Wo Wildcampen in der Schweiz wirklich verboten ist

Listen verbotener Orte veralten und sind nie vollständig. Was nicht veraltet, ist die kleine Gruppe von Rechtsinstrumenten, in denen diese Verbote geschrieben stehen, denn fast jedes Verbot im Land ist eines von vier Dingen.

Vier Instrumente machen fast die ganze Arbeit. Ein kommunales Camping- oder Polizeireglement, ein eidgenössisches Jagdbanngebiet, ein kantonales oder kommunales Schutzgebiet und das richterliche Verbot. Von den 48 einzeln recherchierten Spots sind 15 verboten, und jeder einzelne davon durch eines dieser vier. Keiner durch etwas, das Wildcampinggesetz heisst, denn ein solches gibt es in der Schweiz nicht.

1. Das kommunale Camping- oder Polizeireglement

Das häufigste, und das, was du vom Weg aus nicht siehst. Eine Schweizer Gemeinde kann das Campieren auf ihrem ganzen Gebiet verbieten, privaten Boden eingeschlossen, und viele haben genau das getan. Ein zentrales Verzeichnis, welche das sind, gibt es nicht, und genau deshalb erwischt dieses Instrument die meisten.

Kandersteg tut es in Art. 7 seines Polizeireglements, in Kraft seit 2021, und dieser eine Artikel ist der Grund, warum der Oeschinensee wegfällt.1 Grindelwald tut es in Art. 9 seines Campingreglements, ohne Ausnahme für die Lage oberhalb der Waldgrenze, und das entscheidet über Bachalpsee, First und Faulhorn.2 Lauterbrunnen hat auf den 1. Januar 2025 eines eingeführt, das die ganze Gemeinde erfasst.3 Zermatt tut es in Art. 43, weshalb Riffelsee und Stellisee verboten sind, obwohl beide deutlich über 2500 Metern liegen.4

Die Rahmen reichen von wenigen hundert Franken bis 5000. Angewendet werden meist 100 bis 200. Wichtig ist nicht die Zahl, sondern dass diese Vorschriften in jeder Höhe innerhalb der Gemeindegrenze gelten und dass Nachbargemeinden sich regelmässig widersprechen, die Antwort also kippen kann, sobald du über einen Grat gehst.

2. Die eidgenössischen Jagdbanngebiete

Freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet ist durch Bundesverordnung verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen, eine Gemeinde oder ein Grundeigentümer nicht.5 Das ist der praktische Unterschied zu allem anderen auf dieser Seite: es gibt niemanden vor Ort, den du fragen könntest.

Die Ordnungsbusse beträgt 150 Franken, und anders als die meisten Schweizer Campingzahlen ist das ein Ansatz und kein Rahmen, also das, was du tatsächlich zahlst.6 Der Rahmen dahinter im Bundesjagdgesetz beträgt 20 000 Franken.

Diese Gebiete sind um hochalpines Gelände gezogen, sie überschneiden sich also stark mit genau dem Boden, den alle für frei halten. Hagelseewli und Tannhorn liegen in den Banngebieten Schwarzhorn und Augstmatthorn, der Milchspüelersee tief im Freiberg Kärpf, dem ältesten eidgenössischen Banngebiet des Landes.7 Wildruhezonen sind ein eigenes Instrument mit eigenem Ansatz und greifen nur während der Schutzzeit, meist Winter bis Frühling.

3. Kantonale und kommunale Schutzgebiete

Hier wohnen die grössten Zahlen, und sie haben mit Campingrecht nichts zu tun. Der Engstlensee und seine Ufer liegen in einem kantonalen Schutzgebiet, das ein Beschluss von 2012 geschaffen hat und das Zelt und Biwak ganzjährig verbietet; der Strafrahmen stammt aus dem Berner Naturschutzgesetz und liegt bei 50 000 Franken.8 Das ist die höchste Zahl in unserem gesamten Korpus.

Schutzgebiete können auch winzig und kommunal sein. Der Gipfel des Gnipen ist eine Schutzzone, geführt als einzelnes Objekt, eine Bergwiese mit bedeutenden Orchideenbeständen, und die Arther Schutzverordnung verbietet dort das Campieren ausdrücklich.9 Dem Gelände sieht man das nicht an.

Das nützliche Signal: wenn der Grund für den Schutz nichts mit Camping zu tun hat, wird eher strenger kontrolliert und nicht lockerer, weil dieser Boden ohnehin schon aus anderen Gründen beobachtet wird.

4. Das richterliche Verbot, das keine Busse ist

Das am wenigsten verstandene der vier. Ein Grundeigentümer kann ein richterliches Verbot erwirken, gerichtlich gestützt und vor Ort angeschlagen. Es ist kein Polizeireglement, und Rangerinnen und Ranger können darunter keinen Zettel schreiben.

Das wird als Duldung gelesen. Es ist keine: es ist ein anderer Weg, über das Gericht, und die Folge kommt später statt vor Ort. Am Oeschinensee deckt genau das das zeltlose Biwak ab und schliesst damit die Lücke, die das kommunale Zeltverbot lässt, bis 2000 Franken.1 Am Limmernsee erfasst ein von der Kraftwerksgesellschaft zusammen mit der Gemeinde erwirktes Verbot die beiden Parzellen, aus denen das ganze Becken besteht, also See, beide Staumauern und jede Uferbank.10

Für das Schild gibt es einen Feldtest. Ein echtes richterliches Verbot nennt Gericht, Datum, Verfahrensnummer und einen Frankenbetrag. Eine blosse Tafel "Campieren verboten" ohne das ist der Grundeigentümer, der die Einwilligung verweigert. Das zählt beim Betretungsrecht, ist aber ein anderes Instrument.

Wie du einen Spot prüfst, der auf keiner Liste steht

Arbeite die vier in der Reihenfolge ihrer Flächenwirkung ab. Erstens: welche Gemeinde ist das, und hat sie ein Camping- oder Polizeireglement. Zweitens: liegt der Ort in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet oder in einer Wildruhezone während der Schutzzeit. Drittens: liegt ein kantonales oder kommunales Schutzgebiet darüber. Viertens: steht vor Ort ein angeschlagenes Verbot.

Kommen alle vier leer zurück, verbietet dir nichts etwas, und unsere eigenen Verdikte sagen das dann auch klar statt es abzuschwächen. So sind 9 unserer 48 Spots legal geworden. Die Arbeit steckt im Prüfen, nicht im Schluss.

Fünfzehn als verboten geprüft, und welches Instrument es tut

Jeder davon ist bis auf den benannten Artikel gelesen und nicht von einer Tourismusseite abgeleitet. Stand August 2026; Gemeinden ändern das, deshalb gehört das Datum jedes Berichts zur Antwort.

  • Oeschinensee, BEGemeinde + Gericht

    Polizeireglement Kandersteg Art. 7 fürs Zelt, dazu am See ein richterliches Verbot fürs Biwak. Bis 5000 beziehungsweise 2000 Franken.1

  • Campingreglement Grindelwald Art. 9, gemeindeweit und ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze. Bis 1000 Franken, im Jagdbanngebiet bis 20 000.2

  • Polizeireglement Zermatt Art. 43 erfasst das ganze Gemeindegebiet samt Bergseen. Rund 200 Franken pro Zelt plus Einsatzkosten.4

  • Tief im Freiberg Kärpf. Ein Bundestatbestand mit 150 Franken Ordnungsbusse, und kein Grundeigentümer kann das durchwinken.7

  • Engstlensee, BESchutzgebiet

    Kantonales Schutzgebiet per Beschluss von 2012, Zelt und Biwak ganzjährig verboten. Rahmen 50 000 Franken nach Berner Naturschutzgesetz, der höchste im Korpus.8

  • Limmernsee, GLRichterliches Verbot

    Ein Verbot über die beiden Parzellen, aus denen das ganze Becken besteht. Bis 2000 Franken, nur auf Antrag.10

Warum wir keine Karte der Verbotszonen veröffentlichen

Weil sie innerhalb einer Saison falsch wäre, und zwar selbstbewusst falsch. Gemeinden ändern diese Reglemente nach eigenem Fahrplan und meist ohne Ankündigung: Lauterbrunnens Reglement trat am 1. Januar 2025 in Kraft und änderte die Antwort für ein ganzes Tal über Nacht. Ein datierter Bericht pro Spot lässt sich nachprüfen und korrigieren. Ein Punkt auf einer Landeskarte nicht, und er würde als Garantie gelesen. Die vier Instrumente oben sind der Teil, der wahr bleibt.

Gibt es eine Liste der Orte, an denen Wildcampen in der Schweiz verboten ist?
Eine offizielle gibt es nicht, und die kursierenden zusammengetragenen Listen haben kein Datum und fast keine Rechtsverweise. Das ist ein strukturelles Problem und keine Nachlässigkeit: Verbote schreiben rund 2000 Gemeinden plus die Kantone plus der Bund, und sie ändern unabhängig voneinander. Die vier Instrumente für deinen konkreten Spot zu prüfen ist verlässlicher als jede Liste.
Was ist der häufigste Grund, warum ein Schweizer Spot wegfällt?
Ein kommunales Camping- oder Polizeireglement, das die ganze Gemeinde erfasst, privaten Boden eingeschlossen. Es ist vom Weg aus unsichtbar, es gibt kein zentrales Verzeichnis, und es gilt in jeder Höhe.
Kann mir ein Grundeigentümer in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet die Erlaubnis geben?
Nein. Das Verbot ist Bundesrecht und steht damit über Grundeigentümer und Gemeinde. Nur die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Das ist die eine Kategorie, in der nettes Fragen nicht hilft.
Wie sieht ein richterliches Verbot auf dem Schild aus?
Ein echtes nennt Gericht, Datum, Verfahrensnummer und einen Frankenbetrag. Eine blosse Tafel "Campieren verboten" ohne all das ist der Grundeigentümer, der die Einwilligung verweigert. Das zählt weiterhin, ist aber ein anderes Instrument mit anderen Folgen.
Macht oberhalb der Waldgrenze einen Unterschied?
Rechtlich nicht. Keines der vier Instrumente erwähnt die Höhe. Mehrere der von uns als verboten gefundenen Spots liegen deutlich über 2000 Metern, zwei davon über 2500 Metern in Zermatt.

Quellen

  1. Einwohnergemeinde Kandersteg, Gemeindepolizeireglement, Art. 7 Campingverbot, in Kraft seit 2021, mit 200 Franken in der gemeindeeigenen Bussenliste und einem Rahmen von 5000 Franken. Am See erfasst zusätzlich ein vom Grundeigentümer erwirktes richterliches Verbot das zeltlose Biwak, bis 2000 Franken. Vollständig gelesen für unseren Oeschinensee-Bericht. unser Oeschinensee-Bericht.
  2. Einwohnergemeinde Grindelwald, Camping-Reglement, Art. 9 Verbot und Art. 10 Bewilligungsweg, Busse bis 1000 Franken mit rund 200 in der Praxis, gemeindeweit und ohne Ausnahme oberhalb der Waldgrenze. Das veröffentlichte PDF ist ein Scan ohne Textebene und wurde per OCR gelesen. gemeinde-grindelwald.ch.
  3. Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Camping-Reglement 551.4, in Kraft seit 1. Januar 2025, gemeindeweit, Art. 24 Abs. 2 Busse bis 5000 Franken, wobei Art. 3 Abs. 1 das vereinzelte Campieren auf privatem Gelände zu privaten Zwecken ausnimmt. lauterbrunnen.ch.
  4. Gemeinde Zermatt, Polizeireglement von 2022, Art. 43: Campieren ausserhalb bewilligter Plätze ist auf dem Gemeindegebiet untersagt, Bergseen eingeschlossen. Rund 200 Franken pro Zelt plus Reinigungs- und Einsatzkosten. Gelesen für unsere Berichte zu Stellisee und Riffelsee. unser Stellisee-Bericht.
  5. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31), Art. 5 Abs. 1 lit. e: das freie Zelten und Campieren ist verboten, vorbehalten bleiben offizielle Zeltplätze, die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Rahmen im Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) Art. 18 beträgt 20 000 Franken. fedlex.admin.ch.
  6. Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11), Anhang 2 Ziff. 12005: freies Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, 150 Franken. Ziff. 12003 betrifft das Betreten einer Wildruhezone und ist ein eigener Tatbestand mit eigenem Ansatz. fedlex.admin.ch.
  7. Freiberg Kärpf, das älteste eidgenössische Banngebiet der Schweiz, über dem Milchspüelersee; sowie die Banngebiete Schwarzhorn und Augstmatthorn über Hagelseewli und Tannhorn. Perimeter für jeden Bericht gegen eine ungültige Kontrollebene geprüft. unser Milchspüelersee-Bericht.
  8. Kantonales Naturschutzgebiet Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass, Beschluss von 2012, Zelt und Biwak ganzjährig verboten; Strafrahmen aus dem Naturschutzgesetz des Kantons Bern (BSG 426.11) Art. 57 mit 50 000 Franken. unser Engstlensee-Bericht.
  9. Gemeinde Arth, Schutzverordnung, Art. 6 Abs. 2 lit. f, für das Schutzobjekt T2 Gnipen, eine Bergwiese mit bedeutenden Orchideenbeständen. Rahmen 10 000 Franken, kein Ordnungsbussenansatz. unser Gnipen-Bericht.
  10. Limmernsee: ein von der Kraftwerksgesellschaft zusammen mit der Gemeinde erwirktes richterliches Verbot erfasst die beiden Parzellen, aus denen das ganze Becken besteht, also See, beide Staumauern, den Muttsee und jede Uferbank. Bis 2000 Franken, Verfolgung nur auf Antrag. unser Limmernsee-Bericht.