Stand: 3. Oktober 2026

Wildcampen auf dem Grossen Güslen

Der Grosse Güslen, 1'844 m über dem Flumserberg in der Gemeinde Quarten, ist eine schmale Krete an der Waldgrenze, neben dem Weg ohne ebenen Boden. Vom 15. Dezember bis Ende Skisaison darf ihn niemand betreten. Im Sommer passt ein kleines Zelt in eine Graslichtung 143 m tiefer.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was hier mit Wildcampen gemeint ist: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend aufgestellt und am Morgen wieder weg. Kein Basislager, kein Wohnmobil. Die meisten Schweizer Verbote richten sich gegen das Campieren; ob eine einzelne Nacht darunterfällt, hängt vom genauen Wortlaut ab. Deshalb prüft dieser Bericht genau diesen Wortlaut. Der ganze Unterschied: Wildcampen oder Biwakieren.

Wildcampen auf dem Grossen Güslen: ein Aussichtspunkt der 7-Gipfel-Tour

Welcher Güslen. Der Grosse Güslen, 1'844 m, ist ein Gipfel in der Gemeinde Quarten, Kanton St. Gallen, auf der Krete zwischen dem Skigebiet Flumserberg und der Seebenalp, am Rand des Murgtals. Der Gipfelpunkt von swisstopo liegt bei LV95 2'736'177 / 1'216'446. Der Kleine Güslen ist ein eigener Gipfel 325 m südsüdöstlich.1

Ein markierter Weg führt über den Gipfel. Die 7-Gipfel-Tour und die 4-Gipfel-Tour ab Tannenbodenalp und Maschgenkamm folgen der Krete und führen durch den Gipfelpunkt, den die Tourenseiten als Aussichtspunkt führen. Man kommt für die Aussicht herauf und geht weiter.9

Auf dem Gipfel gibt es keinen ebenen Boden

Der Gipfel ist eine schmale Krete. Im Umkreis von 30 m um den Gipfelpunkt beträgt die mittlere Neigung 36 Grad, drei Viertel des Bodens sind steiler als 30 Grad und ein Fünftel steiler als 45. Entlang der Krete fällt das Gelände nach Norden und Süden sanft ab; nach Osten und Westen stürzt es mit 25 bis 28 Grad ab, auf 1'801 m innert 80 bis 90 m.7

Flach ist nur der Weg. Die nächste Stelle unter 20 Grad liegt 43 m nördlich des Gipfelpunkts und 9 m tiefer, und es ist der markierte Gratweg. Boden unter 10 Grad beginnt erst 274 m entfernt und 143 m tiefer.7

Der Gipfel ist die Waldgrenze. Auf der Westseite reicht Fichtenwald bis auf die Krete; die Ostflanke ist Alpweide mit einzelnen Fichten. Jede ebene Stelle rund um den Güslen liegt unter den Bäumen, auf Sömmerungsweide.7

15. Dezember bis Ende Skisaison: kein Zutritt

Der Gipfel liegt in der Wildruhezone Quarten, Nr. 18.0, einer der Zonen, die die Gemeinde in ihrer Schutzverordnung festgelegt hat. Das Bundesportal führt sie als rechtsverbindlich mit dem Regime "Zutrittsverbot" vom 15. Dezember bis Ende Skisaison. Die benachbarte Zone Murgtal, Nr. 15.0, beginnt 110 m vom Gipfel, unter demselben Artikel.12

"In den Wildruhezonen sind alle Wintersportaktivitäten sowie das Betreten und Befahren während der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Skisaison untersagt. Der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und die Jagd bleiben gewährleistet."Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Quarten, Teil Landschafts- und Naturschutz, genehmigt am 1. März 2021, Art. 18 Abs. 1 in der genehmigten Fassung: Das Verbot gilt vom 15. Dezember bis Ende Skisaison, Zugang zu Bauten, Land- und Forstwirtschaft und Jagd bleiben gewährleistet.

Der Wortlaut erfasst auch ein Biwak. Er verbietet das Dasein, nicht das Campieren: Zelt, Biwaksack und Schneeloch sind alles "Betreten". Die Ausnahmen gelten für Bauten, den Bauern, den Förster und den Jäger.2

Was es kostet. Art. 24 der Verordnung verweist für Verstösse auf das Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes und das kantonale Planungs- und Baugesetz. Für eine Wildruhezone sieht das St. Galler Jagdgesetz eine Busse bis CHF 20'000 vor (Art. 65 Abs. 1 Bst. a), und für leichte Fälle hat der Kanton eine Ordnungsbusse von CHF 100 in Ziff. 22.1 des Anhangs zu seiner Strafprozessverordnung geschrieben, die die kantonale Wildhut direkt erheben kann.25

Wann die Skisaison endet. Die Verordnung nennt kein Datum. 2026 schlossen die Bahnen am Flumserberg am Ostermontag, 6. April. Fällt deine Nacht in die Nähe dieses Datums, frag die Gemeinde, statt zu raten.9

Sommer: keine Regel nennt auf dem Gipfel ein Zelt

Die zweite Zone auf dem Gipfel nennt kein Zelt. Der Kataster legt den Gipfel auch in ein "Schongebiet", einen Pufferlebensraum. Art. 15 der Verordnung verbietet dort Strassenbau, Abbau, Deponien und "alle Tätigkeiten, welche eine Beeinträchtigung der Kerngebiete bewirken"; vom Campieren spricht er nicht. Das nächste Kerngebiet beginnt 107 m vom Gipfel, und auch sein Art. 16 nennt kein Campieren.24

In den Naturschutzgebieten sind Zelte verboten, und keines reicht an den Gipfel. Für die Naturschutzgebiete von Quarten gilt weiter die Schutzverordnung von 1997, weil die Genehmigung von 2021 diesen Teil zurückgestellt hat. Ihr Art. 7 Abs. 2 verbietet dort "das Anfachen von Feuer, Lagern, Zelten, Campieren". Das nächste Schutzgebiet liegt 158 m von der Lichtung unter dem Gipfel; auf dem Gipfel liegt keines.34

Quarten und der Kanton kennen keine Campierregel. Quarten hat kein Polizeireglement, und sein Baureglement sieht Camping nur in einer Intensiverholungszone vor (Art. 11). Der Kanton St. Gallen kennt kein allgemeines Campingverbot. Kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine BLN-Landschaft, kein Moor und kein Waldreservat deckt den Gipfel oder die Lichtung.61

Wo du schlafen kannst: im Sommer in einer Lichtung unter dem Gipfel

Der nächste brauchbare Boden ist eine Lichtung 273 m ostsüdöstlich. Eine kleine Grasmulde mit einzelnen Blöcken, umgeben von Fichten und Gebüsch, bei 47,08415 N, 9,23547 E (LV95 2'736'435 / 1'216'355), 1'701 m, 143 m unter dem Gipfel. Eine Fläche von 10 auf 10 m ist dort höchstens 6,7 Grad geneigt. Sie liegt 158 m vom nächsten Weg, ausserhalb der Naturschutzgebiete, der Grundwasserschutzzonen und der Kerngebiete, auf Sömmerungsweide unter der Waldgrenze.74

Achte auf die Ränder. Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen beginnen 140 m von der Lichtung, ein Naturschutzgebiet 158 m entfernt: Rück das Zelt nicht in ihre Richtung. Auch die Lichtung liegt in der Wildruhezone, sie ist also ein reiner Sommerplatz. Kein See und kein kartierter Bach liegt im Umkreis von etwa 600 m; die Seen der Seebenalp sind 700 m und mehr entfernt, nimm dein Wasser also mit.47

Frag zuerst den Grundeigentümer. Gipfel und Lichtung liegen auf der Parzelle 60 von Quarten, rund 7,9 Quadratkilometer Alp um die Seebenalp, und der Kataster nennt keinen Eigentümer. Am ehesten gehört sie der Ortsgemeinde Quarten, der die benachbarte Alp Chamm gehört, bestätigt ist das aber nicht. Unter der Waldgrenze braucht eine Nacht auf Alpboden das Ja des Eigentümers.48

Ortsgemeinde Quarten, Bodenstrasse 5, 8882 Unterterzen, +41 81 720 30 80, Bürozeiten werktags vormittags und nachmittags. Zum Schutzplan und zur Wildruhezone: Bauverwaltung Quarten, +41 81 720 33 33.86

Im Winter gibt es hier keine Nacht draussen. Die Wildruhezonen umschliessen den Gipfel; der nächste Boden ausserhalb ist ein schmaler Streifen im Wald des Guetentals 383 m westlich, in einem Kerngebiet. Für ein Bett steht das Berghotel Seebenalp am Grosssee, rund 1,3 km südöstlich: Wildcampen am Grosssee. Zwei weitere Orte in Quarten mit eigener Antwort: das Chammseeli und der Obere Murgsee.1

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, am Grossen Güslen also für ein kleines Zelt in der Lichtung im Sommer, mit dem Ja des Eigentümers. Nimm dein Wasser mit, halte Abstand zum Schutzgebiet und zu den Quellzonen und lass nichts zurück.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026, gestützt auf die unten aufgeführten amtlichen und öffentlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft einer Behörde.

Der Gemeinderat Quarten hat am 5. Februar 2026 eine Änderung der Schutzverordnung erlassen und sie bis 20. März 2026 aufgelegt; eine Genehmigung ist nicht veröffentlicht, und der Kataster führte am 3. Oktober 2026 weiterhin den Text von 2021 als in Kraft. Der Eigentümer der Alpparzelle ist nicht publiziert. Das Gelände auf dem Gipfel und in der Lichtung wurde anhand amtlicher Luftbilder und des Höhenmodells des Bundes beurteilt, nicht vor Ort vermessen. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als eine geplante Nacht. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für das eigene Verhalten und seine Folgen. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen auf dem Grossen Güslen erlaubt?
Auf dem Gipfel nicht. Er ist eine schmale Krete an der Waldgrenze mit einer mittleren Neigung von 36 Grad, und eben ist nur der markierte Weg. Vom 15. Dezember bis Ende Skisaison verbietet die Wildruhezone Quarten Nr. 18.0 jedes Betreten (Schutzverordnung Quarten, Art. 18). Im Sommer nennt keine Regel auf dem Gipfel ein Zelt, und der nächste brauchbare Boden ist eine Lichtung 273 m ostsüdöstlich und 143 m tiefer, auf Alpboden, dessen Eigentümer du vorher fragen solltest.
Darf ich im Winter hinauf?
Vom 15. Dezember bis Ende Skisaison nicht. Art. 18 Abs. 1 der Schutzverordnung Quarten verbietet in dieser Zeit in den Wildruhezonen allen Wintersport und jedes Betreten, und Gipfel wie Lichtung liegen in der Zone Nr. 18.0. 2026 schlossen die Bahnen am Flumserberg am 6. April; frag in der Nähe dieses Datums die Gemeinde.
Wie hoch ist die Busse?
CHF 100 Ordnungsbusse in leichten Fällen. Ein Verstoss gegen das Zutrittsverbot fällt unter Art. 65 Abs. 1 Bst. a des St. Galler Jagdgesetzes (sGS 853.1), mit einer Obergrenze von CHF 20'000. Für leichte Fälle beträgt die Ordnungsbusse des Kantons CHF 100, nach Ziff. 22.1 des Anhangs zu seiner Strafprozessverordnung (sGS 962.11).
Wo kann ich stattdessen mein Zelt aufstellen?
Im Sommer in der Lichtung bei 47,08415 N, 9,23547 E. Sie liegt auf 1'701 m, 273 m ostsüdöstlich des Gipfels, ausserhalb der Naturschutzgebiete und der Grundwasserschutzzonen, unter der Waldgrenze. Frag zuerst den Grundeigentümer, am ehesten die Ortsgemeinde Quarten, +41 81 720 30 80, und nimm Wasser mit. Für ein Bett steht das Berghotel Seebenalp am Grosssee.
Warum lautet die Einschätzung 'Nicht erlaubt' und nicht 'Illegal'?
Weil im Sommer das Gelände den Gipfel ausschliesst, nicht ein Gesetz. Zwischen Ende Skisaison und 14. Dezember verbietet keine Norm eine einzelne Nacht auf dem Gipfel, aber ausser dem markierten Weg gibt es nichts zum Liegen, und der Gipfel steht an der Waldgrenze. Im Winter macht das Zutrittsverbot von Art. 18 daraus ein klares Nein.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Geodaten des Bundes, gelesen am 3. Oktober 2026. Ortsnamen von swisstopo: Gipfel "Grosser Güslen", LV95 2'736'177 / 1'216'446, WGS84 47,08502 / 9,23210, 1'844 m (swissALTI3D 1'843,6 m), Gemeinde Quarten SG; "Kleiner Güslen", LV95 2'736'275 / 1'216'136. Bundesportal der Wildruhezonen am Gipfel und in der Lichtung: "Quarten (Nr. 18.0)", Kanton SG, Status "rechtsverbindlich", Regime R10 "Zutrittsverbot", Schutzzeit "15.12. bis Ende Skisaison", Grundlage "Schutzverordnung", Beschlussjahr 2021. Die Zone "Murgtal (Nr. 15.0)" beginnt 110 m vom Gipfel. Der nächste Boden ausserhalb beider Zonen liegt 383 m westlich, bei etwa 2'735'811 / 1'216'332, im Wald des Guetentals. Kein Treffer am Gipfel oder in der Lichtung für eidgenössische Jagdbanngebiete, Pärke, BLN, Auen, Flachmoore, Hochmoore, Moorlandschaften, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Ramsar-Gebiete, Smaragd-Gebiete, Waldreservate oder Militärareale. map.geo.admin.ch. ↩
  2. Politische Gemeinde Quarten, Schutzverordnung Teil Landschafts- und Naturschutz, erlassen am 17. Mai 2018 mit Korrekturauflage vom 21. Februar 2019, genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 1. März 2021 (Geschäft 19-7958), mit der Genehmigung in Kraft (Art. 25). Art. 18 Abs. 1 im oben zitierten genehmigten Wortlaut, die Worte "und die Jagd" als Auflage 1 Bst. b der Genehmigung eingefügt. Art. 15 (Schongebiete) verbietet Strassenbau, Abbau und Deponien sowie "alle Tätigkeiten, welche eine Beeinträchtigung der Kerngebiete bewirken"; Art. 16 (Kerngebiete) und Art. 4 Abs. 2 (Umgebung von Schutzobjekten) enthalten keine Campierklausel. Art. 5 Abs. 1 nennt "Lager, Zelten, Campieren" für Naturschutzgebiete, die Genehmigungsverfügung stellt die Naturschutzgebiete aber zur Überarbeitung zurück (Ziff. 2 des Dispositivs) und verfügt, dass für sie die Verordnung vom 7. Juli 1997 in Kraft bleibt (Ziff. 3). Art. 24 verweist für Sanktionen auf das Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes (NHG, SR 451) und das kantonale Planungs- und Baugesetz, vorsätzlich wie fahrlässig. Änderung: Publikation Nr. 00.246.247 im kantonalen Amtsblatt, vom Gemeinderat am 5. Februar 2026 erlassen, aufgelegt bis 20. März 2026; keine Genehmigung veröffentlicht, und der Katasterauszug vom 3. Oktober 2026 führt keine hängige Änderung. Dokumente: Verordnungstext oereblex.sg.ch, Anhang 17832; Genehmigung Anhang 16289; Auflagepublikation publikationen.sg.ch. ↩
  3. Gemeinde Quarten, Schutzverordnung, vom Gemeinderat beschlossen am 24. Februar 1994 und vom Baudepartement genehmigt am 7. Juli 1997, im Kataster als Scan veröffentlicht. Art. 7 Abs. 2 verbietet in Naturschutzgebieten unter anderem "das Anfachen von Feuer, Lagern, Zelten, Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür"; Art. 22: "Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft." Text oereblex.sg.ch, Anhang 17830; Genehmigung von 1997 Anhang 8734. ↩
  4. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Kanton St. Gallen, Auszug für Parzelle 60 Quarten (EGRID CH478877770764, 7'873'831 m2, 181 Beschränkungen), mit Geometrie bezogen am 3. Oktober 2026. Am Gipfel: "Wildruhezone mit Vorschriften im Winter WiW" und "Lebensraum Schongebiet LR S" nach der Schutzverordnung, Grundnutzung "übriges Gemeindegebiet"; Landwirtschaftszone 11 m, Wald 21 m, Kerngebiet 107 m, Gewässerraum 195 m, Grundwasserschutzzone S3 310 m. In der Lichtung: dieselbe Wildruhezone und dasselbe Schongebiet, Landwirtschaftszone; Gewässerraum 58 m, Wald 132 m, Grundwasserschutzzone S3 140 m, Naturschutzgebiet "Naturschutzgebiet feucht A" 158 m, Kerngebiet 353 m. Der Auszug nennt keinen Eigentümer. oereb.geo.sg.ch. ↩
  5. Jagdgesetz des Kantons St. Gallen vom 17. November 1994 (sGS 853.1), Art. 39 Abs. 1 Bst. d: "allgemein verbindliche Schutzmassnahmen, insbesondere Wildruhezonen. Die politische Gemeinde kann Wildruhezonen festlegen"; Art. 65 Abs. 1 Bst. a: "Mit Busse bis zu Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... ein in einer Wildruhezone geltendes Verbot oder Gebot missachtet". Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 (sGS 962.11), Anhang Ziff. 22.1: "Missachtung geltendes Verbot oder Gebot in einer Wildruhezone in leichten Fällen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und 65 Abs. 1 Bst. a)", CHF 100; Art. 10 Bst. b ermächtigt die Organe des Staates zur Erhebung der Ordnungsbussen des Anhangs. gesetzessammlung.sg.ch. ↩
  6. Der Kanton St. Gallen kennt kein allgemein geltendes Campierverbot. Die Campierzeile des kantonalen Ordnungsbussenkatalogs, Ziff. 21.6 mit CHF 80, steht unter den Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente und setzt eine kommunale Regel voraus; Quarten hat kein Polizeireglement und keine Campierregel. Sein Baureglement sieht Camping- und Caravananlagen nur in der Intensiverholungszone C vor (Art. 11). Baureglement: oereblex.sg.ch, Anhang 17750. Bauverwaltung Quarten, +41 81 720 33 33. ↩
  7. Gelände- und Kartendaten, gelesen am 3. Oktober 2026. Swisstopo swissALTI3D (2 m): Gipfel 1'843,8 m; im Umkreis von 30 m um den Gipfelpunkt beträgt die mittlere Neigung 36,3 Grad, 75 Prozent des Bodens sind steiler als 30 Grad und 21 Prozent steiler als 45; nächster Boden unter 20 Grad 43 m in Richtung 13, 9 m tiefer, auf dem Gratweg (2'736'187 / 1'216'489); unter 15 Grad 105 m in Richtung 116, 71 m tiefer; unter 10 Grad 274 m in Richtung 109, 143 m tiefer. Lichtung: LV95 2'736'435 / 1'216'355, WGS84 47,08415 / 9,23547, 1'700,7 m, grösste Neigung 6,7 Grad in einem Fenster von 10 auf 10 m, 273 m in Richtung 109 vom Gipfel, 158 m vom nächsten Weg. Luftbild Swissimage: Fichtenwald bis auf die Krete auf der Westseite, Alpweide mit einzelnen Fichten an der Ostflanke, die Lichtung eine Grasmulde mit Blöcken, umgeben von Fichten und Gebüsch. Landwirtschaftliche Nutzungsflächen des Bundes: Sömmerungsweide in der Lichtung. Kein See und kein kartierter Bach im Umkreis von etwa 600 m um die Lichtung; die Seen der Seebenalp liegen 700 m und mehr südöstlich. Zustiegsangaben sind Schätzungen aus dem Höhenmodell, nicht zu Fuss gemessen. ↩
  8. Ortsgemeinde Quarten, Alpreglement Quartner Alpen, in Kraft seit 1. Juli 2024, Art. 1: "Die Ortsgemeinde Quarten ist Eigentümerin folgender Alpen: a) Bachlaui - Guflen - Chamm ..."; die Alp Chamm liegt auf Parzelle 56, neben Parzelle 60. Weder der Kataster noch das Reglement nennt den Eigentümer der Parzelle 60. Kontakt: Ortsgemeinde Quarten, Bodenstrasse 5, 8882 Unterterzen, +41 81 720 30 80, Bürozeiten werktags vormittags und nachmittags. og-quarten.ch. ↩
  9. Saison und Route, gelesen am 3. Oktober 2026. Bergbahnen Flumserberg AG, Medienmitteilung vom 6. April 2026: "Nach 134 Tagen Wintersportbetrieb endet am Flumserberg am Ostermontag, 06.04.2026 die Wintersaison 2025/26." Tourenseiten, als Hintergrund und keine amtliche Quelle: outdooractive.com, Aussichtspunkt Gross Güslen; myswitzerland.com, 7-Gipfel- und 14-Seeblick-Tour. ↩