Wildcampen und Biwakieren in Appenzell Innerrhoden
Der Kanton hinter dem Alpstein funktioniert nach einer Regel, die kaum jemand erraten würde: Campieren ausserhalb von Campingplätzen ist mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft erlaubt, und die Strafartikel, die die Grenzen einst stützten, wurden 2005 aufgehoben. Der Kanton hat das über sich selbst aufgeschrieben.
Einwilligung statt Verbot, und keine kantonale Busse. Die Campingverordnung erlaubt das gelegentliche Aufstellen einzelner Zelte ausserhalb von Campingplätzen mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft, bis zu einem Monat pro Jahr.1 Ihre Strafartikel wurden 2005 aufgehoben, und der kantonseigene Bericht von 2025 hält trocken fest, dass für verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone keine Strafmöglichkeit besteht.2 Die Ausnahmen sind die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz mit einem echten Verbot3 und das eidgenössische Jagdbanngebiet Säntis.4
Die freundlichste geschriebene Regel der Schweiz
Art. 4 der Campingverordnung von 1973: "Das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen und Zelten ausserhalb bewilligter Campingplätze darf die Dauer eines Monats pro Jahr nicht überschreiten und ist an die Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers gebunden." Einzelne Zelte, bis zu einem Monat im Jahr, gebunden an die Zustimmung. Das ist eine Erlaubnis mit Bedingungen, kein Verbot.1
Die Zähne fielen 2005, als die Strafartikel der Verordnung aufgehoben wurden. Der kantonseigene Bericht B4 zum Camping-Tourismus vom Juni 2025 sagt es ohne Polster: Die Verordnung enthält keine Strafnorm, und für verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone "besteht keine Strafmöglichkeit". Derselbe Bericht nennt die ganze Rechtsgrundlage "lückenhaft, vage und schwierig zu vollziehen".2 Die Ranger im Alpstein können mit dir reden; dich für das Zelt als solches zu büssen, gehört nicht zu ihren Werkzeugen.
Wo es trotzdem verboten ist
Zwei Moorlandschaften tragen ein echtes Verbot: Der Standeskommissionsbeschluss zu Schwägalp und Fähnerenspitz sagt es in vier Wörtern, "Das Campieren ist verboten."3 Und die Bundesschicht kümmert sich nicht darum, was der Kanton toleriert: Das Jagdbanngebiet Säntis deckt einen grossen Teil des hohen Alpsteins, freies Zelten und Campieren darin ist eine Bundesübertretung zu CHF 150, und keine Zustimmung einer Eigentümerschaft hebt sie auf.45 Die Grenze verläuft durch Wandergelände: Am Lötzlisalpsattel quert sie den Sattel selbst.
Wie du beide Schichten vor der Tour prüfst, steht in unserem Schutzgebiete-Artikel. Wo Appenzell Innerrhoden national steht: unser Kantonsvergleich.
Die Biwak-Toleranz, von der Regierung selbst
Keine Innerrhoder Norm nennt das Biwak; das Wort kommt in der ganzen kantonalen Sammlung nicht vor. Was es stattdessen gibt, ist eine ausgesprochene Toleranz. Die Standeskommission, zitiert im kantonseigenen Bericht: Das wilde Campieren ist nicht erlaubt, "hingegen kann das Biwakieren mit einfachen Zelten über Nacht in Absprache ... bis auf Weiteres toleriert werden".2
"In Absprache" ist der operative Teil. Die Einwilligungswege sind hier real und stehend: Am Fälensee ist das Ja des Alppächters ein offenes Angebot mit kleiner Gebühr, rund CHF 12 pro Nacht, 15 mit Voranmeldung, im markierten Bereich bei der Alp. Diese Abmachung macht den Fälensee zur bekanntesten Einwilligungs-Abmachung im Alpstein, und sie ist das Modell dafür, wie dieser Kanton funktioniert: den Senn fragen, die kleine Gebühr zahlen, dort zelten, wohin er zeigt.
Eine ehrliche Fussnote zur Zukunft: Derselbe B4-Bericht empfiehlt, die heutige Duldung durch "eine klare gesetzliche Regelung mit einem grundsätzlichen Verbot" zu ersetzen. Das früheste Gefäss ist die Landsgemeinde 2028. Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage im August 2026; wer ihn Jahre später liest, sollte prüfen, ob sich das Fenster geschlossen hat.2
Wie es konkret aussieht
Fünf recherchierte Alpstein-Spots in diesem Kanton. Auffällig, wie oft die Antwort ein Einwilligungsweg ist und kein Ja oder Nein.
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FälenseeBericht
Mit Einwilligung des Alppächters erlaubt, und die Einwilligung ist ein stehendes Angebot: an der Fälenalp fragen, rund CHF 12 pro Nacht zahlen, 15 mit Voranmeldung, im markierten Bereich zelten.
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SeealpseeBericht
Kein öffentlich-rechtliches Verbot und offiziell unerwünscht, aber auch keine Busse: Der Weg führt über die Einwilligung der Grundeigentümerschaft nach Art. 4 der Campingverordnung.
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Saxer LückeBericht
Stand 2026 ist kein Wildcamping-Verbot in Kraft, und die Lücke selbst liegt ausserhalb des Jagdbanngebiets Säntis. Die Ranger reden, büssen dürfen sie nicht. Ein neues kantonales Regime ist hängig.
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MeglisalpBericht
In Appenzell büsst dich niemand fürs Draussenschlafen, aber ein bewirtschaftetes Alpdorf ist kein Zeltplatz. Der Bericht sagt, was stattdessen geht: den Senn fragen oder im Berggasthaus schlafen.
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LötzlisalpsattelBericht
Die Grenze des Jagdbanngebiets Säntis läuft durch den Sattel. Auf dem höchsten Punkt und dem Gras im Norden und Osten, ausserhalb des Banngebiets, kennt der Kanton kein Campingverbot; innerhalb sind es CHF 150 nach Bundesrecht.
Ein anderer Ort in Appenzell Innerrhoden?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton lautet die echte Frage, auf wessen Boden du stehst und ob das Bundesbanngebiet ihn erreicht, und das ist eine Frage zum konkreten Ort. Für das Massiv selbst ist unser Alpstein-Artikel der praktische Begleiter.
Ist Wildcampen in Appenzell Innerrhoden erlaubt?
Was kostet Wildcampen in Appenzell Innerrhoden?
Gilt die Biwak-Toleranz im Alpstein noch?
Wen frage ich um die Einwilligung?
Quellen
- Verordnung über das Campingwesen (Campingverordnung) vom 12.06.1973 (Stand 01.01.2013), GS 935.610, Art. 4: "Das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen und Zelten ausserhalb bewilligter Campingplätze darf die Dauer eines Monats pro Jahr nicht überschreiten und ist an die Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers gebunden. Besondere Erlasse der Bezirksbehörden zur Wahrung öffentlicher Interessen bleiben vorbehalten." Die Verordnung enthält keine Strafbestimmung; ihre Strafartikel wurden 2005 aufgehoben. ai.clex.ch. ↩
- Kanton Appenzell Innerrhoden, "Bericht Massnahme B4 Camping-Tourismus", Juni 2025, Ref. AI 840.02-3-1307066. Zur fehlenden Strafnorm: "Die Campingverordnung (GS 935.610) enthält keine Strafnorm. ... Für verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone besteht keine Strafmöglichkeit." Zur Rechtsgrundlage: "In der Summe ist diese Basis lückenhaft, vage und schwierig zu vollziehen." Mit Zitat der Standeskommission (2020/21): "Das wilde Campieren ist nicht erlaubt. Hingegen kann das Biwakieren mit einfachen Zelten über Nacht in Absprache ... bis auf Weiteres toleriert werden." Der Bericht empfiehlt "eine klare gesetzliche Regelung mit einem grundsätzlichen Verbot"; frühestes Gefäss ist die Landsgemeinde 2028. ai.ch. ↩
- Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz vom 03.04.2001 (Stand 09.05.2017), GS 454.001, Art. 5 Abs. 4: "Das Campieren ist verboten." ai.clex.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Anhang 1 führt das Jagdbanngebiet Säntis (Objekt Nr. 16), das einen grossen Teil des hohen Alpsteins deckt. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩