Wildcampen und Biwakieren im Kanton Jura
Der Jura regelt das Campieren so, wie er seine Landschaften schützt: Weiher für Weiher, Flussufer für Flussufer. Eine allgemeine Regel gibt es nicht, das Wort bivouac kommt in der ganzen kantonalen Sammlung nicht vor, und die neuste Norm dieser ganzen Serie steht hier: der Gruère-Erlass, in Kraft seit Februar 2025.
Keine allgemeine Regel, zwei Reservate mit Zähnen. Kein jurassischer Erlass verbietet das Campieren ausserhalb von Campingplätzen generell, und ein Zelt braucht nach Planungsrecht erst ab zwei Monaten am selben Ort eine Bewilligung.1 Der Gruère-Erlass von 2024 verbietet das Campieren "sous toutes ses formes", Zelte und andere Unterstände eingeschlossen, über Reservat und angrenzende Landschaftszone, samt Feuer und Kochern, sanktioniert bis 20'000 Franken.2 Das Doubs-Reservat von 1980 trägt dieselbe Klausel und die einzige Camping-Ordnungsbusse des Kantons: 100 Franken, vor Ort erhebbar.3
La Gruère: die neuste Campingnorm der Schweiz
Der Moorweiher der Gruère bekam am 8. Oktober 2024 einen neuen Erlass, in Kraft seit dem 1. Februar 2025, als Ersatz für seinen Vorgänger von 1980. Sein Art. 6 verbietet im Reservat, "de camper sous toutes ses formes, de dresser des tentes ou autres abris", das Campieren in allen seinen Formen, das Aufstellen von Zelten oder anderen Unterständen, dazu Feuer und Kocher, und sein Art. 25 wiederholt das Campingverbot für die angrenzende Landschaftsschutzzone, die die ganze Moorlandschaft von nationaler Bedeutung umfasst.2 "Sous toutes ses formes" ist eine Formulierung, die das Biwak erreicht, ohne es zu nennen.
Die Sanktion ist die Asymmetrie, die man kennen sollte: Die Gruère hat keine Ordnungsbusse, ein Verstoss läuft also im ordentlichen Verfahren nach dem Naturschutzgesetz, bis 20'000 Franken.2 Alles, was vor 2025 publiziert wurde, zitiert den aufgehobenen Erlass von 1980. Wo der Jura national steht: unser Kantonsvergleich.
Der Doubs, die Weiher und die 100 Franken
Die Doubs-Ufer entlang der ganzen jurassischen Strecke sind seit 1980 Staatsreservat, und sein Art. 3 verbietet das Campieren, das Aufstellen von Zelten oder anderen Unterständen und das Abstellen von Wohnwagen. Das ist der eine Ort, den der Kanton vorbepreist hat: Seit 2023 führt die Ordnungsbussenverordnung das Campieren im Doubs-Reservat mit 100 Franken, vor Ort erhebbar, auch durch die Umweltaufsicht.3 Die Weiher-Erlasse von 1980, Bolleman, Lucelle, Plain de Saigne, Les Royes, Le Cerneux, tragen die identische Campingklausel, und der Erlass von 2025 für das Hochmoor von La Chaux-des-Breuleux nutzt die moderne Gruère-Vorlage.4
Ausserhalb der Reservate sind die Freiberge bewirtschaftete Allmenden und Wald, wo keine kantonale Norm eine rücksichtsvolle einzelne Nacht erreicht, und die Eigentümerschaft ist die Person, die man fragt. Die Bundesschicht gilt, wo sie kartiert ist.5 Wie du die Perimeter prüfst: der Schutzgebiete-Artikel.
Zelt oder Biwak: erfasst durch Formulierung, nicht durch Namen
Das Wort bivouac kommt in der jurassischen Sammlung nirgends vor, und die modernen Erlasse brauchten es nicht: Campieren "in allen seinen Formen" plus "andere Unterstände" erreicht die Blache und wohl auch den Sack. Ausserhalb der Reservate ist beides ungeregelt, und die Zwei-Monats-Schwelle des Planungsrechts bestätigt, dass die einzelne Nacht unterhalb des Bewilligungsrechts liegt. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
Im Kanton Jura liegt bisher kein recherchierter Spot. Der nächste recherchierte Boden ist dieselbe Kette, an ihrem Berner Ende.
-
ChasseralBericht
Dieselbe Jura-Logik am anderen Ende der Kette: Die entscheidende Ebene ist nicht die, die entscheidend aussieht, und die Gemeinde klärt es. Im Kanton Jura setzt du den Reservats-Erlass an die Stelle der Gemeinde, und die Lesart hält.
Ein Ort im Kanton Jura?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die Antwort, ob ein Reservats-Erlass deinen Platz erreicht, und den richtigen in seiner geltenden Fassung zu lesen ist das, was die Spot-Berichte tun.
Ist Wildcampen im Kanton Jura verboten?
Was kostet Wildcampen im Kanton Jura?
Haben sich die Gruère-Regeln kürzlich geändert?
Quellen
- République et Canton du Jura, RSJU: Kein Erlass verbietet das Campieren ausserhalb von Campingplätzen generell; "bivouac" und "bivouaquer" liefern über die ganze Sammlung null Treffer. Décret concernant le permis de construire (DPC, RSJU 701.51), Art. 4 al. 2 let. a: Eine Baubewilligung für Zelte ausserhalb bewilligter Campingplätze braucht es erst, wenn sie mehr als zwei Monate pro Kalenderjahr am selben Ort stehen. rsju.jura.ch. ↩
- Arrêté relatif à la réserve naturelle de La Gruère et à la zone de protection paysagère adjacente vom 8. Oktober 2024 (RSJU 451.322, in Kraft seit 1. Februar 2025), Art. 6: "il est interdit: ... j) de camper sous toutes ses formes, de dresser des tentes ou autres abris; k) d'allumer des feux et d'utiliser des réchauds;" Art. 25 wiederholt das Campingverbot für die Landschaftszone. Sanktion: Art. 31 in Verbindung mit LPNP (RSJU 451) Art. 70: Busse bis 20'000 Franken. Der Erlass hob den Arrêté vom 5. Februar 1980 auf. rsju.jura.ch. ↩
- Arrêté mettant le Doubs et ses environs immédiats situés en territoire jurassien sous la protection de l'Etat vom 5. Februar 1980 (RSJU 451.311), Art. 3: "Dans la réserve, toute modification de l'état naturel est interdite, en particulier: ... c) camper, dresser des tentes ou autres abris, faire stationner des roulottes ou des caravanes ..." Ordnungsbusse: Ordonnance portant exécution de la LiLAO (OLiLAO, RSJU 324.111), Annexe 2, Ziff. 1.6 (in Kraft seit 1. Juni 2023): Fr. 100, erhebbar auch durch die Umweltaufsicht. rsju.jura.ch. ↩
- Die Weiher-Erlasse vom 5. Februar 1980 (RSJU 451.321 Bolleman, 451.323 Lucelle, 451.324 Plain de Saigne, 451.325 Les Royes, 451.341 Le Cerneux) tragen die identische Campingklausel in Art. 3; der Arrêté für die Tourbière de La Chaux-des-Breuleux vom 28. Januar 2025 (RSJU 451.331) nutzt die moderne Gruère-Vorlage. rsju.jura.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2, Ziff. 12005: freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten, CHF 150; Ziff. 12003 Wildruhezonen, gleicher Betrag. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e. fedlex.admin.ch. ↩