Wildcampen und Biwakieren im Kanton Waadt
Die Waadt hat ein Campinggesetz, und es handelt von Campingplätzen: wie man sie zoniert, bewilligt und betreibt. Über ein Zelt am Berg sagt es nichts, und das kantonale Naturschutzgesetz auch nicht. Deine Nacht in den Waadtländer Alpen wird Gemeinde für Gemeinde entschieden.
Oben Anlagenrecht, darunter die Gemeinden. Das Waadtländer Campinggesetz definiert den Campingplatz als eingerichteten Platz für regelmässig aufgenommene mobile Einrichtungen und regelt genau das; Campieren ausserhalb kommt darin nicht vor.1 Das kantonale Naturerbe-Gesetz enthält keine Campingbestimmung, das Jagdreservats-Reglement keine Camping-Begriffe.2 Die operative Ebene ist die Gemeinde, und unsere zwei recherchierten Waadtländer Spots zeigen die Spannweite: belegte Stille an der Isenau, ein Bewilligungsweg an der Riviera.3
Was die kantonalen Erlasse wirklich abdecken
Die Loi sur les campings et caravanings résidentiels von 1978 beginnt mit der Definition ihres Gegenstands: "Est réputé terrain de camping l'emplacement aménagé en vue de recevoir régulièrement des installations mobiles servant à l'habitation passagère ou saisonnière, telles que tentes, caravanes, fourgonnettes ou voitures de tourisme avec couchettes." Zonierung, Bewilligung, Betrieb. Ein Zelt für eine Nacht auf einer Alp ist kein "emplacement aménagé", und kein Artikel des Gesetzes erreicht es.1
Wir haben die Erlasse geprüft, in denen ein Verhaltensverbot sonst wohnen würde: Das kantonale Naturerbe-Gesetz enthält gar keine Campingbestimmung, und das Reglement über die Jagd- und Wildschutzreservate kennt weder Camping- noch Biwak- noch Zeltbegriffe.2 Damit ist die Waadtländer Position auf Kantonsebene belegt reines Anlagenrecht. Wo die Waadt national steht: unser Kantonsvergleich.
Die Gemeinden, von Stille bis Bewilligungsweg
Ormont-Dessus über Les Diablerets veröffentlicht ein Gemeindereglement ohne Campingartikel, und genau darauf ruht unser Isenau-Bericht: eine belegte Abwesenheit über alle drei Ebenen. Die Riviera arbeitet anders: Das interkommunale Polizeireglement, das für Montreux gilt, führt das Campieren über eine Bewilligung der Association Sécurité Riviera, Art. 33, ein echter Weg statt eines toten Tors, und genau deshalb ist die Dent de Jaman eingeschränkt und nicht verboten.3
Die Bundesschicht läuft wie überall, mit 150 Franken in Jagdbanngebieten, und das Muverans-Massiv zeigt sie in voller Stärke: zwei integrale Reservate, deren Linien über beide Gipfel laufen.45 Wie du jeden Perimeter prüfst, steht im Schutzgebiete-Artikel.
Zelt oder Biwak: kein kantonales Verb existiert
Die Waadt nennt auf Kantonsebene weder die Zeltnacht noch das Biwak, also entscheidet der kommunale Wortlaut, und die Spannweite ist real: Ein Reglement auf der Basis einer Campingbewilligung lässt das Biwak ohne Zelt diskutabel, ein integrales Reservat schliesst alles. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
Drei recherchierte Fälle auf Waadtländer Boden, einer pro Ausgang.
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IsenauBericht
Eine Alpterrasse auf 1'864 m über Les Diablerets: keine Bundesschicht am Punkt, keine kantonale Campingbestimmung, und Ormont-Dessus veröffentlicht keine Regel, die sie erreicht. Der Bericht schichtet die drei Ebenen.
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Dent de JamanBericht
Das Recht sagt ja mit einem Schritt: Das Riviera-Polizeireglement führt das Campieren über eine Bewilligung der Association Sécurité Riviera, Art. 33. Der Berg selbst ist der strengere Richter.
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MuveransBericht
Ein Massiv, zwei integrale Reservate, deren Grenze über beide Gipfel läuft, vier Gemeinden, zwei Kantone, und jede Linie schliesst gleich.
Ein anderer Ort im Kanton Waadt?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. Bei einem Anlagenrecht-Kanton sitzt die Antwort im Gemeindereglement und im Reservats-Perimeter, und genau die lesen die Spot-Berichte.
Ist Wildcampen im Kanton Waadt verboten?
Was kostet Wildcampen im Kanton Waadt?
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Quellen
- Canton de Vaud, Loi sur les campings et caravanings résidentiels (LCCR) vom 11.09.1978 (BLV 935.61), Art. 1: "Est réputé terrain de camping l'emplacement aménagé en vue de recevoir régulièrement des installations mobiles servant à l'habitation passagère ou saisonnière, telles que tentes, caravanes, fourgonnettes ou voitures de tourisme avec couchettes." Art. 2 Zonierung, Art. 3 Bewilligungen; keine Klausel über Campieren ausserhalb von Campingplätzen. Das Règlement d'application vom 23.04.1980 (BLV 935.61.1) enthält nur interne Campingplatz-Regeln. lexfind.ch. ↩
- Canton de Vaud, Naturerbe-Gesetz (LPrPNP): Die Volltextlektüre für unseren Isenau-Bericht ergab null Campingbestimmungen; das Règlement sur les réserves de chasse et de protection de la faune (RRCh) vom 29.06.2005 (RSV 922.03.3) enthält null Camping-, Biwak- oder Zeltbegriffe. lexfind.ch. ↩
- Règlement général de police der Association de communes Sécurité Riviera (RGPi) vom 15. April 2010, ratifizierte Fassung vom 10. April 2025, Art. 33: Campieren ausserhalb bewilligter Plätze läuft über eine Bewilligung der Association Sécurité Riviera. Grundlage unseres Dent-de-Jaman-Berichts, wo der Weg und seine Bedingungen vollständig gelesen sind. lexfind.ch. ↩
- Ordonnance concernant les districts francs fédéraux (ODF, RS 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e, im Wortlaut: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), Anhang 2, Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)", CHF 150. Ziff. 12003 erfasst Wildruhezonen zum gleichen Betrag. fedlex.admin.ch. ↩