Wildcampen und Biwakieren im Kanton Freiburg
Freiburgs ganzes kantonales Campingrecht passt in einen Satz eines Reservatsreglements, und dessen deutsche Fassung trägt noch eine Schreibweise aus einer anderen Zeit. Überall sonst im Kanton fällt die Frage an Gemeinde und Grundeigentümerschaft, und unser Kaiseregg-Bericht zeigt, wie gut das enden kann.
Keine allgemeine Regel, ein Reservatsverbot. Suchen über die Freiburger Sammlung liefern nirgends eine Biwak-Bestimmung und genau ein geltendes Campingverbot: das Reglement des Naturschutzgebietes Vanil Noir, "Il est interdit: ... de camper", auf Deutsch "zu kampieren", die alte K-Schreibweise, bis heute in Kraft.1 Das Gastgewerbegesetz regelt bezahlte Campingplätze als Betriebe, Tourismus- und Zonenrecht zählen und zonieren sie.2 Den Rest entscheidet die Gemeinde.
Die eine Klausel, und ihre alte Schreibweise
Das Reglement zum Schutz des Vanil-Noir-Reservats, in Kraft seit 1983 und zuletzt 2019 konsolidiert, zählt seine Verbote in Art. 6 auf: Feuer ausserhalb der Hütten, und unter Buchstabe g das Campieren. Der Erlass ist zweisprachig, und die deutsche Fassung bewahrt ein Stück Rechtsarchäologie: "Es ist verboten: ... g) zu kampieren", kampieren mit K, eine Schreibweise, die bis heute in Kraft steht.1 Das Reservat umfasst das Greyerzer Hochland um den höchsten Gipfel des Kantons; innerhalb seines Perimeters ist die Nacht zu, mit oder ohne Zelt, denn ein Reservat dieser Art ist Schutzboden, bevor irgendein Verb ausgelegt wird.
Jenseits des Vanil Noir wird die Sammlung still: bivouaquer liefert nirgends einen Treffer, und camper erscheint sonst nur im Gastgewerbegesetz, das bezahlte Campingplätze als Betriebe konzessioniert.2 Wo Freiburg national steht: unser Kantonsvergleich.
Die stille Seite, belegt an der Kaiseregg
Was die Stille praktisch heisst, ist aktenkundig: Für die Kaiseregg auf 2'184 m haben wir belegt, dass keine Bundesnorm den Gipfel erreicht, dass Freiburg kein kantonales Campingverbot kennt und dass Plaffeien weder ein Polizei- noch ein Campingreglement veröffentlicht. Die Begründung dort ist die Begründung für das ungeschützte Hochland des Kantons; der Bericht trägt sie vollständig.3
Die Bundesschicht läuft wie überall mit 150 Franken in Jagdbanngebieten und ausgeschiedenen Wildruhezonen, und die Freiburger Voralpen tragen beide Arten von Perimeter.45 Wie du sie vor der Tour prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel.
Zelt oder Biwak: ein Verb, diskutable Ränder
Das einzige operative Verb des Kantons ist camper, kampieren. Keine Freiburger Norm nennt das Biwak, innerhalb des Vanil Noir hängt der zeltlose Fall also daran, wie weit kampieren reicht, und ausserhalb ist kantonal beides ungeregelt. Der Wortlaut der Gemeinde, wo es einen gibt, entscheidet. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
Ein recherchierter Freiburger Spot bisher, und er trägt die stille Seite des Kantons.
-
KaisereggBericht
Keine Bundesnorm am Gipfel, kein kantonales Campingverbot, und Plaffeien veröffentlicht weder ein Polizei- noch ein Campingreglement. Der Bericht setzt die drei Ebenen zusammen.
Ein anderer Ort im Kanton Freiburg?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die Antwort der Vanil-Noir-Perimeter, eine Bundesschicht oder die Gemeinde, und genau diese Prüfungen machen die Spot-Berichte.
Ist Wildcampen im Kanton Freiburg erlaubt?
Was kostet Wildcampen im Kanton Freiburg?
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Quellen
- Règlement concernant la protection de la réserve du Vanil Noir vom 11.01.1983 (Stand 01.04.2019), RSF/SGF 721.2.51, zweisprachig. Art. 6: "Il est interdit: ... d) de faire du feu en dehors des chalets; ... g) de camper." Deutsche Fassung: "Es ist verboten: ... g) zu kampieren." Die alte K-Schreibweise ist bis heute in Kraft. bdlf.fr.ch. ↩
- Kanton Freiburg, Gesetzessammlung (bdlf.fr.ch): bivouaquer liefert über die ganze Sammlung null Treffer; camper trifft sonst nur das Gastgewerbegesetz (RSF 952.1), das bezahlte Campingplätze als Betriebe konzessioniert; camping erscheint in Tourismus-, Zonen- und Steuererlassen ohne jedes Verhaltensverbot. bdlf.fr.ch. ↩
- Gemeinde Plaffeien: veröffentlicht weder ein Polizei- noch ein Campingreglement; verifiziert für unseren Kaiseregg-Bericht, zusammen mit der föderalen Leere am Gipfel. plaffeien.ch. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩