Wildcampen auf dem Brienzer Rothorn: ein Hotel und zwei Bergstationen stehen auf dem Gipfel, und die Gemeinde verbietet das Biwak
Der Gipfel liegt am Dreikantoneneck, und die Gemeinde, die den genauen Punkt hat, verbietet Campieren und Biwak. Selbst ohne das würdest du zwischen Hotel, Dampfbahn und Seilbahn zelten. Hier ist, wo du stattdessen schlafen kannst.
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Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Die Gemeinde am Punkt verbietet Campieren und Biwak, bis CHF 5'000
Wildcampen auf dem Brienzer Rothorn läuft in eine Regel, die kaum jemand nachschlägt, denn der Gipfel ist ein Dreikantoneneck, und der genaue Punkt fällt auf die Berner Seite, in die Gemeinde Schwanden bei Brienz. Bundesgeodaten legen den Punkt auf 2'346 Meter, in diese Gemeinde (BFS 592), und es ist deren Polizeireglement, das über den Boden entscheidet.1
Das Gemeinde-Polizeireglement, in Kraft seit 1. Januar 2021, macht das eine, was viele kommunale Reglemente auslassen: es nennt das Biwak beim Namen. Seine Definition von Campieren ist so geschrieben, dass sie eine Nacht ganz ohne Zelt erfasst.
"Campieren: jede Form des Übernachtens ausserhalb dafür vorgesehener Bauten. Dazu zählen das Übernachten in Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen, Autos sowie das Biwakieren."Gemeinde-Polizeireglement Schwanden bei Brienz, Art. 3 lit. c. Campieren ist jede Form des Übernachtens ausserhalb dafür vorgesehener Bauten, und das Biwakieren steht neben Zelten und Fahrzeugen ausdrücklich dabei.
Diese Definition ist entscheidend, weil das Verbot direkt daran ansetzt. Art. 10 Abs. 1 lautet: "Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) verboten." Auf öffentlichem Grund ist Campieren verboten, und da Art. 3 lit. c das Biwak in "Campieren" einschliesst, ist eine Nacht im Biwaksack genauso erfasst wie ein Zelt. Hier müssen wir nicht raten, ob ein Campierverbot einen zeltlosen Schläfer erreicht. Hier steht es.2
Und es hat eine echte Strafe. Art. 18 Abs. 1 bestimmt, dass, wer gegen die aufgezählten Bestimmungen verstösst, "mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft" wird, und die Liste der gebüssten Bestimmungen nennt ausdrücklich "Art. 10 Abs. 1". Das Campier- und Biwakverbot ist also kein toter Buchstabe, es hat Zähne.2
Warum also "Nicht erlaubt" und nicht "Verboten"? Wegen eines Wortes in Art. 10: das Verbot gilt auf "öffentlichem Grund". In den eigenen Definitionen des Reglements ist "öffentlicher Grund" der engere gemeindeeigene Gemeingebrauchsboden, verschieden vom "öffentlichen Raum", der auch Wald und Weide umfasst, die nach ZGB Art. 699 jedem offenstehen. Die erschlossene Gipfelapron, der Stations- und Wegbereich, ist klar gemeindeeigener Grund, dort greift das Verbot eindeutig. Draussen auf dem offenen Weidegrat einen Schritt weiter ist echt diskutierbar, ob ein reines Biwak auf "öffentlichem Grund" liegt. Die Nachbargemeinde Brienz hat diese Unklarheit beseitigt, indem sie Campieren im ganzen "öffentlichen Raum" inklusive Wald und Weide verbietet, ebenfalls bis CHF 5'000; Schwanden nicht. Diese redaktionelle Lücke ist der einzige Grund, warum das kein glattes "Verboten" ist. Die ehrliche Antwort am erschlossenen Punkt bleibt nein.3
Kein Banngebiet am Gipfel, und das eine legale Biwak liegt ein paar Minuten östlich
Zuerst ein Irrtum, der früher auf diesem Spot lag. Das Brienzer Rothorn wird oft als geschütztes Wildgebiet beschrieben, wo Campieren bundesrechtlich verboten sei. Am Gipfelpunkt ist das falsch: die Bundeslayer geben nichts her. Kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Landschaftsinventar, kein Moor. Die nächsten eidgenössischen Banngebiete, Augstmatthorn und Tannhorn, liegen auf dem WESTLICHEN Brienzergrat, nah am Grat, aber nicht am Gipfel.1
Diese Unterscheidung entscheidet, wohin du gehst. Ziehst du westlich am Grat Richtung Tannhorn und Augstmatthorn, kommst du ins eidgenössische Banngebiet, wo die VEJ (SR 922.31) Art. 5 Abs. 1 lit. e das freie Zelten und Campieren verbietet, mit einer Ordnungsbusse von CHF 150 nach der eidgenössischen Bussenverordnung. Dieser westliche Grat wird kontrolliert, und Bussen werden dort in der Praxis ausgestellt, berichtet vom SRF. Der Grat, der nach der wilden Option aussieht, ist also der zu meidende.58
Die saubere, ehrliche Nacht ist das Hotel am Gipfel. Das Berghaus Rothorn Kulm steht rund 100 Meter von der Bergstation der Brienz Rothorn Bahn, mit Zimmern und Matratzenlager, geführt von der Bahn. Es lässt dich Sonnenuntergang und Sonnenaufgang auf dem Rothorn erleben, ohne das Gemeindeverbot oder die Wildruhe im Westen zu berühren. Kontakt läuft über die Brienz Rothorn Bahn.7
Für ein echtes Biwak liegt der legale Boden ein paar Minuten östlich und hinunter. Schlaf nicht am Punkt, an den Stationen, auf dem Wanderweg oder auf der Gipfelapron, dort erwischen dich das Schwandener Verbot und der erschlossene Gipfel beide. Geh stattdessen östlich hinunter auf die Obwaldner (Giswiler) Seite, oberhalb der Waldgrenze und ausserhalb jedes Reservats. Der etablierte Ort ist der Eisee, ein Bergsee auf rund 1'895 m in der Gemeinde Giswil, gut 1,5 km östlich und unterhalb des Gipfels, erreichbar mit der Eisee-Sesselbahn oder zu Fuss, und dort wird bereits gezeltet.1 Obwalden ist einer der wenigen Kantone mit einer gesetzlichen Erlaubnis: das Gesetz über das Campieren (GDB 971.4) Art. 8 erlaubt ein einzelnes Zelt ausserhalb bewilligter Plätze, ohne Bewilligung, solange kein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigt wird. Bist du auf bewirtschafteter Alpweide, frag zuerst den Alppächter. Beachte, dass die Obwaldner Regierung 2026 eine Revision dieses Gesetzes vorschlug, prüf also, ob es noch in Kraft ist.4
Ein saisonaler Vorbehalt. Zwei Wildruhezonen namens Nesslenstock, eine auf der Luzerner und eine auf der Obwaldner Seite, liegen nahe den Abstiegen und tragen ein Winter-Betretungsverbot, etwa Dezember bis April oder Mai. Sie erreichen den Gipfelpunkt nicht, aber wenn du im Winter östlich oder südlich absteigst, prüf die Zonenränder und den Schneetrieb.6
Kein Feuer. Ein offenes Feuer hat auf dieser Weide nichts verloren, und die Kantone hier fahren in trockenen Phasen im Sommer Feuerverbote. Ein Gaskocher reicht, und prüf die aktuelle kantonale Feuerwarnung, bevor du auf eine Flamme zählst.8
Der Grund für die Einschätzung: du würdest zwischen Hotel und zwei Stationen zelten
Beginn mit der Frage, die das hier vor jedem Gesetz entscheidet. Wenn Schlafen hier ganz legal wäre, würde jemand tatsächlich auf diesem genauen Boden den Schlafsack ausrollen? Der Punkt liegt rund 8 Meter vom Gipfelpunkt des Verzeichnisses. Die Station "Rothorn Kulm" der Brienz Rothorn Bahn und das Berghaus Rothorn Kulm sind rund 100 bis 150 Meter entfernt. Die Bergstation der Seilbahn ab Sörenberg ist rund 150 Meter in die andere Richtung, mit Gipfelrestaurant und Terrasse. Das ist ein erschlossener Bahn- und Seilbahngipfel, zu dem Tagesgäste hochfahren, keine einsame Biwakkanzel.71
Stell hier ein Zelt auf den Gipfel, und du campierst in einem Ausflugsort. Eine Dampfzahnradbahn steigt von Brienz hoch, eine Seilbahn bringt Leute aus Sörenberg, beide fahren in der Saison Tagesverkehr. Du würdest in Sichtweite eines Hotels und zweier Stationen zelten, an beiden Enden der Nacht gesehen, auf Boden, der für Gäste gebaut ist, die wieder hinunterfahren. Genau dafür ist der Common-Sense-Test da, und er deckelt die Einschätzung bei "Nicht erlaubt", egal wie die Gemeindegrenzen fallen.7
Warum auch nicht "Toleriert" oder "Legal". Es gibt ein benanntes Verbot mit echter Busse in der Gemeinde des Punktes, und der genaue Punkt ist ein erschlossener Tourismusgipfel. Das schliesst alles Weichere als "Nicht erlaubt" aus. Der einzige Grund, warum es nicht das härtere "Verboten" ist, ist die Ein-Wort-Lücke in Art. 10, "öffentlicher Grund", die ein reines Biwak auf dem offenen Weidegrat rechtlich diskutierbar lässt. Wäg beides ab, und die ehrliche Einschätzung ist ein klares Nein am Punkt, mit einem legalen Biwak einen kurzen Weg östlich.3
Wo du legal schlafen kannst
- Berghaus Rothorn Kulm, an der Bergstation der Brienz Rothorn Bahn, rund 100 Meter vom Gipfel, Zimmer und Matratzenlager, gebucht über die Brienz Rothorn Bahn. Der saubere Weg, auf dem Rothorn aufzuwachen.
- Ein einzelnes rücksichtsvolles Biwak ein paar Minuten östlich und hinunter, auf der Obwaldner (Giswiler) Seite, oberhalb der Waldgrenze und ausserhalb jedes Reservats, wo das OW-Gesetz GDB 971.4 Art. 8 eine Nacht erlaubt, sofern kein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigt wird. Auf bewirtschafteter Alpweide zuerst den Alppächter fragen und prüfen, ob das Gesetz nach dem Revisionsvorschlag 2026 noch in Kraft ist.
- Unten im Tal, in Brienz am Brienzersee oder in Sörenberg, mit der Bahn oder der Seilbahn am Morgen wieder hoch, falls du die letzte hinunter verpasst hast.
- Nicht der Gipfel selbst. Der Punkt, die Stationen, die Gipfelapron und der Wanderweg sind gemeindeeigener Grund, wo das Schwandener Polizeireglement Campieren und Biwak verbietet, bis CHF 5'000.
- Nicht westlich am Grat. Der Grat Richtung Tannhorn und Augstmatthorn ist ein eidgenössisches Jagdbanngebiet, wo freies Zelten verboten ist und Bussen ausgestellt werden, halte Campierpläne also vom westlichen Grat fern.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt, wo immer du wirklich draussen schlafen darfst, was rund um das Brienzer Rothorn den legalen Boden östlich auf der Obwaldner Seite meint, nie den erschlossenen Gipfel. Es ist kein Gesetzestext, es ist Anstand und gesunder Menschenverstand auf einem stark begangenen, bahnerschlossenen Grat.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.
Kommunale Polizeireglemente und Schutzgebietsgrenzen können sich ändern, kantonale Feuerverbote kommen und gehen über den Sommer, und das Obwaldner Campiergesetz war 2026 in Revision, ältere Texte über dieses Gebiet können also veraltet sein. Prüf vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, respektiere die Schutzzonen und die Regeln der Gemeinde und folge den Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in Bergnot ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.
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Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf dem Brienzer Rothorn erlaubt?
Erfasst das Verbot auch ein Biwak ohne Zelt?
Gibt es am Gipfel des Brienzer Rothorns ein eidgenössisches Jagdbanngebiet?
Wo darf ich in der Nähe des Brienzer Rothorns legal biwakieren?
Warum lautet die Einschätzung 'Nicht erlaubt' und nicht 'Verboten'?
Quellen
- Bundesgeodaten am Punkt, WGS84 46.7871 / 8.04701, LV95 E 2'646'454.1 / N 1'181'949.8, Höhe rund 2'346 m (geo.admin.ch Reframe- und Höhendienste). Die swissBOUNDARIES-Layer legen den genauen Punkt in die Gemeinde Schwanden bei Brienz, Kanton Bern (BFS 592), am Dreikantoneneck mit Flühli (LU) und Giswil (OW). Die Abfrage am Punkt mit Toleranz 0 gibt keinen Treffer auf dem eidgenössischen Jagdbanngebiet-Layer (ch.bafu.bundesinventare-jagdbanngebiete), dem Wildruhezonen-Layer (ch.bafu.wrz-wildruhezonen_portal), dem BLN-Landschaftsinventar oder den Moorinventaren; eine als Kontrolle verwendete ungültige Layer-ID gibt einen Fehler, die leeren Ergebnisse sind also verlässlich. Die nächsten eidgenössischen Banngebiete sind Augstmatthorn (Objekt 1, BE) und Tannhorn (Objekt 5, LU), beide auf dem westlichen Brienzergrat, nicht am Gipfel. Eine separate Abfrage am Eisee (WGS84 46.7910 / 8.0653, Gemeinde Giswil OW, rund 1'895 m, gut 1,5 km ostnordöstlich und unterhalb des Gipfels) gibt ebenfalls keinen Treffer auf Jagdbanngebiet, Wildruhezone, BLN, Moor oder Moorlandschaft, ein Zelt am See fällt also unter die Obwaldner Erlaubnis. map.geo.admin.ch. ↩
- Gemeinde-Polizeireglement der Einwohnergemeinde Schwanden bei Brienz, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, gelesen aus dem PDF der Gemeinde. Art. 3 lit. c (Begriffe): "Campieren: jede Form des Übernachtens ausserhalb dafür vorgesehener Bauten. Dazu zählen das Übernachten in Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen, Autos sowie das Biwakieren." Art. 10 Abs. 1 (Campingverbot): "Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) verboten", mit Abs. 2, der Einzelfallausnahmen der Gemeinde zulässt. Art. 18 Abs. 1 (Strafbestimmungen): "Wer gegen eine der nachfolgenden Bestimmungen dieses Reglements ... verstösst, wird mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft", und die gebüsste Liste nennt ausdrücklich "Art. 10 Abs. 1". Weil Art. 3 lit. c das Biwak in Campieren einschliesst, erfasst das Art.-10-Verbot eine zeltlose Nacht so wie ein Zelt. schwandenbrienz.ch. ↩
- Gemeindepolizeireglement der Gemeinde Brienz (BE), die Nachbargemeinde auf der Seeseite des Gipfels, zum Vergleich gelesen. Es trägt ein paralleles, aber breiteres Campierverbot: seine Definition von Campieren umfasst ebenfalls das Biwak, und sein Verbot reicht in den ganzen "öffentlichen Raum", der so definiert ist, dass er Wald und Weide umfasst, die nach ZGB Art. 699 zugänglich sind, also ist Alpweide auch dort erfasst, wo sie privat ist. Busse bis CHF 5'000. Das ist das härtere Verbot, das für jeden Teil des Gipfels auf der Brienzer Seite gälte, und der Grund, warum der engere Wortlaut "öffentlicher Grund" im Schwandener Verbot, keine echte Freiheit, ein reines Biwak auf dem offenen Grat rechtlich diskutierbar lässt. brienz.ch. ↩
- Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren (GDB 971.4), Art. 8. Es erlaubt ein einzelnes Zelt ausserhalb bewilligter Campingplätze ohne Bewilligung, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden, die gesetzliche Grundlage für das legale Biwak ein paar Minuten östlich und hinunter auf die Giswiler Seite des Grats, oberhalb der Waldgrenze und ausserhalb jedes Reservats. Auf bewirtschafteter Alpweide ist der Alppächter dennoch zu fragen. Die Obwaldner Regierung schlug 2026 eine Revision des Campiergesetzes vor, der genaue Wortlaut ist also vor dem Verlassen darauf zu prüfen. gdb.ow.ch. ↩
- Eidgenössische Jagdbanngebiete auf dem westlichen Brienzergrat und das VEJ-Zeltverbot. Die nächsten eidgenössischen Banngebiete zum Gipfel sind Augstmatthorn (Objekt 1, BE) und Tannhorn (Objekt 5, LU); das Objektblatt Tannhorn beschreibt es als Schutz der Nordflanke der Brienzer-Rothorn-Kette. Innerhalb eines Jagdbanngebiets verbietet die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31) Art. 5 Abs. 1 lit. e das freie Zelten und Campieren, und der Verstoss ist mit CHF 150 nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005, tarifiert. Die Banngebiete liegen westlich des Gipfelpunkts, ein Lager irgendwo am Grat Richtung Tannhorn und Augstmatthorn fällt also ins Verbot, der Gipfel selbst nicht. bafu.admin.ch. ↩
- Wildruhezonen nahe den Abstiegen (Bundesportal-Layer ch.bafu.wrz-wildruhezonen_portal). Zwei Zonen namens Nesslenstock, eine auf der Luzerner Seite (Nr. 1066.0, Betretungsbeschränkung etwa 1. Dezember bis 31. Mai) und eine auf der Obwaldner Seite (Nr. 11.0, etwa 1. Dezember bis 30. April), liegen nahe den Abstiegen, erreichen aber den Gipfelpunkt nicht. Sie zählen nur für einen Winterabstieg östlich oder südlich: an den Zonenrändern auf markierten Routen bleiben. map.geo.admin.ch. ↩
- Der Gipfel des Brienzer Rothorns als erschlossener Tourismusgipfel und die Umgebung am Punkt. Die Brienz Rothorn Bahn ist eine Dampfzahnradbahn, die von Brienz am Brienzersee zur Station Rothorn Kulm nahe dem Gipfel steigt, wo die Bahn auch das Berghaus Rothorn Kulm mit Zimmern und Matratzenlager führt; eine Seilbahn aus Sörenberg erreicht den Gipfel von der Luzerner Seite, mit Restaurant und Terrasse. Der Punkt liegt rund 8 m vom Gipfelpunkt des Verzeichnisses, rund 100 bis 150 m von Bahnstation und Hotel und rund 150 m von der Bergstation der Seilbahn. Das ist ein Bahn- und Seilbahngipfel, zu dem Tagesgäste hochfahren, die Grundlage für die Common-Sense-Überlegung, dass hier kaum jemand wild campieren würde. brienz-rothorn-bahn.ch. ↩
- Kontrollen auf dem westlichen Brienzergrat. Das Schweizer Radio und Fernsehen SRF berichtete 2023 über Wildhüter, die auf dem Brienzergrat und rund um Augstmatthorn und Lombachalp, innerhalb des eidgenössischen Jagdbanngebiets, Wildcamper kontrollieren und büssen, was bestätigt, dass das Zeltverbot auf dem westlichen Grat in der Praxis durchgesetzt wird, nicht nur auf dem Papier. Das ist der Grund, warum der Artikel ein Biwak östlich auf die Obwaldner Seite und ausdrücklich weg vom westlichen Grat lenkt. srf.ch. ↩
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