Wildcampen und Biwakieren im Kanton Schaffhausen

Wir sind in die Schaffhauser Sammlung mit der Erwartung von Randen-Dekreten samt Campingklauseln gegangen und fanden das Gegenteil: Das Kamm-Kapitel verbietet Reklameanlagen und Motorsport, und erwähnt nie ein Zelt. Die Campingregeln dieses Kantons schreiben seine Städte, und der berühmte Wasserfall hat gar keine eigene Norm.

Keine kantonale Campingnorm, dafür ein kommunaler Flickenteppich. Die ganze Sammlung liefert null Treffer für campieren, zelten und Biwak, und das Randen-Schutzkapitel verbietet genau drei Dinge: Reklameanlagen ausserhalb der Bauzonen, Motorsport und Modellmotorsport im engeren Schutzgebiet.1 Die Stadt Schaffhausen und Neuhausen fahren beide Bewilligungsregime für Zelte auf öffentlichem Grund, Bussen bis 1'000 Franken.2 Und eine strukturelle Seltenheit: In diesem Kanton liegt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, die bekannte 150-Franken-Bundeszeltbusse hat hier also keinen Anwendungsboden.3

Die Randen-Überraschung

Der Randen, das bewaldete Kammland im Norden des Kantons, ist über die §§ 11a bis 11c der kantonalen Naturschutzverordnung geschützt, und seine Verbotsliste ist kurz: "a) ausserhalb von Bauzonen Reklameanlagen zu erstellen b) Motorsport zu betreiben c) im ERS Modellmotorsport zu betreiben." Reklame, Motorsport, Modellmotorsport. Kein Zelt, kein Campieren, keine Lagerklausel, mit einem 5'000-Franken-Rahmen hinter der Verordnung.1 Wer dir sagt, auf dem Randen sei Campieren verboten, zitiert eine Regel, die nicht existiert; was dort oben gilt, sind Waldeigentümer, Gemeinde und gesunder Menschenverstand.

Das Rheinauen-Reservat bei Eggrank-Thurspitz zeigt dieselbe Zurückhaltung: Die Schaffhauser Schutzverfügung verbietet Feuer ausserhalb bezeichneter Stellen und das Betreten der Kernzone, und nennt keine Zelte, während die Zürcher Zwillingsverordnung für dieselbe Aue das Zelten und Kampieren sehr wohl verbietet. Zwei Kantone, ein Fluss, zwei Schreibschulen.4 Wo Schaffhausen national steht: unser Kantonsvergleich.

Die Städte, und der Wasserfall

Die Verhaltensregeln wohnen in kommunalen Polizeiverordnungen. Die Stadt Schaffhausen: Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür eingerichteten Campingplätzen zulässig, Ausnahmen durch die Stadtpolizei, Bussen bis 1'000 Franken. Neuhausen am Rheinfall hat dasselbe Regime eine Generation früher geschrieben.2 Beide enden am öffentlichen Grund; Privatland mit Einwilligung der Eigentümerschaft liegt ausserhalb.

Der Rheinfall selbst hat keine Schaffhauser Norm: Das einzige ortsbezogene Instrument ist eine Zürcher Verordnung von 1954 zum Schutz des Landschaftsbildes am anderen Ufer, und sie sagt nichts über das Übernachten. Die Betreiberin bestätigt, dass am Fall nicht campiert wird, was eine Betriebsregel ist und kein Gesetz. Die rechtmässige Nacht in Kantonsnähe ist Eigentümerland auf dem Kamm, ausserhalb der Städte.5

Zelt oder Biwak: nur der Wortlaut der Städte zählt

Ein kantonales Verb existiert nicht. Die zwei Stadtregime nennen Wohnwagen und Zelte, Gerätelisten, die das Biwak ohne Zelt aus ihrem Wortlaut fallen lassen, und die Randen-Regeln erreichen das Schlafen gar nicht. Die Entscheider sind die Gemeindegrenze, die Waldeigentümerschaft und die Saison. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

In Schaffhausen liegt bisher kein recherchierter Spot. Der nächste recherchierte Boden steht dort, wo sich der Alpstein über dem Rheintal erhebt.

  • Der nächste recherchierte Gipfel, geschlossen vom gesunden Menschenverstand statt vom Recht. Der recherchierte Alpstein dahinter ist der Ort, an den die Übernachter der Region wirklich gehen.

Ein Ort im Kanton Schaffhausen?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die Antwort das Stadtreglement oder die Grundeigentümerschaft, und ein Randen-Campingverbot wird darin nicht auftauchen, weil keines existiert.

Ist Wildcampen im Kanton Schaffhausen verboten?
Vom Kanton nicht: Keine kantonale Norm regelt es, und die Randen-Schutzregeln verbieten Reklame und Motorsport statt Zelte. Die Stadt Schaffhausen und Neuhausen verlangen für Zelte auf öffentlichem Grund Bewilligungen, bis 1'000 Franken Busse. Privatboden mit Einwilligung der Eigentümerschaft, ausserhalb der Städte, ist der rechtmässige Weg.
Ist Campieren auf dem Randen verboten?
Keine geschriebene Regel verbietet es. Das Randen-Kapitel der Naturschutzverordnung untersagt Reklameanlagen, Motorsport und Modellmotorsport und erwähnt kein Zelt. Was dort oben gilt, sind Waldeigentümerschaft, Gemeinde und Feuerlage.
Was kostet Wildcampen im Kanton Schaffhausen?
Eine kantonale Campingbusse gibt es nicht. Die Stadtregime büssen bis 1'000 Franken. Im Kanton liegt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, der föderale 150-Franken-Zeltposten hat hier also keinen Boden; die Rheinauen-Verfügung sanktioniert über das Bundesnaturschutzrecht.

Quellen

  1. Kanton Schaffhausen, Naturschutzverordnung (SHR 451.101, Stand 01.01.2021), §§ 11a bis 11c (Randen-Kapitel): § 11c verbietet einzig "a) ausserhalb von Bauzonen Reklameanlagen zu erstellen b) Motorsport zu betreiben c) im ERS Modellmotorsport zu betreiben"; § 26 büsst Widerhandlungen bis Fr. 5'000. Suchen über die ganze Sammlung: campieren, kampieren, zelten, biwakieren und Biwak null Treffer; Polizeigesetz (354.100), EG StGB (311.100) und Waldgesetz (921.100) enthalten keine Campingbestimmung. rechtsbuch.sh.ch.
  2. Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen (400.1, 18.03.2008), Art. 47 (Campieren): "Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür eingerichteten Campingplätzen zulässig. Die Stadtpolizei kann Ausnahmebewilligungen erteilen." Art. 59: Busse bis Fr. 1'000. Neuhausen am Rheinfall, Polizeiverordnung (komm. 311.100, 22.06.1993), Art. 32: dasselbe Regime auf öffentlichem Grund, Ausnahmen durch die Polizei. stadt-schaffhausen.ch.
  3. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Anhang 1: Im Kanton Schaffhausen liegt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet; die kantonale Ordnungsbussen-Zuweisungsverordnung referenziert entsprechend nur die Wasservogelreservats-Ziffern, nicht die Camping-Ziffer 12005. fedlex.admin.ch.
  4. Schutzverfügung "Eggrank-Thurspitz" für den Schaffhauser Teil des Auenobjekts Nr. 5 (RRB vom 23. Mai 2017): verbietet Feuer ausserhalb bezeichneter Stellen und das Betreten der Kernzone, Sanktion über Art. 24 ff. NHG; Zelte nennt sie nicht. Die Zürcher Zwillingsverordnung für dieselbe Aue (13.04.2011) verbietet dagegen "das Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür". naturzentrum-thurauen.ch.
  5. Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Rheinfall (Kanton Zürich, LS 702.581, 25.03.1954): Landschaftsbild- und Bewilligungsrecht für Bauten und Reklame am Zürcher Ufer; enthält nichts zum Übernachten oder Campieren. Kein Schaffhauser Erlass regelt das Rheinfallgebiet. zh.ch.