Stand: 29. September 2026

Wildcampen am Unteren Schwärziseeli

Das Untere Schwärziseeli, 2'620 m, liegt an einem markierten Weg rund 2 km vom Furkapass entfernt. Es gehört zu Realp, und Realp erlaubt Campieren nur auf bewilligten Plätzen: Ein Zelt ist hier verboten. Erlaubter Boden liegt erst wieder auf der Walliser Seite des Passes.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was «Wildcampen» hier bedeutet: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend aufgebaut, am Morgen wieder weg. Kein Basislager, kein Wohnmobil. Die meisten Schweizer Verbote richten sich gegen das Campieren; ob eine einzelne Nacht darunter fällt, hängt vom genauen Wortlaut ab. Deshalb prüft dieser Artikel genau diesen. Der ausführliche Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen am Unteren Schwärziseeli: drei Seen, alle in Realp

Wildcampen am Unteren Schwärziseeli heisst: eine Nacht am untersten von drei kleinen Seen unter den Stotzigen Firsten, ostsüdöstlich des Furkapasses. Die Landeskarte zeigt ihn auf 2'620 m, bei 46.56492 / 8.43461 (LV95 2'676'363 / 1'157'555). Der mittlere See liegt 290 m südwestlich auf 2'641 m, der obere 500 m westsüdwestlich auf 2'649 m, und die Urner Fischereikarte führt die drei zusammen als Schwärziseeli / Stotzig Firsten Seen.58

Hinauf geht es von der Furka. Ein markierter Weg führt von der Passhöhe in rund 2 km und 200 Höhenmetern zum unteren See und geht etwa 50 m an seiner Mitte vorbei. Dann zieht er zwischen dem unteren und dem mittleren See durch und weiter nach Osten Richtung Rotondohütte. Alle drei Seen und das Gelände darum liegen in der Gemeinde Realp, Kanton Uri. Die Grenze zu Obergoms im Wallis folgt dem Grat rund 1 km westsüdwestlich des unteren Sees, gut 220 m höher.5

Platz für ein Zelt hätte es. West- und südwestlich des unteren Sees flachen Geröll und karger Rasen auf 1 bis 3 Grad ab. See und Westufer liegen in einer lokalen Landschaftsschutzzone, und das Urner Inventar beschreibt das Gebiet als Gletschervorfeld, als «Talkessel mit drei grösseren Seen». Nach Art. 20 der Realper BZO dürfen Geländeformen und Bachläufe in dieser Zone nur mit Zustimmung des Gemeinderats verändert werden: Lass die Steine liegen, wo sie liegen. Kein Schutzgebiet und kein Militärgebiet des Bundes reicht bis an die Seen.615

Die Regel: Realp verbietet das Campieren in der ganzen Gemeinde

Realp regelt das Campieren in seiner Bau- und Zonenordnung (BZO), in Art. 50, also dort, wo auch die Nachbargemeinde Andermatt ihre Regel hat:1

«Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist das Campieren nur auf bewilligten Campingplätzen zulässig. Das wilde Campieren ist verboten. Als Campieren wird die Benützung von Zelten, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen definiert.»Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Realp, genehmigte Fassung vom 20. Juli 2020, Art. 50 «Campieren».

Ein kleines Wanderzelt fällt klar unter diese Definition. Der Artikel kennt keine Ausnahme für eine Nacht, für die Höhe oder für die Stunden zwischen Abend und Morgen, und wer seine Nacht «Biwak» nennt, nimmt das Zelt damit nicht aus dem Wortlaut. Das nahe Ufer liegt klar in Realp, und für den mittleren und den oberen See gilt derselbe Art. 50. Wer im Becken höher steigt oder weiter vom Wasser weggeht, bleibt unter derselben Gemeinderegel.15

Einen Bewilligungsweg gibt es nicht. In der genehmigten Fassung vom 20. Juli 2020, die der kantonale ÖREB-Kataster als rechtskräftig führt, besteht Art. 50 aus einem einzigen Absatz. Die Kopie auf realp.ch zeigt noch einen zweiten Absatz über Standorte, die der Gemeinderat bewilligen kann: Sie trägt zwar die Genehmigungsnummer, enthält aber den Text vom 23. Dezember 2019, und in der genehmigten Fassung fehlt dieser Absatz.1

Auch die Grundeigentümerin kann das Verbot nicht aufheben. Seen und Ufer liegen auf einer einzigen Parzelle, Realp 760, die 46,8 km² von der Furka bis ins Witenwasserental umfasst und laut Grundbuch der Korporation Ursern gehört. Die Korporation publiziert keine Campingregel für Wanderer; ihr Strassenreglement verbietet Campingfahrzeuge auf den Korporationsstrassen. Art. 50 ist öffentliches Recht und gilt, egal wem der Boden gehört: Eine Zustimmung der Korporation würde nichts ändern. Die Seite der Korporation Uri, nach der Campieren grundsätzlich erlaubt ist, betrifft deren eigenes Land, nicht das Urserntal.71

Ohne Zelt greift der Wortlaut wohl nicht. Art. 50 definiert Campieren über Geräte: Zelte, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen. Matte und Schlafsack unter freiem Himmel benützen nichts davon, nach dem schlichten Wortlaut liegt eine Nacht ohne Zelt also ausserhalb der Definition. Andermatts BZO hat denselben Satz Wort für Wort, und Wildcampen am Lutersee liest ihn gleich. Geprüft hat das kein Gericht, und Realp könnte «und dergleichen» weiter auslegen. Wer Gewissheit will, fragt vorher die Gemeinde: gemeinde@realp.ch, 041 887 18 68. Wie das Schweizer Recht die Nacht ohne Zelt behandelt: Wann ist ein Biwak ein Biwak.1

Die Busse: bis 50'000 Franken, im Einzelfall festgelegt

Realp hat seine BZO gestützt auf das Urner Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 40.1111) erlassen. Nach dessen Art. 120 wird mit Busse bis 50'000 Franken bestraft, wer dem Gesetz oder den darauf gestützten Erlassen zuwiderhandelt, und die Busse verfügt erstinstanzlich die Baubehörde, in Realp der Gemeinderat (Art. 4 BZO). Einen Tarif für eine Zeltnacht gibt es nicht: Der Gemeinderat legt den Betrag im Einzelfall fest.21

Der Kanton selbst nennt diesen Weg schwerfällig. In seiner Antwort vom 4. November 2025 auf eine Motion für ein kantonales Wildcampingverbot nennt der Urner Regierungsrat Andermatt, Hospental und Realp als Gemeinden mit einem Verbot in der BZO und hält fest, dass deren Bussen über Art. 120 PBG laufen. Für «kurzfristige und punktuelle Übertretungen» wie «einmaliges Übernachten» sei dieses Instrument «schwerfällig». Immerhin gebe ein solches Verbot der Gemeinde eine klare Grundlage, um Verbotstafeln aufzustellen und Wildcampierende wegzuweisen.3

Die kantonalen 150 Franken gelten hier nicht. Das Urner Ordnungsbussenreglement (OBR, RB 3.9223, Ziff. 2.1) sieht 150 Franken fürs Campieren nur in Schutzzonen vor, «in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement». Der See liegt zwar in einer lokalen Landschaftsschutzzone, aber Realps Artikel zu dieser Zone, Art. 20 BZO, enthält keine Campingregel. Wie Gemeinde, Kanton und Bund zusammenspielen: Wildcampen in der Schweiz.41

Wo du stattdessen schläfst

Auf der Walliser Seite des Furkapasses. Der nächste erlaubte Boden am Weg liegt 127 m westnordwestlich der Passhöhe, bei 46.57216 / 8.41479 (LV95 2'674'833 / 1'158'341) auf 2'429 m, und er ist fast eben. Das ist Obergoms im Kanton Wallis: Sein Polizeireglement enthält keine Campingregel, und sein Bau- und Zonenreglement verlangt eine Baubewilligung erst für Zelte, die länger als 30 Tage stehen. Von dort sind es 1,7 km Luftlinie zu den Seen, auf dem markierten Weg rund 2 km. Stell das Zelt ausser Sicht der Strasse, und weiche vom Pass nicht nach Norden oder Osten ab, dort ist wieder Realp. Alles zum Pass: Wildcampen auf dem Furkapass.9

In der Rotondohütte SAC, 2'570 m. Von den Seen führt der markierte Weg rund 8 km weiter nach Osten zur Hütte im Witenwasserental. Der SAC bewertet die ganze Route von der Furka über die Stotzigen Firsten und den Rottälligrat mit T3: 5 Stunden, 680 m Aufstieg und 540 m Abstieg. Von Realp ist der Normalweg T2, 3½ Stunden. Die bewartete Sommersaison sollte am 27. September 2026 enden, die Wintersaison beginnt am 26. Dezember.10

Bis dahin gibt es den Winterraum. Ist die Hütte unbewartet, ist ihr Winterraum offen und nicht abgeschlossen, mit 20 Plätzen. Essen bringst du selber mit; in der Küche gibt es fliessendes Wasser und Brennholz zum Kochen. Trag dich ins Hüttenbuch ein und zahl bar oder mit dem Einzahlungsschein vor Ort: 29 Franken pro Nacht für SAC-Mitglieder, 40 Franken für alle anderen. Reservieren kannst du auf hut-reservation.org. Vor einer Novembernacht ruf zuerst an, +41 41 887 16 16: Das SAC-Tourenportal führt den Winterraum im November als geschlossen, die Hütte selbst nicht.10

Oder mach einen Tagesausflug. Ab dem Furkapass sind es rund 2 km und 200 Höhenmeter bis zu den Seen, gleich viel zurück. Die Passstrasse ist im Winter gesperrt.5

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, auf dieser Tour also auf der Walliser Seite des Furkapasses. An den Seen gilt es auch für einen Tagesbesuch: Nimm alles wieder mit und lass die Steine liegen, wo sie liegen.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die geltende Rechtslage.

Das Urteil beschreibt eine Nacht im Zelt am Unteren Schwärziseeli und an seinen Ufern; der mittlere und der obere See liegen in derselben Gemeinde unter derselben Regel. Die Lesart, dass eine Nacht ohne Zelt nicht unter Art. 50 fällt, stützt sich auf den Wortlaut und ist ungeprüft; eine Gemeindebehörde könnte die Schlusswendung «und dergleichen» weiter lesen. Saisons, Preise und der Stand des Winterraums stammen von der Hütte und vom SAC, Stand 29. September 2026, und können sich ändern; das Ende der Sommersaison gibt die Hütte als voraussichtlich an. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und die Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Darf ich eine Nacht am Unteren Schwärziseeli campieren?
Mit Zelt nicht. Der See liegt in der Gemeinde Realp, deren Bau- und Zonenordnung in Art. 50 das Campieren auf dem gesamten Gemeindegebiet nur auf bewilligten Campingplätzen zulässt, das wilde Campieren verbietet und Campieren als Benützung von Zelten, Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen definiert. Eine Ausnahme für eine Nacht oder für die Höhe gibt es nicht, und die genehmigte Fassung vom 20. Juli 2020 hat keinen Bewilligungsabsatz. Für das mittlere und das obere Schwärziseeli gilt dieselbe Regel.
Und eine Nacht ohne Zelt?
Wohl nicht erfasst, aber eben nur wohl. Art. 50 definiert Campieren über Geräte: Zelte, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen. Matte und Schlafsack benützen nichts davon, nach dem schlichten Wortlaut liegt eine Nacht ohne Zelt also ausserhalb der Definition, so wie beim gleichlautenden Art. 95a in Andermatt. Geprüft hat das kein Gericht, und Realp könnte «und dergleichen» weiter auslegen. Wer Gewissheit will, fragt die Gemeinde: gemeinde@realp.ch, 041 887 18 68.
Wie hoch ist die Busse?
Bis 50'000 Franken, vom Gemeinderat Realp im Einzelfall festgelegt. Das Verbot stützt sich auf das Urner Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 40.1111), dessen Art. 120 Verstösse gegen das Gesetz und die darauf gestützten Erlasse mit Busse bis 50'000 Franken bestraft; erstinstanzlich verfügt die kommunale Baubehörde, einen Tarif für eine Zeltnacht gibt es nicht. In seiner Antwort vom 4. November 2025 nannte der Urner Regierungsrat diesen Weg für einmaliges Übernachten schwerfällig. Die kantonale Ordnungsbusse von 150 Franken (OBR, RB 3.9223, Ziff. 2.1) gilt nur in Schutzzonen, deren eigene Regeln das Campieren erfassen, und Realps lokale Landschaftsschutzzone, Art. 20 BZO, hat keine Campingregel.
Hilft die Erlaubnis der Grundeigentümerin?
Nein. Seen und Ufer liegen auf der Parzelle Realp 760, die laut Grundbuch der Korporation Ursern gehört. Die Korporation publiziert keine Campingregel für Wanderer, und Art. 50 ist öffentliches Recht, das gilt, egal wem der Boden gehört: Ihre Zustimmung würde das Verbot nicht aufheben. Die Seite der Korporation Uri, nach der Campieren grundsätzlich erlaubt ist, betrifft deren eigenes Land, nicht das Urserntal.
Wo kann ich stattdessen übernachten?
Auf der Walliser Seite des Furkapasses oder in der Rotondohütte SAC. Der fast ebene Boden 127 Meter westnordwestlich der Passhöhe, bei 46.57216 / 8.41479 auf 2'429 Metern, liegt in Obergoms, dessen Bau- und Zonenreglement eine Bewilligung erst für Zelte verlangt, die länger als 30 Tage stehen; er liegt rund 1,7 Kilometer von den Seen, am Anfang des markierten Wegs zu ihnen. Die Rotondohütte SAC auf 2'570 Metern liegt weiter am selben Weg, nach SAC 5 Stunden ab der Furka. Ihre bewartete Saison sollte am 27. September 2026 enden und beginnt wieder am 26. Dezember; dazwischen ist der unverschlossene Winterraum offen, mit Selbstversorgung, 29 Franken pro Nacht für SAC-Mitglieder, 40 Franken für alle anderen.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Gemeinde Realp, Bau- und Zonenordnung, genehmigte Fassung vom 20. Juli 2020, die Fassung, die der kantonale ÖREB-Kataster als rechtskräftig führt, und ihre Genehmigung durch den Regierungsrat Uri vom 8. September 2020, Nr. 2020-551. Art. 4: Der Gemeinderat ist die Baubehörde. Art. 20: lokale Landschaftsschutzzone; «Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderats gestattet.» Art. 50: «Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist das Campieren nur auf bewilligten Campingplätzen zulässig. Das wilde Campieren ist verboten. Als Campieren wird die Benützung von Zelten, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen definiert.» Die auf realp.ch verlinkte Kopie trägt die Genehmigungsnummer, aber den Text vom 23. Dezember 2019, dessen Art. 50 einen zweiten Absatz über Standorte enthält, die der Gemeinderat bewilligen kann; die genehmigte Fassung hat keinen. Kontakt: Gemeindeverwaltung Realp, gemeinde@realp.ch, 041 887 18 68. Geprüft am 29. September 2026. ↩
  2. Kanton Uri, Planungs- und Baugesetz (PBG), RB 40.1111, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2022. Art. 17: Die Gemeinden erlassen eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet. Art. 120 Abs. 1: «Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50'000 Franken bestraft.» Abs. 4: «Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung.» ↩
  3. Regierungsrat Uri, 4. November 2025, Nr. 2025-653, Antwort auf die Motion Josef Inderkum für ein generelles Verbot von Wildcampieren. Gemeinden mit einem Verbot in der Bauordnung: «namentlich Andermatt, Hospental und Realp, haben ein Wildcampingverbot innerhalb ihrer Bau- und Zonenordnung (BZO) festgehalten». «Gemäss Artikel 120 Absatz 4 PBG verfügt die kommunale Baubehörde bei Widerhandlungen erstinstanzlich Bussen, wobei das Strafverfahren nach den Bestimmungen der VRPV abläuft.» «Für kurzfristige und punktuelle Übertretungen [...] ist dieses Instrument schwerfällig», als Beispiel genannt: «etwa einmaliges Übernachten». Was ein Verbot in der BZO trotzdem bringt: «Dadurch können z. B. Verbotstafeln aufgestellt und fehlbare Wildcampierende auf das bestehende Verbot hingewiesen oder weggewiesen werden.» ↩
  4. Kanton Uri, Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (OBR), RB 3.9223, Fassung in Kraft seit 1. April 2025, Ziff. 2.1: «Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101 in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement)», 150 Franken. Campingverordnung, RB 70.2431, Fassung in Kraft seit 1. Juni 1995: Art. 2 definiert den öffentlichen Zeltplatz als Grundstück, auf dem Personen «regelmässig und gegen Entgelt» beherbergt werden; Art. 3 unterstellt ihn einer Bewilligung; Art. 15 bestraft Übertretungen der Verordnung mit 5 bis 200 Franken. ↩
  5. swisstopo, Landeskarte und Bundesgeodaten, geprüft am 29. September 2026. Unterer See bei 46.56492 / 8.43461, LV95 2'676'363 / 1'157'555, Kartenhöhe 2'620 m; mittlerer See 286 m südwestlich auf 2'641 m; oberer See 502 m westsüdwestlich auf 2'649 m; alle drei nach den aktuellen Grenzen in der Gemeinde Realp. Die Grenze zu Obergoms liegt 1'019 m westsüdwestlich der Mitte des unteren Sees, auf einem Grat auf rund 2'845 m. Die Schutzgebiete und Inventare des Bundes (Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, BLN, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Pärke, Waldreservate) und die militärischen Gebiete des Bundes erfassen den See nicht. Markierte Wanderwege (swissTLM3D): Der Weg von der Furkapasshöhe erreicht den unteren See nach rund 2 km und 200 Höhenmetern, führt 52 m an seiner Mitte vorbei, zwischen dem unteren und dem mittleren See durch und rund 8 km weiter zur Rotondohütte. ↩
  6. Kanton Uri, amtliche Geodaten, Nutzungsplan Realp: der See in der Gewässerzone, das Westufer in der Landwirtschaftszone, beide in einer lokalen Landschaftsschutzzone, publiziert am 16. Oktober 2020. Inventarblatt LS.1212.03, Gletschervorfeld Stotzigen Firsten, lokales Auengebiet, Blatt aktualisiert am 29. September 2021: «Talkessel mit drei grösseren Seen»; Massnahmen: «Keine Veränderung der Bodenoberfläche und Gewässerstruktur. Keine baulichen Eingriffe. Schonung des Landschaftsbildes.» ↩
  7. Grundbuch Realp, Liegenschaft Nr. 760, 46'829'886 m², Flurnamen unter anderem «Stotzigen Firsten», «Unter den stotzigen Firsten», «Schwärzi», «Furka» und «Witenwasseren»; Eigentümerin: Korporation Ursern, Gotthardstrasse 74, 6490 Andermatt. Geprüft am 29. September 2026. Korporation Ursern, Verordnungen und Reglemente: keine Campingregel für Wanderer; das Reglement über die Nutzung von Korporationsstrassen (Nr. 1450), Art. 3 Abs. 2, verbietet das Befahren und Abstellen von Campingfahrzeugen auf den Korporationsstrassen. Korporation Uri, Wildcampieren: «Auf Gebiet der Korporation Uri ist das Campieren somit grundsätzlich erlaubt», bezogen auf das eigene Land dieser Korporation. ↩
  8. Kanton Uri, Fischerei-Merkblatt, Stand 1. Dezember 2025, und Fischgewässerkarte vom 19. November 2025: Gruppe 122, «Schwärziseeli / Stotzig Firsten Seen», die drei Seen an dieser Stelle. ↩
  9. Wildcampen auf dem Furkapass, geprüft am 6. September 2026: der Boden 127 m westnordwestlich des Urner Passpunkts (LV95 2'674'958 / 1'158'317), 0,4 Grad auf 2'428,7 m, in Obergoms. Derselbe Punkt in WGS84: 46.57216 / 8.41479 (LV95 2'674'833 / 1'158'341), 1'719 m westnordwestlich der Mitte des unteren Sees. Gemeinde Obergoms, Reglemente: Das Polizeireglement enthält keine Campingregel; das Bau- und Zonenreglement (BZR), Art. 5, verlangt eine Baubewilligung für «das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 30 Tage». Geprüft am 29. September 2026. ↩
  10. Rotondohütte, Bewartung und Winterraum: «Sommersaison 2026 15. Juni bis voraussichtlich 27. September»; «Wintersaison 2026/2027 26. Dezember 2026 bis voraussichtlich 25. April 2027»; der Winterraum steht zur Verfügung, wenn die Hütte unbewartet ist, er ist nicht abgeschlossen und braucht keinen Schlüssel; Eintrag ins Hüttenbuch, Zahlung bar oder mit dem Einzahlungsschein vor Ort; Reservation über hut-reservation.org. Preise: Winterraum mit Selbstversorgung 29 Franken für SAC-Mitglieder und 40 Franken für alle anderen, pro Person und Nacht, inklusive Winterküche, Brennholz und Kurtaxe. SAC-Tourenportal: 2'570 m, 80 Plätze, Winterraum 20; von Realp T2, 3:30 h, 1'040 m Aufstieg; vom Furkapass über Stotzigen Firsten und Rottälligrat T3, 5 h, 680 m Aufstieg und 540 m Abstieg; der Kalender des Portals führt den Winterraum im November als geschlossen; Hüttentelefon +41 41 887 16 16, info@rotondohuette.ch. Geprüft am 29. September 2026. ↩