Das Zeltverbot, das es nicht gibt: die Drei-Wände-Regel, am Gesetz geprüft
Unter einem unserer Reels stand, in den meisten Kantonen sei ein Zelt nicht erlaubt, und ein Unterstand dürfe höchstens drei Wände und kein Dach haben. Der Kommentar sammelte Likes schneller, als jede Richtigstellung es könnte. Also haben wir getan, was wir für jeden Spot tun: die geschriebenen Regeln geholt.
Keine Schweizer Vorschrift, ob Bund, Kanton oder Gemeinde, beschränkt einen Unterstand auf drei Wände, und kein Kanton verbietet das Zelt als solches. Die eine Campiernorm des Bundes verbietet das freie Zelten und Campieren in den 42 eidgenössischen Jagdbanngebieten, mit 150 Franken Ordnungsbusse.1 Überall sonst entscheiden Gemeinde und kartierte Schutzgebiete. Und wo eine geschriebene Regel Zelt und Biwak wirklich trennt, tut sie es, indem sie das Zelt beim Namen nennt, nie indem sie Wände zählt.3
Woher die Drei-Wände-Regel kommt
Die Regel hat ein Zuhause, und es ist nicht die Schweiz. In deutschen Bushcraft- und Trekkingforen hat jahrelanges Debattieren darüber, was unter deutschen Landeswaldgesetzen als Zeltaufschlagen gilt, eine Faustformel hervorgebracht: Ein Tarp, das auf einer Seite offen ist, sei kein Zelt, also erlaubt. Oft genug wiederholt, wurde aus der Faustformel Pseudo-Recht, und unterwegs kamen Varianten dazu, drei Wände, kein Boden, kein Dach, je nachdem, wer sie weitererzählte.
Auch in Deutschland steht sie in keinem Gesetz, selbst deutsche Ratgeber behandeln das Tarp als Grauzone, die von der lesenden Behörde abhängt. Die Schweizer Version lässt sich leichter klären, denn hier können wir einfach nachsehen. In den Texten hinter unseren über achtzig Spot-Berichten, Bundesverordnungen, kantonalen Erlassen, kommunalen Polizeireglementen, Schutzgebietsbestimmungen, vermisst keine einzige Vorschrift einen Unterstand nach seinen Wänden. Keine, in keiner Landessprache.
Die Version aus dem Kommentar, drei Wände und kein Dach, scheitert zudem an sich selbst. Ein Biwaksack hat gar keine Wände. Ein Tarp ist nichts als Dach. Ein dreiwandiger Windschutz unter freiem Himmel ist die eine Konstruktion, die niemand auf einen Berg trägt. Eine Regel, die keinen realen Unterstand beschreiben kann, hat kein Gesetzgeber geschrieben, und man liest es ihr an.
Was im geschriebenen Recht wirklich steht
Zuerst der Bund. Die Schweiz hat kein Wildcampinggesetz. Wald und Weide sind nach Art. 699 ZGB grundsätzlich frei zugänglich, und genau eine Bundesnorm nennt das Campieren beim Namen: In den 42 eidgenössischen Jagdbanngebieten ist das freie Zelten und Campieren verboten, Ordnungsbusse 150 Franken.1 Diese Vorschrift verbietet eine Tätigkeit in einem kartierten Gebiet. Über die Bauweise sagt sie nichts, und sie gilt in einer definierten Menge von Gebieten, nicht in den meisten Teilen des Landes.
Die kantonale Ebene ist die, auf der die Behauptung leben müsste, und sie ist fast leer. Für den Kanton Bern haben wir alle 704 in Kraft stehenden Erlasse geholt und durchsucht: In keinem einzigen steht im Artikeltext Campieren oder Biwakieren.6 Das Muster wiederholt sich, wo wir nachgesehen haben. Auch das walliweite Verbot, das das Internet weiterreicht, existiert nicht: Beim Kontakt mit den Quellen zerfällt es in Gemeinderegeln und Schutzgebiete.7
Was bleibt, ist die Ebene, die alle überspringen: die Gemeinde und die kartierten Schutzgebiete. So rahmt es auch der Schweizer Alpen-Club: Eine einzelne rücksichtsvolle Übernachtung einer kleinen Gruppe oberhalb der Waldgrenze ist meist unproblematisch, die Rechtslage ist nicht einheitlich, frag die Gemeinde.2 Nichts davon unterscheidet ein Zelt von einem Biwaksack. Es unterscheidet Boden von Boden.
Wo das Zelt wirklich im Recht steht
Hier ist der wahre Kern. Eine Handvoll kommunaler Texte greift das Zelt tatsächlich heraus, und dort entscheidet der Wortlaut alles. Vals verbietet das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet und nimmt dann das Biwak auf Bergtouren namentlich aus, ein Zelt braucht dort also eine Bewilligung und ein Biwaksack nicht.3 Kandersteg definiert das Campieren so, dass die Nacht ohne Zelt, im Iglu oder in der Schneehöhle, aus dem Verbot herausfällt.4
Thun läuft in die Gegenrichtung und ist das Näheste, was die Schweiz an einer Regel über Dächer hat: Auf öffentlichem Grund erlaubt die Stadt das Übernachten, verbietet aber das Aufstellen von Zelten oder Notdächern jeglicher Art.5 Die eine Schweizer Norm, die ein Dach erwähnt, verbietet es. Wände zählt niemand, nirgends.
Und die Trennung läuft genauso oft rückwärts. Von den 28 Schutzgebieten im Berner Anhang mit einer Campingbestimmung verbieten 27 das Campieren und das Biwakieren gemeinsam, und am Oeschinensee wurde die eine Lücke, die eine zeltfixierte Regel liess, mit einem richterlichen Verbot auf den Uferwiesen geschlossen.6 Das Zelt wegzulassen ist kein juristischer Trick. Es funktioniert genau dort, wo eine geschriebene Regel es sagt, und sonst nirgends.
Die Behauptung, Zeile für Zeile
Jeder Satz aus dem Kommentar, gegen die geschriebenen Regeln gehalten. Die Links führen zu den Berichten, für die wir die Texte gelesen haben.
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Steht in keiner Bundes-, Kantons- oder Gemeindevorschrift, die wir im Archiv haben, und auch in keinem deutschen Gesetz. Foren-Faustformel, die über die Grenze kam und zu Pseudo-Recht wurde.
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Die meisten Kantone haben gar keine Campiervorschrift. Berns gesamter Bestand von 704 geltenden Erlassen enthält keine. Die echten Verbote sind kommunal und gebietsbezogen, nicht kantonal.6
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Das deckt sich mit der SAC-Definition: eine Nacht unter freiem Himmel, im Iglu oder in der Schneehöhle. Das Wort stimmt. Was scheitert, ist der rechtliche Schluss daraus.2
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27 der 28 Campingbestimmungen im Berner Schutzgebiets-Anhang verbieten das Biwakieren namentlich, und am Oeschinensee wurde die zeltlose Lücke mit einem richterlichen Verbot geschlossen.6
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Nur wo eine Regel es sagt, wie in Vals, Kandersteg oder Thun. Am Wangsersee duldet das Gemeindereglement das gelegentliche einzelne Zelt ausdrücklich, ganz ohne Bewilligung.3
Der Satz zum Behalten
Schweizer Recht regelt, wo du schlafen darfst, fast nie, worunter. Wo eine Regel sich doch für den Unterstand interessiert, nennt sie das Zelt in klaren Worten, und die eine Norm, die ein Dach erwähnt, ist eine Stadt, die es verbietet. Wer dir die Drei-Wände-Regel zitiert, den frag nach der Artikelnummer. Es gibt keine.
Ist beim Wildcampen in der Schweiz ein Zelt erlaubt?
Beschränkt irgendein Schweizer Gesetz einen Unterstand auf drei Wände?
Ist ein Biwaksack legal, wo das Zelt verboten ist?
Welches Gesetz verbietet Zelte in den Jagdbanngebieten?
Quellen
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e, konsolidierte Fassung vom 1. Februar 2025: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Die Ordnungsbusse beträgt 150 Franken nach Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005. Die Vorschrift gilt in den 42 eidgenössischen Jagdbanngebieten und enthält keine Definition der Bauweise eines Unterstands. fedlex.admin.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren". Definiert Biwakieren als Übernachten ohne Zelt, unter freiem Himmel, im Iglu oder in einer Schneehöhle, und Campieren als Nacht im kleinen Zelt ausserhalb offizieller Campingplätze. Hält fest, dass eine einzelne Übernachtung einer kleinen Anzahl Personen oberhalb der Waldgrenze meist unproblematisch ist, wenn sie rücksichtsvoll erfolgt, dass die Rechtslage in der Schweiz nicht einheitlich ist, und empfiehlt die Nachfrage bei der Gemeinde. Enthält keine Regel über Wände oder Dächer und keine Behauptung, Zelte seien in den meisten Kantonen verboten. sac-cas.ch. ↩
- Polizeiverordnung der Gemeinde Vals, in Kraft seit 1. Mai 1974, Art. 7: Campieren ausserhalb bezeichneter Plätze ist auf dem ganzen Gemeindegebiet ohne Bewilligung des Gemeinderats verboten, und derselbe Artikel schliesst mit einer ausdrücklichen Ausnahme für das Biwakieren im Rahmen einzelner Bergtouren. Das durchgearbeitete Beispiel für ein Zelt mit Bewilligungspflicht bei gleichzeitig ausgenommenem Biwaksack. Bad Ragaz zeigt das milde Ende derselben kommunalen Ebene: Sein Campingreglement duldet das gelegentliche einzelne Zelt ausdrücklich. unser Guraletschsee-Bericht. ↩
- Gemeindepolizeireglement Kandersteg, in Kraft seit 1. Januar 2021: Art. 7 Abs. 1 verbietet das Campieren ausserhalb bezeichneter Plätze, gebüsst mit bis zu 5000 Franken nach Art. 26 und tarifiert mit 200 Franken, während Art. 6 lit. c das Übernachten im Freien ohne Zelt, im Iglu oder in der Schneehöhle ausdrücklich aus der Definition des Campierens ausnimmt. Am Hohtürli treffen Gemeindegrenze und eidgenössisches Jagdbanngebiet auf wenige Meter aufeinander, das Zelt ist auf beiden Seiten des Passes verboten, die zeltlose Nacht auf einer erlaubt. unser Hohtürli-Bericht. ↩
- Ortspolizeireglement der Stadt Thun, Art. 27: Abs. 2 erlaubt das Übernachten auf öffentlichem Grund, Abs. 3 verbietet das Aufstellen von Zelten oder Notdächern jeglicher Art zu Übernachtungszwecken. Die seltene Schweizer Norm, die überhaupt ein Dach erwähnt, und sie verbietet eines, statt sein Fehlen zu verlangen. unser Thun-Bericht. ↩
- Kanton Bern, Vollprüfung: Alle 704 in Kraft stehenden kantonalen Erlasse wurden geholt und durchsucht, keiner enthält Campieren oder Biwakieren im Artikeltext. Der kantonale Schutzgebiets-Anhang führt 28 Gebiete mit Campingbestimmung, 27 davon lauten "Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten"; der einzige Nur-Zelt-Eintrag, Justistal, ist ein Redaktionsüberbleibsel von 2018, keine Biwak-Erlaubnis. unser Sigriswiler-Rothorn-Bericht. ↩
- Wallis: Ein kantonsweites Campingverbot existiert nicht. Die oft wiederholte Behauptung zerfällt beim Kontakt mit den Quellen in Gemeindereglemente und Schutzgebiete; am Lac d’Emosson ist das recherchierte Ergebnis eine rechtmässige Nacht. Gelesen für unseren Emosson-Bericht. unser Emosson-Bericht. ↩