Wildcampen am Wangsersee
Eine Nacht im Zelt ist am Wangsersee erlaubt, ohne Bewilligung. Bad Ragaz nimmt das gelegentliche einzelne Zelt vom eigenen Campierverbot aus, und die Gemeinde am Nordufer hat gar keine Campierregel. Der Wildsee eine Wanderstunde weiter liegt im Jagdbanngebiet.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Zwei Gemeinden teilen sich diesen See, und beide sagen ja
Zuerst eine Tatsache, die den ganzen Artikel entscheidet und die auf der Karte nicht ins Auge springt. Die Gemeindegrenze läuft mitten durch den Wangsersee. Auf einem 120-Meter-Ring um den Punkt abgetastet, kommt der südliche Bogen als Bad Ragaz zurück und der nördliche als Vilters-Wangs. Der Punkt selbst ist Bad Ragaz. Wildcampen am Wangsersee richtet sich also nach zwei verschiedenen kommunalen Regelwerken, je nachdem, an welchem Ufer du stehst, und beide mussten gelesen werden.6
Darüber steuert der Kanton St. Gallen nichts bei. Er kennt kein allgemeines Campierverbot, ein Befund, der auf dem Beizug von elf kantonalen Erlassen beruht, Polizeigesetz, Polizeiverordnung und Übertretungsstrafgesetz eingeschlossen. Keiner davon verbietet Campieren, Zelten oder Biwakieren. In St. Gallen ist die Antwort immer kommunal.4
Bad Ragaz schreibt die Ausnahme ins Verbot hinein
Für das Südufer gilt das Campingreglement der Gemeinde Bad Ragaz, vom Gemeinderat am 12. Januar 1979 beschlossen und am 30. Juli 1979 genehmigt. Sein Art. 5 trägt den Titel "Camping ausserhalb bewilligter Plätze" und hat drei Absätze, die man zusammen lesen muss.1
"Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten ausserhalb bewilligter Plätze ist verboten. Vom Verbot ausgenommen ist ein kurzfristiges gelegentliches Aufstellen, sofern dieses nicht regelmässig erfolgt, nur einzelne Wohnwagen oder Zelte betrifft und insgesamt die Dauer eines Monats nicht überschreitet. Dieses kurzfristige Aufstellen bedarf keiner Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist jedoch hierüber zu orientieren."Art. 5 Abs. 1 bis 3 des Campingreglements der Gemeinde Bad Ragaz.
Abs. 1 ist das Verbot, das alle erwarten. Abs. 2 nimmt das einzelne Zelt dann direkt wieder heraus, unter drei Bedingungen: nicht regelmässig, nur einzelne Zelte, insgesamt höchstens ein Monat. Wer zu Fuss für eine Nacht kommt, erfüllt alle drei, ohne es zu versuchen. Und Abs. 3 räumt das letzte Hindernis weg, indem er ausdrücklich sagt, dass das keine Bewilligung braucht.
Deshalb ist dieser Artikel kein "kommt darauf an". Ein Bewilligungsregime wäre eine Sache; hier erklärt die Verordnung das Verhalten selbst für ausserhalb ihres eigenen Verbots. Übrig bleibt allein die Orientierung im zweiten Satz von Abs. 3, und die ist eine Höflichkeit, die dir der Text auferlegt, kein Tor, das die Gemeinde in der Hand hält.
Vilters-Wangs hat überhaupt nichts
Das Nordufer ist einfacher. Die vollständige Gesetzessammlung der Gemeinde wurde über alle drei Seiten des Verzeichnisses aufgenommen, 55 Positionen, und sie enthält kein Polizeireglement und kein Campingreglement. Das Instrument, das in den meisten Schweizer Gemeinden das Campierverbot trägt, existiert hier schlicht nicht.3
Ihre Schutzverordnung verbietet das Campieren zwar, und zwar an zwei Stellen: einmal für die Naturschutzgebiete, im bekannten Wortlaut über die Nutzung zu Erholungszwecken "wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer", und einmal für die Gewässer- und Geotopbestimmungen, "das Zelten, Campieren, Lagern und Feuern, ausser auf den bewilligten Arealen". Beide sind zonengebunden, es geht also nur um die Frage, ob dieser See in einer solchen Zone liegt.3
Er liegt nicht darin. Der Plan zur Schutzverordnung im Massstab 1:25'000 trägt am Wangsersee keinerlei Überlagerung, und der Gegenbeweis steht auf demselben Blatt: der Baschalvasee, zweieinhalb Kilometer nordwestlich, ist deutlich mit einem blauen Uferschutzgebiet gezeichnet. Der Plan unterscheidet, und hier hat er keine Zone gezeichnet.
Wo die Erlaubnis aufhört
Eine erlaubende Antwort taugt nur, wenn die Ränder ehrlich gezogen sind, also hier sind sie.
Die Ausnahme gilt dem gelegentlichen einzelnen Zelt, und jedes Wort darin arbeitet. "Nicht regelmässig" schliesst aus, jedes Wochenende auf denselben Fleck zurückzukehren. "Nur einzelne Wohnwagen oder Zelte" schliesst die Gruppe mit sechs Zelten aus. "Insgesamt die Dauer eines Monats nicht überschreitet" deckelt das Ganze. Trittst du daraus heraus, bist du wieder unter Abs. 1, und das Verbot gilt ohne Milderung.1
Die Strafe kommt dann aus dem Baurecht, nicht aus dem Polizeirecht. Art. 19 des Campingreglements bestimmt, dass Zuwiderhandlungen nach Art. 132 des kantonalen Baugesetzes mit Haft oder Busse bestraft werden. Das ist der Weg, und es lohnt sich zu wissen, dass diese Verordnung im Planungsrecht sitzt: erlassen gestützt auf das Baugesetz und das Organisationsgesetz, weshalb es ihr auch um Baubewilligungen, sanitäre Einrichtungen und Platzdichten geht und nicht um öffentliche Ordnung.1
Und die Orientierung ist ein echter Satz in einer echten Verordnung. Abs. 3 sagt, der Gemeinderat sei zu orientieren. Niemand wird jemandem nachlaufen, der auf 2'200 Metern eine Nacht verbracht und nichts hinterlassen hat, und derselbe Absatz hat schon gesagt, dass es keine Bewilligung braucht, das ist also keine Erlaubnis, die man dir verweigern kann. Aber sie steht da, sie kostet eine E-Mail, und wenn du der Gemeinde gegenüber sauber sein willst, deren Regel dir diese Nacht gibt, dann ist das die Adresse: Gemeinde Bad Ragaz, 058 229 54 20.
Auf der Vilters-Wangser Seite gibt es nichts zu melden, weil es keine Regel gibt, über die man jemanden orientieren müsste.
Die Karten, und der See, zu dem du nicht weitergehen darfst
Am See abgefragt, LV95 2'751'015 / 1'205'003, Geländeoberfläche 2205,3 m, kommt jedes Bundesinventar leer zurück: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Hoch- oder Flachmoor, keine Moorlandschaft, keine Trockenwiese, kein Park von nationaler Bedeutung. Jede Abfrage lief zusammen mit einer absichtlich ungültigen Ebenen-ID, die der Dienst mit HTTP 400 beantwortet, während die echten Ebenen 200 lieferten, die Nullen sind also echt.5
Und dann ist da der Wildsee, und das ist das Stück, das man aus diesem Artikel mitnimmt. Er liegt 2,4 Kilometer entfernt, auf derselben 5-Seen-Runde, die die meisten an einem Tag gehen, und er liegt im eidgenössischen Jagdbanngebiet Nr. 15 "Graue Hörner", im Teil mit integralen statt partiellen Schutzbestimmungen. In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet macht Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete das freie Zelten rundheraus zur Übertretung, und weder Gemeinde noch Grundeigentümer können sie erlauben: das kann nur der Kanton. Die Ordnungsbusse beträgt CHF 150.5
Am zurückgelieferten Polygon gemessen liegt der Wangsersee 2'083 Meter ausserhalb der nächsten Kante dieses Banngebiets. Die zwei Seen sind also keine Grauzone dazwischen, sie liegen auf entgegengesetzten Seiten einer Bundesgrenze, und der Weg zwischen ihnen dauert keine Stunde.
Zur übrigen Nachbarschaft je eine Zeile. Die nächste Wildruhezone, Valenserberg Nr. 92.0, liegt 504 m entfernt und trägt ein Zutrittsverbot zu Fuss, aber nur in ihrer Schutzzeit vom 16. Dezember bis Ende Skisaison, sie ist also ein Winter- und kein Sommerthema. Valeis Nr. 60.0 in 602 m verbietet Wintersport abseits eingezeichneter Routen ganzjährig. Das BLN-Objekt Taminaschlucht liegt 4,4 km weg.5
Und der Boden ist wirklich gut, was hier oben nicht selbstverständlich ist
Auf einem 50-Meter-Raster über einer 2-Kilometer-Box abgetastet, gibt es im Umkreis von 300 Metern ums Wasser neun Zellen unter 10 Grad, und die flachste hat 6,3 Grad, nur 71 Meter vom Ufer entfernt, auf 2'219 m. Das ist echter, ebener, gut entwässerter Alpboden über der Waldgrenze, und nach einer Reihe steilwandiger Stauseen in dieser Reihe gehört das deutlich gesagt.7
Wie du es richtig machst
Die Kurzfassung: hinlaufen, spät auf dem flachen Boden nahe am Ufer aufstellen, früh weg sein, und der Gemeinde eine Zeile schreiben. Keine Bewilligung, keine Gebühr, keine Zustimmung, der man nachrennen muss. Das ist ein wirklich ungewöhnlicher Satz über einen Schweizer Bergsee.
Das eine, worum der Text dich bittet. Art. 5 Abs. 3 des Bad Ragazer Campingreglements sagt, der Gemeinderat sei über das kurzfristige Aufstellen zu orientieren. Das ist keine Bewilligung und kann nicht verweigert werden, aber es steht in der Verordnung, also mach es: Gemeinde Bad Ragaz, 058 229 54 20. Eine Zeile mit wann und ungefähr wo genügt. Stellst du dich ans Nordufer, bist du in Vilters-Wangs, wo es gar keine Campierregel gibt und niemanden zu orientieren.
Nimm die Erlaubnis nicht mit zum Wildsee. Er ist der meistfotografierte der fünf Seen und der naheliegende Ort, an dem man schlafen möchte, und er liegt in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet mit integralen Schutzbestimmungen. Dieses Verbot ist Bundesrecht, die Gemeinde kann es nicht mildern, und die CHF 150 sind eine Ordnungsbusse, die vor Ort ausgestellt wird. War die klassische Runde der Plan, ist der Wangsersee der See zum Anhalten.5
Wenn das Wetter dreht, steht die Pizolhütte des Schweizer Alpen-Clubs rund 500 Meter westlich des Sees, nahe genug, um ein echter Rückfall zu sein und kein Rückzug. Die Pizolbahnen kommen von Wangs herauf, und die 5-Seen-Wanderung ist der übliche Zustieg.8
Zwei Höflichkeiten speziell für dieses Becken. Es ist im Sommer eine belebte Wanderroute, also spät aufstellen und ausser Sichtweite des Wegs statt daneben. Und das Wasser ist der Grund, warum der See da ist: Seife und das grosse Geschäft weit weg davon, und alles wieder mit hinunternehmen.
Dieselbe Frage anderswo im Kanton beantwortet: der Gonzen über Sargans, ebenfalls erlaubt, weil die dortige Gemeinde auch keine Campierregel hat, und das Chammseeli in der benachbarten Dreiseengruppe, wo es anders liegt.
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Die Regel hier schenkt dir die Nacht, der Rest liegt bei dir. Eine erlaubende Verordnung bleibt genau so lange erlaubend, wie die Leute, die sie nutzen, nichts hinterlassen.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand August 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und offiziellen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage über die aktuelle Rechtslage.
Kommunale Reglemente ändern sich, und das Bad Ragazer Campingreglement stammt von 1979, prüfe also die aktuelle Fassung in der Sammlung der Gemeinde, bevor du dich darauf verlässt, und halte dich an Anweisungen vor Ort. Banngebietsgrenzen werden periodisch revidiert, und die Kante liegt nur zwei Kilometer von diesem See entfernt. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Darf man am Wangsersee legal wildcampen?
Muss ich jemandem Bescheid geben?
Gilt das auch für die anderen Pizolseen?
Was passiert, wenn ich länger bleibe oder mit einer Gruppe komme?
Gibt es ebenen Boden zum Aufstellen?
Quellen
- Campingreglement der Gemeinde Bad Ragaz, Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Camping- und Zeltplätzen in der politischen Gemeinde Bad Ragaz, erlassen vom Gemeinderat gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 und Art. 61 des Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947, vom Gemeinderat beschlossen am 12. Januar 1979, öffentlich aufgelegen vom 22. Mai bis 20. Juni 1979 und genehmigt am 30. Juli 1979. Art. 1 nennt als Zweck die geordnete Errichtung und den Betrieb von Camping- und Zeltplätzen, dienend der Wahrung der öffentlichen Ruhe, der Hygiene, der Interessen des Natur- und Heimatschutzes sowie der allgemeinen Kurortsinteressen. Art. 5 "Camping ausserhalb bewilligter Plätze", Abs. 1: "Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten ausserhalb bewilligter Plätze ist verboten." Abs. 2: "Vom Verbot ausgenommen ist ein kurzfristiges gelegentliches Aufstellen, sofern dieses nicht regelmässig erfolgt, nur einzelne Wohnwagen oder Zelte betrifft und insgesamt die Dauer eines Monats nicht überschreitet." Abs. 3: "Dieses kurzfristige Aufstellen bedarf keiner Bewilligung des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist jedoch hierüber zu orientieren." Art. 19 "Strafe": "Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss Art. 132 des Baugesetzes mit Haft oder Busse bestraft." Kontakt: Gemeinde Bad Ragaz, 058 229 54 20. badragaz.ch. ↩
- Schutzverordnung der Gemeinde Bad Ragaz, als Scan ohne Textebene veröffentlicht und per OCR gelesen. Art. 7 "Naturschutzgebiete" bestimmt, dass in den im Plan zur Schutzverordnung bezeichneten Naturschutzgebieten alle Tätigkeiten und Massnahmen zu unterlassen sind, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, und zählt zu den unzulässigen Massnahmen "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den dazu bezeichneten Stellen" sowie "das Verlassen der markierten Wege". Das Verbot ist damit zonengebunden. Anhang 12, das Verzeichnis der Naturschutzgebiete, nennt die Gebiete vollständig: Gitzichrummä, Haldenberg, Herrenboden, Matells, Mutguet, Vadug, Serfinis-Wildboden, Chaspersberg / Gararichti / Freudenberg / Padaduris, Sarelli und Brintschingg. Ihre Beschreibungen betreffen Hangmoore, Riede, Magerwiesen und Trockenwiesen im Tal und an den unteren Hängen. Keines liegt am Wangsersee oder in seiner Nähe. badragaz.ch. ↩
- Gemeinde Vilters-Wangs, Reglemente und Tarife, die vollständige Sammlung im August 2026 über alle drei Seiten des Verzeichnisses aufgenommen: 55 Positionen, darunter kein Polizeireglement und kein Campingreglement. Ihre Schutzverordnung, Ausgabe 2016 vom 24. Mai 2016, veröffentlicht auf der Publikationsplattform des Kantons St. Gallen, enthält zwei Campierverbote, beide zonengebunden: in den Naturschutzgebieten unter den unzulässigen Massnahmen "die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer"; und in den Gewässer- und Geotopbestimmungen, zusätzlich zu den Vorschriften der Naturschutzverordnung, "das Zelten, Campieren, Lagern und Feuern, ausser auf den bewilligten Arealen". Der zugehörige Plan zur Schutzverordnung im Massstab 1:25'000 vom 16. März 2011, dessen Legende Ortsbildschutzgebiet, Biotop, Naturschutzgebiet feucht NFA und NFB, Naturschutzgebiet trocken NTA, Uferschutzgebiet, geschütztes Naturobjekt, Hecke, Landschaftsschutzgebiet, Lebensraum Kerngebiet und Wildruhezone unterscheidet, trägt am Wangsersee keinerlei Überlagerung, zeichnet aber am Baschalvasee rund 2,5 km nordwestlich ein blaues Uferschutzgebiet. publikationen.sg.ch. ↩
- Der Kanton St. Gallen kennt kein allgemein geltendes Campierverbot. Der Befund beruht darauf, dass der vollständige konsolidierte Text von elf kantonalen Erlassen aus der kantonalen Gesetzessammlung bezogen und nach campieren, Camping, Zelt, Biwak, übernachten und nächtigen durchsucht wurde: Polizeigesetz (sGS 451.1), Polizeiverordnung (451.11), Übertretungsstrafgesetz (921.1), Planungs- und Baugesetz (731.1), Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (731.11), Strassengesetz (732.1), Gesetz über die Jagd (853.1), Jagdverordnung (853.11), Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (651.1), Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (671.1) und Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (672.1). Keiner verbietet Campieren, Zelten oder Biwakieren; die einzige Übernachtungsbestimmung des Polizeigesetzes ist Art. 52bis über das Gästeverzeichnis der Hotellerie, und das Übertretungsstrafgesetz, der natürliche Ort für einen solchen Tatbestand, erwähnt ihn nicht. Diese Suche wurde für den Gonzen-Report dieser Seite durchgeführt und wird hier übernommen, nicht wiederholt. gesetzessammlung.sg.ch. ↩
- Offizielle Bundesgeodaten, abgefragt am 10. August 2026 auf LV95 2'751'015 / 1'205'003 (WGS84 46.97891 / 9.42362), Geländeoberfläche 2205,3 m über den Höhendienst des Bundes. Identify am Punkt liefert leer für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Auen, Hochmoore, Flachmoore, Moorlandschaften, Trockenwiesen und -weiden sowie Pärke von nationaler Bedeutung; jede Abfrage lief zusammen mit einer absichtlich ungültigen Ebenen-ID, die HTTP 400 lieferte, während alle echten Ebenen HTTP 200 lieferten. Gegen die zurückgelieferte Polygongeometrie gemessene Distanzen: eidgenössisches Jagdbanngebiet Nr. 15 "Graue Hörner" 2'083 m bis zur nächsten Kante des Teils mit integralen Schutzbestimmungen und 3'514 m bis zum Teil mit partiellen Bestimmungen; Wildruhezone "Valenserberg (Nr. 92.0)" 504 m, R10 Zutrittsverbot, Schutzzeit 16.12. bis Ende Skisaison; "Valeis (Nr. 60.0)" 602 m, R150 Wintersportverbot abseits eingezeichneter Routen, Schutzzeit 01.01. bis 31.12.; "Dreher-Branggis-Hochrütiwald (Nr. 91.0)" 740 m; BLN-Objekt "Taminaschlucht" 4'421 m. Separat liefert eine Punktabfrage am Wildsee (SG, Mels), 2,4 km vom Wangsersee, das Jagdbanngebiet Nr. 15 "Graue Hörner", Typ "Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen". map.geo.admin.ch. ↩
- Bestimmung der Gemeindegrenze, abgefragt am 10. August 2026 auf der swissBOUNDARIES-Gemeindeebene, gefiltert auf das laufende Jahr. Der Punkt selbst liefert Bad Ragaz. Ein Ring von Proben in 120 m Abstand vom Punkt liefert Vilters-Wangs bei den Peilungen 0, 30, 60, 270, 300 und 330 Grad und Bad Ragaz bei 90, 120, 150, 180, 210 und 240 Grad, und dieselbe Aufteilung hält auch in 250 m, die Gemeindegrenze verläuft also durch den See, mit dem Nordufer in Vilters-Wangs und dem Südufer in Bad Ragaz. Der Eintrag des swisstopo-Ortsnamenverzeichnisses für den See führt aus demselben Grund beide Gemeinden. map.geo.admin.ch. ↩
- Geländeanalyse aus dem offiziellen Höhenmodell des Bundes, abgefragt am 10. August 2026 über den Profildienst des Bundes. Ein 50-m-Raster über einer 2-km-Box um den See tastete 1'681 Punkte ab, davon 15 auf der Wasseroberfläche. Von den 690 Landzellen im Umkreis von 300 m ums Wasser liegen neun unter 10 Grad; die flachste hat 6,3 Grad auf 2'219 m, 71 m von der Wasserlinie, gefolgt von 7,5 Grad in 212 m und 7,6 Grad in 158 m. Die Seeoberfläche wurde mit 2205,3 m angesetzt, dem Wert, den das Modell dafür liefert. geo.admin.ch. ↩
- Bezugspunkte aus dem Ortsnamenverzeichnis von swisstopo, Distanzen und Peilungen ab dem See berechnet: Pizolhütte SAC 0,5 km auf Peilung 276 Grad, in Vilters-Wangs; der Skilift Pizolhütte-Laufböden 0,4 km östlich; der Gipfel Pizol 3,6 km auf Peilung 231 Grad, in Mels; und die Nachbarseen der 5-Seen-Runde, Schottensee 2,4 km und Baschalvasee 2,5 km. Der Zustieg erfolgt normalerweise mit den Pizolbahnen ab Wangs und dann über die 5-Seen-Wanderung. Öffnungszeiten der Hütte prüfen, bevor du dich darauf verlässt. sac-cas.ch. ↩