Wildcampen und Biwakieren im Kanton Basel-Landschaft

Baselland hat kein Campinggesetz geschrieben und dann das Campieren 120 Mal verboten. Die allgemeinen Erlasse schweigen bis zum letzten Wort, und das ganze Naturschutz-Inventar, Kamm für Kamm, trägt dieselbe Verordnungsklausel: Campieren, verboten. Ob deine Nacht hier legal ist, ist eine Frage, auf welcher Seite einer Reservatsgrenze du stehst.

Keine allgemeine Norm, eine Verordnung pro Reservat. Polizeigesetz, Übertretungsstrafgesetz, Naturschutzgesetz und Waldgesetz enthalten keine Campingbestimmung, Wort für Wort geprüft.1 Was stattdessen existiert: 120 geltende Naturschutzgebiets-Verordnungen, jede mit Campierverbot, flächig über das Reservats-Inventar inklusive der Jurakämme und der Wasserfallen.2 Die Strafe dahinter liefert das Naturschutzgesetz: Busse, in schweren Fällen bis 100'000 Franken.3 Einen kantonalen Bussenkatalog führt der Kanton gar nicht.

Oben Stille, unten eine Wand aus Verordnungen

Die Volltextsuche nach campieren liefert 123 Texte, und jeder einzelne ist eine Regierungsrats-Verordnung mit dem Titel "Verordnung über das Naturschutzgebiet ...", 120 davon in Kraft. Null Treffer irgendwo sonst.1 Die Wasserfallen-Verordnung über Reigoldswil zeigt die Standardklausel: "Verboten sind insbesondere: ... Campieren, Landen mit Helikoptern ... Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen".2 Manche Verordnungen greifen weiter: Das Reservat Wasserfalle-Roti Flue, trotz fast gleichem Namen ein anderes Gebiet, verbietet zusätzlich das "Lagern in Gruppen".

Die Strafkette läuft über das Naturschutzgesetz, dessen § 33 jeden Verstoss büsst und in schweren Fällen bis 100'000 Franken erlaubt; der kantonale Normalrahmen ist 50 bis 50'000 Franken.3 Einen Ordnungsbussenkatalog gibt es nicht, ein Reservatsverstoss läuft also im ordentlichen Verfahren. Wo Baselland national steht: unser Kantonsvergleich.

Ausserhalb der Reservatsgrenzen

Jenseits der Verordnungs-Perimeter erreicht Baselländer Kantonsrecht dein Zelt nicht: kein generelles Verbot, kein Bussen-Posten, und ein Waldgesetz, das Velos und Veranstaltungen regelt, aber nicht das Schlafen. Die Gemeindeebene existiert dort, wo man sie erwartet: Reigoldswil, das Dorf unter den Wasserfallen, verbietet das freie Campieren auf öffentlichem Grund mit Ausnahmen des Gemeinderats, Bussen bis 1'000 Franken, und seine Regel endet ausdrücklich am öffentlichen Grund.4 Privates Kulturland mit dem Ja der Eigentümerschaft ist der rechtmässige Weg, den das System offen lässt.

Die Bundesschicht ist hier dünner als in den Alpen: In Baselland liegt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, der bekannte 150-Franken-Zeltposten hat also keinen Boden; ausgeschiedene Wildruhezonen bleiben möglich.5 Die eine Karte, die zählt, ist das Reservats-Inventar, und seine Perimeter stehen im Plananhang jeder Verordnung. Wie du Schutzperimeter generell prüfst: der Schutzgebiete-Artikel.

Zelt oder Biwak: ein Verb, 120 Mal

Jede der 120 Verordnungen verwendet Campieren, keine zelten oder biwakieren, im Reservat ist das Biwak ohne Zelt also die übliche Auslegungsfrage, verschärft dort, wo eine Verordnung das Lagern in Gruppen dazunimmt. Ausserhalb der Reservate ist beides ungeregelt. Die Namensfalle für die Planung: Wasserfallen und Wasserfalle-Roti Flue sind zwei verschiedene Reservate mit zwei verschiedenen Verordnungen. Die ganze Verb-Logik steht in Wann ist ein Biwak ein Biwak.

Wie es konkret aussieht

In Baselland liegt bisher kein recherchierter Spot. Der nächste recherchierte Boden setzt dieselbe Jurakette nach Südwesten fort.

  • ChasseralBericht

    Dieselbe Jura-Logik weiter der Kette entlang: Die entscheidende Ebene ist nicht die, die entscheidend aussieht, und die Gemeinde klärt es. In Baselland lautet die Parallelfrage schlicht, welche Reservats-Verordnung deinen Platz erreicht.

Ein Ort im Kanton Basel-Landschaft?

Gib ihn in den Wildcamping Check ein. In diesem Kanton ist die Antwort eine Reservatsgrenze auf einem Plananhang, und die richtige von 120 Verordnungen zu lesen ist das, was die Spot-Berichte tun.

Ist Wildcampen im Kanton Basel-Landschaft verboten?
Durch kein allgemeines Gesetz, und das ist geprüft: Polizeigesetz, Übertretungsstrafgesetz, Naturschutzgesetz und Waldgesetz enthalten keine Campingbestimmung. Verboten ist es in jedem der 120 Naturschutzgebiete durch dessen Verordnung, und auf öffentlichem Grund von Gemeinden, die es regeln, wie Reigoldswil. Privatland mit Einwilligung der Eigentümerschaft, ausserhalb der Reservate, bleibt der rechtmässige Weg.
Was kostet Wildcampen im Kanton Basel-Landschaft?
Eine Ordnungsbusse gibt es nicht, weil der Kanton keinen Katalog führt. Ein Reservatsverstoss läuft im ordentlichen Verfahren nach dem Naturschutzgesetz, mit Busse bis 100'000 Franken in schweren Fällen und 50 bis 50'000 Franken als Normalrahmen. Reigoldswil büsst auf seinem öffentlichen Grund bis 1'000 Franken.
Wird ein Biwak anders behandelt als ein Zelt?
Die 120 Verordnungen verbieten das Campieren und nennen weder Zelt noch Biwak, im Reservat ist der zeltlose Fall also eine Auslegungsfrage, und wo eine Verordnung das Lagern in Gruppen dazunimmt, wird es enger. Ausserhalb der Reservate ist kantonal beides ungeregelt.

Quellen

  1. Kanton Basel-Landschaft, Systematische Gesetzessammlung (bl.clex.ch), am 16. August 2026 durchsucht und gelesen: Polizeigesetz (SGS 700), Übertretungsstrafgesetz (SGS 241), Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (SGS 790) und Kantonales Waldgesetz (SGS 570) enthalten null Camping-, Zelt-, Lager- oder Biwakbestimmungen, geprüft mit Wortgrenzen-Scans und Kontrollzählungen; kampieren, biwakieren und Biwak liefern über die ganze Sammlung null Treffer. bl.clex.ch.
  2. Die Volltextsuche nach campieren liefert 123 Texte, alle Regierungsrats-Verordnungen "über das Naturschutzgebiet ...", 120 in Kraft. Beleg, Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wasserfallen", Reigoldswil und Waldenburg (SGS 790.493, geltende Fassung seit 28.09.2024), § 3 Abs. 2: "Verboten sind insbesondere: ... f. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern; g. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen; ..." Die Verordnung Wasserfalle-Roti Flue (SGS 790.431) verbietet zusätzlich das "Lagern in Gruppen". bl.clex.ch.
  3. Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG, SGS 790), § 33: "Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000.- erhöht werden." Normalrahmen: Übertretungsstrafgesetz § 1 Abs. 3, CHF 50 bis 50'000. Basel-Landschaft führt keinen kantonalen Ordnungsbussenkatalog. bl.clex.ch.
  4. Polizeireglement der Gemeinde Reigoldswil (in Kraft 01.01.2002), § 21: "Das freie Campieren auf öffentlichem Grund ist untersagt. Ausnahmebewilligungen erteilt der Gemeinderat. Einrichtung und Betrieb von Campingplätzen bedürfen einer Bewilligung." § 29: Verwarnung oder Bussen bis Fr. 1'000. Die Regel ist auf öffentlichen Grund beschränkt. reigoldswil.ch.
  5. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Anhang 1: In Basel-Landschaft liegt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, OBV Anhang 2 Ziff. 12005 (CHF 150) hat in diesem Kanton also keinen Anwendungsboden; Ziff. 12003 für ausgeschiedene Wildruhezonen bleibt anwendbar, wo solche Zonen bestehen. fedlex.admin.ch.