Wildcampen und Biwakieren im Kanton Zug
Zug hatte einmal eine Verordnung, die Campern ausserhalb bewilligter Plätze Anstand vorschrieb, und hat sie ersatzlos aufgehoben. Was bleibt, ist präzise: eine 100-Franken-Busse, die nur in den Naturschutzgebieten existiert, rund 125 Schutzpläne, die sie definieren, und eine Stadt, die unbewilligtes Campieren in ihren Anlagen verbietet und gleichzeitig eine Seewiese ausdrücklich fürs Zelten zont.
Kein generelles Verbot, eine Reservats-Busse. Nichts im Zuger Recht verbietet das Campieren generell: campieren, zelten und biwakieren liefern über die ganze Sammlung null Treffer.1 Die eine Ordnungsbusse, 100 Franken für das "Missachten des Lager- und Campierverbots", ist an das Naturschutzgesetz und seine Schutzgebiete gekettet und gilt nirgendwo sonst.2 Die alte Zeltplatz-Verordnung von 1962 adressierte Camper ausserhalb bewilligter Plätze sogar, ohne sie zu verbieten, und wurde 2012 ersatzlos aufgehoben.3
Die Busse, die nur in den Reservaten wohnt
Zugs Bussenkatalog bepreist in Ziff. 4.4 das Missachten des Lager- und Campierverbots mit 100 Franken, und seine Rechtskette nennt § 7 und § 8 des Naturschutzgesetzes zusammen mit den Schutzplan-Kompetenzen. Diese Kette bindet den Tatbestand an die Naturschutzgebiete; einen kantonsweiten Campiertatbestand gibt es nicht.2 Derselbe Katalog setzt Feuer im Reservat auf 200 Franken und das Betreten gesperrter Zonen auf 100.
Die Reservate selbst stammen aus rund 125 Schutzplänen, publiziert als Pläne statt Gesetze, und ihr Wortlaut variiert: Der Plan Choller/Sumpf am Zugersee-Südufer verbietet das Campieren namentlich, neuere Pläne arbeiten mit Wegegeboten und der Auffangklausel des Gesetzes für die Zone A, wo alles untersagt ist, was das Gebiet beeinträchtigen könnte.4 Wo Zug national steht: unser Kantonsvergleich.
Eine aufgehobene Verordnung, und eine gezonte Zeltwiese
Der historische Marker lohnt sich, weil er den Grundzustand klärt. Von 1962 bis 2012 hatte Zug eine Zeltplatz-Verordnung, deren § 8 sich an "Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten Zeltplatzes" richtete und ihnen die allgemeinen Polizeivorschriften und die privaten Rechte der Grundeigentümer in Erinnerung rief. Selbst das alte Recht behandelte das Verhalten als zulässig; 2012 wurde es ersatzlos aufgehoben.3
Die Stadt Zug zeigt beide Gesichter gleichzeitig: Ihr Anlagen-Reglement verbietet das unbewilligte Campieren in den städtischen Park- und Seeanlagen, und ihre Bauordnung widmet die Brüggli-Seewiese ausdrücklich unter anderem dem "Campieren mit Zelten und dergleichen".5 Die Bundesschicht gilt wie überall.6 Wie du die Perimeter prüfst: der Schutzgebiete-Artikel.
Zelt oder Biwak: wieder das Lagern
In den Schutzgebieten deckt der bepreiste Tatbestand das Lagern genauso wie das Campieren, die Nacht ohne Zelt ist dort also erfasst. Ausserhalb regelt der Kanton beides nicht, und das Wort Biwak kommt im Zuger Recht nirgends vor. Die Zugerberg-Moore sind genau der Ort, wo die Reservatsregel beisst; das Kulturland dazwischen ist Eigentümerland. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.
Wie es konkret aussieht
In Zug liegt bisher kein recherchierter Spot. Der nächste recherchierte Boden erhebt sich einen Kamm südlich.
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RigiBericht
Der nächste Gipfel weiter: kein kantonales Verbot auf beiden Seiten, kommunale Schutzzonen entscheiden, das erschlossene Gelände ist die echte Grenze. Das Zuger Muster, einen Kanton weiter.
Ein Ort im Kanton Zug?
Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die ganze Antwort, ob einer der 125 Schutzpläne oder eine Gemeinderegel deinen Platz erreicht, und genau diese Perimeterfrage beantworten die Spot-Berichte.
Ist Wildcampen im Kanton Zug verboten?
Was kostet Wildcampen im Kanton Zug?
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Quellen
- Kanton Zug, Bereinigte Gesetzessammlung (bgs.zg.ch), am 16. August 2026 volltextdurchsucht: campieren, kampieren, zelten und biwakieren liefern null Treffer; Polizeigesetz (BGS 512.1), Übertretungsstrafgesetz (BGS 312.1) und EG Waldgesetz (BGS 931.1) enthalten keine Campingbestimmung, das Waldgesetz garantiert in § 9 Abs. 1 die Zugänglichkeit. bgs.zg.ch. ↩
- Kanton Zug, Bussenkatalog zum Übertretungsstrafgesetz (BGS 312.1-A1, Stand 01.01.2025), Ziff. 4.4: "Missachten des Lager- und Campierverbots (§ 7 Abs. 1, § 8 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Bst. a und f sowie § 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz)": 100 Franken. Ziff. 4.5 Feuer im Reservat 200, Ziff. 4.6 Betretverbote 100. Die Kette bindet den Tatbestand an Naturschutzgebiete; ein kantonsweiter Camping-Posten existiert nicht. bgs.zg.ch. ↩
- Kanton Zug, Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen (BGS 943.15, 1962), § 8: "Wer sich als Zelt- oder Wohnwagenbenützer ausserhalb eines bewilligten Zeltplatzes aufhält, hat die allgemeinen Polizeivorschriften über Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hygiene zu beachten. Die privaten Rechte der Grundeigentümer bleiben vorbehalten." Aufgehoben per 01.07.2012 ersatzlos; die Sammlung dokumentiert die Aufhebung. bgs.zg.ch. ↩
- Schutzplan Choller/Sumpf (Zugersee-Südufer, Gemeinden Zug und Cham; RRB 1982/2006/2017), spezielle Schutzmassnahmen: Untersagt ist in den Naturschutzgebieten unter anderem das Betreten der Zone A, "zu campieren", Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstellen zu entfachen und die Nachtruhe zwischen 22.00 und 07.00 Uhr zu stören. Einer von rund 125 Schutzplänen; Perimeter im kantonalen Geoportal. zg.ch. ↩
- Stadt Zug, Reglement über die Benützung der öffentlichen Anlagen (SRS 7.7.1-1, Stand 01.01.2025), § 5 Abs. 1 lit. b: "Verbot des unbewilligten Campierens" in den öffentlichen Anlagen der Stadt, § 22 Strafbestimmung. Gegenstück: Bauordnung der Stadt Zug (SRS 7.1-1), § 60a widmet die Zone Brüggli am See ausdrücklich unter anderem dem "Campieren mit Zelten und dergleichen". zug.tlex.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2, Ziff. 12005: freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten, CHF 150; Ziff. 12003 Wildruhezonen, gleicher Betrag. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e. fedlex.admin.ch. ↩