Wildcampen auf der Meglisalp: Fragen darfst du, und du liegst trotzdem zwischen den Hütten
Appenzell Innerrhoden kann dich fürs Draussenschlafen nicht büssen, und die Hausordnung, die auf dieser Alp aushängt, erlaubt ein Biwak, wenn der Eigentümer einverstanden ist. Trotzdem ist das einer der Orte, von denen wir abraten.
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Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Die Appenzeller Regel, und warum wir trotzdem abraten
Wildcampen auf der Meglisalp beginnt ungewöhnlich grosszügig und endet dort, wo die meisten rechtlichen Abhandlungen nicht hinkommen. Appenzell Innerrhoden ist einer der ganz wenigen Schweizer Kantone, in denen das Campieren ausserhalb bewilligter Plätze zwar geregelt, aber nicht bestraft ist, und die massgebende Bestimmung ist ein einziger Absatz von 1973.
"Das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen und Zelten ausserhalb bewilligter Campingplätze darf die Dauer eines Monats pro Jahr nicht überschreiten und ist an die Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers gebunden."Campingverordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden (GS 935.610), Art. 4, vom 12. Juni 1973, geltende Fassung in Kraft seit 1. Januar 2013. Im selben Artikel bleiben besondere Erlasse der Bezirksbehörden vorbehalten.
Daraus folgt sofort zweierlei. Der Weg führt über das Ja des Grundeigentümers, und das ist hier eine rechtliche Voraussetzung und keine Höflichkeit. Und der Artikel regelt das Aufstellen eines Wohnwagens oder eines Zeltes; ein Biwak ohne Zelt stellt nichts auf und fällt gar nicht unter Art. 4. Das Wort Biwakieren kommt in keinem geltenden Appenzeller Erlass vor.1
Eine Busse gibt es nicht, und diesmal lesen wir das direkt aus der Bussenliste ab, statt es herzuleiten. Die Strafartikel der Verordnung, Art. 11 bis 15, wurden am 31. Oktober 2005 einzeln aufgehoben; das haben wir in der Änderungstabelle der Verordnung selbst nachgeprüft. Die andere Hälfte ist neu. Die kantonale Ordnungsbussenverordnung existiert, wir haben den konsolidierten Text samt Anhängen heruntergeladen und Anhang 1 in der Fassung vom 31. März 2025 von vorne bis hinten gelesen. Seine sieben Abschnitte decken das Übertretungsstrafgesetz, die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, das Einführungsgesetz zum Waldgesetz, die Verordnung zum Jagdgesetz, die neue Wildruheverordnung, die Fischereiverordnung sowie Hunde- und Gastgewerbegesetz ab. In keinem davon steht ein Camping-, Zelt- oder Biwaktatbestand.2
Was in dieser Liste steht, lohnt sich mitzunehmen, denn das ist der Teil, der tatsächlich Geld kostet. Littering, also Kleinabfall neben der Abfallanlage, kostet CHF 100. Vorsätzlicher nächtlicher Lärm CHF 150, Notdurft in der Öffentlichkeit CHF 100, eine Drohne irgendwo im Alpstein CHF 150, und wer während der Schonzeit in einem kantonalen Wildruhegebiet den markierten Weg verlässt, zahlt CHF 150. Schlafen steht auf keiner dieser Listen.2
Der Kanton sagt dasselbe mit eigenen Worten. Sein 47-seitiger Bericht zum Campingtourismus vom Juni 2025 hält fest, dass die Campingverordnung keine Strafnorm enthält und dass "für verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone keine Strafmöglichkeit besteht". Die Regierung vertritt seit 2020 die Linie, wildes Campieren sei nicht erlaubt, "das Biwakieren mit einfachen Zelten über Nacht in Absprache mit den örtlich zuständigen Sennen" könne dagegen toleriert werden, und 2025 schrieb sie, die gesetzliche Grundlage für ein Verbot sei momentan nicht vorhanden und müsse erst erarbeitet werden. Die früheste realistische Abstimmung ist 2028. Für diesen Ort besonders aufschlussreich: Der Bericht nennt Seealp, Saxerlücke, Sämtisersee, Bollenwees und Kamor als Brennpunkte und erwähnt die Meglisalp kein einziges Mal.3
Ein Satz in der Verordnung ist eine bekannte Schwachstelle, und wir verkaufen ihn nicht als Entdeckung. Art. 6 Abs. 3 erklärt die Zoneneinschränkungen der Verordnung auch für den Zustimmungsweg anwendbar, und die nehmen Gelände mit Steinschlaggefahr und Gebiete von besonderem Wert für Natur- oder Heimatschutz aus. Beide Haken greifen hier: Der ganze Innere Alpstein ist BLN-Objekt 1612, und der Punkt selbst trägt eine Gefahrenhinweiszone für Steinschlag und Lawine. Getestet wurde das nie, die kantonseigene Analyse lässt es vollständig aus, und eine Sanktion steht so oder so nicht dahinter. Wir halten es aus einem einzigen Grund fest: Es ist der Grund, warum niemand schreiben sollte, das Appenzeller Recht erlaube Zelte im Alpstein ausdrücklich. Richtig ist: eine Regel, sie hängt an der Zustimmung, und eine Busse gibt es nicht.18
Der Bezirk fügt nichts hinzu. Schwende-Rüte hat kein Polizeireglement und kein Campingreglement, und im Reglement über die Grundordnung, das wir heruntergeladen und durchsucht haben, kommen Zelt, campieren, Camping, Biwak, übernachten und lagern kein einziges Mal vor. Der Vorbehalt in Art. 4 zugunsten besonderer Erlasse der Bezirksbehörden läuft hier ins Leere.5
Und jetzt der ehrliche Teil, denn die Alp ist grosszügiger als wir. Die Hausordnung für den Alpstein, die die Meglisalp veröffentlicht und von der eigenen Website verlinkt, sagt es in drei Sprachen. Der deutsche Wortlaut: "Kein wildes Zelten. Biwakieren mit Einwilligung des Grundeigentümers gestattet." Herausgeberin ist Appenzellerland Tourismus AI und nicht die Alp selbst, die Meglisalp veröffentlicht das Blatt als ihre Hausordnung, und es bleibt die klarste Formulierung des Zustimmungswegs im ganzen Massiv. Das Recht lässt dich also fragen, und die eigene ausgehängte Regel des Grundeigentümers lässt dich fragen. Unsere Antwort ist trotzdem nein, und sie hat mit dem Gesetzbuch nichts zu tun.9
Das Banngebiet liegt 604 Meter weiter oben, und wem der Boden gehört
Das eidgenössische Jagdbanngebiet ist die harte Grenze in diesem Massiv, und auf der Meglisalp ist sie nah. Am Punkt selbst liefert die Bundesebene ein leeres Ergebnis. Die Vollschutzzone des Banngebiets Säntis, Objekt 16, beginnt 604 Meter nordwestlich auf Peilung 310 Grad. Wir haben das segmentweise aus der vollständigen Grenze mit 1'074 Stützpunkten gerechnet und auf der kantonalen Ebene gegengeprüft: 500 Meter weiter nordwestlich leer, 700 Meter weiter "Säntis, Objektnr. 16". Am Schäfler liegt dieselbe Grenze 1'512 Meter weg. Hier ist es ein Viertel davon.6
Und sie liegt quer über dem Weiterweg. Die Meglisalp ist eine Etappe und kein Endpunkt: Die klassische Fortsetzung steigt nordwestlich Richtung Ober Mesmer, Rotsteinpass und Säntisflanke, und dieser Aufstieg überquert die Linie. Drinnen verbietet Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ freies Zelten und Campieren ohne Zoneneinschränkung und ohne Zustimmungsvorbehalt. Die Ordnungsbusse beträgt CHF 150 nach Anhang 2 Ziff. 12005 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung, nicht die immer zitierten CHF 20'000; das ist die Obergrenze des Jagdgesetzes, sobald ein Fall das Ordnungsbussenverfahren verlässt. Weder die kantonale Toleranz noch die Erlaubnis der Alp heilt das. Eine Ausnahme kann nur der Kanton bewilligen, und er hat es nicht getan. Wenn du eine einzige praktische Sache aus diesem Artikel mitnimmst, dann diese.6
Appenzell hat eine eigene Wildruheverordnung, sie ist neu, und sie reicht hierher nicht. Sie ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten und schafft genau drei Gebiete: Chalberer, Marwees und Brugger Wald. Gemessen von diesem Punkt liegt Marwees rund 1,0 Kilometer ostnordöstlich auf der anderen Seite des Widderalpstock-Grats, Chalberer drei bis sechs Kilometer nordnordöstlich, Brugger Wald 4,8 Kilometer westnordwestlich. Selbst ein Treffer wäre kein Campingverbot gewesen: Die Regel lautet, während der Schonzeit auf den signalisierten Wegen zu bleiben, und diese Schonzeit kann nie vor dem 15. Dezember beginnen und nie nach dem 30. Juni enden, Busse CHF 150. Der Hinweis für alle, die ihren eigenen Platz im Alpstein prüfen, ist ein anderer und ein nützlicherer. Die Bundesebene der Wildruhezonen führt überhaupt keine Innerrhoder Zone. Wir haben aus einer 30-Kilometer-Box um diesen Punkt 161 Objekte gezogen, und jedes einzelne gehört zu Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen oder Liechtenstein. Eine Punktabfrage auf dem Bundesgeoportal übersieht diese ganze Verordnung, der kantonale Anhang muss von Hand gelesen werden.4
Wem der Boden gehört, ist hier ungewöhnlich einfach. Der kantonale Alpkataster gibt an allen neun geprüften Punkten dieselbe Antwort, vom Berggasthaus über den publizierten Punkt bis 400 Meter östlich und 700 Meter nordwestlich: Meglisalp, Katasternummer 79, Kategorie Gemeinalp. Anders als am Schäflergrat, wo sich die Antwort über 150 Meter ändert, weil dort zwei Alpen aneinandergrenzen, gibt es hier keine innere Grenze. Eine Alp, ein Gespräch.8
Wen du fragst, wenn du fragst. Die erreichbare Tür ist das Berggasthaus Meglisalp, geführt von den Familien Manser und Hersche in der sechsten Generation, +41 71 799 11 28 oder info@meglisalp.ch, 2026 offen vom 9. Mai bis etwa 1. November. Die Alpgenossenschaft Meglisalp als körperschaftliche Halterin der Gemeinalp wird in der Hausgeschichte des Gasthauses genannt, veröffentlicht aber keinen Kontakt, den wir gefunden hätten; praktisch führt der Weg also über das Gasthaus. Ein Ansatz ist nicht bekannt. Es gibt hier keinen namentlich bekannten Sennen, keine berichtete Abmachung und keinen Frankenbetrag, und die Beträge, die wir für den Seealpsee und die Fälenalp veröffentlichen, gehören zu anderen Abmachungen auf anderem Boden und dürfen nicht übertragen werden. Ein Anruf würde es klären.9
Kein Feuer, und das ist im Moment keine Empfehlung. Die Standeskommission hat das Feuerverbot am 23. Juli 2026 ausgeweitet, gültig ab Freitag, 24. Juli: kein offenes Feuer im Wald und im Umkreis von 200 Metern, kantonsweit, dazu ein kantonsweites Verbot von Feuerwerk, Höhenfeuern und Himmelslaternen, als Allgemeinverfügung gestützt auf Art. 8 Abs. 4 des kantonalen Feuerschutzgesetzes, bussenbewehrt und gültig bis zum öffentlichen Widerruf. Die Meglisalp liegt nicht im Wald, aber die Alpstein-Hausordnung erledigt es ohnehin: nur bestehende Feuerstellen, keine Einweggrills, keine Feuer im Wald und auf Weiden. Dasselbe Blatt verbietet Drohnen, und das kantonale Jagdrecht tut es für den ganzen Alpstein, mit CHF 150.10
Der Grund für die Einschätzung: Du würdest mitten im Weiler liegen
Fang mit der Frage an, die das hier entscheidet, und die ist nicht juristisch. Wenn eine Nacht hier vollkommen erlaubt wäre, würde irgendjemand genau auf diesem Boden den Schlafsack ausrollen? Die Messungen antworten. Der Punkt liegt auf 1'588.8 Metern auf einer Grasflanke mit 21 Grad, also 38 Prozent, mit Gefälle nach Nordnordwest. Das nächste registrierte Alpgebäude steht 92 Meter entfernt, das übernächste 99. In einem 400-Meter-Fenster liegen 30 registrierte Adressen. Der markierte Wanderweg verläuft 28 Meter daneben. Und das Berggasthaus mit bis zu 125 Schlafplätzen steht rund 280 Meter nordnordwestlich und 70 Meter tiefer.7
Das ist ein Weiler und kein offener Berg. Die Meglisalp ist eine Alpsiedlung in einer flachen Mulde auf 1'517 Metern, erstmals 1071 erwähnt, mit Kapelle, einem Berggasthaus in derselben Familie seit 1861 und einer arbeitenden Sennerei. In den Worten der Alp selbst verbringen Kühe, Ziegen und Schweine hier einen zehnwöchigen Alpsommer, und Alpkäse wird vor Ort gemacht. Wer auf dieser Flanke ein Zelt aufstellt, liegt auf der Weide zwischen den Hütten und dem Weg, in Sichtweite fremder Haustüren, und wird an beiden Enden der Nacht gesehen.9
Dazu kommt: Es ist unter der Waldgrenze, und das ist unsere eigene Hausregel und kein Schweizer Gesetz. Die ganze Biwakkultur, in der dieser Artikel steht, samt der Empfehlung des Alpenclubs, lebt oberhalb der Waldgrenze auf offenem Gelände. Darunter bist du auf bewirtschaftetem, beweidetem oder bewohntem Land und du störst, und daran ändert das Schweigen des Gesetzes nichts. Auf 1'588.8 Metern auf einer bewirtschafteten Gemeinalp stimmt beides gleichzeitig.7
Brauchbaren Boden gibt es, und er ändert die Antwort nicht. Rund 180 bis 200 Meter südsüdwestlich, auf etwa 1'615 Metern auf der Weide Richtung Rotsteinpass, liegt eine kleine Terrasse mit nur 1,3 bis 2,3 Grad Neigung. Dorthin, wenn schon. Aber unsere Einschätzung gilt dem Schlafen an dem Punkt, den wir publizieren, und besserer Boden ein paar hundert Meter weiter ist ein Tipp und nie die Einschätzung. Die Terrasse ist immer noch beweidete Wiese in voller Sicht der Alp und eines Wegs 28 Meter daneben, und die Alp ist die ganze Saison bewohnt; eine unbemerkte, diskrete Nacht ist hier nicht das Angebot. Fragen schon. Der flachste Boden überhaupt, 250 Meter nordwestlich auf 1'516 Metern mit einem halben Grad, ist der Talboden des Weilers selbst, und der fällt aus naheliegenden Gründen weg.7
Alles Übrige auf der Karte ist hier ein Hinweis und keine Regel. Eine Landschaftsschutzzone beginnt rund 130 Meter nördlich des Punktes und deckt das Alpbecken ab, eine Ortsbildschutzzone liegt über den Gebäuden selbst. Wir haben beide bis zum Ende verfolgt: Das Baugesetz ermöglicht nur die Ausscheidung, die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz erfasst nur Bauvorhaben in solchen Zonen, und die Grundordnung des Bezirks schweigt zu beidem. Diese Verordnung haben wir in der geltenden Fassung ganz gelesen, und sie enthält überhaupt kein Camping-Verb, kein campieren, kein Zelt, kein Biwak, kein übernachten, kein lagern. Der kantonale Richtplan bezeichnet das Gebiet als "Touristisches Kerngebiet", was Behörden bindet und keine Wandernden. Und das eine gebietsbezogene Campingverbot, das Appenzell tatsächlich hat, der Moorlandschaftsbeschluss für Schwägalp und Fähnerenspitz, liegt am nächsten Perimeter 2'918 Meter weit weg.58
Warum das anders klingt als unser Seealpsee-Artikel, und zwar mit Absicht. Der See liegt 1,9 Kilometer nordnordöstlich von hier und 448 Meter tiefer, auf derselben klassischen Route, und wir führen ihn als "Kommt darauf an". Der Unterschied ist nicht das Recht, das ist identisch, sondern der Weg hindurch. Am Seealpsee gibt es am oberen Ende einen namentlich bekannten Sennen, den man nachweislich fragen darf, mit einem kolportierten Betrag dazu; es gibt also etwas Konkretes, das du tun kannst und das die Antwort verändert. Auf der Meglisalp gibt es keine benannte Person, keine berichtete Abmachung und keinen Ansatz, und der Punkt, den wir führen, liegt in der Siedlung statt am Ufer. Gleicher Kanton, gleiche Verordnung, anderer Boden.9
Wo du legal schlafen kannst
- Berggasthaus Meglisalp, rund 280 Meter vom Punkt entfernt, +41 71 799 11 28, info@meglisalp.ch. Bis zu 125 Plätze in Zimmern und Lagern, Saison 2026 vom 9. Mai bis etwa 1. November, Barzahlung bevorzugt, dazu CHF 2.50 Kurtaxe pro Nacht. Das ist die Antwort, die die Alp selbst gibt.
- Die Terrasse 180 bis 200 Meter südsüdwestlich, auf etwa 1'615 Metern, mit der vorher eingeholten Zustimmung der Alp nach Art. 4 der Campingverordnung. Das ist der einzige Boden hier in der Nähe, der ein Zelt trägt, und er ist immer noch beweidete Wiese in Sichtweite der Hütten.
- Berggasthaus Mesmer, Rotsteinpass, Bollenwees, Seealpsee, Äscher und Ebenalp, alle ein bis drei Stunden entfernt im selben Massiv, und alle die bessere Antwort als ein Zelt auf der Weide.
- Nicht der publizierte Punkt, auf der 21-Grad-Flanke zwischen den Hütten und dem Weg.
- Nicht nordwestlich den Aufstieg hinauf. Sechshundert Meter in diese Richtung bist du im eidgenössischen Jagdbanngebiet, wo ein Zelt rundweg verboten ist und dir niemand vor Ort eine Erlaubnis geben kann.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst, im Alpstein also mit dem Ja der Alp und weit weg von den Hütten. Es ist kein Gesetzestext, es ist Anstand und gesunder Menschenverstand, und in einem Massiv, das rund einen Viertel der Übernachtungen des Kantons trägt, ist es der Grund, warum die Toleranz überhaupt noch besteht.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Juli 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Appenzell Innerrhoden hat im Juli 2025 eine neue Wildruheverordnung erlassen, die Bezirksstruktur hat sich 2022 geändert, und seit dem 24. Juli 2026 gilt ein kantonales Feuerverbot; älteres Material über dieses Gebiet kann also überholt sein, und die Bundesebene der Karte führt die kantonalen Wildruhezonen überhaupt nicht. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst, hol die Zustimmung des Grundeigentümers ein und halte dich an die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
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Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf der Meglisalp erlaubt?
Gibt es in Appenzell Innerrhoden eine Busse fürs Wildcampen?
Kann man auf der Meglisalp um Erlaubnis fragen, und was kostet das?
Wie weit ist das eidgenössische Jagdbanngebiet von der Meglisalp entfernt?
Erfasst die Regel auch ein Biwak ohne Zelt?
Quellen
- Campingverordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden (GS 935.610), Original vom 12. Juni 1973, geltende Fassung in Kraft seit 1. Januar 2013, nicht aufgehoben, im vollständigen konsolidierten Text gelesen. Art. 4: Das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen und Zelten ausserhalb bewilligter Campingplätze darf einen Monat pro Jahr nicht überschreiten und ist an die Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers gebunden, besondere Erlasse der Bezirksbehörden bleiben vorbehalten. Das massgebende Verb ist das Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens, ein Biwak ohne Zelt wird also nicht erfasst, und das Wort Biwakieren kommt in keinem geltenden Appenzeller Erlass vor. Art. 6 Abs. 2 schliesst Campingzonen aus in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Anstalten und Heimen, belebten Strassen und Plätzen, in Gefahrengebieten von Überschwemmungen und Steinschlag, in ihrer Natur nach ungeeigneten Gebieten und in Gebieten von besonderem Wert für Natur- oder Heimatschutz; Art. 6 Abs. 3 erklärt diese Bestimmungen sinngemäss auch für Art. 4 anwendbar. Diese sinngemässe Anwendung wurde nie getestet, fehlt in der kantonseigenen Analyse des Biwakierens vollständig und ist so oder so sanktionslos, weshalb die sichere Formulierung "eine Regel, zustimmungsgebunden, keine Busse" lautet und nie "das Appenzeller Recht erlaubt Zelte". Art. 11 bis 15, die Strafbestimmungen, sind in der Änderungstabelle der Verordnung selbst je einzeln als am 31. Oktober 2005 aufgehoben vermerkt. ai.clex.ch. ↩
- Verordnung über die Ordnungsbussen des Kantons Appenzell Innerrhoden (VOB, GS 311.010) vom 20. Juni 2022, Fassung in Kraft seit 1. Juli 2025. Das konsolidierte PDF mit Anhängen wurde heruntergeladen und Anhang 1 in der Fassung vom 31. März 2025 vollständig gelesen. Seine sieben Abschnitte decken das Übertretungsstrafgesetz (GS 311.000), die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (GS 450.010), das Einführungsgesetz zum Waldgesetz (GS 921.000), die Verordnung zum Jagdgesetz (GS 922.010), die Wildruheverordnung (GS 922.012), die Fischereiverordnung (GS 923.010), das Hundegesetz (GS 560.100) und das Gastgewerbegesetz (GS 935.300) ab. Keiner davon enthält einen Camping-, Zelt- oder Biwaktatbestand. Die Tatbestände, die jemand beim Draussenschlafen realistisch auslöst, sind: Littering und Kleinabfall neben der Abfallanlage, CHF 100 (Ziff. 1.2, Art. 7 Übertretungsstrafgesetz); Verunreinigen oder Beschädigen fremden Eigentums, CHF 100 (Ziff. 1.1); vorsätzlicher nächtlicher Lärm, CHF 150 (Ziff. 1.7, Art. 15); Notdurft in der Öffentlichkeit, CHF 100 (Ziff. 1.9); Fliegen einer Drohne, CHF 150 (Ziff. 4.1, das Alpstein-weite Drohnenverbot der Jagdverordnung); und das Verlassen des markierten Wegs in einem kantonalen Wildruhegebiet während der Schonzeit, CHF 150 (Ziff. 4a.1). Damit schliesst sich ein offener Punkt unseres eigenen Alpstein-Dossiers, das diese Verordnung als nicht auffindbar vermerkt hatte: Das Fehlen einer Campingbusse in Appenzell Innerrhoden ist heute ein positiver Befund aus der vollständigen Liste und keine Herleitung aus der Aufhebung von 2005. ai.clex.ch. ↩
- Kanton Appenzell Innerrhoden, Bericht Massnahme B4 "Camping-Tourismus", Juni 2025, Ref. AI 840.02-3-1307066, 47 Seiten, heruntergeladen und vollständig durchsucht. Kap. 5.2: "Die Campingverordnung (GS 935.610) enthält keine Strafnorm. Zwar greifen indirekt die Strafnormen des Baugesetzes und des Gastgewerbegesetzes. Die Strafnormen gelten allerdings nur beschränkt. Für verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone besteht keine Strafmöglichkeit." Kap. 7.7 beschreibt die heutige Praxis so, dass Biwakierende geduldet, aber nicht gefördert werden, und die empfohlene Massnahme B4.4 würde ein bewilligtes Biwak nur in der Nähe von bewohnten Häusern oder Berg- und Alpbetrieben erlauben; die Nähe zur Alp ist in der kantonseigenen Planung also die Bewilligungsvoraussetzung und nicht der Ausschlussgrund. Die im Bericht genannten Brennpunkte sind Seealp, Saxerlücke, Sämtisersee, Bollenwees und Kamor; die Zeichenfolge Meglisalp kommt im ganzen Dokument nicht vor, bei 63 Treffern für Biwak, 8 für Saxerlücke und 4 für Seealp. Mitteilung der Standeskommission von 2020: Wildes Campieren ist nicht erlaubt, "hingegen kann das Biwakieren mit einfachen Zelten über Nacht in Absprache mit den örtlich zuständigen Sennen bis auf Weiteres toleriert werden", und der Kanton ist der grösste Grundeigentümer im Alpstein. Mitteilung von 2025: Ein grundsätzliches Verbot wird bevorzugt, aber "die diesbezügliche gesetzliche Grundlage ist momentan nicht vorhanden und soll deshalb erarbeitet werden". In Kraft getreten ist nichts, und die früheste realistische Volksabstimmung ist 2028. ai.ch. ↩
- Wildruheverordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden (GS 922.012) vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025; das konsolidierte PDF mit den Anhangskarten wurde heruntergeladen. Art. 4 verpflichtet Wandernde, während der Schonzeiten auf den offiziell signalisierten Wegen und Routen zu bleiben; Art. 3 Abs. 2 legt fest, dass diese Schonzeiten frühestens am 15. Dezember beginnen und spätestens am 30. Juni enden; die Busse ist in Anhang 1 Ziff. 4a.1 der kantonalen Ordnungsbussenverordnung mit CHF 150 tarifiert, Vollzugsorgane sind Jagdverwaltung, Wildhut und Forstpersonal. Anhang 1 schafft nur drei Gebiete: Chalberer, Marwees und Brugger Wald. Für sie ist weder auf dem Bundes- noch auf dem Kantonsportal ein Vektorlayer publiziert, deshalb wurden die Anhangsblätter mit 400 dpi gerendert und über ihr eigenes Kilometergitter georeferenziert; die Passung wurde am Zentroid des Seealpsee-Polygons auf rund 30 m geprüft. Gemessen vom publizierten Punkt: Marwees rund 1'007 m ostnordöstlich auf der anderen Seite des Widderalpstock-Grats, Chalberer etwa drei bis sechs Kilometer nordnordöstlich, Brugger Wald 4'839 m westnordwestlich. Alle drei Abstände sind um ein Vielfaches grösser als der Passungsfehler. Eine Umgriffsabfrage auf der Bundesebene der Wildruhezonen über eine 30-km-Box um den Punkt liefert 161 Objekte, alle in Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen oder Liechtenstein, und keine einzige Innerrhoder Zone; die nächste Bundeszone, Schofberg Nr. 104.0, liegt 3'771 m entfernt. Eine reine Bundesabfrage auf einem Innerrhoder Punkt ist also ein falsch-negatives Ergebnis. ai.clex.ch. ↩
- Normen, die an diesem Punkt gegen eine einzelne Nacht geprüft wurden und nicht greifen. Baugesetz AI (GS 700.000) Art. 32 weist das "länger dauernde" Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten den Campingzonen zu, und eine Nacht ist das nicht; sein Strafartikel 91 richtet sich an Bauherrschaft, Grundeigentümer, Bauleiter, Unternehmer und deren Beauftragte, und nichts davon ist eine Wanderin. Art. 39 und 40 ermöglichen nur die Ausscheidung der Landschafts- und Ortsbildschutzzonen und enthalten keine Verhaltensregel. Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (GS 450.010), Fassung vom 1. April 2026, wurde vollständig gelesen und enthält kein einziges Vorkommen von campieren, Camping, Zelt, Biwak, übernachten, lagern oder Betreten; ihr Art. 36 Abs. 3 erfasst nur Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen. Der Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz (GS 454.001) verbietet in Art. 5 Abs. 4 das Campieren, mit Busse nach Art. 24 und ohne Einschränkung auf Zelte, würde also auch ein Biwak ohne Zelt erfassen, doch Art. 1 Abs. 2 beschränkt ihn auf die beiden Perimeter vom 31. Oktober 2000, deren näherer 2'918 m westnordwestlich liegt. Der Bezirk Schwende-Rüte hat kein Polizeireglement und kein Campingreglement; sein Reglement über die Grundordnung wurde heruntergeladen und durchsucht, ohne Treffer für Zelt, campier, Camping, Biwak, übernacht oder lagern. Kontakt: Bezirk Schwende-Rüte, 071 788 99 30, info@schwende-ruete.ai.ch. ai.clex.ch. ↩
- Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 30. Juli 2026 auf LV95 2'747'514 / 1'235'480 (WGS84 47.253746 / 9.387575). Jede Ebene wurde einzeln abgefragt, und für jedes leere Ergebnis wurde bestätigt, dass es von einer gültigen Layer-ID stammt; zwei absichtlich ungültige IDs lieferten als Kontrolle HTTP 400. Die Ebenen Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Pärke nationaler Bedeutung, Smaragd-Gebiete, Waldreservate und Vogelreservate sind am Punkt alle leer. Das Bundesinventar der Landschaften liefert Objekt 1338 Säntisgebiet, BLN 1612, das nach Art. 6 NHG (SR 451) Behörden bindet und Campierenden keine Regel auferlegt. Die Abstände wurden segmentweise aus der vollständigen Geometrie des Jagdbanngebiets Objekt 16 Säntis mit 1'074 Stützpunkten gerechnet: Das Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen, also der massgebende Perimeter, liegt 604 m vom Punkt entfernt auf Peilung 310 Grad, nächster Grenzpunkt 2'747'054 / 1'235'872, während der Wildschadenperimeter, der überhaupt keine Verhaltensvorschriften enthält, 3'038 m nordnordwestlich liegt. Stichproben entlang der Peilung liegen bei 566 m ausserhalb und bei 850 m innerhalb, und die kantonale Ebene ist bei 500 m leer und liefert bei 700 m "Säntis, Objektnr. 16, Kategorie I, Fläche 2594.25 ha". Drinnen verbietet Art. 5 Abs. 1 lit. e VEJ (SR 922.31) freies Zelten und Campieren, die Ordnungsbusse beträgt CHF 150 nach Anhang 2 Ziff. 12005 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11), die Zahl CHF 20'000 ist die Obergrenze nach Art. 18 des Jagdgesetzes (SR 922.0) und gilt nur im ordentlichen Verfahren, und eine Ausnahme kann nur der Kanton bewilligen. map.geo.admin.ch. ↩
- Gelände und Siedlung, erhoben am 30. Juli 2026 am publizierten Punkt. Höhe 1'588.8 m. Neigung über 40 m Spannweite 20,8 Grad, also 38 Prozent, Gefälle nach Nordnordwest, Exposition 347 Grad. Die Bodenbedeckung ist offene beweidete Alpweide mit einzelnen Blöcken, und alle drei kantonalen Waldebenen sind hier leer; es ist also kein Wald, sondern schlicht unterhalb der Waldgrenze. Nächstes registriertes Gebäude 92 m (Meglisalp 13a), zweitnächstes 99 m; 30 registrierte Adressen in einem 400-m-Fenster; nächster offizieller Wanderweg nach swissTLM3D 28 m; Berggasthaus Meglisalp auf 1'517 m rund 279 m nordnordwestlich. Der flachste Boden innerhalb von 200 m ist eine Terrasse 180 bis 200 m südsüdwestlich auf etwa 1'615 m mit 1,3 bis 2,3 Grad Neigung, auf der Weide Richtung Rotsteinpass; der flachste Boden überhaupt in der Nähe ist der Alpboden selbst, 250 m nordwestlich auf 1'516 m mit 0,5 Grad, also der Weiler und seine Arbeitsweide. Der publizierte Punkt ist ein Gebietszentroid des Namenverzeichnisses und keine Lagerplatzangabe, und eine Verschiebung wird nicht vorgeschlagen: Bezirk, Nutzungszone und Alpkatastereintrag sind über das ganze Becken identisch, die Analyse ändert sich also nicht mit dem genauen Meter. map.geo.admin.ch. ↩
- Kantonale und kommunale Geodaten über geoportal.ch GetFeatureInfo in EPSG:2056, jede Leermeldung abgesichert durch zwei positive Kontrollen, die kantonale Banngebietsebene tief im Banngebiet Säntis und den Zonenplansatz im Dorf Appenzell, dazu eine Fantasieebene als Negativkontrolle. Alpkataster Kt AI: Alpname Meglisalp, Katasternummer 79, Alpkategorie Gemeinalp, Bewirtschafter Kanton AI, rechtskräftig in Kraft, an allen neun geprüften Punkten identisch, vom Berggasthaus über den publizierten Punkt bis 400 m östlich und 700 m nordwestlich. Nutzungszone: Sömmerungsgebietszone (S), CH-Code 29, kantonaler Code 2901, rechtskräftig in Kraft, BFS 3112. Kantonaler Richtplan: "Touristisches Kerngebiet", dazu Lawinen-, Steinschlag-, Felssturz- und Wasserhinweise, für Behörden verbindlich nach Art. 9 RPG. Gefahrenkarte: Gefahrenhinweiszone mit Lawine = 1 und Stein = 1, eine Hinweisebene über ein Gebiet mit möglichen Nutzungseinschränkungen und keine verbindliche Gefahrenzone. In 20-m-Schritten nach Norden geprüft beginnt zwischen 120 und 140 m nördlich des Punktes eine Landschaftsschutzzone, die das Alpbecken abdeckt, und eine Ortsbildschutzzone liegt über den Alpgebäuden selbst; keine der beiden enthält eine Campingregel. Zonenplan Schutz Gde, Naturinventar Gde, die kantonale Schutzverordnung Moorlandschaften und die kantonale Jagdbanngebietsebene sind am Punkt alle leer. Jagd: Hochwild-Jagdgebiet, also vor Herbstnächten den kantonalen Jagdkalender prüfen. geoportal.ch. ↩
- Die Meglisalp selbst. Berggasthaus Meglisalp AG, geführt von den Familien Manser und Hersche in der sechsten Generation, +41 71 799 11 28, info@meglisalp.ch, 9057 Weissbad, bis zu 125 Plätze, Saison 2026 vom 9. Mai bis etwa 1. November, Barzahlung bevorzugt, Kurtaxe CHF 2.50 pro Nacht, was innerhalb der Spanne von CHF 1.50 bis 3.50 liegt, die Art. 9 Abs. 1 lit. b des kantonalen Tourismusförderungsgesetzes (GS 935.100) für Alphütten, Gruppenunterkünfte und Campingplätze vorsieht. Der Boden ist eine Gemeinalp; ihre körperschaftliche Halterin, die Alpgenossenschaft Meglisalp, wird in der Hausgeschichte des Gasthauses im Zusammenhang mit der Transportbahn von 1999 genannt, veröffentlicht aber weder Präsident noch Alpvogt noch Kontakt, den wir gefunden hätten, und die öffentliche Schnittstelle des Handelsregisters verlangt eine Authentifizierung. Ein Ansatz fürs Draussenschlafen liess sich nicht feststellen: kein namentlich bekannter Senn, keine berichtete Abmachung, kein Frankenbetrag. Die Beträge, die wir für den Seealpsee und die Fälenalp veröffentlichen, sind Hörensagen zu anderen Abmachungen auf anderem Boden und dürfen nicht übertragen werden. Hausordnung: Die "Hausordnung Alpstein", die die Meglisalp veröffentlicht und von der eigenen Website verlinkt, ist ein Dokument von Appenzellerland Tourismus AI, publiziert durch die Meglisalp, und nicht von der Alp verfasst; sie lautet auf Deutsch "Kein wildes Zelten. Biwakieren mit Einwilligung des Grundeigentümers gestattet.", auf Englisch "No wild camping. Bivouacking permitted with the landlord's consent." und auf Französisch "Camping sauvage interdit. Bivouac autorisé avec l'accord du propriétaire." Dasselbe Blatt bittet die Gäste, den Anweisungen des Alp- und Aufsichtspersonals sowie der Bergwirte zu folgen, nur bestehende Feuerstellen zu nutzen, auf Einweggrills und jedes Feuer im Wald und auf Weiden zu verzichten und keine Drohnen zu fliegen. Umfeld: Die Meglisalp ist eine Alpsiedlung in einer flachen Mulde auf 1'517 m, erstmals 1071 erwähnt, mit Kapelle und arbeitender Sennerei, wo Kühe, Ziegen und Schweine einen zehnwöchigen Alpsommer verbringen und Alpkäse hergestellt wird. Unser eigener Seealpsee-Artikel zitiert dieselbe Hausordnung und schreibt sie den Alpsteiner Alpen inklusive Meglisalp zu; die Zuschreibung müsste lauten: Appenzellerland Tourismus AI, publiziert durch die Meglisalp. meglisalp.ch. ↩
- Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, Mitteilung "Feuerverbot wird ausgeweitet" vom 23. Juli 2026, aus der primären kantonalen Mitteilung gelesen: Ab Freitag, 24. Juli 2026, sind offene Feuer im Wald und im Umkreis von 200 Metern im ganzen Kanton verboten, und Feuerwerk, Höhenfeuer und Himmelslaternen sind kantonsweit verboten, per Allgemeinverfügung gestützt auf Art. 8 Abs. 4 des kantonalen Feuerschutzgesetzes (GS 963.100), bussenbewehrt und gültig bis zum öffentlichen Widerruf. Feuer in bestehenden Feuerstellen ausserhalb des 200-Meter-Bands bleiben erlaubt, wenn sie durchgehend beaufsichtigt werden. Die Alpstein-Hausordnung untersagt Feuer auf Weiden ohnehin, auf der Meglisalp lautet die Antwort also so oder so: kein Feuer. Drohnen sind seit dem 1. November 2020 im ganzen Alpstein verboten, eingeführt durch eine Revision der kantonalen Jagdverordnung und in der Ordnungsbussenliste mit CHF 150 tarifiert. ai.ch. ↩
Gems of Switzerland
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