Wildcampen im Alpstein und in Appenzell
Zum Alpstein kommen mehr Anfragen als zu jedem anderen Gebiet, und die Antwort überrascht die meisten: Appenzell Innerrhoden kann dich fürs Campieren gar nicht büssen. Die Campingverordnung enthält gar keine Strafnorm, und der Kanton sagt das selbst.
Der Kanton hat keine Campingbusse. Es läuft über die Zustimmung. Art. 4 der Appenzeller Campingverordnung (GS 935.610) erlaubt gelegentliches Zelten mit der Zustimmung des Grundeigentümers, begrenzt auf einen Monat pro Jahr. Die Verordnung enthält keine Strafnorm,1 und der Kanton hält in seinem eigenen Campingbericht von 2025 fest, dass für verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone keine Strafmöglichkeit besteht.2 Was noch büssen kann, ist der Bund: das Jagdbanngebiet am Säntis.
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Meine 141 Lieblingsspots in den Schweizer Alpen. Koordinaten, Wegbeschreibung und eine Wildcamping-Einschätzung zu jedem einzelnen.
Die Zustimmung ist das ganze System
Appenzell Innerrhoden hat kein Verbot geschrieben und auch keine pauschale Erlaubnis. Art. 4 der Campingverordnung erlaubt das gelegentliche Aufstellen einzelner Wohnwagen und Zelte ausserhalb bewilligter Campingplätze mit der Zustimmung des Grundeigentümers, begrenzt auf einen Monat pro Jahr und Grundstück. Vorbehalten bleiben zudem besondere Erlasse der Bezirksbehörden.1 Das ist die ganze kantonale Antwort, und sie stellt einen Menschen ins Zentrum deines Abends statt einer Karte.
Im Alpstein ist dieser Mensch meistens der Älpler, der Senn, und die Alpen hier sind bewirtschaftet und nicht abstrakt. Auf der Fälenalp fragst du, zahlst ein paar Franken und stellst das Zelt dorthin, wo man es dir zeigt. Am Seealpsee gilt dasselbe mit einem anderen Senn. Das ist kein Schlupfloch, das ist der Weg, den die Verordnung selber nennt.
Weil die Verordnung keine Strafnorm kennt, ist ein Nein keine Busse. Es ist ein Nein, und wer trotzdem aufstellt, steht unerlaubt auf dem Arbeitsboden eines anderen und begeht keine büssbare Campingübertretung. Der Unterschied ist echt, und genau deshalb hält die Regelung: Sie lebt davon, dass niemand sie ausnutzt.
Was doch büsst: das Jagdbanngebiet Säntis
Das eidgenössische Jagdbanngebiet am Säntis ist eine andere Rechtswelt. Drinnen ist ein Zelt schlicht verboten,3 und der Bussenkatalog setzt dafür CHF 150 an.4 Die Zustimmung eines Grundeigentümers hilft nicht, denn das Verbot ist eidgenössisch und der Grundeigentümer ist nicht der, der es erteilt.
Die Linie zählt mehr als der Berg. Am Loetzisalpsattel laeuft sie mitten durch den Sattel: noerdlich und oestlich davon bist du draussen und wieder bei der Zustimmung, wenige Meter suedlich oder westlich drinnen und beim Zeltverbot. Die genauen Abstaende stehen im Spot-Bericht, fuer diesen Artikel haben wir sie nicht nachgemessen. Über die Antwort entscheidet eine Grenze, die du im Gelände nicht siehst. Prüf also den Punkt auf der Bundeskarte und nicht den Gipfelnamen.
Eine weitere Falle steckt in der Verordnung selbst. Art. 6 Abs. 3 erklärt die Einschränkungen von Art. 6 Abs. 2 für "sinngemäss" anwendbar auf Art. 4, die Zustimmung allein räumt sie also nicht aus. Diese Einschränkungen gehen weiter als BLN: erfasst sind auch Gebiete, die ihrer Natur nach ungeeignet sind, Gefahrengebiete und alles in unmittelbarer Nähe von belebten Strassen und Gebäuden.1
Das Gelände entscheidet so oft wie das Recht
Der Alpstein ist klein, steil und stark besucht, und an mehreren seiner bekanntesten Aussichtspunkten gibt es schlicht keinen Platz zum Schlafen. Der Schäfler ist das saubere Beispiel: rechtlich ist es eine Zustimmungsfrage wie überall, aber der flachste Boden auf 300 Meter in jede Richtung ist der Aussichtspunkt selbst, 75 Meter von einem Gasthaus entfernt, das 85 Leute beherbergt. Das ist kein Wildcamp, das ist die Terrasse von jemandem.
Das ist der Teil, den kein Gesetz abdeckt, und der Teil, den die meisten falsch machen. Frag vor dem Recht, ob hier überhaupt jemand schlafen würde. Unter der Waldgrenze, auf einer bewirtschafteten Alp, neben einem Berggasthaus, auf dem einzigen flachen Fleck, den beim Sonnenaufgang alle fotografieren: Die Antwort ist meistens nein, egal was die Verordnung erlaubt.
Wie es konkret aussieht
Fünf Alpstein-Spots, die wir vollständig recherchiert haben. Keiner davon entscheidet sich am Kanton. Sie entscheiden sich an der Alp, an der Bundesgrenze oder am Boden.
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Saxer LückeToleriert
Im Netz steht überall, es sei verboten und eine Busse komme. Das stimmt nicht. Der Ort liegt ausserhalb des Jagdbanngebiets, eine kantonale Busse gibt es nicht, und ein Alpstein-Ranger hat das direkt bestätigt.
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FälenseeKommt drauf an
Die saubere Variante der Zustimmung: den Älpler auf der Fälenalp fragen, rund CHF 12 pro Person und Nacht zahlen, in der markierten Zone bleiben. Mündlich überliefert, also als Richtwert lesen.
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SeealpseeKommt drauf an
Kein öffentliches Recht und offiziell unerwünscht, aber auch keine Busse. Der legale Weg ist die Zustimmung des zuständigen Sennen. Weiter oben, im Jagdbanngebiet Säntis, übernimmt das Bundesverbot und die Zustimmung hilft nicht mehr.
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LötzisalpsattelKommt drauf an
Die Jagdbanngrenze läuft durch den Sattel selbst. Noerdlich und oestlich bist du draussen, wenige Meter suedlich oder westlich drinnen, und dort ist das Zelt bei CHF 150 verboten.
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SchäflerKommt drauf an
Scheitert an der Adresse, nicht am Recht. Ein Zelt hat Platz, aber der einzige flache Boden ist der Aussichtspunkt, 75 Meter von einem dreistöckigen Berggasthaus.
Ein anderer Alpstein-Spot?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Der Alpstein ist das am besten abgedeckte Gebiet bei uns, die Chance auf einen fertigen Bericht ist hoch.
Ist Wildcampen im Alpstein erlaubt?
Muss ich am Fälensee bezahlen?
Was kostet eine Busse im Alpstein?
Ist die Saxer Lücke verboten?
Quellen
- Kanton Appenzell Innerrhoden, Campingverordnung (GS 935.610), read in full via the ai.clex.ch API on 3 August 2026. Art. 4: "Das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen und Zelten ausserhalb bewilligter Campingplaetze darf die Dauer eines Monats pro Jahr nicht ueberschreiten und ist an die Zustimmung des betreffenden Grundeigentuemers gebunden. Besondere Erlasse der Bezirksbehoerden zur Wahrung oeffentlicher Interessen bleiben vorbehalten." Art. 6 Abs. 2 bars camping zones near churches, schools and busy roads, in danger zones, in ground unsuitable by its nature, and where nature or heritage protection gives an area special value; Art. 6 Abs. 3: "Die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels sind sinngemaess auf Art. 4 dieser Verordnung anzuwenden." The ordinance contains no penalty article: zero occurrences of Strafe, Busse, bestraft or Uebertretung in the full text. ai.clex.ch. ↩
- Kanton Appenzell Innerrhoden, report on camping tourism (Massnahme B4), June 2025, 47 pages: "Die Campingverordnung (GS 935.610) enthaelt keine Strafnorm. Zwar greifen indirekt die Strafnormen des Baugesetzes und des Gastgewerbegesetzes. Die Strafnormen gelten allerdings nur beschraenkt. Fuer verbotenes Campieren ausserhalb der Campingzone besteht keine Strafmoeglichkeit." That is the canton stating its own position. ai.ch. ↩
- Verordnung ueber die eidgenoessischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplaetze. Die Kantone koennen Ausnahmen bewilligen." The prohibition is federal, so no cantonal or communal permission reaches inside a hunting-ban district. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenoessischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 covers wildlife rest zones at the same amount. Read in the consolidated PDF on 3 August 2026. fedlex.admin.ch. ↩
- Bundesgesetz ueber den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Art. 5 and 6: an inventory entry such as a BLN listing binds the authorities when they carry out a federal task. It does not create a camping offence for a private person on foot. fedlex.admin.ch. ↩
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Meine 141 Lieblingsspots in den Schweizer Alpen. Koordinaten, Wegbeschreibung und eine Wildcamping-Einschätzung zu jedem einzelnen.