Wildcampen und Biwakieren im Kanton Nidwalden
Nidwalden regelt Wildcamping über genau ein Instrument: eine Biotopschutzverordnung, die Zelte in ihren gelisteten Moor- und Trockenwiesen-Gebieten verbietet. Ausserhalb dieser Perimeter schweigt der Kanton, und er ist der seltene Kanton ohne eine einzige Camping-Ordnungsbusse im ganzen Recht.
Kein generelles Verbot, eine gezielte Verordnung. Die Nidwaldner Biotopschutzverordnung verbietet in ihren gelisteten Gebieten "das Zelten und Campieren" sowie organisierte Veranstaltungen abseits markierter Wege und offenes Feuer ausserhalb bereitgestellter Feuerstellen.1 Darüber hinaus kennt der Kanton keine Campingregel: Für den Buochserhorn-Bericht haben wir alle 400 Nidwaldner Erlasse enumeriert, und das Wort Biwak kommt in keinem vor.2
Das eine Instrument, das beisst
Die Biotopschutzverordnung von 2017 schützt eine Liste von Mooren und Trockenwiesen im ganzen Kanton, und ihr § 5 nennt die verbotenen Nutzungen: darunter, in Ziff. 5, das Zelten und Campieren sowie organisierte Veranstaltungen abseits markierter Wege, und in Ziff. 6 offenes Feuer ausserhalb bereitgestellter Feuerstellen ohne Bewilligung.1 Die Perimeter sind kartiert; ob ein Platz drinliegt, ist eine Kartenfrage, keine Ermessensfrage.
Alles andere in der Sammlung ist Anlagenrecht: Das Planungsgesetz zoniert Campingplätze, Tourismus- und Gastgewerbegesetz besteuern und registrieren Betten. Keine generelle Campingregel, kein Camping-Posten in irgendeiner Bussenliste. Wo Nidwalden national steht: unser Kantonsvergleich.
Was ausserhalb der Biotope entscheidet
Die Gemeinde, die Grundeigentümerschaft und die Bundesschicht. Nidwaldner Gemeinden können eigene Regeln schreiben, und unsere recherchierten Fälle zeigen die Spannweite: Oberdorf veröffentlicht 25 Reglemente, und keines berührt Camping, während der Pilatus-Grat an der Luzerner Grenze in einer Landschaftsschutzzone liegt, deren Regeln sehr wohl beissen. Die Bundesschicht läuft wie überall: Jagdbanngebiete und ausgeschiedene Wildruhezonen zu CHF 150, mit Winter-Ruhezonen an mehreren Nidwaldner Flanken.34
Wie du die Perimeter vor der Tour prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel; für die Spotwahl in der weiteren Region ist der Zentralschweiz-Artikel der Begleiter.
Zelt oder Biwak: das Wort existiert hier nicht
Das Wort Biwak kommt in keinem der 400 Nidwaldner Erlasse vor.2 In den Biotopgebieten nennt das Verbot Zelten und Campieren, das Biwak ohne Zelt bleibt dort also diskutabel und ist überall sonst kantonal ungeregelt. Wie üblich entscheidet der Ort mehr als die Ausrüstung. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
Drei recherchierte Fälle mit Nidwaldner Boden, und in allen dreien macht die Grenze die Arbeit.
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BuochserhornBericht
Durch Auszählung belegt: alle 400 Nidwaldner Erlasse durchsucht, 25 Oberdorfer Reglemente sauber. Die Winter-Wildruhezone ist die saisonale Grenze; der Bericht zieht sie.
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WidderfeldBericht
Der Pilatus-Gipfel über dem Eigenthal liegt in einer Landschaftsschutzzone, deren Regeln das Zelt verbieten. Die Schweiz hat elf Widderfelder; kläre zuerst, welches gemeint ist.
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Niderbauen ChulmBericht
Die Grenze zwischen Uri und Nidwalden läuft über den Gipfel, und die Antwort ist auf beiden Seiten ein Nein. Nicht der Kanton, der massgebende Perimeter schliesst diesen Fall.
Ein anderer Ort im Kanton Nidwalden?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die ganze Antwort, ob ein Biotop, eine Ruhezone oder eine Gemeinderegel deinen Platz erreicht, und genau diese Perimeterfrage beantworten die Spot-Berichte.
Ist Wildcampen im Kanton Nidwalden erlaubt?
Was kostet Wildcampen im Kanton Nidwalden?
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Quellen
- Kanton Nidwalden, Biotopschutzverordnung (BSchV) vom 4. April 2017 (NG 332.11, Stand 01.09.2023), § 5 (Nutzungsbeschränkungen): "Verboten sind insbesondere: ... 5. das Zelten und Campieren sowie organisierte Veranstaltungen abseits von markierten Wegen; 6. das Entfachen von Feuern im Freien ausserhalb von bereitgestellten Feuerstellen ohne Bewilligung; ..." gesetze.nw.ch. ↩
- Kanton Nidwalden, Gesetzessammlung: Für unseren Buochserhorn-Bericht wurden alle 400 Nidwaldner Erlasse durchsucht; das Wort Biwak kommt in keinem vor, und ausserhalb der Biotopschutzverordnung beschränkt kein Erlass das Campieren als Verhalten. Planungs-, Tourismus- und Gastgewerbegesetz sind reines Anlagenrecht, und keine Bussenliste führt einen Camping-Posten. gesetze.nw.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩