Stand: 6. September 2026

Wildcampen auf dem Furkapass

Auf der Passhöhe ist wildes Campieren verboten: Sie liegt in Realp, und Realp verbietet es auf dem ganzen Gemeindegebiet. Vierzig Meter nach Süden bis Westen beginnt Obergoms, wo weder das Walliser Kantonsrecht noch die Gemeinde eine Nacht verbietet.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hin, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Die Urner Seite: ein gemeindeweites Verbot, versteckt im Baurecht

Das Bundesverzeichnis legt den Pass an zwei Orte zugleich, was richtig statt verwirrend ist: "Pass Furkapass (UR) - Realp" und "Strassenpass Furkapass (VS) - Obergoms", 130 Meter auseinander. Die Furka ist eine Kantonsgrenze, und der Punkt, den die meisten meinen, liegt auf der Urner Seite, in Realp.4

Realp hat überhaupt kein Polizeireglement; seine publizierte Sammlung umfasst sechs Erlasse. Die Campierregel steht in der Bau- und Zonenordnung, also genau dort, wo die Nachbargemeinde Andermatt ihre eigene führt:

"Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist das Campieren nur auf bewilligten Campingplätzen zulässig. Das wilde Campieren ist verboten. Als Campieren wird die Benützung von Zelten, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen definiert."Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Realp, Artikel 50 "Campieren", Absatz 1.

Lies, was er nicht einschränkt: das gesamte Gemeindegebiet, keine Höhenlinie, keine Zone, ausserhalb derer man stünde. Und anders als manches kommunale Verbot hat dieses eine funktionierende Tür. Absatz 2 hält fest, dass der Gemeinderat geeignete Standorte bewilligen kann, wobei sich das Verfahren nach der kantonalen Campingverordnung richtet. Das ist ein echter Weg, und es ist der, den man nimmt, wenn man die Urner Seite will.1

Die kantonalen 150 Franken reichen nicht an den Pass

Uri tarifiert das Campieren durchaus mit 150 Franken, aber nur "in Schutzzonen", also innerhalb einer bezeichneten Schutzzone mit eigenem Reglement. Die kantonale Schutzreihe umfasst achtzehn Erlasse, und nur einer davon berührt die Furka überhaupt: das Reglement von 2024 zum Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental, dessen Verbotsliste "zu lagern, zu zelten oder zu campieren" enthält.5

Lass dich vom Fluss im Titel nicht täuschen. Der Schutzzonenplan dieses Reglements besteht aus zwei Teilplänen, "Realp bis Steinbergen" und "Steinbergen bis Zumdorf", also dem Talboden flussabwärts von Realp. Der Pass liegt rund 2,7 km flussaufwärts und etwa 890 m höher, ausserhalb des Plans. Am Furkapass gibt es also keine kantonale Ordnungsbusse; auf der Urner Seite gilt die kommunale Ordnung.5

Das Bundesrecht ist hier leer. Kein Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, kein Moor, keine Aue, kein Park, kein Waldreservat am Pass, wobei die Ungültig-Layer-Kontrolle fehlschlug statt leer zu antworten.6

Die Walliser Seite, vierzig Meter weiter, verbietet nichts

Geht man vom Passpunkt nach Süden, Südwesten oder Westen, wechselt man nach rund 40 Metern nach Obergoms, Kanton Wallis; nach Nordwesten braucht es 200 m. Nach Norden und Osten bleibt man in Realp. Das ist die ganze Geografie dieser Frage.4

Und auf der Walliser Seite ist das Bild das Gegenteil von Realp:

  • Das kantonale Recht sagt nichts zum Campieren. Das Walliser Natur- und Landschaftsschutzgesetz und das Jagdgesetz liefern bei einem Scan mit Wortgrenzen null Treffer für Camping-, Zelt-, Biwak- und Wohnwagenbegriffe, bei gesunden Kontrollzählungen.2
  • Das Polizeireglement von Obergoms kennt keine Campierbestimmung. Vier Seiten, und sein einziger Artikel zum Zugang ins Gelände verbietet das Befahren ausserhalb von Strassen und signalisierten Wegen "mit einem Motorfahrzeug oder Fahrrad", was mit einem Zelt niemand tut.3
  • Sein Baureglement setzt eine Schwelle, kein Verbot. Eine Baubewilligung braucht "das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 30 Tage". Eine Nacht liegt weit davon entfernt.3

Eine einzelne Nacht auf der Obergomser Seite ist also durch nichts verboten, was dieser Artikel finden konnte, und die Suche umfasste den Kanton, das Polizeireglement der Gemeinde und ihr Baureglement, jeweils mit greifenden Kontrollen.

Eine Warnung zu Wortgrenzen, weil sie im Französischen zubeisst. Eine naive Suche nach "tente" in den Walliser Erlassen liefert Treffer, und jeder einzelne steckt in compétente oder attente. Mit Wortgrenzen gescannt ist die Zahl null. Wer aus einer rohen Stringsuche ein Walliser Campierverbot zitiert, zitiert das Wort "zuständig".2

Wie es hier geht

Schlaf nicht auf der Passhöhe. Der Punkt ist die Strasse: Asphalt auf null Metern, das nächste Gebäude 48 m, ein markierter Weg am selben Fleck. Das ist ein Parkplatz mit Aussicht, den Sommer über betrieben und die halbe Nacht von Scheinwerfern beleuchtet. Deshalb sagt dieser Report "nicht erlaubt", obwohl die Walliser Seite offen ist.4

Der Boden, den man nimmt, liegt 127 Meter westnordwestlich, und er ist der flachste der Box. Er liest 0,4 Grad auf 2'428,7 m, und der Grenzlayer verortet ihn in Obergoms. Drei weitere Walliser Optionen liegen innerhalb von 152 m: 1,9 Grad auf 112 m, 2,6 Grad auf 135 m und 3,1 Grad auf 152 m. Zur Einordnung: Der Median der Box beträgt 27,0 Grad, und nur 26 von 961 Proben liegen unter 10, diese Passhöhe ist also wirklich die sanfte Ausnahme in steilem Land.4

Der flache Boden auf der Urner Seite liegt weiter weg und auf der verbotenen Seite: 1,7 Grad auf 2'467,8 m, 329 m nördlich, und 2,4 Grad auf 2'440,1 m, 425 m nordnordöstlich. Wer die will, wendet sich an Artikel 50 Absatz 2 und den Gemeinderat.1

Was das offen hält

Legal ist nicht dasselbe wie willkommen, und ein Pass mit einer Strasse darüber wird beobachtet. Stell dich ausser Sicht der Strasse auf statt daneben, komm spät, geh früh, nimm alles mit, auch das, was schon dort lag, und mach kein Feuer. Auf 2'425 m ist das ausserdem eine kurze Saison: Der Schnee liegt lange und kommt früh zurück, und die Passstrasse selbst schliesst im Winter.

Und behalte die Grenze als echte Linie im Kopf, nicht als Gefühl. Vierzig Meter sind klein genug, dass im Nebel oder nach Einbruch der Dunkelheit ein ehrlicher Irrtum leicht passiert. Wer sich darauf verlässt, im Wallis zu sein, nimmt die Richtung bewusst: von der Passhöhe nach Süden bis Westen, nicht nach Norden, und prüft die Koordinaten vorher statt nachher.4

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Du bist auf einer Grenze, auf deren einer Seite ein Verbot mit Bewilligungsweg steht und auf deren anderer gar nichts. Diese Asymmetrie hält nur, solange die Walliser Seite unauffällig bleibt:

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Alles hier ist eine journalistische Einschätzung, Stand September 2026, aus den unten verlinkten Quellen, und keine Rechtsberatung.

Nicht erlaubt beschreibt den Passpunkt selbst, also die Strassenpasshöhe in Realp: Dort gilt ein kommunales Verbot, und es ist ohnehin kein Ort, an dem jemand ein Zelt aufstellen sollte. Es beschreibt nicht den Walliser Boden westlich davon, auf dem kein Verbot gefunden wurde.

Der Befund zu Obergoms ist ein Negativ und wird deshalb mit seinen Kontrollen ausgewiesen: Die kantonalen Erlasse und beide kommunalen Reglemente wurden mit Wortgrenzen gescannt und lieferten jeweils gesunde Zahlen für Kontrollbegriffe bei null Campierbegriffen. Ein Negativ ohne Kontrollen wäre nicht publizierbar.

Die Kantonsgrenze wurde am Gemeindegrenzen-Layer des laufenden Jahres gemessen, ausgehend vom Passpunkt. Vierzig Meter liegen bei schlechter Sicht innerhalb der Genauigkeit eines Telefon-GPS, nimm also die Richtung als Anweisung und nicht die Distanz.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen auf dem Furkapass erlaubt?
Auf der Passhöhe selbst nicht. Der Passpunkt liegt in Realp, dessen Bau- und Zonenordnung in Artikel 50 festhält, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet das Campieren nur auf bewilligten Campingplätzen zulässig und das wilde Campieren verboten ist. Der Punkt ist zudem die Passstrasse mit einem Gebäude 48 Meter entfernt, also nach jeder Lesart kein Platz. Rund 40 Meter südlich bis westlich, in Obergoms im Wallis, verbietet keine Norm eine einzelne Nacht.
Wie hoch ist die Busse auf der Urner Seite?
Nicht die kantonalen 150 Franken, die nicht an den Pass reichen. Uri tarifiert das Campieren nur innerhalb bezeichneter Schutzzonen mit eigenem Reglement mit 150 Franken, und der einzige solche Erlass, der die Furka berührt, deckt den Talboden der Furkareuss zwischen Realp und Hospental, flussabwärts und rund 890 Meter tiefer. Am Pass gilt die kommunale Ordnung, durchgesetzt von der Gemeinde und nicht über einen publizierten Tarif.
Ist die Walliser Seite wirklich frei?
Nichts von dem, was gefunden wurde, verbietet dort eine einzelne Nacht. Das Walliser kantonale Recht liefert bei einem Scan mit Wortgrenzen und gesunden Kontrollen keine Campierbegriffe; das Polizeireglement von Obergoms enthält keine Campierbestimmung, sein einziger Zugangsartikel betrifft Motorfahrzeuge und Fahrräder abseits der Strassen; und sein Baureglement verlangt eine Bewilligung erst für mehr als 30 Tage. Das ist ein Negativ mit ausgewiesenen Kontrollen, keine Annahme.
Wo genau soll ich stehen?
Rund 127 Meter westnordwestlich des Passpunkts, auf etwa 2'429 Metern. Diese Stelle misst 0,4 Grad, die flachste Messung der ganzen Box, und der Grenzlayer verortet sie in Obergoms. Weitere Walliser Optionen liegen auf 112, 135 und 152 Metern. Wer stattdessen nach Norden geht, ist zurück in Realp und unter dessen Verbot.
Kann ich für die Urner Seite eine Bewilligung bekommen?
Ja, diesen Weg gibt es. Artikel 50 Absatz 2 der Realper Ordnung hält fest, dass der Gemeinderat geeignete Standorte für das Campieren bewilligen kann, wobei sich das Verfahren nach der kantonalen Campingverordnung richtet. Das ist der saubere Weg für die Urner Seite, und er gehört gewusst, weil nicht jede Gemeinde mit einem Verbot auch eine funktionierende Tür publiziert.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Realp, Artikel 50 "Campieren", Absatz 1: "Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist das Campieren nur auf bewilligten Campingplätzen zulässig. Das wilde Campieren ist verboten. Als Campieren wird die Benützung von Zelten, Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen definiert." Absatz 2: "Der Gemeinderat kann für das Campieren geeignete Standorte bewilligen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach der kantonalen Campingverordnung (70.2431)." Die Ordnung umfasst 48'840 Zeichen mit Kontrollzählungen von 179 für "Art.", 102 für "Zone" und 74 für "Bauten". Die publizierte Rechtssammlung der Gemeinde, geprüft am 6. September 2026, enthält sechs Erlasse, nämlich die Gemeindeordnung, diese Bau- und Zonenordnung, das Feuerwehrreglement, das Gebührenreglement, die Hundeverordnung und die Parkplatzverordnung; ein Polizeireglement gibt es nicht. realp.ch.
  2. Walliser kantonales Recht, am 6. September 2026 über die kantonale Sammlung geholt und mit Wortgrenzen gescannt. Das Gesetz über den Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz, SGS/VS 451.1, in Kraft, 51'576 Zeichen, und das Gesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel, SGS/VS 922.1, in Kraft, 39'640 Zeichen, liefern beide null Vorkommen von camping, camper, tente, tentes, bivouac, bivouacs, caravane und caravanes, wenn auf Wortgrenzen abgeglichen wird, bei Kontrollzählungen von 230 beziehungsweise 141 für "art". Eine Teilstringsuche ohne Grenzen zählt fälschlich 10 und 2 Treffer, jeder davon innerhalb von "compétente" oder "attente", weshalb nur die Wortgrenzenform brauchbar ist. lex.vs.ch.
  3. Kommunales Recht von Obergoms, geprüft am 6. September 2026. Das Polizeireglement der Gemeinde Obergoms, vier Seiten und 6'856 Zeichen mit einer Kontrollzählung von 26 für "Art.", enthält keine Bestimmung zu Campieren, Zelten, Biwak oder Wohnwagen; sein Artikel 7 "Verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen und signalisierten Wegen" bestraft, wer ohne Bewilligung des Eigentümers und ohne ausgewiesenes Bedürfnis ausserhalb von Strassen und signalisierten Wegen, Alpen, Weiden, Wiesen oder Äckern "mit einem Motorfahrzeug oder Fahrrad" fährt, und sein Artikel 2 hält fest, dass Widerhandlungen mit Bussen bestraft werden. Das Bau- und Zonenreglement (BZR) Obergoms, 242'410 Zeichen mit Kontrollzählungen von 484 für "Art." und 606 für Zonen- und Gemeindebegriffe, behandelt das Campieren als Campingzone nach Art. 120 und, in der Liste der zusätzlich baubewilligungspflichtigen Vorhaben, als "das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 30 Tage". Ein Verbot einer einzelnen Nacht enthält es nicht. gemeinde.obergoms.ch.
  4. Lage, Kantonsgrenze, Gelände und Umgebung, gemessen am 6. September 2026. Das Bundesverzeichnis liefert sowohl "Pass Furkapass (UR) - Realp" auf LV95 2'674'958 / 1'158'317 als auch "Strassenpass Furkapass (VS) - Obergoms" auf 2'674'851 / 1'158'388. Am Urner Punkt beträgt die Geländehöhe 2'424,8 m, und der auf das laufende Jahr gefilterte Gemeindegrenzen-Layer liefert Realp. Geht man von diesem Punkt auf acht Peilungen nach aussen, wechselt die Gemeinde auf den Peilungen 180, 225 und 270 nach 40 m und auf Peilung 315 nach 200 m nach Obergoms, während die Peilungen 0, 45, 90 und 135 in Realp bleiben. Gelände auf dem 2-Meter-Modell über eine Box von 800 mal 800 Metern im 25-Meter-Raster: 4,6 Grad am Passpunkt, Median 27,0 Grad, Höhen von 2'309,3 bis 2'663,9 m, 26 von 961 Proben unter 10 Grad. Kandidaten mit ihrer Gemeinde: 0,4 Grad auf 2'428,7 m, 127 m auf Peilung 281, Obergoms; 1,9 Grad auf 2'429,3 m, 112 m auf Peilung 297, Obergoms; 2,6 Grad auf 2'428,7 m, 135 m auf Peilung 292, Obergoms; 3,1 Grad auf 2'428,9 m, 152 m auf Peilung 279, Obergoms; 1,7 Grad auf 2'467,8 m, 329 m auf Peilung 9, Realp; 2,4 Grad auf 2'440,1 m, 425 m auf Peilung 28, Realp. Umgebung am Passpunkt, gemessen mit einer auf einen Pixel pro Meter kalibrierten Identify-Toleranz und gegen einen Kontrollpunkt in der Berner Innenstadt geprüft: Strasse auf 0 m, nächstes Gebäude des eidgenössischen Registers auf 48 m, markierter Weg auf 0 m. geo.admin.ch.
  5. Urner kantonales Schutzrecht, am 6. September 2026 über die amtliche Sammlung aufgezählt. Das Reglement über die Erhebung von Ordnungsbussen (OBR), RB 3.9223, Abschnitt 2 Ziffer 2.1 setzt "Lagern, Zelten oder Campieren in Schutzzonen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, RB 10.5101 in Verbindung mit dem jeweiligen Reglement)" auf 150 Franken an, die Busse hängt also an einer bezeichneten Schutzzone und deren eigenem Reglement. Die Reihe RB 10.51xx umfasst achtzehn in Kraft stehende Erlasse. Der einzige, der das Furkagebiet betrifft, ist RB 10.5126, "Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental" vom 17. September 2024, in Kraft seit 1. Oktober 2024, dessen Verbote "zu lagern, zu zelten oder zu campieren" umfassen und, separat, das Entfachen von Feuer ausser bei den dafür vorgesehenen Rastplätzen. Sein Anhang 1 ist der "Schutzzonenplan ... Teilplan West: Realp bis Steinbergen, Teilplan Ost: Steinbergen bis Zumdorf", also der Talboden flussabwärts von Realp; der Pass liegt rund 2,7 km flussaufwärts und etwa 890 m höher und damit ausserhalb. RB 10.5119, das Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal, enthält überhaupt keinen Campierbegriff. rechtsbuch.ur.ch.
  6. Amtliche Bundesgeodaten, abgefragt am 6. September 2026 auf LV95 2'674'958 / 1'158'317. Identify liefert leere Ergebnisse für eidgenössische Jagdbanngebiete, Wildruhezonen, das BLN-Inventar, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Auen, Trockenwiesen, Amphibienlaichgebiete, Ramsar- und Smaragd-Gebiete, Pärke von nationaler Bedeutung und Waldreservate. Jede Abfrage lief neben einer absichtlich ungültigen Layer-ID mit HTTP 400, während echte Layer HTTP 200 liefern. map.geo.admin.ch.