Ist Wildcampen in der Schweiz erlaubt?
Pauschal nicht, pauschal verboten aber auch nicht. Kein Schweizer Gesetz regelt Wildcampen fürs ganze Land, und genau diese Lücke kostet Leute Geld. Die echte Antwort gehört zum konkreten Stück Boden unter deinem Zelt, und vier einfache Fragen holen sie dir.
Die Schweiz hat kein Wildcampinggesetz. Auf Bundesebene verbietet nichts die Nacht draussen, und ein Zugangsrecht von 1907 öffnet Wald und Weide sogar für alle.1 Entschieden wird lokal: von der Gemeinde, von Schutzgebieten und vom Grundeigentümer. Wir haben 55 Schweizer Orte einzeln recherchiert und für jeden die entscheidende Vorschrift benannt: 11 sind legal, 18 verboten, der Rest liegt dazwischen.
Fang hier an: verboten hat es national niemand
Das halbe Internet sagt, Campen sei in der Schweiz illegal, die andere Hälfte sagt, oberhalb der Waldgrenze sei es frei. Beide Hälften machen denselben Fehler: sie unterstellen, dass es eine nationale Antwort gibt. Es gibt keine. Im Bundesrecht steht kein Wildcampinggesetz, kein Biwakgesetz und kein Artikel, der eine ruhige Nacht draussen für sich genommen unter Strafe stellt.
Das eine, was der Bund sagt, ist freundlich. Art. 699 ZGB öffnet Wald und Weide seit 1907 für alle, geschrieben für Beerensammler und bis heute in Kraft.1 Der SAC liest es genauso: der Zugang ist grundsätzlich frei, die Rechtslage ist nicht einheitlich, und viele Gemeinden legen eigene Regeln darauf.2
"Ist es in der Schweiz erlaubt" hat darum keine Antwort. "Ist es auf diesem Stück Boden erlaubt" hat immer eine. Vier Fragen bringen dich hin, und eine fünfte kannst du dir sparen.
1. In welcher Gemeinde stehst du?
Die Frage, die die meisten Nächte entscheidet, und die, die du vom Weg aus nicht siehst. Die Schweiz hat rund 2000 Gemeinden, und jede darf das Campieren auf ihrem ganzen Gebiet verbieten, privaten Boden eingeschlossen. Viele haben das getan. Ein zentrales Verzeichnis gibt es nicht, und die Grenze markiert kein Schild.
Kandersteg verbietet es in seinem Polizeireglement, weshalb der Oeschinensee wegfällt.3 Grindelwald verbietet es gemeindeweit ohne Höhenausnahme, was den Bachalpsee entscheidet.4 Lauterbrunnen hat sein Verbot auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt und die Antwort für ein ganzes Tal über Nacht geändert.5 Zermatt verbietet es in Art. 43 seines Polizeireglements, und das reicht bis zu Seen über 2500 Metern.6
Einfach gesagt: die Linie, die deine Nacht entscheidet, ist eine Gemeindegrenze. Geh über einen Grat, und die Antwort kann kippen, während die Landschaft dieselbe bleibt.
2. Ist der Boden geschützt?
In Schutzgebieten verbietet auch der Bund. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist das Zelt per Bundesverordnung verboten, die Busse beträgt fix 150 Franken, und weder Grundeigentümer noch Gemeinde können es erlauben; Ausnahmen kann nur der Kanton bewilligen.78 Diese Gebiete liegen um hohes, leeres Gelände, genau den Boden, den alle für frei halten.
Wildruhezonen funktionieren nach Kalender: sie gelten im Winter und Frühling, wenn die Tiere von Reserven leben, die sie nicht auffüllen können. Der Schweizerische Nationalpark ist fürs Campieren ganz zu.2 Und Naturschutzgebiete tragen die grössten Zahlen von allen: am Engstlensee verbietet ein kantonaler Beschluss Zelt und Biwak ganzjährig, mit einem Rahmen von 50 000 Franken dahinter.9
Ist der Boden für Tiere oder Pflanzen geschützt, ist deine Nacht das, wogegen er geschützt wird, und die Bussen sind in diesem Geist geschrieben.
3. Wem gehört der Boden, und was sagt er dazu?
Fast jeder Quadratmeter der Schweiz gehört jemandem: einer Gemeinde, einer Korporation, einem Älpler, einem Kraftwerk. Das Zugangsrecht lässt dich dort gehen. Eine Nacht mit Zelt geht übers Gehen hinaus, also redet der Eigentümer mit, und das in beide Richtungen.
Wer Nein meint, kann ein richterliches Verbot anschlagen lassen, das Schild mit Gericht, Datum, Verfahrensnummer und Frankenbetrag, und das ist durchsetzbar.3 Eine blosse Tafel "Campieren verboten" ohne diese Angaben ist der Eigentümer, der die Einwilligung verweigert. Kein Bussenzettel, aber das Gespräch ist beendet.
Die andere Richtung wird unterschätzt: Fragen funktioniert öfter, als du denkst. Am Fälensee sagt der Alppächter gegen eine kleine Gebühr Ja, und dieselbe Nacht wird aus der Grauzone eine erlaubte. Ein Anruf vor dem Aufstieg kostet nichts.
4. Campierst du, oder schläfst du eine Nacht?
Schweizer Vorschriften sind gegen das "Campieren" geschrieben, und das Wort zählt. Ob eine Nacht im Biwaksack unter ein Campingverbot fällt, hängt am genauen Wortlaut, und die Wortlaute unterscheiden sich. Manche Gemeinderegeln erfassen nur Zelte. Manche Instrumente nennen das Biwak ausdrücklich, wie das richterliche Verbot am Oeschinensee.3 Und Obwalden hat das Gegenteil ins Gesetz geschrieben: sein Campinggesetz verbietet das Campieren ausserhalb von Campingplätzen und erlaubt dann das einmalige Übernachten ohne Bewilligung, solange keine Interessen beeinträchtigt werden.10
Wie du campierst, ist ein rechtlicher Fakt, nicht nur Anstand. Eine Nacht, kleines Zelt oder Biwaksack, spät auf, früh weg, kein Feuer, keine Spur. Das ist die Version, die tolerante Regeln tolerieren, die strenge Orte am mildesten büssen und für die jedes Verdikt auf dieser Seite geschrieben ist. Der ganze Unterschied hat einen eigenen Artikel: Wildcampen oder Biwakieren.
Die Frage, die du dir sparen kannst: die Höhe
Der meistwiederholte Satz übers Wildcampen in der Schweiz behauptet, oberhalb der Waldgrenze sei es erlaubt. Der Satz ist ein Lesefehler. Er stammt aus einem SAC-Merkblatt, aus einem Absatz über Ökologie, in dem hohe Standorte als weniger heikel gelten. Der rechtliche Abschnitt desselben Merkblatts sagt das Gegenteil einer Erlaubnis: die Regeln sind nicht einheitlich, und die Gemeinde entscheidet.2 Keine Schweizer Norm macht die Höhe zum Massstab. Zermatt büsst Zelte auf 2500 Metern; Obwalden erlaubt sie auch im Tal. Wir haben den Mythos separat zerlegt: oberhalb der Waldgrenze.
Was es kostet, wenn die Antwort Nein war
Gemeindebussen landen meist zwischen 100 und 200 Franken, mit Rahmen bis 5000. Das Jagdbanngebiet kostet fix 150 Franken. Naturschutzgebiete erreichen fünfstellige Beträge, bis 50 000 Franken am Engstlensee.9 Die ganze Tabelle, pro Ort und pro Vorschrift, steht im Bussen-Artikel. Und zur Busse kommt in der Praxis das Zusammenpacken mitten in der Nacht dazu.
Ein Land, vier verschiedene Antworten
Vier Orte aus unserer Recherche. Jedes Verdikt benennt die Vorschrift, auf der es steht, im Original gelesen, und verlinkt den datierten Bericht.
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Hochstollen, OWLegal
Obwalden hat das Ja aufgeschrieben: eine Nacht im Zelt ausserhalb von Campingplätzen, ohne Bewilligung, solange keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Der Gipfel liegt ausserhalb jeder Schutzschicht.10
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Oeschinensee, BEVerboten
Kandersteg verbietet das Zelt gemeindeweit im Polizeireglement, und ein richterliches Verbot am See erfasst auch das Biwak. Bis 5000 beziehungsweise 2000 Franken.3
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Milchspüelersee, GLVerboten, Bund
Tief im Freiberg Kärpf, dem ältesten eidgenössischen Banngebiet des Landes. 150 Franken Ordnungsbusse, und niemand vor Ort kann die Nacht erlauben.7
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Engstlensee, BEVerboten, Schutzgebiet
Ein kantonaler Beschluss von 2012 verbietet Zelt und Biwak ganzjährig. Der Rahmen nach Berner Naturschutzgesetz beträgt 50 000 Franken.9
So bekommst du eine echte Antwort für deinen Spot
Geh die vier Fragen der Reihe nach durch: Gemeinde, Schutz, Eigentümer, Art der Nacht. Kommen alle vier leer zurück, verbietet nichts deine Nacht, und das ist die Antwort, kein Schlupfloch. Genau diese Prüfung veröffentlichen wir als datierte Berichte pro Spot, bisher 55 Orte. Fehlt deiner, nenn ihn im Wildcamping-Check, und wir recherchieren ihn.
Ist Wildcampen in der Schweiz illegal?
Wo ist Wildcampen in der Schweiz erlaubt?
Wie hoch sind die Bussen fürs Wildcampen?
Ist Biwakieren erlaubt, wo Campieren verboten ist?
Ist Wildcampen oberhalb der Waldgrenze erlaubt?
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 699 Abs. 1: das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfang jedermann gestattet, vorbehalten bleiben einzelne, bestimmt umgrenzte Verbote der zuständigen Behörde. fedlex.admin.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren", rechtlicher Abschnitt: Wald und Weide sind nach Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich frei zugänglich, die Rechtslage in der Schweiz ist nicht einheitlich, und zahlreiche Gemeinden haben zusätzliche Regelungen. Dasselbe Merkblatt listet, wo Campieren verboten oder unmöglich ist: Schweizerischer Nationalpark, eidgenössische Jagdbanngebiete, viele Naturschutzgebiete und Wildruhezonen während der Schutzzeit. sac-cas.ch. ↩
- Einwohnergemeinde Kandersteg, Gemeindepolizeireglement, Art. 7 Campingverbot, in Kraft seit 2021, mit 200 Franken in der gemeindeeigenen Bussenliste und einem Rahmen von 5000 Franken. Am See erfasst zusätzlich ein vom Grundeigentümer erwirktes richterliches Verbot das zeltlose Biwak, bis 2000 Franken. Vollständig gelesen für unseren Oeschinensee-Bericht. unser Oeschinensee-Bericht. ↩
- Einwohnergemeinde Grindelwald, Camping-Reglement, Art. 9 Verbot und Art. 10 Bewilligungsweg, Busse bis 1000 Franken mit rund 200 in der Praxis, gemeindeweit und ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze. gemeinde-grindelwald.ch. ↩
- Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Camping-Reglement 551.4, in Kraft seit 1. Januar 2025, gemeindeweit, Art. 24 Abs. 2 Busse bis 5000 Franken, wobei Art. 3 Abs. 1 das vereinzelte Campieren auf privatem Gelände zu privaten Zwecken ausnimmt. lauterbrunnen.ch. ↩
- Gemeinde Zermatt, Polizeireglement von 2022, Art. 43: Campieren ausserhalb bewilligter Plätze ist auf dem Gemeindegebiet untersagt, Bergseen eingeschlossen. Rund 200 Franken pro Zelt plus Reinigungs- und Einsatzkosten. Gelesen für unsere Berichte zu Stellisee und Riffelsee. unser Stellisee-Bericht. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: das freie Zelten und Campieren ist verboten, vorbehalten bleiben offizielle Zeltplätze, die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Rahmen im Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) Art. 18 beträgt 20 000 Franken. fedlex.admin.ch. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005: freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, 150 Franken. Ein Ansatz, kein Rahmen, also das, was du tatsächlich zahlst. fedlex.admin.ch. ↩
- Kantonales Naturschutzgebiet Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass, Beschluss von 2012, Zelt und Biwak ganzjährig verboten; Strafrahmen aus dem Naturschutzgesetz des Kantons Bern (BSG 426.11) Art. 57 mit 50 000 Franken. unser Engstlensee-Bericht. ↩
- Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014 (GDB 971.4), in Kraft seit 1. März 2015: Art. 6 verbietet das Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze, Art. 8 erlaubt das einmalige Übernachten ausserhalb von Campingplätzen ohne Bewilligung, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Vollständig gelesen für unseren Hochstollen-Bericht. gdb.ow.ch. ↩