Wildcampen und Biwakieren in Appenzell Ausserrhoden
Das ist der kürzeste Artikel unserer Kantonsserie, und genau das ist der Befund. Die Gesetzessammlung von Appenzell Ausserrhoden enthält keine einzige Bestimmung über Campieren, Zelten oder Biwakieren. Wir haben sie vollständig durchsucht, um diesen Satz schreiben zu können.
Der Kanton sagt gar nichts. Eine Volltextsuche über die gesamte Ausserrhoder Sammlung liefert null Treffer für campieren, zelten und Biwak.1 Camping kommt nur als Zonenbegriff im Baurecht und als taxpflichtiges Bett im Tourismusgesetz vor. Über deine Nacht entscheiden die Gemeinde, in der du stehst, die Grundeigentümerschaft und das eidgenössische Jagdbanngebiet Säntis, wo es hinreicht.2
Eine geprüfte Null, keine Vermutung
Wir haben die Suchbegriffe durch die ganze kantonale Sammlung laufen lassen: campieren, null Treffer. Zelten, null. Biwak, null. Das Wort Camping kommt an genau zwei Orten vor, und keiner davon schränkt dich ein: Baugesetz und Bauverordnung behandeln Campingplätze als Zonenkategorie, und das Tourismusgesetz zählt Campingplatz-Nächte für die Gästetaxe.1 Es gibt keine Generalregel, keine kantonale Schutzgebiets-Campingklausel, keine Ordnungsbussen-Position.
Damit steht Ausserrhoden in der stillsten Gruppe unseres Kantonsvergleichs, neben der Waadt. Stille ist nicht dasselbe wie eine Erlaubnis für eine bestimmte Wiese, denn der Boden gehört trotzdem jemandem, und die Gemeinde kann trotzdem eine Regel geschrieben haben. Aber es heisst: Auf ein kantonales Verbot kann hier niemand zeigen, weil es keines gibt.
Was tatsächlich entscheidet
Drei Dinge. Die Gemeinde: Ausserrhoden hat zwanzig davon, und wir haben ihre Polizeireglemente nicht enumeriert. Behandle einen dorfnahen Platz also als offene Frage, nicht als geklärte. Die Grundeigentümerschaft: Der brauchbare Boden an der Alpstein-Flanke ist meist bewirtschaftete Alp, und das kurze Gespräch mit dem Bauern ist höflich und rechtlich der sauberste Weg. Und die Bundesschicht: Das Jagdbanngebiet Säntis reicht auf der Schwägalp-Seite auf Ausserrhoder Boden, freies Zelten und Campieren ist dort eine Bundesübertretung zu CHF 150, die keine Einwilligung aufhebt.23
Wie du die Bundesperimeter vor der Tour prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel. Für das Massiv selbst ist der Alpstein-Artikel der praktische Begleiter; die dort beschriebene Toleranzkultur ist eine Innerrhoder Geschichte, dafür lies die AI-Kantonsseite.
Wie es konkret aussieht
Ein publizierter Spot berührt bisher Ausserrhoder Boden, und er zeigt die eine Schicht, die hier wirklich beisst.
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SchwägalpBericht
Die Schwägalp bei der Säntis-Talstation liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 16 Säntis, dessen Objektblatt das ganze Banngebiet als integral geschützt führt. CHF 150 nach Bundesrecht, und keine Grundeigentümerschaft kann das wegbewilligen.
Ein anderer Ort in Appenzell Ausserrhoden?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Bei einem stillen Kanton liegt die Antwort in der Gemeinde, in der Parzelle und im Bundesperimeter, und das sind Fragen zum konkreten Ort.
Ist Wildcampen in Appenzell Ausserrhoden erlaubt?
Was ist der Unterschied zu Appenzell Innerrhoden?
Was kann eine Busse hier kosten?
Quellen
- Kanton Appenzell Ausserrhoden, systematische Gesetzessammlung, Volltextsuche über die gesamte Sammlung: campieren 0 Treffer, zelten 0 Treffer, Biwak 0 Treffer. "Camping" kommt nur im Baugesetz (bGS 721.1) und in der Bauverordnung (721.11) als Zonenkategorie sowie im Tourismusgesetz (955.21, mit Verordnung 955.213) für die Gästetaxe vor. Keine kantonale Norm beschränkt das Campieren ausserhalb von Campingplätzen. ar.clex.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Anhang 1 führt das Jagdbanngebiet Säntis (Objekt Nr. 16), das auf der Schwägalp-Seite auf Ausserrhoder Boden reicht. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩