Stand: 2. Oktober 2026

Wildcampen im Saastal

Zum Saastal gehören vier Gemeinden, Saas-Balen, Saas-Grund, Saas-Fee und Saas-Almagell, und alle vier verbieten das Campieren auf öffentlichem Grund wortgleich. Fels, Geröll, Gletscher, Seen und Bäche sind im Wallis öffentlicher Grund, und genau dort stünde ein Zelt.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was «Wildcampen» hier meint: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht auch darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen im Saastal: vier Gemeinden, ein Tal

Wildcampen im Saastal ist eine Frage nach einem ganzen Tal. Das Saastal ist das Tal der Saaser Vispa im Wallis, und von Saas-Balen an aufwärts gehört es vier Gemeinden: Saas-Balen mit seinem Dorf auf 1'483 m, Saas-Grund auf 1'559 m, das autofreie Saas-Fee auf 1'800 m und Saas-Almagell auf 1'673 m, dessen Gebiet am Stausee Mattmark auf 2'197 m vorbei bis zum Monte-Moro-Pass an der Grenze zu Italien reicht. Darüber stehen Weissmies, Lagginhorn, Allalinhorn und Alphubel, alle über 4'000 m.4

Ein Tal hat keinen einzelnen Zeltplatz, also lautet die Frage, wo eine Nacht tatsächlich stattfände. Nicht in den vier Dörfern und nicht im Talboden, das sind Häuser, Wiesen und Lärchen- und Arvenwald unterhalb der Waldgrenze. Oben im Tal fände sie im Talschluss statt, am Tälliboden unter dem Monte Moro und am Südende des Mattmark, im Geröll rund um die Hütten und bei den Bahnen und Alpgasthäusern: Kreuzboden über Saas-Grund, Spielboden über Saas-Fee, die Almagelleralp über Saas-Almagell. Diese Orte entscheiden das Urteil, und in allen vier Gemeinden gilt dieselbe Regel.4

Die Regel: ein Art. 29 in vier Polizeireglementen

Alle vier Gemeinden haben 2024 oder 2025 ein neues Polizeireglement beschlossen, und alle vier enthalten denselben Artikel zum Campieren, Art. 29 "Campieren". Der Staatsrat hat die Reglemente von Saas-Grund und Saas-Balen am 6. November 2024 homologiert und jenes von Saas-Almagell am 12. März 2025; Saas-Fee hat sein Reglement am 15. Dezember 2025 neu beschlossen, homologiert wurde es am 22. April 2026.1

"Wer auf öffentlichem Grund und Boden ausserhalb der von der Gemeinde dafür bezeichneten Zonen campiert. Unter Campieren versteht man das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen mobilen und unbeweglichen Einrichtungen. Das blosse Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, etc. fällt ebenfalls unter den Begriff des Campierens."Polizeireglemente von Saas-Fee, Saas-Grund, Saas-Almagell und Saas-Balen, Art. 29 "Campieren", Abs. 1 und 2.

Ein Zelt ist also doppelt erfasst: Eine Nacht darin ist Campieren, und schon das blosse Aufstellen ist es auch, selbst wenn niemand darin liegt. Das Verbot gilt für öffentlichen Grund und Boden ausserhalb der Zonen, welche die Gemeinde für das Campieren bezeichnet. Keines der vier Reglemente bezeichnet eine solche Zone; der Zonenplan von Saas-Grund hat eine Campingzone, und dort liegen seine Campingplätze.13

Die Busse beträgt 10 bis 5'000 Franken, nach Art. 47 in Saas-Fee und nach Art. 40 in Saas-Grund, Saas-Almagell und Saas-Balen; keines der vier hat einen Tarif. Wird ein widerrechtlicher Zustand nicht innert der angesetzten Frist behoben, kann die Busse verdoppelt werden, bis höchstens 10'000 Franken. Strafbar ist auch Fahrlässigkeit (Art. 1), es urteilt das Polizeigericht der Gemeinde (Art. 2), und wer keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, muss mit einer Kaution für die erwartete Busse und die Kosten rechnen (Art. 3).1

Warum der Boden oben im Tal öffentlicher Grund ist

Art. 29 erfasst nur öffentlichen Grund, also hängt alles daran, wem der Boden gehört, auf dem ein Zelt stünde. Für das Gebirge beantwortet das Walliser Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch diese Frage:2

"Die Gemeindestrassen, die nicht kultivierbaren Regionen, wie Felsen, Schutthalden, Schneefelder und Gletscher, Seen, alle Wasserläufe, ab demjenigen Punkt wo sie entspringen, fallen in das öffentliche Eigentum der Gemeinden."Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB), RS/VS 211.1, Art. 163 Abs. 3.

Das Bundesrecht sagt dasselbe von der anderen Seite: An Land, das der Kultur nicht fähig ist, wie Fels, Schutthalden, Firn und Gletscher, besteht kein Privateigentum, solange nichts anderes nachgewiesen ist (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Und der Kanton überlässt den Gebrauch dieses öffentlichen Eigentums den Reglementen der Gemeinden (Art. 164 Abs. 2 EGZGB), und dort kommt Art. 29 ins Spiel.2

Genau das ist der Boden, den ein Zelt oben im Tal bräuchte. Der ebene Boden im Talschluss des Saastals ist Bachkies, Geröll, Moräne und Seeufer. Nichts davon ist kultivierbar, und das kantonale Gesetz nennt Wasserläufe, Schutthalden und Seen ausdrücklich; es ist also öffentlicher Grund der Gemeinde, und Art. 29 gilt dort uneingeschränkt. Jenseits des Grats in Zermatt, dessen Polizeireglement das Campieren mit denselben Worten definiert, macht dieselbe Überlegung ein Zelt am Stellisee, auf dem Oberrothorn und auf dem Breithorn unzulässig.52

Eine Grenze, offen gesagt: Alpweiden stehen nicht auf dieser Liste. Gras, das beweidet werden kann, ist kultivierbares Land, und im Saastal gehört es den Burgergemeinden, Alpgenossenschaften oder Privaten, nicht der Gemeinde als öffentliches Eigentum. Ob die Weide einer Burgergemeinde trotzdem als "öffentlicher Grund und Boden" im Sinn von Art. 29 gilt, ist ungeklärt, und keines der vier Reglemente definiert den Begriff. Ein Zelt braucht dort in jedem Fall das Ja des Eigentümers, und keine Burgergemeinde und keine Alp veröffentlicht eines. Frag den Eigentümer, wenn es sein muss; wir raten davon ab.21

Das Wallis fügt kein eigenes Verbot hinzu. Seine Bauverordnung verlangt eine Bewilligung nur für Zelte ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes, die länger als drei Wochen stehen oder mehr als zwölf sind, und eine Nacht liegt weit darunter. An den Orten unten gilt kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone und kein Park. Wie die Ebenen zusammenspielen, steht in der Walliser Übersicht und der Schweizer Übersicht.24

Ohne Zelt: Warum der Biwaksack kein Weg um das Verbot herum ist

Art. 29 sagt nicht "Biwakieren". Er definiert Campieren als Verweilen "in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen mobilen und unbeweglichen Einrichtungen". Ein Zelt ist erfasst. Ein blosser Biwaksack lässt sich als ähnliche mobile Einrichtung vertreten, sicher ist es nicht, und für die Saaser Gemeinden hat es kein Gericht entschieden.1

In der Praxis öffnet das nichts. Ein Biwaksack liegt auf demselben öffentlichen Grund wie ein Zelt, und nichts hier sagt, dass eine Nacht ohne Zelt in den Bergen des Saastals erlaubt wäre. Ein echtes, ungeplantes Notbiwak ist eine Rettungssituation, kein Campieren; eine Nacht, die für die Aussicht geplant ist, ist kein Notfall.

Ort für Ort: wo eine Nacht stattfände, und was dort gilt

  • Tälliboden, 2'492 m, Saas-Almagell: nein. Der Talschluss, am Weg zum Monte-Moro-Pass, bei 46.00692 N, 7.97673 E. Sein ebener Boden, rund zwei Hektaren auf 2'486 m gleich westlich dieses Punkts, ist das verzweigte Kiesbett der jungen Saaser Vispa, mit Grasinseln, Geröll ringsum und dem Monte-Moro-Weg an seinem Westrand. Bachbett und Geröll sind öffentlicher Grund, also gilt Art. 29.54
  • Mattmark, Südende, 2'292 m, Saas-Almagell: nein. Bei der Distelalp, 46.02073 N, 7.96184 E, ist der Hang rund 23 Grad steil, und die Flanken des Stausees sind steil und felsig. Der nächste ebene Fleck, etwa zehn mal zehn Meter, liegt rund 100 m südöstlich, unten am Zufluss auf 2'238 m. Der See und seine Bäche sind öffentlicher Grund, also gilt auch dort Art. 29.54
  • Almagelleralp, 2'192 m, Saas-Almagell: nein. Ein Alpweiler mit dem Berghotel, seinem Restaurant und den Alpgebäuden, bei 46.10101 N, 7.98463 E: Niemand stellt ein Zelt vor die Tür eines Gasthauses. Weiter oben im Almagellertal, Richtung Almagellerhütte auf 2'894 m, wird der Boden zu Geröll, und das ist öffentlicher Grund im Sinn von Art. 29.4
  • Kreuzboden, 2'397 m, Saas-Grund: nein. Der Boden ist eben, aber dort stehen die Gondelstation über Saas-Grund, die Gondelbahn weiter nach Hohsaas, zwei Skilifte und das Bergrestaurant, alles im Umkreis von 200 m: eine Bahnstation, kein Ort zum Schlafen. Das Geröll darüber, Richtung Weissmieshütte, ist öffentlicher Grund.4
  • Spielboden, 2'452 m, Saas-Fee: nein. Die Gondelstation über Saas-Fee, mit der Luftseilbahn zur Längfluh und dem Bergrestaurant daneben, bei 46.09199 N, 7.89968 E: eine Bahnstation, kein Platz für ein Zelt, und auf dem öffentlichen Grund ringsum gilt Art. 29 von Saas-Fee. Fahr für die Murmeltiere bei der Station hinauf, und schlaf im Dorf.41
  • Die Dörfer und der Talboden: nein. Saas-Balen, Saas-Grund, Saas-Fee und Saas-Almagell liegen auf 1'483 bis 1'800 m zwischen Wiesen und Lärchen- und Arvenwald, unterhalb der Waldgrenze. Strassen, Plätze, Parkplätze und die Ufer der Vispa sind öffentlicher Grund im Sinn von Art. 29; Wiesen und Wald gehören jemandem, und ein Zelt braucht dort das Ja des Eigentümers. Die Antwort der Gemeinden für eine Nacht im Tal sind die Campingplätze.13
  • Ein Campingplatz in Saas-Grund. Am Kapellenweg, Schönblick und Bergheimat, im Talboden; die Tourismusseite des Tals führt alle drei auf ihrer Camping-Seite.6
  • Eine Berghütte. Die Almagellerhütte SAC auf 2'894 m über Saas-Almagell, die Weissmieshütte SAC auf rund 2'720 m über dem Kreuzboden, die Britanniahütte SAC auf rund 3'030 m auf Gebiet von Saas-Almagell und die Mischabelhütten auf rund 3'330 m über Saas-Fee. Reserviere bei der Hütte.7
  • Das Berghotel auf der Almagelleralp, 2'192 m. Das Gasthaus auf der Alp über Saas-Almagell, am Weg zur Almagellerhütte.4
  • Mit dem Wohnmobil: der Camperplatz am Mattmark. Betrieben mit dem Restaurant Mattmark, etwa vom 1. Juni bis 1. November, 37 Franken pro Tag plus 7 Franken Kurtaxe, +41 78 262 88 41, mattmark2200@gmail.com. Seine Seite erwähnt keine Zelte, rechne also nicht damit, dort eines aufstellen zu können.6
  • Nicht auf dem Bachkies, im Geröll oder am Ufer. Der Tälliboden, der Mattmark und jedes Bachbett und jede Schutthalde oben im Tal sind öffentlicher Grund im Sinn von Art. 29: 10 bis 5'000 Franken.12

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst, und im Saastal heisst das: auf einem Campingplatz, nicht in den Bergen. Nimm es auch zu den Hütten mit: Es ist kein Gesetzestext, es ist Anstand und gesunder Menschenverstand.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Er stützt sich auf die öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen, die unten verlinkt sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.

Das Urteil stützt sich auf die Polizeireglemente von Saas-Fee, Saas-Grund, Saas-Almagell und Saas-Balen, wie die Gemeinden sie veröffentlichen, auf das Walliser Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, das Fels, Geröll, Gletscher, Seen und Bäche zu öffentlichem Grund macht, und auf das Gelände. Saas-Fee und Saas-Almagell veröffentlichen ihre Reglemente mit dem Datum der Homologation, aber ohne den Entscheid des Staatsrats, und der Zonenplan von Saas-Grund verweist auf einen Vertrag von 1970 für das Naturschutzgebiet Grundbiel, Trift, Weissmies, dessen Text und Grenze nicht mit ihm veröffentlicht sind. Die Regeln der Betreiberin des Stausees Mattmark für ihr Ufer wurden nicht geprüft. Kein Gericht hat entschieden, ob ein Biwak ohne Zelt als Campieren im Sinn von Art. 29 gilt oder ob das Verbot die Weide einer Burgergemeinde erfasst. Campingplätze, Hütten, Preise und Saisons ändern sich. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und die Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen im Saastal erlaubt?
Nein, weder in den Bergen noch in den Dörfern. Saas-Fee, Saas-Grund, Saas-Almagell und Saas-Balen verbieten in Art. 29 ihrer Polizeireglemente das Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der von der Gemeinde bezeichneten Zonen und zählen schon das blosse Aufstellen eines Zelts als Campieren; keine bezeichnet eine solche Zone. Nach Art. 163 Abs. 3 des Walliser Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sind Fels, Geröll, Gletscher, Seen und alle Wasserläufe öffentlicher Grund der Gemeinden, und das erfasst den ebenen Boden im Talschluss. Die Busse beträgt 10 bis 5'000 Franken.
Ist eine Nacht über der Waldgrenze im Saastal erlaubt?
Nein, und gerade dort greift das Verbot am stärksten. Im Wallis ist der Boden, der nicht kultiviert werden kann, Fels, Geröll, Schneefelder, Gletscher, Seen und jeder Bach ab seiner Quelle, öffentliches Eigentum der Gemeinden, und öffentlicher Grund ist genau das, was Art. 29 der vier Saaser Polizeireglemente erfasst. Der verbreitete Rat, eine einzelne Nacht über der Waldgrenze sei meist kein Problem, gilt im Saastal nicht: Das Bachkies am Tälliboden, der Zufluss des Mattmark und das Geröll rund um die Hütten sind alle öffentlicher Grund.
Darf ich mit Erlaubnis des Eigentümers auf einer Alpweide zelten?
Nur mit dem Ja des Eigentümers, und selbst dann raten wir davon ab. Eine Weide ist kultivierbares Land und damit nach dem kantonalen Gesetz kein öffentliches Eigentum; im Saastal gehört sie den Burgergemeinden, Alpgenossenschaften oder Privaten. Ob der "öffentliche Grund und Boden" von Art. 29 die Weide einer Burgergemeinde trotzdem erfasst, ist ungeklärt, und keines der vier Reglemente definiert den Begriff. Keine Burgergemeinde und keine Alp veröffentlicht eine Zustimmung, du müsstest den Eigentümer also direkt und im Voraus fragen.
Ist ein Biwaksack ohne Zelt im Saastal erlaubt?
Nicht sicher. Art. 29 definiert Campieren als vorübergehendes Verweilen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen mobilen und unbeweglichen Einrichtungen; ein blosser Biwaksack ist nicht genannt, und kein Gericht hat entschieden, ob er darunter fällt. Er läge auf demselben öffentlichen Grund wie ein Zelt. Ein echtes, ungeplantes Notbiwak ist eine Rettungssituation, kein Campieren; eine Nacht, die für die Aussicht geplant ist, ist kein Notfall.
Wo kann ich im Saastal stattdessen schlafen?
Auf einem Campingplatz in Saas-Grund oder in einer Berghütte. Die Campingplätze des Tals sind Am Kapellenweg, Schönblick und Bergheimat, alle in Saas-Grund. Weiter oben haben die Almagellerhütte SAC auf 2'894 m, die Weissmieshütte SAC, die Britanniahütte SAC und die Mischabelhütten Betten; reserviere vorher. Der Camperplatz am Stausee Mattmark ist für Wohnmobile, 37 Franken pro Tag plus 7 Franken Kurtaxe, etwa vom 1. Juni bis 1. November.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Polizeireglemente der vier Saaser Gemeinden, wie die Gemeinden sie veröffentlichen, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Alle vier enthalten denselben Art. 29 "Campieren": Abs. 1 "Wer auf öffentlichem Grund und Boden ausserhalb der von der Gemeinde dafür bezeichneten Zonen campiert."; Abs. 2 "Unter Campieren versteht man das vorübergehende Verweilen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen mobilen und unbeweglichen Einrichtungen. Das blosse Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, etc. fällt ebenfalls unter den Begriff des Campierens." Keines der vier bezeichnet eine Zone für das Campieren oder definiert "öffentlicher Grund und Boden". Alle vier, Art. 1 Abs. 2: "Die unter Strafe gestellten Übertretungen dieses Reglements sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden."; Art. 2: Es urteilt das Polizeigericht der Gemeinde; Art. 3: "Die Polizeiorgane können von Personen, die über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, für die zu erwartende Busse und die mutmasslichen Verfahrenskosten Sicherheiten/Kaution verlangen." Saas-Fee: Gemeinderat 10. November 2025, Urversammlung 15. Dezember 2025, "Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 22. April 2026" auf der letzten Seite, der Entscheid des Staatsrats liegt der veröffentlichten Datei nicht bei; Art. 47 Abs. 1 eine Busse "zwischen CHF 10.- und CHF 5'000.-", Abs. 2 Verdoppelung bis 10'000 Franken, wenn ein widerrechtlicher Zustand nicht innert der angesetzten Frist behoben wird. Saas-Grund: Gemeinderat 14. Mai 2024, Urversammlung 27. Juni 2024, vom Staatsrat am 6. November 2024 homologiert, Entscheid beigefügt, der andere Artikel ändert und Art. 29 und Art. 40 unverändert lässt; Art. 40 Abs. 1: "Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden mit einer Busse zwischen CHF 10.00 und CHF 5'000.00 bestraft." Saas-Almagell: Gemeinderat 14. Mai 2024, Urversammlung 24. Juni 2024, "Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 12. März 2025" auf der letzten Seite, Entscheid nicht beigefügt; Art. 40: 10 bis 5'000 Franken. Saas-Balen: Gemeinderat 23. April 2024, Urversammlung 18. Juni 2024, vom Staatsrat am 6. November 2024 homologiert, Entscheid beigefügt, Art. 29 und Art. 40 unverändert; Art. 40: 10 bis 5'000 Franken; es ersetzt das Reglement vom 9. November 2005. Saas-Fee (PDF), Saas-Grund (PDF), Saas-Almagell (PDF), Saas-Balen (PDF). ↩
  2. Kantonales und eidgenössisches Recht. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB), RS/VS 211.1, vom 24. März 1998, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2023: Art. 163 Abs. 3 "Die Gemeindestrassen, die nicht kultivierbaren Regionen, wie Felsen, Schutthalden, Schneefelder und Gletscher, Seen, alle Wasserläufe, ab demjenigen Punkt wo sie entspringen, fallen in das öffentliche Eigentum der Gemeinden."; Art. 164 Abs. 2 "Der Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen ist durch das kantonale öffentliche Recht geregelt sowie durch die herkömmlichen Gebräuche und die gültigen Reglemente des Kantons und der Gemeinden." Kultivierbares Land, Alpweiden, Wiesen und Wald, steht nicht auf der Liste von Art. 163 Abs. 3; in den Saaser Gemeinden gehört es den Burgergemeinden, Alpgenossenschaften oder Privaten. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 664 Abs. 2: "An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum." Bauverordnung (BauV), RS/VS 705.100, Art. 17 Abs. 2 lit. a: eine Baubewilligung nur für "das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes, wenn sie länger als 3 Wochen aufgestellt sind oder ihre Anzahl 12 übersteigt". lex.vs.ch (EGZGB), fedlex.admin.ch (ZGB), lex.vs.ch (BauV). ↩
  3. Kommunale Bau- und Zonenreglemente, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Bau- und Zonenreglement von Saas-Grund (Urversammlung 18. Juni 2008, homologiert 30. März 2011): Art. 5 verlangt eine Baubewilligung für "das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage"; Art. 82 regelt die Campingzone, die Zone der Campingplätze; Art. 79 führt als Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung Grundbiel, Trift, Weissmies, gestützt auf einen Vertrag zwischen der Burgergemeinde Saas-Grund, dem Walliser Bund für Naturschutz und der SAC-Sektion Monte Rosa vom Februar und März 1970 und eine zusätzliche Vereinbarung von 1976, und sagt, die Vertragsunterlagen lägen im Anhang II, der nicht Teil der veröffentlichten Datei ist; die Grenze ist im Nutzungsplan 1:10'000 eingetragen; Art. 87 beschreibt das übrige Gemeindegebiet als "in der Regel unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete". Bau- und Zonenreglement von Saas-Fee, Änderung von 2019, Art. 71: eine Baubewilligung für "das Aufstellen von mobilen Wohnwagen und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes". Bau- und Zonenreglement von Saas-Almagell vom 4. Mai 2022: eine Baubewilligung für Campingplätze und für Wohnwagen und bewegliche Baracken, die länger als 20 Tage aufgestellt sind. Keines davon macht eine Nacht im Zelt strafbar. 3910.ch (Reglemente Saas-Grund), Saas-Fee (PDF), Saas-Almagell (PDF). ↩
  4. Amtliche Geodaten des Bundes und der Kataster, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Namenverzeichnis des Bundes: ein Haupttal "Saastal", Beschriftungspunkt LV95 2'639'286 / 1'107'035 in Saas-Grund, im Talboden auf 1'764 m. Orte, mit der Gemeinde nach der aktuellen Grenzdatei: Tälliboden, Saas-Almagell, LV95 2'641'682 / 1'095'183, WGS84 46.00692 / 7.97673, 2'492 m; Südende des Mattmark bei der Distelalp, Saas-Almagell, LV95 2'640'518 / 1'096'711, WGS84 46.02073 / 7.96184, 2'292 m; Almagelleralp, Saas-Almagell, LV95 2'642'221 / 1'105'647, WGS84 46.10101 / 7.98463, 2'192 m; Kreuzboden, Saas-Grund, LV95 2'640'622 / 1'109'796, WGS84 46.13843 / 7.96431, 2'397 m; Spielboden, Saas-Fee, LV95 2'635'658 / 1'104'602, WGS84 46.09199 / 7.89968, 2'452 m. Im Umkreis von 200 m verzeichnet: auf der Almagelleralp das "Restaurant Almageller-Alp", das Berghotel; am Kreuzboden die Gondelbahnen Kreuzboden und Hohsaas, die Skilifte Kreuzboden und Sandiger Boden und das "Bergrestaurant Kreuzboden"; am Spielboden die Gondelbahn Spielboden, die Luftseilbahn zur Längfluh und das "Bergrestaurant Spielboden". An allen fünf Orten: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Park, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Moor, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese, kein Ramsar- oder Smaragdgebiet, kein Waldreservat und kein Militärgebiet. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Wallis: Der Tälliboden liegt auf der Parzelle 2628 von Saas-Almagell, 184 Hektaren, ganz "ohne Nutzungsbestimmung"; der Punkt auf der Almagelleralp auf der Parzelle 2563, gleich eingezont. Höhen der Dörfer: Saas-Balen 1'483 m, Saas-Grund 1'559 m, Saas-Almagell 1'673 m, Saas-Fee 1'800 m; der Stausee Mattmark 2'197 m. map.geo.admin.ch. ↩
  5. Gelände und Luftbilder, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026: swisstopo swissALTI3D (2 m, 2024) und SWISSIMAGE (10 cm). Tälliboden: Median der Neigung 15 Grad im Umkreis von 30 m um den Punkt; der ebene Boden, rund 19'000 m² unter 8 Grad, hat sein Zentrum 101 m westlich des Punkts bei LV95 2'641'581 / 1'095'173, WGS84 46.00683 / 7.97543, 2'486 m, und auf dem Luftbild ist er das verzweigte Kiesbett der jungen Saaser Vispa, mit Grasinseln, Geröll ringsum und dem Monte-Moro-Weg an seinem Westrand. Südende des Mattmark: Median der Neigung 23 Grad im Umkreis von 30 m um den Punkt bei der Distelalp; der nächste ebene Fleck, rund 100 m² unter 8 Grad, hat sein Zentrum 102 m südöstlich bei LV95 2'640'601 / 1'096'651, WGS84 46.02019 / 7.96290, 2'238 m, beim Zufluss an der Südspitze des Stausees; das Luftbild zeigt den vollen Stausee, steile, felsige Flanken und ein Alpgebäude westlich des Zuflusses. Kreuzboden: Median der Neigung 10 Grad im Umkreis von 30 m, mit ebenen Flecken innerhalb von 70 m um den Punkt zwischen den Bahnanlagen. swissALTI3D, wms.geo.admin.ch (SWISSIMAGE). ↩
  6. saas-fee.ch, die Tourismusseite des Tals, Seiten gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Campingplätze: Am Kapellenweg, Schönblick und Bergheimat, alle in Saas-Grund, dazu Camper-Stellplätze in Saas-Fee. "Abstellplatz Camper Mattmark": 37 Franken pro Tag plus 7 Franken Kurtaxe, etwa vom 1. Juni bis 1. November, betrieben mit dem Restaurant Mattmark, +41 78 262 88 41, mattmark2200@gmail.com; die Seite sagt nichts über Zelte. saas-fee.ch (Campingplätze), saas-fee.ch (Camperplatz Mattmark). ↩
  7. Berghütten, aus dem Namenverzeichnis des Bundes mit dem Höhenmodell des Bundes beim Gebäude, gelesen am 2. Oktober 2026: Almagellerhütte SAC, Saas-Almagell, LV95 2'643'998 / 1'106'394, 2'894 m; Weissmieshütte SAC, Saas-Grund, LV95 2'641'668 / 1'110'395, 2'724 m; Britanniahütte SAC, Saas-Almagell, LV95 2'638'416 / 1'101'071, 3'029 m; Mischabelhütte AACZ, Saas-Fee, LV95 2'634'810 / 1'106'536, 3'335 m. Es sind Geländehöhen beim Gebäude; sie können um einige Meter von der Angabe der jeweiligen Hütte abweichen. map.geo.admin.ch. ↩