Wildcampen und Biwakieren im Kanton Obwalden
Obwalden ist der Kanton, auf den sich die ganze Schweizer Wildcamping-Debatte stützt: der mit der geschriebenen Erlaubnis für eine einzelne Nacht. Die Erlaubnis ist echt. Fast alle, die sie zitieren, verlinken eine Verordnung von 1977, die 2015 aufgehoben wurde. Hier ist das Gesetz, das tatsächlich gilt.
Eine Nacht ist ausdrücklich rechtmässig, mit Bedingungen. Art. 6 des Obwaldner Campiergesetzes verbietet das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ausserhalb bewilligter Campingplätze. Art. 8 erlaubt dann genau eine Übernachtung ohne Bewilligung, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden, auf eigenes Risiko.1 Die Verordnung, die dafür überall verlinkt wird, ist seit 2015 aufgehoben; die Regel steht im Gesetz über das Campieren von 2014.2
Das Gesetz, das alle aus dem falschen Dokument zitieren
In Kraft ist das Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014 (GDB 971.4), seit dem 1. März 2015. Seine Struktur ist ein Verbot mit zwei Türen. Art. 6: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Art. 7 Abs. 3 öffnet die erste Tür, vorübergehendes unentgeltliches Campieren auf dem Grundstück eines Wohnhauses mit Einwilligung der Eigentümerschaft. Art. 8 die zweite: "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden."1
Das Dokument, das online kursiert, ist die Verordnung über das Kampieren von 1977, GDB 971.41, mit der alten K-Schreibweise. Die kantonale Sammlung führt sie als in Kraft vom 1. Mai 1977 bis 28. Februar 2015: aufgehoben.2 Die populäre Obwalden-Behauptung stimmt in der Sache und irrt im Zitat, und sie unterschlägt fast immer sowohl den Grundsatz von Art. 6 als auch die Bedingungen von Art. 8.
Was die eine Nacht wirklich verlangt
Drei Dinge tragen die Erlaubnis. Einmalig heisst einmalig: Art. 11 büsst, wer ohne Bewilligung campiert und wer wiederholt gegen das Campingverbot verstösst. Das Strafregime sagt dir also selbst, dass die Ein-Nacht-Lesart wörtlich gemeint ist.1 Keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt heisst praktisch: abseits von Gebäuden und bewirtschafteten Alpen, ausserhalb der Schutzperimeter, nicht auf genutztem Boden in der Saison, am Morgen keine Spur. Und "auf eigenes Risiko" steht im Gesetz selbst.
Darüber liegt wie überall die Bundesschicht: Jagdbanngebiete und Wildruhezonen mit eigenen Verboten zu CHF 150, und Obwalden scheidet Wildruhezonen aus, die hohes Gelände im Winter schliessen, das Hochstollen-Gebiet gehört dazu.34 Wie du die Perimeter prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel. Wo Obwalden national steht: unser Kantonsvergleich.
Zelt oder Biwak: beide Listen nennen Geräte
Obwaldens Verben sind strikt gerätegebunden, im Verbot wie in der Erlaubnis: Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile. Ein Biwaksack steht auf keiner der beiden Listen. Wörtlich gelesen liegt das Biwak ohne Zelt schlicht ausserhalb dieses Gesetzes und ruht darauf, dass sonst nichts im Kanton es verbietet. Für das Zelt ist die Ein-Nacht-Erlaubnis ohnehin der sauberere Weg. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
Zwei recherchierte Fälle, in denen die Obwaldner Regel die entscheidende Ebene ist.
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HochstollenBericht
Obwalden hat die Erlaubnis hingeschrieben, was fast kein anderer Kanton getan hat: Art. 8 erlaubt das Ein-Nacht-Zelt ausserhalb von Campingplätzen. Die Wildruhezone schliesst das Gebiet im Winter; der Bericht zieht die Saisongrenze.
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Brienzer RothornBericht
Die Kantonsgrenze ist hier die ganze Antwort: Auf der Berner Seite gelten andere Regeln als im Eisee-Becken auf Obwaldner Boden, wo die Ein-Nacht-Regel gilt. Der Bericht zieht die Linie.
Ein anderer Ort im Kanton Obwalden?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Die kantonale Antwort ist hier die freundlichste der Schweiz; zu prüfen bleiben der Bundesperimeter und wessen Interessen dein Platz berührt, und das sind Fragen zum konkreten Ort.
Ist Wildcampen im Kanton Obwalden erlaubt?
Gilt die Obwaldner Campingverordnung von 1977 noch?
Was kostet eine Busse im Kanton Obwalden?
Deckt die Ein-Nacht-Regel auch ein Biwak ohne Zelt?
Quellen
- Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014 (GDB 971.4), in Kraft seit 1. März 2015. Art. 6 Abs. 1: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Art. 7 Abs. 3: Mit Einwilligung der Eigentümerschaft darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden. Art. 8: "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko." Art. 11 Abs. 1: Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung campiert (Bst. a) und wer wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst (Bst. c). gdb.ow.ch. ↩
- Kanton Obwalden, Verordnung über das Kampieren vom 25. Februar 1977 (GDB 971.41). Die Sammlung führt sie als in Kraft vom 1. Mai 1977 bis 28. Februar 2015: aufgehoben. Ihr Art. 20 trug das alte Verbot ("Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen zum Kampieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist verboten"), ihr Art. 22 die alte Reisenden-Ausnahme. Das ist das Dokument, das die meisten Online-Quellen bis heute zitieren. gdb.ow.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag; Obwalden scheidet mehrere aus, die hohes Gelände im Winter schliessen. fedlex.admin.ch. ↩