"Oberhalb der Baumgrenze ist es erlaubt": woher der Satz kommt und was er kostet
Es ist die meistwiederholte Aussage zum Wildcampen in der Schweiz, und sie ist falsch zitiert. Der ursprüngliche Satz handelt von Ökologie. Irgendwo auf dem Weg in die Ratgeber wurde eine Erlaubnis daraus.
Die Höhe entscheidet nicht, ob du irgendwo schlafen darfst. Die konkrete Vorschrift entscheidet. Der SAC schreibt, Standorte oberhalb der Waldgrenze seien ökologisch meist unbedenklich.1 Das ist eine Aussage darüber, wo du am wenigsten Schaden anrichtest, nicht darüber, wo du sein darfst. Auf derselben Seite steht deutlich, dass die Rechtslage in der Schweiz nicht einheitlich ist und dass zahlreiche Gemeinden zusätzliche Regelungen haben.2
Was der SAC wirklich geschrieben hat
Die Quelle, die alle zitieren, meist ohne sie zu nennen, ist das SAC-Merkblatt zum Campieren und Biwakieren. Im Original ist der Aufbau eindeutig. Es gibt einen Abschnitt zur Rechtslage und einen getrennten Abschnitt zur rücksichtsvollen Standortwahl. Der Satz zur Waldgrenze steht im zweiten. Oberhalb der Waldgrenze bist du weg vom Lebensraum des Birkhuhns und weg von den Äsungsflächen des Schalenwilds, eine einzelne rücksichtsvolle Nacht richtet dort also weniger an als weiter unten.1 Das ist eine ökologische Einschätzung, und eine gute.
Was im Merkblatt nirgends steht: dass Campieren oberhalb der Waldgrenze deshalb rechtmässig wäre. Im rechtlichen Abschnitt steht das Gegenteil. Wald und Weide sind nach Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich frei zugänglich, und je nach Kanton oder Gemeinde können Einschränkungen dazukommen.2 Der SAC ist ein Bergsportverband. Er schreibt Empfehlungen. Er erteilt keine Bewilligungen und hat das nie behauptet.
Das Merkblatt nennt ausserdem die Gebiete, in denen die Antwort unabhängig von jeder Rücksicht nein lautet: Schweizerischer Nationalpark, eidgenössische Jagdbanngebiete, viele Naturschutzgebiete und Wildruhezonen während der Schutzzeit.1 Mehrere davon liegen vollständig oberhalb der Waldgrenze. Würde die Höhe eine Erlaubnis begründen, könnte es diese Liste nicht geben.
Wie aus einem Satz über Birkhühner ein Freibrief wurde
Der Weg lässt sich gut nachvollziehen, weil jeder Schritt für sich plausibel wirkt. Der SAC schreibt, Standorte oberhalb der Waldgrenze seien meist unbedenklich. Ein Ratgeber lässt das Wort ökologisch weg, weil es im Zusammenhang überflüssig schien. Der nächste liest diese Fassung und schreibt "oberhalb der Waldgrenze ist es erlaubt", weil unbedenklich und erlaubt im Alltag nahe beieinander liegen. Ein dritter liest das und ergänzt eine Zahl: eine Nacht, kleine Gruppe, oberhalb der Waldgrenze, erlaubt.
Bis der Satz in einem Suchergebnis landet, ist die Einschränkung ganz verschwunden, und die Aussage klingt, als stünde sie in einem Gesetz. Sie steht dort nicht. Es gibt keinen Schweizer Artikel, der die Höhe zum Massstab macht. Es gibt überhaupt kein Biwakgesetz. Ob du auf einem bestimmten Stück Boden schlafen darfst, hängt weiterhin an Art. 699 ZGB von 1907, geschrieben für Beerensammler, plus allem, was Kanton und Gemeinde seither daraufgelegt haben.
Der Irrtum hält sich, weil er oft genug zutrifft, um sich richtig anzufühlen. Auf vielem hohen Gelände existiert tatsächlich keine Vorschrift gegen das Übernachten, und wer dort campiert, wird nicht gebüsst, weil es nichts gibt, worauf sich eine Busse stützen könnte. Der Satz versagt erst dort, wo eine Gemeinde etwas geschrieben hat. Und welche Gemeinden das sind, siehst du dem Höhenmesser nicht an.
Was die Prüfung von 48 Spots ergeben hat
Wir haben die Rechtslage inzwischen an 48 Schweizer Spots einzeln recherchiert und dafür die tatsächlichen Gemeinde- und Kantonserlasse gelesen, statt zu wiederholen, was andere Seiten schreiben. Die meisten dieser Spots liegen oberhalb der Waldgrenze. Wäre die Aussage richtig, müssten fast alle als legal herauskommen.
Sie tun es nicht. Über alle 48 hinweg sind genau 9 legal. 15 sind verboten, 16 eingeschränkt, 5 unerwünscht und 3 geduldet. Schaut man nur auf die Spots auf 2000 Metern und höher, was auf der Alpennordseite zweifelsfrei und im Tessin ebenfalls oberhalb der Waldgrenze liegt, wird das Bild kaum besser: von 17 solchen Spots sind 6 legal und 11 nicht.
Die verbotenen sind auch keine Grenzfälle. Der Stellisee liegt auf 2537 Metern, höher als die meisten je ein Zelt aufstellen werden, und das Zermatter Polizeireglement setzt dort rund 200 Franken pro Zelt an.3 Das Tannhorn auf 2221 Metern liegt in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, wo der Rahmen nach dem Bundesjagdgesetz bei 20 000 Franken liegt und keine kommunale oder kantonale Bewilligung hineinreicht.4 Keine der beiden Vorschriften erwähnt die Höhe, weil es darin nicht um die Höhe geht.
Die drei Ebenen, die über deinem Höhenmesser stehen
Die Gemeinde. Diese Ebene erwischt die meisten, weil sie vom Weg aus unsichtbar ist und es kein zentrales Verzeichnis dafür gibt. Eine Gemeinde kann das Campieren auf ihrem ganzen Gebiet verbieten, privaten Boden eingeschlossen, und viele haben genau das getan. Vals tat es 1974 in einem einzigen Artikel Polizeirecht, und diese eine Seite entscheidet über einen See auf 2409 Metern.5 Die Rahmen in Gemeindereglementen reichen von wenigen hundert Franken bis 5000, und sie gelten in jeder Höhe innerhalb der Gemeindegrenze.
Eidgenössische Schutzgebiete. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist das freie Campieren durch Bundesverordnung verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen, eine Gemeinde nicht.4 Die Ordnungsbusse fürs Campieren in einem solchen Gebiet beträgt 150 Franken.6 Diese Gebiete liegen fast schon definitionsgemäss im hochalpinen Gelände, "oberhalb der Waldgrenze" und "in einem Bundesschutzgebiet" beschreiben deshalb erstaunlich oft denselben Boden.
Kantonaler Naturschutz. Die höchsten Zahlen im ganzen Korpus stammen von hier, nicht aus dem Campingrecht. Am Engstlensee liegt der massgebende Rahmen bei 50 000 Franken nach dem Berner Naturschutzgesetz.7 Niemand verteilt Bussen in dieser Höhe an Wandernde. Der Punkt bleibt trotzdem: welches Instrument dich erwischt, bestimmt die Zahl, und keines dieser Instrumente interessiert sich dafür, wie hoch du warst.
Was du statt des Höhenmessers prüfst
Die Gewohnheit, die wirklich funktioniert, ist unspektakulär. Finde heraus, in welcher Gemeinde du stehen wirst, und prüfe, ob diese Gemeinde eine Campingvorschrift geschrieben hat. Prüfe dann, ob der Ort in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet oder einer Wildruhezone liegt, denn das überlagert alles darunter. Das sind zwei Fragen, und beide lassen sich vor der Abreise beantworten.
Oberhalb der Waldgrenze zu sein bleibt wichtig, nur nicht aus dem Grund, den alle nennen. Es ist wichtig, weil du dort den geringsten ökologischen Schaden anrichtest, und genau das hat der SAC von Anfang an gemeint. Kläre die rechtliche Frage getrennt, und nutze den Höhenrat dann für das, wofür er geschrieben wurde: den schonendsten Platz unter denen zu wählen, die du tatsächlich benutzen darfst.
Sechs Spots über 2000 Metern und was die Vorschrift wirklich sagt
Alle sechs liegen oberhalb der Waldgrenze. Drei sind in Ordnung, drei nicht, und den Höhenlinien auf der Karte siehst du nicht an, welche welche sind.
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Stellisee, 2537 mVerboten
Das Zermatter Polizeireglement von 2022 verbietet das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet. Rund 200 Franken pro Zelt, dazu Kosten. Die Höhe hilft hier nichts.3
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Guraletschsee, 2409 mKommt darauf an
Vals verbietet das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet, privaten Boden eingeschlossen, und nimmt im selben Artikel das Biwak auf einer Bergtour ausdrücklich aus. Ein Zelt braucht eine Bewilligung, ein Biwaksack nicht.5
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Chaiserstuel, 2400 mLegal
Uri hat kein Campingverbot, und die Grundeigentümerin erlaubt eine Nacht im Voraus. So sieht es aus, wenn die Aussage zufällig stimmt.
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Tannhorn, 2221 mVerboten
Liegt in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet. Das Verbot ist Bundesrecht, keine Gemeindebewilligung reicht hinein, der Rahmen im Jagdgesetz beträgt 20 000 Franken.4
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Milchspüelersee, 2196 mVerboten
Liegt im eidgenössischen Freiberg Kärpf, dem ältesten seiner Art in Europa. Freies Campieren kostet dort 150 Franken Ordnungsbusse.6
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Fessisee, 2170 mLegal
Glarus hat keine kantonale Campingnorm, und kommunal reicht nichts an den See. Legal aus demselben Grund wie der Chaiserstuel: wegen eines Fehlens, nicht wegen der Höhe.
Stimmt der Satz denn nie?
Oft schon, und genau das macht ihn gefährlich. Wo keine Gemeinde etwas geschrieben hat und kein Bundesschutzgebiet den Boden abdeckt, ist eine rücksichtsvolle Nacht oberhalb der Waldgrenze nicht verboten, und unsere eigenen Verdikte sagen das auch so. Das Problem ist, dass der Satz wie eine verlässliche Regel formuliert wird, obwohl er nur beschreibt, was meistens zufällig zutrifft. Neun unserer 48 Spots sind legal. Du kannst nur nicht raten, welche neun.
Ist Wildcampen oberhalb der Baumgrenze in der Schweiz erlaubt?
Wo verläuft die Waldgrenze in der Schweiz genau?
Hat der SAC gesagt, Wildcampen oberhalb der Waldgrenze sei erlaubt?
Was kostet es im schlimmsten Fall?
Heisst das, ich sollte nicht oberhalb der Waldgrenze schlafen?
Quellen
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren". Zur ökologischen Standortwahl: Standorte oberhalb der Waldgrenze sind meist unbedenklich, die obere Waldgrenze soll gemieden werden, weil sie Lebensraum des Birkhuhns und Äsungsfläche des Schalenwilds ist. Dasselbe Merkblatt nennt die Gebiete, in denen Campieren verboten oder unmöglich ist: Schweizerischer Nationalpark, eidgenössische Jagdbanngebiete, viele Naturschutzgebiete und Wildruhezonen während der Schutzzeit. sac-cas.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren", rechtlicher Abschnitt: Wald und Weide sind nach Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich frei zugänglich, je nach Kanton oder Gemeinde können Einschränkungen gelten. Der SAC hält fest, dass die Rechtslage in der Schweiz nicht einheitlich ist, und empfiehlt die Nachfrage bei der Gemeinde, weil zahlreiche Gemeinden zusätzliche Regelungen haben. sac-cas.ch. ↩
- Gemeinde Zermatt, Polizeireglement von 2022, Art. 43, gelesen für unsere Berichte zum Stellisee und zum Riffelsee. Campieren ausserhalb bewilligter Plätze ist auf dem Gemeindegebiet untersagt; die Gemeinde setzt rund 200 Franken pro Zelt an, dazu Reinigungs- und Einsatzkosten, wo sie anfallen. unser Stellisee-Bericht mit dem Artikeltext. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: das freie Zelten und Campieren ist verboten, vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze, die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Das Verbot ist Bundesrecht, keine kommunale Bewilligung reicht hinein. Der Rahmen nach Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) Art. 18 beträgt 20 000 Franken. fedlex.admin.ch. ↩
- Polizeiverordnung der Gemeinde Vals, in Kraft seit 1. Mai 1974, Art. 7: Campieren ausserhalb bezeichneter Plätze ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten, auf öffentlichem wie privatem Boden, ohne Bewilligung des Gemeinderats. Derselbe Artikel schliesst mit einer ausdrücklichen Ausnahme für das Biwakieren im Rahmen einzelner Bergtouren. Busse 50 bis 500 Franken nach Art. 18, bis 1000 Franken im Wiederholungsfall. unser Guraletschsee-Bericht mit dem Artikeltext. ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005: freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, 150 Franken. Ziff. 12003 betrifft das Betreten einer Wildruhezone und ist ein eigener Tatbestand mit eigenem Ansatz. fedlex.admin.ch. ↩
- Kanton Bern, Naturschutzgesetz (BSG 426.11), Art. 57, die Strafbestimmung hinter unserem Verdikt zum Engstlensee. Das ist ein kantonaler Naturschutzrahmen und keine Campingbusse, und es ist die höchste Zahl in unserem gesamten Korpus von 48 Spots. unser Engstlensee-Bericht. ↩
- Schweizer Alpen-Club, "Die Waldgrenze: wo Bäume nicht mehr wachsen können": auf der Alpennordseite 1600 bis 1800 m, in den inneren Alpen bis 2300 m. Deckt sich mit den Angaben des Schweizerischen Nationalparks für das geschützte Engadin. sac-cas.ch. ↩