Das SAC-Merkblatt Campieren und Biwakieren: was es ist und was nicht
Wer sucht, ob man in der Schweiz draussen schlafen darf, landet früher oder später beim Schweizer Alpen-Club. Es ist das beste Dokument zum Thema. Es ist auch nicht das, wofür die meisten es halten.
Der SAC gibt Empfehlungen ab, keine Bewilligungen, und er schreibt das auf derselben Seite. Das Merkblatt zum Campieren und Biwakieren enthält wirklich guten Rat dazu, wo man mit dem geringsten Schaden schläft.1 Es hält aber ebenso deutlich fest, dass die Rechtslage in der Schweiz nicht einheitlich ist, und empfiehlt die Nachfrage bei der Gemeinde, weil zahlreiche Gemeinden eigene zusätzliche Regelungen haben.2 Beide Hälften stehen im Merkblatt. Nur die erste übersteht in der Regel den Weg in einen Ratgebertext.
Was das Merkblatt tatsächlich ist
Der Schweizer Alpen-Club ist ein Bergsportverband mit rund 170 Jahren Geschichte, einem Hüttennetz und einer Umweltabteilung, die Empfehlungen für ihre Mitglieder und für alle anderen veröffentlicht. Das Merkblatt zum Campieren und Biwakieren gehört dazu. Es existiert, weil der SAC ein Interesse daran hat, dass Bergsport gesellschaftlich akzeptiert bleibt, und schlampige Übernachtungen sind der schnellste Weg, diese Akzeptanz zu verlieren.
Was es nicht ist: ein Rechtsakt. Der SAC kann dir nicht erlauben, irgendwo zu schlafen, kann kein Gemeindereglement aushebeln, und hat beides nie behauptet. Das Merkblatt als Bewilligung zu lesen ist eine Verwechslung der Kategorie, und das Merkblatt selbst versucht dem zuvorzukommen, indem es dich an deine Gemeinde verweist.2
Lesenswert ist es trotzdem, nur eben nicht als Rechtsdokument. Zu der Frage, die das Gesetz nicht beantwortet, nämlich wie man draussen schläft, ohne den Ort kaputtzumachen, ist es die beste Quelle der Schweiz.
Die Definitionen, die echte Arbeit leisten
Das Merkblatt trennt zwei Dinge, die die Alltagssprache vermischt. Biwakieren heisst übernachten ohne Zelt: unter freiem Himmel, im Iglu, in einer Schneehöhle. Campieren heisst eine Nacht im kleinen Zelt ausserhalb eines offiziellen Campingplatzes.1 Das Notbiwak, das du nicht geplant hast, weil Wetter oder Uhrzeit den Abstieg unvernünftig machten, wird getrennt behandelt und ist grundsätzlich erlaubt.
Das ist keine Erbsenzählerei. Schweizer Gemeindeverbote sind sehr oft ausdrücklich über Zelte geschrieben, weil sich die Verfassenden ein Zelt vorgestellt haben. Ob eine Person im Biwaksack von so einer Vorschrift erfasst wird, hängt vollständig an deren Wortlaut, und diese Trennung entscheidet reale Fälle: Vals nimmt das Biwak namentlich aus seinem Campingverbot aus, ein Zelt braucht dort also eine Bewilligung und ein Biwaksack nicht.3 Am Oeschinensee war es umgekehrt, und ein separates richterliches Verbot wurde erwirkt, um genau diese Lücke zu schliessen.4
Wenn du also eine Schweizer Vorschrift zum Übernachten liest, lautet die erste Frage, welches der beiden Wörter sie verwendet und ob sie es definiert.
Wo das Merkblatt aufhört, Rat zu sein, und Recht wiedergibt
Teile des Merkblatts sind der SAC, der etwas empfiehlt. Andere Teile sind der SAC, der dir von einem Verbot erzählt, das dich bindet, ganz gleich ob du je vom SAC gehört hast. Das Merkblatt trennt beides typografisch nicht, und daher kommt der grösste Teil der Verwirrung. Die Tabelle unten trennt es.
Die harten Kanten sind die Schutzgebiete: Schweizerischer Nationalpark, eidgenössische Jagdbanngebiete, viele Naturschutzgebiete und Wildruhezonen während der Schutzzeit.1 In einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist freies Campieren durch Bundesverordnung verboten, die Ordnungsbusse beträgt 150 Franken, und keine Gemeinde und kein Grundeigentümer kann das durchwinken.5 Das ist keine Meinung des SAC, das ist Bundesrecht, und das Merkblatt zeigt bloss darauf.
Die weichen Teile, und sie sind guter Rat, sind die ökologischen: Boden oberhalb der Waldgrenze statt am oberen Waldrand wählen, Abstand zum Wasser halten, eine Nacht, kleine Gruppe, nichts zurücklassen. Das zu ignorieren ist für sich noch keine Straftat. Es ist nur der Weg, auf dem Spots geschlossen werden.
Warum Leute gezielt nach dem SAC suchen
Weil die echte Antwort unbefriedigend ist. Es gibt kein Schweizer Wildcampinggesetz zum Nachschlagen. Ob du auf einem bestimmten Stück Boden schlafen darfst, entscheidet die Gemeinde, der dort das Regelwerk gehört, und davon gibt es rund 2000, die meisten ohne indexierte Dokumente und einige mit Systemen, die auf eine schlichte Anfrage nichts ausliefern.
Dagegen sieht eine einzelne nationale Instanz mit einem klaren Merkblatt nach der Antwort aus. Das ist nachvollziehbar und falsch, und der Preis dafür ist real: mehrere der von uns recherchierten Spots sind kommunal verboten und liegen dabei genau auf dem Boden, den der SAC ökologisch unbedenklich nennen würde.
Ehrlich ist: du brauchst beides. Nutze das SAC-Merkblatt, um zu entscheiden, wie du draussen schläfst. Nutze Gemeinde, eidgenössische Schutzgebietsebenen und ein allfällig angeschlagenes Verbot, um zu entscheiden, ob du darfst. Das sind verschiedene Fragen, und nur eine davon hat eine SAC-Antwort.
Die Kernpunkte des Merkblatts, sortiert danach, was sie wirklich sind
Dasselbe Dokument, zwei sehr verschiedene Arten von Aussage. Links steht, was das Merkblatt sagt; rechts, ob das Ignorieren schlechte Praxis oder ein Verstoss ist.
-
Ökologischer Rat, und ein guter. Er erlaubt nichts. Gemeinden können das Campieren in jeder Höhe verbieten und tun es, mehrere unserer Verbots-Verdikte liegen über 2000 Metern.1
-
Das sind echte Verbote, die das Merkblatt weitergibt. Freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet kostet 150 Franken Ordnungsbusse, und keine lokale Bewilligung reicht hinein.5
-
Eine ungeplante Nacht, erzwungen durch Wetter, Verletzung oder Dunkelheit, wird anders behandelt als eine, die du dir vorgenommen hast. Nicht als Etikett für eine geplante Tour verwenden.1
-
Rund 50 Meter Abstand zum WasserEmpfehlung
Sinnvolle Praxis für Wasserqualität und Wildtiere, keine in einem Bundesgesetz festgeschriebene Distanz. Einzelne kantonale Schutzgebiete setzen eigene harte Regeln.1
-
Bei der Gemeinde nachfragen, viele haben ZusatzregelnRecht, verwiesen
Der eigene Rat des Merkblatts und die wichtigste Zeile darin. Das ist die Ebene, die über die meisten Schweizer Spots entscheidet, und die niemand prüft.2
-
Als Grundsatz eine Empfehlung, aber Littering ist in der Schweiz fast überall büssbar, auch in Kantonen ganz ohne Campingbusse.6
Die eine Zeile, die man sich merken sollte
"Die rechtliche Lage in der Schweiz ist nicht einheitlich." Das ist die Formulierung des SAC selbst, sie steht auf derselben Seite wie der Waldgrenzensatz, den alle zitieren, und sie ist der Teil, der nie weitergegeben wird. Wenn dir eine Seite sagt, was in der Schweiz erlaubt ist, ohne eine Gemeinde, einen Kanton oder eine Bundesverordnung zu nennen, beantwortet sie die Frage nicht, egal worauf sie sich beruft.
Erlaubt der SAC das Wildcampen in der Schweiz?
Was ist für den SAC der Unterschied zwischen Campieren und Biwakieren?
Ist ein Notbiwak erlaubt?
Sagt der SAC, Campieren oberhalb der Waldgrenze sei erlaubt?
Lohnt sich das Merkblatt dann überhaupt?
Quellen
- Schweizer Alpen-Club SAC, Merkblatt "Campieren und Biwakieren". Definiert Biwakieren als Übernachten ohne Zelt, unter freiem Himmel, im Iglu oder in einer Schneehöhle, und Campieren als Nacht im kleinen Zelt ausserhalb offizieller Campingplätze; behandelt das Notbiwak als grundsätzlich erlaubt. Zur ökologischen Standortwahl: Standorte oberhalb der Waldgrenze sind meist unbedenklich, die obere Waldgrenze soll gemieden werden als Lebensraum des Birkhuhns und Äsungsfläche des Schalenwilds. Nennt die Gebiete, in denen Campieren verboten oder unmöglich ist: Schweizerischer Nationalpark, eidgenössische Jagdbanngebiete, viele Naturschutzgebiete und Wildruhezonen während der Schutzzeit. sac-cas.ch. ↩
- Schweizer Alpen-Club SAC, "Campieren und Biwakieren", rechtlicher Abschnitt: Wald und Weide sind nach Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich frei zugänglich, je nach Kanton oder Gemeinde können Einschränkungen gelten. Der SAC hält fest, dass die Rechtslage in der Schweiz nicht einheitlich ist, und empfiehlt die Nachfrage bei der Gemeinde, weil zahlreiche Gemeinden zusätzliche Regelungen haben. sac-cas.ch. ↩
- Polizeiverordnung der Gemeinde Vals, in Kraft seit 1. Mai 1974, Art. 7: Campieren ausserhalb bezeichneter Plätze ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten, auf öffentlichem wie privatem Boden, ohne Bewilligung des Gemeinderats. Derselbe Artikel schliesst mit einer ausdrücklichen Ausnahme für das Biwakieren im Rahmen einzelner Bergtouren, weshalb Zelt und Biwaksack dort unterschiedlich ausfallen. unser Guraletschsee-Bericht. ↩
- Oeschinensee: das Gemeindepolizeireglement Kandersteg Art. 7 entscheidet das Zelt, während das zeltlose Biwak am See separat von einem vom Grundeigentümer erwirkten richterlichen Verbot erfasst wird, bis 2000 Franken. Ein durchgearbeitetes Beispiel dafür, wie ein kommunales Zeltverbot eine Lücke lässt und ein zweites Instrument sie schliesst. unser Oeschinensee-Bericht. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e, und Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005: freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist verboten und kostet 150 Franken Ordnungsbusse. Der Rahmen im Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) Art. 18 beträgt 20 000 Franken. fedlex.admin.ch. ↩
- Appenzell Innerrhoden: Littering kostet 100 Franken, obwohl der Kanton die Strafartikel seiner Campingverordnung 2005 aufgehoben hat und gar keine Campingbusse kennt. Gelesen für unseren Meglisalp-Bericht. unser Meglisalp-Bericht. ↩