Wildcampen und Biwakieren im Kanton Waadt

Die Waadt hat ein Campinggesetz, und es handelt von Campingplätzen: wie man sie zoniert, bewilligt und betreibt. Über ein Zelt am Berg sagt es nichts, und das kantonale Naturschutzgesetz auch nicht. Deine Nacht in den Waadtländer Alpen wird Gemeinde für Gemeinde entschieden.

Oben Anlagenrecht, darunter die Gemeinden. Das Waadtländer Campinggesetz definiert den Campingplatz als eingerichteten Platz für regelmässig aufgenommene mobile Einrichtungen und regelt genau das; Campieren ausserhalb kommt darin nicht vor.1 Das kantonale Naturerbe-Gesetz enthält keine Campingbestimmung, das Jagdreservats-Reglement keine Camping-Begriffe.2 Die operative Ebene ist die Gemeinde, und die Polizeireglemente der Riviera, von Ormont-Dessus und von Château-d'Oex teilen eine Klausel: kein Campieren auf öffentlichem Grund oder auf öffentlichen Wegen, auf Privatgrund nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder Pächter.367

Was die kantonalen Erlasse wirklich abdecken

Die Loi sur les campings et caravanings résidentiels von 1978 beginnt mit der Definition ihres Gegenstands: "Est réputé terrain de camping l'emplacement aménagé en vue de recevoir régulièrement des installations mobiles servant à l'habitation passagère ou saisonnière, telles que tentes, caravanes, fourgonnettes ou voitures de tourisme avec couchettes." Zonierung, Bewilligung, Betrieb. Ein Zelt für eine Nacht auf einer Alp ist kein "emplacement aménagé", und kein Artikel des Gesetzes erreicht es.1

Wir haben die Erlasse geprüft, in denen ein Verhaltensverbot sonst wohnen würde: Das kantonale Naturerbe-Gesetz enthält gar keine Campingbestimmung, und das Reglement über die Jagd- und Wildschutzreservate kennt weder Camping- noch Biwak- noch Zeltbegriffe.2 Damit ist die Waadtländer Position auf Kantonsebene belegt reines Anlagenrecht. Wo die Waadt national steht: unser Kantonsvergleich.

Die Gemeinden und ihre gemeinsame Klausel

Ormont-Dessus über Les Diablerets regelt das Campieren im Polizeireglement von 2021. Art. 76 verbietet Campieren in jeder Form auf öffentlichem Grund, ausser an Plätzen, die die Gemeinde bezeichnet, und erlaubt gelegentliches Campieren auf Privatgrund nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder Pächter; über vier Tage (3 Nächte) hinaus braucht es zusätzlich eine Bewilligung der Gemeinde. Die Busse geht bis 500 Franken, im Wiederholungsfall bis 1'000. Isenau ist eine Gemeindealp, an einen Älpler verpachtet: Im Sommer fragst du die Alp, sonst die Gemeinde.6 Korrigiert am 2. Oktober 2026: Eine frühere Fassung dieser Seite sagte, Ormont-Dessus habe keinen Campingartikel und der Isenau-Bericht beruhe auf einer belegten Abwesenheit über alle drei Ebenen.

Andere Gemeinden der Waadtländer Alpen haben dieselbe Klausel. Château-d'Oex hat sie im Polizeireglement von 2023, Art. 59, mit dem Verbot auf der öffentlichen Strasse oder daneben, Wege eingeschlossen, statt auf allem öffentlichen Grund, und sie gilt am Talschluss der Torneresse oberhalb von L'Etivaz.7 Das interkommunale Polizeireglement der Riviera, das für Montreux gilt, funktioniert in Art. 33 genauso: Es setzt das Einverständnis von Grundeigentümer oder Pächter voraus, verlangt eine Bewilligung der Association Sécurité Riviera erst für mehr als vier Tage und verbietet das Campieren nur auf der öffentlichen Strasse samt Umgebung und im Wald. Eine einzelne Nacht mit Einverständnis auf der Jaman-Alpweide braucht also keine Bewilligung und verstösst gegen kein Verbot.3

Die Bundesschicht läuft wie überall, mit 150 Franken in Jagdbanngebieten, und das Muverans-Massiv zeigt sie in voller Stärke: zwei integrale Reservate, deren Linien über beide Gipfel laufen.45 Wie du jeden Perimeter prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel.

Zelt oder Biwak: kein kantonales Verb existiert

Die Waadt nennt auf Kantonsebene weder die Zeltnacht noch das Biwak, also entscheidet der kommunale Wortlaut, und die Spannweite ist real: Eine Gemeindeklausel, die nur vom Campieren spricht, lässt das Biwak ohne Zelt diskutabel, ein integrales Reservat schliesst alles. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

Drei recherchierte Fälle auf Waadtländer Boden: zwei, in denen eine Gemeindeklausel das Ja von Eigentümer oder Pächter verlangt, einer in eidgenössischen Jagdbanngebieten.

  • IsenauBericht

    Eine Alpterrasse auf 1'864 m über Les Diablerets, die der Gemeinde gehört und verpachtet ist: keine Bundesschicht am Punkt, keine kantonale Campingbestimmung, und das Polizeireglement von Ormont-Dessus, Art. 76, erlaubt eine Nacht auf Privatgrund nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder Pächter. Im Sommer fragst du die Alp, sonst die Gemeinde.

  • Das Recht sagt ja mit einem Schritt: Das Riviera-Polizeireglement, Art. 33, setzt das Einverständnis von Grundeigentümer oder Pächter voraus und verlangt eine Bewilligung der Association Sécurité Riviera erst für mehr als vier Tage. Der Berg selbst ist der strengere Richter.

  • MuveransBericht

    Ein Massiv, zwei integrale Reservate, deren Grenze über beide Gipfel läuft, vier Gemeinden, zwei Kantone, und jede Linie schliesst gleich.

Ein anderer Ort im Kanton Waadt?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Bei einem Anlagenrecht-Kanton sitzt die Antwort im Gemeindereglement und im Reservats-Perimeter, und genau die lesen die Spot-Berichte.

Ist Wildcampen im Kanton Waadt verboten?
Vom Kanton nicht. Das kantonale Campinggesetz regelt Campingplätze als Anlagen und sagt nichts über das Campieren ausserhalb, und das Naturerbe-Gesetz enthält keine Campingbestimmung. Die Gemeinden entscheiden, und viele Polizeireglemente teilen eine Klausel: kein Campieren auf öffentlichem Grund oder auf öffentlichen Wegen, auf Privatgrund nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder Pächter, so in Ormont-Dessus, in Château-d'Oex und an der Riviera. Reservate schliessen ihre Perimeter ganz.
Was kostet Wildcampen im Kanton Waadt?
Eine kantonale Campingbusse gibt es nicht, weil es keinen kantonalen Tatbestand gibt. Gemeindereglemente tragen eigene Bussenrahmen, Reservats-Verstösse laufen nach den kantonalen Schutznormen, und in eidgenössischen Jagdbanngebieten gelten 150 Franken nach Bundesrecht.
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Der Kanton nennt beides nicht, also entscheidet der kommunale Wortlaut. Eine Gemeindeklausel, die nur vom Campieren spricht, lässt das Biwak ohne Zelt diskutabel; ein integrales Reservat schliesst alles, egal mit welcher Ausrüstung.

Quellen

  1. Canton de Vaud, Loi sur les campings et caravanings résidentiels (LCCR) vom 11.09.1978 (BLV 935.61), Art. 1: "Est réputé terrain de camping l'emplacement aménagé en vue de recevoir régulièrement des installations mobiles servant à l'habitation passagère ou saisonnière, telles que tentes, caravanes, fourgonnettes ou voitures de tourisme avec couchettes." Art. 2 Zonierung, Art. 3 Bewilligungen; keine Klausel über Campieren ausserhalb von Campingplätzen. Das Règlement d'application vom 23.04.1980 (BLV 935.61.1) enthält nur interne Campingplatz-Regeln. lexfind.ch. ↩
  2. Canton de Vaud, Naturerbe-Gesetz (LPrPNP): Die Volltextlektüre für unseren Isenau-Bericht ergab null Campingbestimmungen; das Règlement sur les réserves de chasse et de protection de la faune (RRCh) vom 29.06.2005 (RSV 922.03.3) enthält null Camping-, Biwak- oder Zeltbegriffe. lexfind.ch. ↩
  3. Règlement général de police der Association de communes Sécurité Riviera (RGPi) vom 15. April 2010, ratifizierte Fassung vom 10. April 2025, veröffentlicht auf securite-riviera.ch, Art. 33: Wer mit Zustimmung des Grundeigentümers oder gegebenenfalls des Pächters oder Mieters länger als vier Tage ausserhalb eines dafür eingerichteten Platzes campiert, braucht eine Bewilligung der Association Sécurité Riviera; auf der öffentlichen Strasse samt Umgebung und im Wald ist Campieren verboten. Ein Verstoss wird nach dem Waadtländer Übertretungsgesetz (LContr, RSV 312.11), Art. 25, gebüsst: höchstens 500 Franken, 1'000 Franken im Wiederholungsfall oder bei einer andauernden Übertretung. Grundlage unseres Dent-de-Jaman-Berichts, wo der Weg und seine Bedingungen vollständig gelesen sind. lexfind.ch. ↩
  4. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e, im Wortlaut: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." fedlex.admin.ch. ↩
  5. Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩
  6. Commune d'Ormont-Dessus, Règlement communal de police, von der Municipalité am 2. Februar 2021 und vom Conseil communal am 18. März 2021 angenommen, von der Vorsteherin des kantonalen Département des institutions et du territoire am 5. Juli 2021 genehmigt; die Gemeinde veröffentlicht es als Scan. Art. 76 "Camping et caravaning", Abs. 1: "Le camping et le caravaning sous toutes leurs formes sont interdits sur le domaine public, excepté sur les emplacements désignés par la Municipalité." Abs. 2: "Sur le domaine privé, le camping occasionnel n'est permis qu'avec l'accord du propriétaire, du locataire, du fermier ou du possesseur à un autre titre de l'immeuble. L'autorisation de la Municipalité ou de l'autorité délégataire est obligatoire pour toute durée excédant quatre jours (3 nuits)." Art. 11 Abs. 1 büsst jeden Verstoss im Rahmen des Waadtländer Übertretungsgesetzes (LContr, RSV 312.11), dessen Art. 25 höchstens 500 Franken vorsieht, 1'000 Franken im Wiederholungsfall oder bei einer andauernden Übertretung. Isenau ist eine der Gemeindealpen, die die Municipalité verpachtet ("Location des alpages communaux 2019-2024", Le Cotterg, April 2018, lecotterg.ch). Grundlage unseres Isenau-Berichts. Korrigiert am 2. Oktober 2026: Diese Seite sagte, Ormont-Dessus habe keinen Campingartikel, und las dafür nur das Planungs- und Baureglement vom 9. Januar 2001, das keinen enthält; die Campingregel steht im Polizeireglement. ormontdessus.ch. ↩
  7. Commune de Château-d'Oex, Règlement général de police, von der Vorsteherin des kantonalen Département des institutions, du territoire et du sport am 1. Mai 2023 genehmigt und mit dieser Genehmigung in Kraft (Art. 116); es gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet, L'Etivaz eingeschlossen (Art. 4). Art. 59 "Camping et caravaning", Abs. 1: "Il est interdit de camper sur la voie publique ou ses abords." Abs. 2: "Sur le domaine privé, le camping n'est permis qu'avec l'accord du propriétaire, du locataire, du fermier ou du possesseur à un autre titre de l'immeuble. Au surplus, l'autorisation de la Municipalité est obligatoire pour toute durée excédant quatre jours." Art. 3 lit. h zählt jeden Weg, der dem öffentlichen Verkehr offensteht, zur "voie publique", auf öffentlichem wie auf privatem Grund. Art. 10 Abs. 1 büsst Verstösse im Rahmen des Waadtländer Übertretungsgesetzes. Grundlage unseres L'Etivaz-Berichts. chateaudoex-admin.ch. ↩