Wildcampen im Wallis

Frag herum und man sagt dir, im Wallis sei Campieren verboten. Es ist die meistwiederholte Behauptung über diesen Kanton, und sie ist falsch. Die Regel, die alle meinen, ist seit Jahrzehnten nicht mehr in Kraft.

Im Wallis ist kein kantonales Campingverbot in Kraft. Wir haben nachgeschaut: fünf kantonale Erlasse, in keinem eine Campingbestimmung.2 Sehr lebendig ist dafür das kommunale Recht: Zermatt verbietet Campieren auf allem öffentlichen Boden der Gemeinde, und vier Gemeinden über dem Genfersee tun dasselbe bis CHF 5'000.

Woher das Märchen kommt

"Im Wallis ist Campieren verboten" steht in Foren, in Tourenberichten und im Kopf von Leuten, die es ehrlich glauben. Wir haben in der kantonalen Gesetzessammlung nachgeschaut, und es gibt sie nicht. Das Polizeigesetz (RS 550.1), das Baugesetz (705.1), das Waldgesetz (921.1) und das Natur- und Landschaftsschutzgesetz (451.1) enthalten überhaupt keine Camping-, Biwak- oder Zeltbestimmung, und das Tourismusgesetz (935.1) erwähnt Camping nur in den Artikeln zur Beherbergungstaxe. Auch das Zermatter Polizeireglement, das Campieren sehr wohl regelt, zählt die kantonalen Erlasse auf, auf die es sich stützt, und nennt kein kantonales Campinggesetz.

Die praktische Folge: Leute meiden im Wallis vollkommen rechtmässigen Boden und stellen dafür ausgerechnet dort selbstbewusst das Zelt auf, wo eine Gemeinde tatsächlich büsst. Das Märchen zeigt genau in die falsche Richtung.

An seine Stelle tritt der Schweizer Normalfall: kein kantonales Verbot, also ist eine rücksichtsvolle einzelne Nacht über der Waldgrenze in Ordnung, solange nicht eine Gemeinde oder der Bund etwas anderes sagt. Im Wallis sind die Gemeinden, die etwas anderes sagen, wenige und konzentriert.

Zermatt ist die Ausnahme, die die meisten erwischt

Das Zermatter Polizeireglement von 2022 verbietet Campieren auf allem öffentlichen Boden der Gemeinde, und Art. 43 Abs. 1 sagt ausdrücklich, dass das blosse Aufstellen von Zelten bereits darunter fällt. Ein "war ja nur fürs Foto" gibt es hier nicht. Art. 43 Abs. 3 lässt eine Tür offen, vereinzeltes Campieren abseits bewilligter Plätze mit Zustimmung des Grundeigentümers, aber ein Seeufer ist öffentlicher Grund, am Riffelsee und am Stellisee ist es also keine.

Der Vollzug ist echt und ungewöhnlich gründlich. Die Standardbusse liegt bei rund CHF 200 pro Zelt, Nachtkontrollen werden per Drohne geflogen. Der Bussenrahmen des Reglements steht in Art. 49 Abs. 2 bei CHF 10 bis CHF 5'000.1 Wer eine Sauerei hinterlässt, zahlt nach Art. 39 Abs. 4 zusätzlich die Reinigungs- und Instandstellungskosten, wobei dieser Artikel das Verunreinigen betrifft und nicht das Campieren.

Das trifft viele, weil in Zermatt die berühmten Bilder entstehen. Riffelsee und Stellisee liegen beide in der Gemeinde, beide sind verboten. Ein Zermatter Ranger hat uns direkt gebeten, den Riffelsee nicht mehr als Wildcamping-Spot zu zeigen, und genau deshalb tun wir es nicht.

Die andere: vier Gemeinden über dem Genfersee

Vouvry und drei Nachbargemeinden teilen sich ein Polizeireglement. Ehrlich an dieser Stelle: Das Reglement ist auf keiner Gemeinde- oder Polizeiseite veroeffentlicht, die wir erreichen konnten. Artikelnummer und Obergenze stammen deshalb aus unserer eigenen Spot-Recherche und nicht aus dem Text, gelesen haben wir ihn nicht.3 Das macht Le Grammont, ein beliebtes Sonnenaufgangsziel über dem Genfersee, zum verbotenen Ort.

Es hat eine Eigenheit, die man kennen sollte: Art. 4 Abs. 2 erstreckt das Reglement auch auf Privatland. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist hier also kein Ausweg. In den meisten Teilen der Schweiz löst genau das die Sache. In diesen vier Gemeinden nicht.

Zelt oder Biwak: das Wallis spaltet seine eigenen Wörter

Das eine kantonale Instrument, das Campieren tatsächlich büsst, wird leicht falsch gelesen. Die Naturschutzverordnung führt eine Ordnungsbussenliste, deren Position Nr. 6 das Zelten und Campieren "in einem Gebiet, in dem dies verboten ist" mit Fr. 50 büsst. Sie setzt einen gebietsbezogenen Schutzentscheid voraus; ein Generalverbot ist sie nicht. Und ihre zwei Sprachfassungen gehen auseinander: Der französische Text lautet "Bivouaquer et camper", büsst also ausdrücklich das Biwak, während der deutsche nur Zelten und Campieren nennt.6

Die Gebietsentscheide selbst schneiden in beide Richtungen. Das älteste ausdrückliche Biwakverbot, das wir in der Schweiz kennen, ist der Derborence-Schutzentscheid von 1961, und der nennt nur das Biwakieren: "In diesem Gebiet ist es verboten, ... zu biwakieren, Feuer anzuzünden, Abfälle liegen zu lassen".7 Das Jagdrecht geht den umgekehrten Weg: Sein Ausführungsreglement erlaubt das Mitführen und vorübergehende Aufstellen von Biwakzelten im freien Jagdgebiet ausdrücklich, andere Bestimmungen vorbehalten.8

Und die Modellklausel, die mehrere Walliser Gemeinden verwenden, vollständig gelesen für Val de Bagnes und Evolène, greift weiter als jedes einzelne Verb: Verboten sind Camping, Caravaning "et ce qui leur est assimilable", und was ihnen gleichkommt, ausserhalb bewilligter Plätze.9 Unter dieser Auffangklausel ist ein Biwak eine schlechte Wette. Der Wortlaut entscheidet in diesem Kanton mehr als irgendwo sonst.

Der Rest des Kantons

Ausserhalb dieser Gemeinden verhält sich das Wallis wie der grösste Teil der Alpen: kein kantonales Verbot, eidgenössische Jagdbanngebiete und Wildruhezonen dort, wo sie kartiert sind, und über der Waldgrenze der gesunde Menschenverstand. Der Lac d'Emosson-Bericht ruht auf genau dieser Grundlage.

Ein lokales Detail, das oft mit Campingrecht verwechselt wird: Seit Juni 2024 ist das Übernachten im Auto an der Staumauer Emosson verboten. Das ist eine Parkregel und keine Campingregel. Sie ändert nichts daran, ob du oben am Berg schlafen darfst. Sie ändert, wo du das Auto stehen lässt.

Wie es konkret aussieht

Fünf vollständig recherchierte Walliser Spots. Jedes Verbot darunter ist kommunal, keines ist kantonal.

  • Ein bewusstes Hochlager auf 2'263 m, ohne kantonales Verbot, ohne kommunales Verbot und ohne Bundesschicht am Punkt. Das Parkverbot an der Staumauer von 2024 ist eine andere, campingfremde Regel.

  • Orsières beschränkt Camping auf bezeichnete Plätze und verweist das wilde Campieren dann ans kantonale Recht, das kein Verbot kennt. Der Bericht folgt dem Wortlaut der Gemeinde bis zum Ende.

  • RiffelseeBericht

    Liegt in Zermatt. Art. 43 des Polizeireglements von 2022, rund CHF 200 pro Zelt. Ein Ranger hat uns gebeten, den Ort nicht mehr zu bewerben, und das respektieren wir.

  • StelliseeBericht

    Dieselbe Zermatter Norm wie beim Riffelsee. Art. 43 Abs. 1 laesst das blosse Aufstellen genuegen, und die Ausnahme fuer Privatland in Abs. 3 greift an einem oeffentlichen Seeufer nicht.

  • Vouvry und drei Nachbargemeinden, Art. 56 Abs. 2, bis CHF 5'000. Art. 4 Abs. 2 greift auch auf Privatland, die Zustimmung ist also kein Ausweg.

Ein anderer Ort im Wallis?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Im Wallis gehen die allgemeine und die lokale Antwort am weitesten auseinander, deshalb ist der Bericht zum konkreten Ort hier besonders viel wert.

Ist Wildcampen im Wallis verboten?
Nein. Ein kantonales Campingverbot ist nicht in Kraft. Wir haben Polizeigesetz, Baugesetz, Waldgesetz und Naturschutzgesetz vollstaendig gelesen und in keinem eine Campingbestimmung gefunden; das Tourismusgesetz erwaehnt Camping nur bei der Beherbergungstaxe. Kommunale Verbote existieren dagegen sehr wohl, vor allem in Zermatt und in vier Gemeinden über dem Genfersee.
Darf ich am Riffelsee oder am Stellisee zelten?
Nein. Beide Seen liegen in der Gemeinde Zermatt, deren Polizeireglement von 2022 Campieren auf allem öffentlichen Boden verbietet. Art. 43 Abs. 1 hält fest, dass schon das blosse Aufstellen eines Zelts darunter fällt, also ist auch ein kurzer Fotoaufbau erfasst.
Was kostet eine Busse in Zermatt?
Rund CHF 200 pro Zelt als Standardbusse, mit Nachtkontrollen per Drohne. Der Bussenrahmen steht in Art. 49 Abs. 2 bei CHF 10 bis CHF 5'000. Art. 39 Abs. 4 legt Reinigungskosten dazu, dieser Artikel betrifft aber das Verunreinigen und nicht das Campieren.
Hilft es, den Grundeigentümer zu fragen?
Meistens ja, aber nicht überall. In Vouvry und den drei Nachbargemeinden erstreckt Art. 4 Abs. 2 das Polizeireglement auch auf Privatland, dort räumt die Zustimmung das Verbot nicht aus.

Quellen

  1. Einwohnergemeinde Zermatt, Polizeireglement, homologated by the Walliser Staatsrat on 26 January 2022, read in full from the communal PDF. Art. 43 has THREE paragraphs: Abs. 1 defines Campieren and states that "das blosse Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. faellt ebenfalls unter den Begriff des Campierens"; Abs. 2: "Das Campieren auf oeffentlichem Grund ist verboten."; Abs. 3: "Das vereinzelte gelegentliche Campieren abseits von bewilligten Campingplaetzen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentuemers gestattet." There is no Abs. 4. Art. 49 Abs. 2 sets the fine at CHF 10 to CHF 5000. Art. 39 Abs. 4, in the article on keeping public ground clean, is what makes an offender pay cleaning and restoration costs. gemeinde.zermatt.ch.
  2. Canton Valais law collection, read in full via the lex.vs.ch API on 3 August 2026: Loi sur la police cantonale (RS 550.1), Loi sur les constructions (705.1), Loi sur les forets (921.1) and Loi sur la protection de la nature, du paysage et des sites (451.1) contain no camping, campement, bivouac or tente provision at all. The Loi sur le tourisme (935.1) mentions camping three times, all in the tourist-tax articles. The Zermatt police reglement lists the cantonal acts it rests on and names no cantonal camping act either. lex.vs.ch.
  3. The four communes above Lake Geneva that share a police force are Vionnaz, Vouvry, Port-Valais and Saint-Gingolph, confirmed through the Police Intercommunale du Haut-Lac. Their joint reglement is not published on any commune or PIHL page we could reach, so the article number and the exact ceiling are reported from the spot research rather than read here. achl.ch.
  4. Verordnung ueber die eidgenoessischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplaetze. Die Kantone koennen Ausnahmen bewilligen." The prohibition is federal, so no cantonal or communal permission reaches inside a hunting-ban district. fedlex.admin.ch.
  5. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenoessischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 covers wildlife rest zones at the same amount. Read in the consolidated PDF on 3 August 2026. fedlex.admin.ch.
  6. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20.09.2000 (SGS/VS 451.100), Anhang 4 (zu Art. 37a Abs. 1 und 40 Abs. 2), Ordnungsbussenliste Nr. 6. Deutsche Fassung: "Das Zelten und Campieren in einem Gebiet, in dem dies verboten ist: Fr. 50". Französische Fassung derselben Position: "Bivouaquer et camper dans un site avec interdiction: Fr. 50". Die Position setzt ein gebietsbezogenes Verbot aus einem Schutzentscheid voraus. lex.vs.ch.
  7. Entscheid betreffend den Schutz der Waldung und der Landschaft von Derborence vom 30.03.1961 (SGS/VS 451.114), Art. 2: "In diesem Gebiet ist es verboten, ... zu biwakieren, Feuer anzuzünden, Abfälle liegen zu lassen ..." (FR: "... de bivouaquer, de faire du feu, d'abandonner tout déchet ..."). Nennt nur das Biwakieren, kein Zelt- und kein Campingverb. lex.vs.ch.
  8. Ausführungsreglement zum Jagdgesetz vom 16.06.2021 (SGS/VS 922.100), Art. 31 Ziff. 9: "Das Mitführen und vorübergehende Aufstellen von Biwakzelten im freien Jagdgebiet ist gestattet. Vorbehalten bleiben andere diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen (Forst, Raumplanung, Gemeindereglemente, usw.)." lex.vs.ch.
  9. Gemeinde Val de Bagnes, Règlement de police vom 9. April 2024, Art. 55 al. 2: "Le camping, le caravaning et ce qui leur est assimilable sont interdits en dehors des emplacements autorisés expressément désignés comme tels par l'Autorité." Sanktion: Art. 77, Busse 10 bis 10'000 Franken. Die Gemeinde Evolène verwendet denselben Modelltext in Art. 54 ihres Polizeireglements von 2018 (Sanktion Art. 78). valdebagnes.ch.