zuger Seite ist die eine echte Lücke in diesem Artikel: Das Zuger Übertretungsstrafgesetz kennt für die Missachtung eines Campingverbots zwar eine Busse von CHF 100, aber diese Busse hängt an einem Naturschutzgesetz, das die Wörter Campieren, Zelt, Biwak und Lagern nirgends verwendet. Es ist also eine Regel für Schutzgebiete, und ob der Boden nördlich des Gnipen in einem solchen Gebiet liegt, liess sich nicht klären. Das sagen wir lieber, als es zu raten.4

Wenn du jemanden fragen willst. Grundeigentümerin ist die Genossame Steinen, eine öffentlich-rechtliche Korporation ohne Website, ohne veröffentlichte Telefonnummer und ohne Handelsregistereintrag, was für diese Art von Körperschaft normal ist. Die Adresse lautet Postfach 18, 6422 Steinen. Der praktische Weg zu einer Person führt über den Verband der Schwyzer Korporationen, dessen Geschäftsstelle den aktuellen Präsidenten nennen kann: Rechtsanwalt Richard Kälin, 055 415 50 51. Für eine Ausnahme vom kommunalen Verbot lässt Art. 17 der Schutzverordnung den Gemeinderat eine solche erteilen, wo der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird: Gemeinde Arth, 041 859 02 02.

Kein Entgelt, keine Abmachung, nichts zu veröffentlichen. Wir haben gezielt danach gesucht, wie an jedem Ort, und es gibt auf diesem Berg keinen informellen Tarif, keine Kasse und keinen Brauch, jemanden zu fragen.9

Die Wiese, die Abrisskante, und warum die Waldgrenzenregel hier nicht greift

Würde hier überhaupt jemand schlafen? Körperlich ja, und genau das ist das Unangenehme. Anders als auf der Rigi einen Grat weiter westlich steht auf diesem Gipfel nichts. Kein Hotel, kein Mast, keine Bahn, keine Hütte, nicht einmal eine Feuerstelle. Gipfelkreuz und Bank stehen gar nicht auf dem höchsten Punkt, sondern 250 Meter westsüdwestlich auf 1'534 Metern. Es gibt echten flachen Boden: ein Plateaurücken nach Westsüdwesten, fünfundzwanzig bis vierzig Meter breit, mit der besten Stelle bei etwa drei Grad Neigung, hundertdreissig Meter draussen. Genau diesen Boden decken beide Verbote ab.7

Unser üblicher erster Filter entscheidet diesen Fall nicht, und das erklären wir lieber, als ihn falsch anzuwenden. Auf 1'567 Metern liegt der Gnipen unterhalb der Höhe, ab der wir einen Ort normalerweise als oberhalb der Waldgrenze behandeln. Der Boden am Punkt ist als Wiese und Weide erfasst, kartierter Wald beginnt erst knapp dreissig Meter entfernt, und das Vegetationsmodell liefert null. Es sieht also alpin aus.

Ist es aber nicht. Die Vegetationskartierung des Bundes legt diesen Gipfel in eine montane Tannenstufe, und fünfzig Meter östlich, auf gleicher Höhe, stehen ausgewachsene Fichten von sechzehn bis zweiundzwanzig Metern. Die natürliche Grenze liegt in diesen Voralpen bei etwa 1'700 bis 1'800 Metern. Der Gnipen ist offen, weil er beweidet wird und weil 1806 eine Bergflanke abgebrochen ist, nicht weil er hoch ist. Es ist bewirtschaftetes Landwirtschaftsland unterhalb der Waldgrenze, und das ist etwas anderes als ein alpiner Gipfel. Sich hier auf eine Höhenregel zu stützen, hiesse von der falschen Prämisse aus argumentieren.7

Wofür der Schutz eigentlich da ist. Der Punkt liegt in einem Trockenwiesenobjekt des Bundes, "Goldauer Bergsturz", im Inventar als einzigartig gekennzeichnet, und nur dreieinhalb Meter vom Rand dieses Objekts entfernt. Die Vegetation ist zur Hälfte Blaugrashalde, und die Pflanzenliste ist eine Orchideengesellschaft samt Frauenschuh. Der Anhang von Arth sagt mit einfacheren Worten dasselbe. Das ist die Wiese, für die es das Campierverbot gibt.5

Bei dem, was die Listung des Bundes bewirkt, muss man aber präzis sein, weil man sie leicht überzeichnet. Die Trockenwiesenverordnung enthält überhaupt keine Strafbestimmung und richtet sich an die Kantone und nicht an Besucher. Ihre Zähne sind der Tatbestand des Naturschutzgesetzes, ein geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, und ein Zelt für eine Nacht erreicht diese Schwelle nicht. Aber das hier ist kein Zelt auf Fels. Ein Dutzend Zelte an jedem schönen Wochenende, und genau das ist hier 2020 passiert, ist ein deutlich besser vertretbarer Fall als ein einzelner Biwaksack, und Fahrlässigkeit genügt. Die Landschaftslistung über dem ganzen Bergsturzgebiet von Goldau bindet dagegen die Behörden und schafft für einen Camper gar keinen Straftatbestand.56

Zwei praktische Dinge. Es gibt kein Wasser: Der nächste Bach liegt 338 Meter ostnordöstlich und 179 Meter tiefer, und die nächste verlässliche Quelle ist das Berggasthaus auf dem Wildspitz, 1,1 Kilometer über den Grat. Und die Abrisskante von 1806 liegt fünfzehn bis fünfundzwanzig Meter südlich und südwestlich, mit den steilsten Abschnitten bei sechsundvierzig bis neunundvierzig Grad, und das Geländemodell glättet echte Felswände, die wirklichen Wände sind also steiler. Im Dunkeln, auf einem Weg, der dem Grat entlangführt, ist das eine echte Gefahr und kein landschaftliches Detail. Der Rossberg bewegt sich weiter: Die Murgänge vom August 2005 waren hier das grösste Ereignis seit dem Bergsturz selbst.7

Was 2020 passiert ist, und was nicht

Dieser Ort hat eine Vorgeschichte, und sie ist der Grund, warum Leute danach fragen.

Im Sommer 2020 füllte sich der Gnipen mit Zelten. Eine Regionalzeitung berichtete zweimal darüber, zuerst im Juni, wobei sie die Lager auf Auffahrt und Pfingsten legte, und noch einmal im August unter einem Titel darüber, dass die Zeltlandschaft die Schwyzer Wanderer nervt. Der Präsident der Grundeigentümerin wurde zum Abfall zitiert, und der stellvertretende Leiter des kantonalen Amts für Wald und Natur hielt fest, dass ein Teil des Gebiets eine kommunale Schutzzone ist, in der das Campieren ausdrücklich verboten ist, und dass es zudem in einem Pflanzenschutzreservat liegt, in dem Campieren nicht erwünscht ist. Diese Abschwächung, "nicht erwünscht" statt eines klaren Verbots, ist aufschlussreich: Das kantonale Reservat hat keine eigene Verordnung in der Reihe, die die übrigen Reservate des Kantons abdeckt.8

Zwei Dinge, die über diesen Sommer weithin wiederholt werden, stimmen nicht, und wir haben beide geprüft.

Die Warntafeln aus Aluminium wurden angekündigt, nicht als aufgestellt bestätigt. Das Zitat steht in der Zukunftsform, vom August 2020. Ihren Wortlaut hat nie jemand veröffentlicht. Wir haben Tourenberichte durchgesehen, alle neunzehn Verhältnisberichte zu diesem Gipfel zwischen 2013 und 2026, die Wanderportale, Video- und Social-Plattformen und das Archiv der Zeitung selbst, und nichts gefunden. Zwei Berichte aus erster Hand über Gipfelübernachtungen im April und im August 2021 beschreiben überhaupt kein Verbotsschild. Gut möglich, dass Tafeln aufgestellt wurden und niemand sie fotografiert hat, aber wir können nicht sagen, dass es so war.8

Und der Satz, die Polizei kontrolliere den ganzen Rossberg, kommt nicht von der Polizei. Er kommt von einem Banner auf der Website des Berggasthauses Wildspitz, datiert Juli 2020 und im November desselben Jahres schon wieder verschwunden. Seine Formulierung, Wildcampen ausserhalb von Campingplätzen sei "grundsätzlich nicht erlaubt", ist nicht schweizerisches Recht, und es ist dieselbe Übertreibung, die die Rigi-Bahn einen Berg weiter westlich macht. Dass zwei kommerzielle Betriebe auf demselben Grat ein allgemeines Verbot behaupten, das es nicht gibt, dürfte ein guter Teil des Ursprungs der Folklore über das Campieren in Schwyz sein.8

Gebüsst wurde niemand. Keine Busse 2020, keine 2021, und die einzigen Ordnungsbussen, die sich im Schwyzer Material zu dieser Art Sache finden, betreffen Camper anderswo im Kanton. Von 2022 bis 2026 gibt es keinen Zeitungsbeitrag, keinen Gemeindebeschluss, keine neue Zone und kein neues Reglement. Eine Warnung für alle, die den Folgebeitrag von 2021 lesen: Er legt den Gnipen in die Gemeinde Steinen und verwechselt damit die Grundeigentümerin mit der Gemeinde. Der Gipfel liegt in Arth.8

Leute schlafen hier, und sie wissen, dass sie dabei diskret sind. Drei veröffentlichte Berichte, keiner davon mit einem Schild, einem Wildhüter, einer Verwarnung oder einer Busse: ein Biwak ohne Zelt beim Gipfelkreuz im April 2021 bei minus vier Grad, ein Zelt auf dem Gipfel im August 2021, dessen Autoren den Namen des Berges absichtlich verschwiegen, weil solche Touren zu beliebt wurden, und ein älteres Biwak weiter unten auf der Zuger Seite. Zugleich bewirbt Zug Tourismus den Gnipen als offiziellen Sonnenuntergangsort, ohne die Schutzzone oder das Campieren zu erwähnen.9

Die ehrliche Zusammenfassung dieses Berges ist also, dass das Verbot echt ist, benannt, bussbewehrt und für eine Sache da, die wirklich zählt, und dass es in sechs Jahren beim Vollzug genau nichts hervorgebracht hat. Beide Hälften stimmen, und wir veröffentlichen nicht nur die bequeme.

  • Berggasthaus Wildspitz, 1'580 m, 1,1 km über den Grat, 041 832 11 39. Vierundzwanzig Betten, ganzjährig offen, Restaurant montags und dienstags geschlossen. Sein Selbstbedienungsraum Schlupf ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr und unbedient offen, und das ist die ehrliche Antwort für alle, die hoch auf diesem Grat schlafen wollten. Seine Rechtsaussagen nimmst du besser mit der oben beschriebenen Vorsicht.
  • Berggasthaus Herrenboden, zwanzig Minuten von der Gondelbahn Mostelberg, 041 835 12 88. Ein renoviertes Zehnerlager für CHF 70 mit Frühstück ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis am Berg.
  • Alpwirtschaft Gehren, 1'269 m, 079 320 76 10, ein Matratzenlager für acht bis zehn Personen. Ruf vorher an, die Angabe steht auf einer einzigen Quelle.
  • Campingplätze in Goldau, in Steinen am Lauerzersee und in Sattel, zwei davon ganzjährig offen.
  • Nicht der Gipfel und nicht der flache Boden westlich davon, der beide Verbote trägt.

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, und auf diesem Gipfel ist das nirgends. Nimm es mit an die Orte, wo du es darfst, und nimm es besonders auf Boden wie diesen mit: Die Wiese hier steht als einzigartiger Standort in einem Inventar des Bundes, und ein Dutzend Zelte darauf ist etwas anderes als eines.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

Die Ausdehnung der Schutzzone beruht auf einem Plan im Massstab 1:10'000, der nicht elektronisch veröffentlicht wird und beim Bausekretariat in Arth eingesehen werden muss. Die hier genannten acht Meter sind deshalb eine Messung an der Digitalisierung des Kantons und sind so zu lesen, dass der Gipfel auf der Grenze liegt und nicht sicher innerhalb oder ausserhalb. Die Lage auf der Zuger Seite, fünfzehn Meter nördlich, liess sich nicht klären. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

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Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Gnipen erlaubt?
Nein. Der Gipfel liegt in einer kommunalen Naturschutzzone, die im Anhang der Schutzverordnung der Gemeinde Arth als Objekt T2 Gnipen aufgeführt ist, und Art. 6 Abs. 2 lit. f dieser Verordnung verbietet innerhalb dieser Zonen das Campieren, das Zelten und das Überlassen von Standplätzen. Die Busse steht in Art. 21, und die Obergrenze liegt über Art. 106 StGB bei CHF 10'000. Unabhängig davon beschränkt Art. 9 Abs. 3 das Betreten vom 1. März bis zum 15. November auf die markierten Wege, und irgendetwas aufzustellen heisst, den Weg zu verlassen.
Erfasst das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt?
Ja, und zwar über die klarere der beiden Regeln. Ob ein Biwaksack "Campieren" ist, lässt sich diskutieren, und weder der kommunale noch der kantonale Text definiert das Wort, auch wenn das benachbarte Gersau ausdrücklich "Campieren und Biwakieren" schreibt, was zeigt, dass die Verfasser hier zum Wort greifen, wenn sie es meinen. Zwischen dem 1. März und dem 15. November spielt das aber keine Rolle, weil Art. 9 Abs. 3 schon das Verlassen des markierten Weges verbietet, und wer sich neben dem Weg in einen Biwaksack legt, verstösst dagegen, ganz gleich, worunter er schläft.
Die Zonengrenze ist nur acht Meter weg. Hilft das?
Nein, und der Grund liegt in der Karte und nicht im Gesetz. Die Ausdehnung der Zone ergibt sich aus einem Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000, von dem die Verordnung schreibt, er sei nicht elektronisch verfügbar. In diesem Massstab ist ein Millimeter zehn Meter, 8,33 Meter sind also schmaler als der Strich auf dem Papier, und auch kein Handgerät löst das auf. Der Gipfel ist als einer zu lesen, der auf der Grenze liegt. Zwanzig bis vierzig Meter südöstlich gibt es tatsächlich ungeregelten Boden, in einer anderen Gemeinde, aber im Gelände könnte den niemand mit einiger Sicherheit finden.
Ist am Gnipen schon jemand gebüsst worden?
Nein, kein einziges Mal. Nachdem im Sommer 2020 hier Zelte aufgetaucht waren, kündigte die Grundeigentümerin Warntafeln an, deren Wortlaut aber nie veröffentlicht wurde, und zwei Berichte aus erster Hand über Gipfelübernachtungen 2021 beschreiben überhaupt kein Schild. Für 2020 und 2021 ist keine Busse dokumentiert, und die einzigen Ordnungsbussen im Schwyzer Material zu dieser Art Sache betreffen Camper anderswo im Kanton. Und der weithin wiederholte Satz, die Polizei kontrolliere den Rossberg, stammt von einem Banner auf einer Gasthaus-Website und nicht von der Polizei.
Liegt der Gnipen über der Waldgrenze?
Nein, und hier führt die übliche Faustregel in die Irre. Der Gipfel ist offene Wiese, kartierter Wald beginnt erst knapp dreissig Meter entfernt, das sieht also alpin aus. Die Vegetationskartierung des Bundes legt ihn aber in eine montane Tannenstufe, und fünfzig Meter östlich stehen auf gleicher Höhe ausgewachsene Fichten von sechzehn bis zweiundzwanzig Metern. Die natürliche Grenze liegt hier bei rund 1'700 bis 1'800 m. Der Gnipen ist offen, weil er beweidet wird und weil 1806 die Bergflanke abgebrochen ist, nicht weil er hoch ist.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Schutzverordnung der Gemeinde Arth vom 16. September 1997, bereinigte Fassung, an der Gemeindeabstimmung vom 12. März 2023 beschlossen und mit Regierungsratsbeschluss 133/2024 vom 20. Februar 2024 genehmigt. Art. 6 Abs. 1 beschränkt die Verbote auf "Innerhalb der Naturschutzzonen"; Art. 6 Abs. 2 lit. f verbietet "das Campieren, das Zelten sowie das Überlassen von Standplätzen dafür"; Art. 9 Abs. 1 verbietet Tätigkeiten, die die Schutzgebiete gefährden können; Art. 9 Abs. 3 erlaubt das Betreten während der Vegetationszeit vom 1. März bis zum 15. November nur auf den markierten Wegen; Art. 17 lässt den Gemeinderat Ausnahmen erteilen, wo der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird; Art. 21 sieht die Busse vor, ohne einen Betrag zu nennen. Anhang 3, Rubrik Trockenstandorte, führt das Objekt als "T2 Gnipen, Goldau, Grosse Bergwiese von seltener Pflanzenvielfalt, mit grossen Orchideenbeständen; von regionaler Bedeutung" auf. Art. 2 bindet die Ausdehnung an einen Schutzzonenplan 1:10'000, von dem die Verordnung schreibt, er sei nicht elektronisch verfügbar. Zu beachten: Art. 7 lautet "aufgehoben", und sein Anhang 1 wurde mit demselben Beschluss von 2024 aufgehoben. arth.ch.
  2. Amtliche Geodaten, abgefragt am 30. Juli 2026. Ein Punkt-in-Polygon-Test nach dem Ray-Casting-Verfahren mit Even-Odd-Ringlogik gegen den kommunalen Zonenplan und gegen den verbindlichen ÖREB-Kataster legt den Gipfel bei LV95 2'685'394 / 1'215'139 in die Naturschutzzone, 8,33 m von deren Grenze entfernt auf einer Peilung von 31 Grad; das Polygon rechnet sich zu 41'487 m2 gegenüber den 41'359 m2 des amtlichen Katasterauszugs für die Parzelle, eine Übereinstimmung auf 0,3 Prozent auf einem unabhängigen Weg. Die Zone endet nach rund 10 m nach Norden und Nordosten, 15 m nach Osten, 20 m nach Südosten und Süden, 40 m nach Nordwesten, 45 m nach Südwesten und 300 m nach Westen. Das kantonale Pflanzenschutzreservat Rossberg, 350,6 ha, liegt 15,3 m westsüdwestlich und wird 20 m westlich und südwestlich, 30 m nordwestlich und 65 m südlich betreten. Zwanzig bis vierzig Meter südöstlich verlässt der Punkt beide und liegt in Steinerberg, und 20 m südöstlich zeigt der Boden 1'567,9 m gegenüber 1'567,1 m am Gipfel. Die Gemeindeabfrage auf der Grenzebene des laufenden Jahres legt den Kanton Zug 15 m nördlich und Steinerberg 25 bis 50 m südöstlich. Kontrollen: Eine Positivkontrolle 244 m westlich liefert innerhalb bei 55,15 m, eine Negativkontrolle auf dem Lauerzersee liefert ausserhalb, und zu beachten ist, dass eine ungültige Ebene auf dem Schwyzer Server HTTP 200 mit einem Exception Report statt eines HTTP-Fehlers liefert, eine Prüfung allein auf den Statuscode würde einen Tippfehler also stillschweigend als leeres Ergebnis behandeln. map.geo.sz.ch.
  3. Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (LSG, SRSZ 721.110) vom 24. September 1992, Art. 9a Abs. 3: In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden, und "Das Campieren ist untersagt". Das Wort ist als "Campie-ren" über einen Zeilenumbruch gesetzt, eine einfache Textsuche im Erlass findet es also nicht. Anhang IV nennt "Pflanzenschutzreservat Rossberg (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regierungsratsbeschluss Nr. 3014/1965)", der verbindliche Perimeter ist also eine unveröffentlichte Planbeilage von 1965. Die Busse steht im separaten Art. 26, ohne Betrag, die Obergrenze kommt deshalb über Art. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Strafbestimmungen von Art. 106 StGB und liegt bei CHF 10'000; dasselbe Gesetz macht auch die Fahrlässigkeit strafbar. Ziffer 2.3 des Anhangs der kantonalen Ordnungsbussenverordnung setzt für einen Verstoss gegen Art. 9a Abs. 2 und 3 CHF 100 an. Ihre Ziffer 3.1, die ein Campingverbot mit CHF 100 ansetzt, zählt nur die kantonalen Reservatsverordnungen auf und erfasst die kommunale Verordnung von Arth nicht, für das kommunale Verbot gibt es also keine Ordnungsbusse. Die Aufsicht nach Art. 9c liegt bei den Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorganen und bei eingesetzten Wildhütern. sz.ch.
  4. Weder Schwyz noch seine Nachbarn hier kennen ein allgemein geltendes Campierverbot, geprüft durch Auflistung. Die systematische Sammlung von Schwyz umfasst 591 Erlasse, 588 davon wurden heruntergeladen und durchsucht, nachdem die Trennungen über Zeilenumbrüche aufgelöst waren; die Wörter Biwak und Biwakieren kommen in keinem einzigen vor, und jedes Campierverbot im Kanton hängt an einem kartierten Perimeter. Steinerberg veröffentlicht 11 Erlasse, Steinen 28 und Sattel 22, alle aufgelistet und durchsucht, und keiner verbietet das Campieren; die eigene Schutzverordnung von Steinen führt sieben Verbote auf, das Campieren ist nicht darunter. Auf der Zuger Seite, 15 m nördlich, setzt das kantonale Übertretungsstrafgesetz für die Missachtung eines Campingverbots zwar CHF 100 an, dieser Eintrag hängt aber an einem Natur- und Landschaftsschutzgesetz, in dem die Wörter Campieren, Zelt, Biwak und Lagern nirgends vorkommen, es ist also eine Regel für Schutzgebiete; ob der Boden nördlich des Gipfels in einem solchen Gebiet liegt, liess sich nicht klären, weil das Zuger Geoportal keinen erreichbaren Dienst anbietet. lexfind.ch.
  5. Der Punkt liegt im Trockenwiesenobjekt des Bundes 11500 "Goldauer Bergsturz", Teilobjekt SZ3110036, im Inventar als einzigartig gekennzeichnet, und 3,5 m vom Rand dieses Teilobjekts entfernt. Sein Objektblatt gibt die Vegetation zu rund der Hälfte als Blaugrashalde an, mit einer Gefässpflanzenflora, die eine Orchideengesellschaft ist, samt Cypripedium calceolus, dem Frauenschuh. Die Trockenwiesenverordnung (SR 451.37) enthält über ihre zwanzig Artikel hinweg überhaupt keine Strafbestimmung, und ihr operativer Artikel richtet sich an "Die Kantone" und nennt die Erholungsnutzung ausdrücklich als etwas, das die Kantone mit dem Schutzziel in Einklang bringen müssen, und genau daran hat Arth angeknüpft. Zu beachten: Das strukturelle Argument für die Landschaftsinventare lässt sich hier nicht übertragen. Jene Verordnung stützt sich auf Art. 5 NHG, der in der Liste von Art. 24a Abs. 1 lit. b fehlt, während die Trockenwiesenverordnung auf Art. 18a beruht, der auf dieser Liste steht; sie schafft aus einem anderen Grund keinen Straftatbestand, nämlich weil in ihr nichts für strafbar erklärt worden ist. Die Zähne sind deshalb Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG, ein geschütztes Biotop zerstören oder erheblich beeinträchtigen, wobei Abs. 2 die Fahrlässigkeit mit Busse bis CHF 40'000 erfasst. map.geo.admin.ch.
  6. Der Gipfel liegt zudem im Objekt 1607 des Landschaftsinventars, "Bergsturzgebiet von Goldau", 1'304,9 ha über Schwyz und Zug. Diese Listung bindet die Behörden bei der Erfüllung von Bundesaufgaben und schafft für einen privaten Camper keinen Straftatbestand: Art. 3 Abs. 1 NHG nennt den Bund, seine Anstalten und die Kantone als Adressaten, Art. 2 Abs. 1 umschreibt die Bundesaufgaben abschliessend als Bauten des Bundes, Konzessionen und Bewilligungen sowie Subventionen, und die Ausführungsverordnung stützt sich auf Art. 5, der in der abschliessenden Liste von Art. 24a Abs. 1 lit. b jener Artikel fehlt, deren Ausführungsvorschriften für strafbar erklärt werden dürfen. Das Objektblatt wurde durchsucht und enthält keine Fundstelle zu Zelten, Campieren, Biwak, Besuchern, Erholung oder Wandern; seine fünf Schutzziele betreffen die Bergsturzmorphologie, die geologischen Aufschlüsse, die Feucht- und Trockenbiotope, das Mosaik aus Wald und Offenland und die traditionelle Alpwirtschaft. Objektblatt Nr. 1607, bafu.
  7. Gelände und Umgebung. Eine radiale Abfrage des Höhenmodells des Bundes vom Gipfel aus ergibt mittlere Höhenverluste von 2,3 m auf 10 m, 8,3 m auf 25 m, 27,0 m auf 50 m, 47,9 m auf 100 m und 74,4 m auf 200 m, mit einer unabhängigen Gitterrechnung auf einen Meter genau reproduziert. Ein Plateaurücken zieht nach Westsüdwesten, 25 bis 40 m breit, mit der besten Stelle bei rund 3 Grad, etwa 131 m draussen. Auf dem Gipfel steht nichts; Gipfelkreuz und Bank stehen 250 m westsüdwestlich auf 1'534 m. Die amtliche Bodenbedeckung am Punkt ist Wiese und Weide, und kartierter Wald beginnt 29,2 m nordnordwestlich, die Vegetationskartierung des Bundes legt den Gipfel aber in eine montane Tannenstufe, und 50 m östlich stehen auf gleicher Höhe ausgewachsene Fichten von 16 bis 22 m, bei einer natürlichen Grenze in diesen Voralpen um 1'700 bis 1'800 m, die Offenheit ist also ein Ergebnis der Beweidung und der Abrisskante von 1806 und nicht der Höhe. Wasser gibt es keines: Das nächste Fliessgewässer liegt 338 m ostnordöstlich und 179 m tiefer. Die Abrisskante liegt 15 bis 25 m südlich und südwestlich, mit steilsten Abschnitten von 46 und 49 Grad, und das Geländemodell glättet echte Felswände. Die Murgänge vom August 2005 waren am Rossberg das grösste Ereignis seit 1806. Der Zugang ist die Etappe 3 des Schwyzer Höhenwegs, Arth-Goldau nach Sattel über Gnipen und Wildspitz, 13,1 km und 5 h 25 auf T2, mit steileren Varianten auf T3, darunter eine mit Ketten. map.geo.admin.ch.
  8. Presse und Vollzug. Bote der Urschweiz, Lea Langenegger, "Zeltlandschaft auf dem Gnipen nervt die Schwyzer Wanderer", 6. August 2020, Printausgabe Seite 3, mit einem früheren Beitrag vom 2. Juni 2020, der die Lager auf Auffahrt und Pfingsten legt. Der Präsident der grundeigentümerischen Genossame Steinen wird zum Abfall zitiert, und der stellvertretende Leiter des kantonalen Amts für Wald und Natur hält fest, dass ein Teil des Gebiets eine kommunale Schutzzone ist, in der das Campieren ausdrücklich verboten ist, und dass es in einem Pflanzenschutzreservat liegt, in dem Campieren "nicht erwünscht" ist. Die Warntafeln aus Aluminium werden in der Zukunftsform angekündigt, und ihr Wortlaut wurde nie veröffentlicht; Suchen in Tourenberichten, in allen neunzehn Verhältnisberichten zum Gipfel von 2013 bis 2026, auf Wanderportalen, auf Video- und Social-Plattformen und im Archiv der Zeitung selbst ergaben nichts, und zwei Berichte aus erster Hand über Gipfelübernachtungen im April und August 2021 beschreiben kein Schild. Die Behauptung, die Polizei kontrolliere den ganzen Rossberg, stammt aus einem Banner auf der Website des Berggasthauses Wildspitz, datiert Juli 2020 und im November 2020 bereits wieder verschwunden, dessen Aussage, Wildcampen ausserhalb von Campingplätzen sei "grundsätzlich nicht erlaubt", nicht schweizerisches Recht ist. Für 2020 und 2021 ist keine Busse dokumentiert, und die einzigen Ordnungsbussen im Schwyzer Material betreffen Camper anderswo im Kanton; ein Folgebeitrag von 2021 legt den Gnipen fälschlich in die Gemeinde Steinen. Von 2022 bis 2026 findet sich nichts. bote.ch.
  9. Vor Ort. Drei veröffentlichte Berichte aus erster Hand, keiner mit einem Schild, einem Wildhüter, einer Verwarnung oder einer Busse: ein Biwak ohne Zelt beim Gipfelkreuz Anfang April 2021 bei minus vier Grad; ein Zelt auf dem Gipfel am 15. August 2021, dessen Autoren den Namen des Berges ausdrücklich verschwiegen, weil solche Touren zu beliebt wurden; und ein Biwak von 2011 weiter unten bei Vorderboden auf der Zuger Seite. Auf den Video- und Forenplattformen nichts. Zug Tourismus bewirbt den Gnipen als offiziellen Sonnenuntergangsort, ohne das Campieren oder die Schutzzone zu erwähnen. Grundeigentümerin ist die Genossame Steinen, Postfach 18, 6422 Steinen, eine öffentlich-rechtliche Korporation ohne Website, ohne veröffentlichte Telefonnummer und ohne Handelsregistereintrag; der praktische Weg zu ihrem Präsidenten führt über den Verband der Schwyzer Korporationen, Rechtsanwalt Richard Kälin, 055 415 50 51. Ein informelles Entgelt, eine Kasse oder eine Abmachung irgendwelcher Art ist auf diesem Berg nicht dokumentiert. Betten: Berggasthaus Wildspitz 1'580 m, 041 832 11 39, 24 Betten und ein Selbstbedienungsraum, ganzjährig rund um die Uhr offen; Berggasthaus Herrenboden, 041 835 12 88, Zehnerlager für CHF 70 mit Frühstück; Alpwirtschaft Gehren, 079 320 76 10. Campingplätze in Goldau, Steinen und Sattel. wildspitz.ch.

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