Wildcampen auf dem Bärenhorn
Das Bärenhorn, 2'929 m, steht dort, wo Vals, das Safiental und das Rheinwald zusammenkommen; die Landeskarte schreibt es Bärahora. Der Gipfel ist Valser Boden, und Vals verbietet das Campieren ohne Bewilligung, nimmt aber das Biwak auf einer Bergtour aus. Ein Zelt braucht das Ja der Gemeinde.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Wildcampen auf dem Bärenhorn: ein Gipfel, drei Gemeinden
Wildcampen auf dem Bärenhorn heisst eine Nacht auf einem Gipfel von 2'929 m über drei Tälern in Graubünden: dem Valsertal im Nordwesten, dem Safiental im Nordosten und dem Rheinwald im Süden. Die Landeskarte schreibt den Namen in seiner Walser Form, Bärahora, und den Sattel nördlich davon Bäralücka. Oben ist eine kleine Kuppe aus grauem Schieferschutt, bei WGS84 46.57549 / 9.23196, LV95 2'737'461 / 1'159'817.6
Der Gipfel ist die Grenze. Der höchste Punkt liegt in Vals, 1,8 m von der Grenze zu Safiental, und rund 80 m den Südostgrat hinunter, wo die drei Gemeinden zusammenstossen, beginnt Rheinwalder Boden. Es zählen also die Regeln aller drei Gemeinden, und die sagen Verschiedenes: Vals verbietet das Campieren und nimmt das Tourenbiwak aus, Safiental verbietet das Campieren nur im Wald, und das am Hang im Rheinwald geltende Baugesetz sagt nichts dazu. Die Grenzen zeigt map.geo.admin.ch.6145
Ein anderes Bärenhorn steht in Uri. Der vergletscherte Gipfel von 2'930 m über dem Meiental, in Attinghausen UR, trägt denselben Namen. Hier geht es durchwegs um den Bündner Gipfel.6
Das Recht: Vals verbietet das Campieren und nimmt das Tourenbiwak aus
Die Polizeiverordnung der Gemeinde Vals, an der Urne angenommen am 20. Mai 1973, in Kraft seit 1. Mai 1974, in der Fassung vom 1. August 2010, lässt den Gemeinderat Plätze für das Kampieren mit Zelten und Wohnwagen bezeichnen. Am Berg gibt es keinen. Dann folgt die Regel, die das Bärenhorn entscheidet:
"Ausserhalb dieser Plätze ist auf Gebiet der Gemeinde Vals auf öffentlichem und privatem Boden ohne Bewilligung des Gemeinderates jedes Kampieren verboten. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf das Biwak im Rahmen von einzelnen Bergtouren."Polizeiverordnung der Gemeinde Vals, Art. 7 Abs. 2.
Der Wortlaut erfasst das Zelt und verschont das Tourenbiwak. Verboten ist das "Kampieren"; das Biwak auf einer Bergtour ist ausdrücklich ausgenommen. Was ein "Biwak" ist, definiert die Verordnung nicht. Im gewöhnlichen Sinn ist es eine Nacht ohne Zelt als Teil einer Tour: hinauf, schlafen, am Morgen weiter oder hinunter. Ein Zelt ist Campieren und braucht die Bewilligung.1
Privater Boden ändert nichts. Das Verbot gilt "auf öffentlichem und privatem Boden", das Ja eines Bauern oder einer Alp ersetzt die Bewilligung des Gemeinderats also nicht. Art. 18 sieht Bussen von 50 bis 500 Franken vor, im Wiederholungsfall bis 1'000 Franken.1
Kein offenes Feuer. Art. 9 verbietet offenes Feuer in der Nähe von Hütten und Ställen, im Wald und auf trockenen Wiesen und Weiden, auch zum Abkochen. Nimm einen Gaskocher mit.1
Sonst kommt am Gipfel keine Regel dazu. Der Gipfel und die Valser Seite liegen in einer Ruhezone des Valser Baugesetzes, dessen Art. 51 touristische Transportanlagen und motorisierten Verkehr verbietet, nichts zum Gehen oder Schlafen. Kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein Objekt des Landschaftsinventars und kein Moor deckt den Gipfel oder einen der Plätze darunter. Das Nationalparkprojekt Parc Adula, das Vals eingeschlossen hätte, scheiterte am 27. November 2016 an der Urne. Graubünden kennt keine allgemein geltende kantonale Campingregel.2687
Dieselbe Verordnung entscheidet drei Seen in Vals: den Selvasee, den Zervreilasee und den Guraletschsee. Zu den Baugesetzen im Rheinwald siehe die Tanatzhöhi über Splügen; wie die Ebenen zusammenspielen, die Übersicht Graubünden und die Übersicht Schweiz.
Safiental und Rheinwald: die beiden anderen Hänge
Safiental verbietet das Campieren nur im Wald. Die Nord- und Osthänge unter dem Gipfel sind Safientaler Boden. Das dort geltende Baugesetz Safien von 2005 lässt Campingplätze nur in Bauzonen oder einer Campingzone zu und erlaubt der Baubehörde, organisierte, zeitlich befristete Zeltlager zu bewilligen (Art. 18): Recht über Campingplätze, nicht über die Nacht einer einzelnen Person. Deutlicher ist die Waldordnung: "Das Campieren im Wald ist verboten. Nichtkommerzielle Zeltlager kann der Waldbesitzer nach Absprache mit den Forstorganen bewilligen." (Art. 24), mit Bussen von 100 bis 5'000 Franken (Art. 28). Sie reicht bis in den Talwald am Aufstieg von Thalkirch, weit unter dem Gipfel. Ein Polizeigesetz hat Safiental nicht.34
Ein neues Baugesetz für Safiental wartet. Die Gemeindeversammlung hat es am 10. Februar 2026 beschlossen, die Regierung hat es noch nicht genehmigt. Sein Art. 35 Abs. 5 erlaubt dem Gemeindevorstand, befristete Zeltlager und einzelne Stellplätze ausserhalb der Campingzone zu bewilligen: eine Befugnis, etwas zu erlauben, kein Verbot.3
Die Safier Seite unter dem Gipfel ist erlaubt, aber schlechter Boden. Die Schulter nordöstlich des Gipfels, auf rund 2'690 bis 2'705 m, ist kahler Schieferschutt mit Fliesserdeloben, nassen Mulden und einem kleinen Seelein, das auf keiner Karte steht. Sie liegt im Naturpark Beverin, einem regionalen Naturpark ohne Campingregel, und in einer Landschaftsschutzzone, die neue Bauten verbietet. Gegenüber dem Rasen bei der Bäralücka würde sie niemand wählen.367
Im Rheinwald gilt keine Campingregel, bis der Kanton eine genehmigt. Für das hintere Butznertälli führt das kantonale Register noch das Baugesetz Nufenen der früheren Gemeinde, und das erwähnt weder Campieren noch Zelte noch Biwaks. Ein Polizeigesetz hat Rheinwald nicht. Am 5. Dezember 2025 hat die Gemeinde das Baugesetz Rheinwald 2025 beschlossen, dessen Art. 15 Abs. 1 lautet: "Das Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 nicht gestattet." Es tritt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft, und am 19. Oktober 2026 führt die Gemeinde es noch mit dem Stand "Gemeindeversammlung - Beschwerdeauflage". Ab dem Tag der Genehmigung ist ein Zelt an diesem Hang ausserhalb einer Campingzone nicht mehr erlaubt.5
So geht es: drei Arten, die Nacht zu verbringen
1. Ohne Zelt, auf der Tour: keine Bewilligung, keine Gebühr. Zwei Orte liegen auf Valser Boden und fallen unter die Ausnahme. Der Gipfel selbst, 2'929 m: Die Kuppe fällt auf allen Seiten in den ersten 30 bis 40 m um rund 10 m ab, und im Umkreis von 30 m ist das Gelände im Schnitt etwa 30 Grad steil, Platz also für einen Biwaksack und nicht mehr. Er ist Wind und Blitz ausgesetzt. Bequemer ist der buckelige Alprasen 50 bis 60 m nordnordwestlich des Sattels der Bäralücka, bei WGS84 46.58504 / 9.23624, LV95 2'737'765 / 1'160'885, 2'538 m, fast eben, wo du liegst, und 48 m vom Weg, rund 1,1 km nördlich des Gipfels und etwa 390 m tiefer.16
2. Mit Zelt auf Valser Boden: die Bewilligung des Gemeinderats. Frag vorher, für einen genauen Ort und ein genaues Datum. Die Verordnung nennt den Gemeinderat auch auf privatem Boden, der Eigentümer der Alp kann dir die Bewilligung also nicht geben.1
Wen du fragst. Die Gemeindekanzlei Vals, für den Gemeinderat: +41 81 920 77 02, gemeinde@vals.ch. Frag nach einer Bewilligung nach Art. 7 der Polizeiverordnung und sag, wo, wann und mit wie vielen Personen. Eine Gebühr ist nicht publiziert.1
3. Mit Zelt und ohne Bewilligung: zuhinterst im Butznertälli, solange das alte Gesetz gilt. Auf Rheinwalder Boden südöstlich des Gipfels liegt eine Terrasse mit trockenem Rasen bei WGS84 46.57276 / 9.24071, LV95 2'738'139 / 1'159'529, 2'639 m, 3,6 Grad, wo du liegst, 737 m ostsüdöstlich des Gipfels und 289 m tiefer, 307 m innerhalb des Rheinwalds. Stell das Zelt auf den Rasen, nicht auf die verzweigte, nasse Bachebene rund 58 m nordwestlich davon. Die Terrasse liegt 340 m vom nächsten Weg; der Abstieg vom Grat führt weglos, und ihn beurteilst du selbst. Prüf vor der Tour auf der Gesetzesseite der Gemeinde den Stand des Baugesetzes Rheinwald 2025: Sobald es genehmigt ist, fällt diese Möglichkeit weg.56
Lass die Bäche, wie sie sind. Das Butznertälli ist das Ausgleichsgebiet des Wasserkraftwerks Nufenen, frei von jeder Wassernutzung, und es liegt im Naturpark Beverin. Keines von beiden bringt eine Campingregel.57
Ort für Ort: Was wo gilt
- Gipfel des Bärenhorns, 2'929 m, Vals: ein Biwaksack auf der Tour, ja. Ein Zelt nur mit Bewilligung des Gemeinderats, und auf der Kuppe hat keines Platz.16
- Rasen bei der Bäralücka, 2'538 m, Vals: der beste Ort für das Tourenbiwak. Ein Zelt braucht dort die Bewilligung.1
- Nordostschulter, rund 2'690 bis 2'705 m, Safiental: erlaubt, aber Schutt und nasse Mulden.3
- Terrasse im Butznertälli, 2'639 m, Rheinwald: ein Zelt ist erlaubt, bis das Baugesetz Rheinwald 2025 genehmigt ist.5
- Bachebene im Butznertälli: nein. Verzweigte, nasse Rinnen, kein Platz für ein Zelt.6
- Der Wald am Aufstieg von Thalkirch, Safiental: nein. Campieren im Wald ist verboten, 100 bis 5'000 Franken.4
- Das Bärenhorn in Uri, über dem Meiental: ein anderer Berg, hier nicht behandelt.6
Anreise, Saison und Gelände
Von Vals. Der Weg verlässt das Dorf durch den Riefawald und an Pradätsch vorbei, steigt zur Alp Tomül und erreicht die Bäralücka auf 2'530 m. Vom Sattel folgt die Spur der Nordostschulter zum Gipfel, rund 1 km weiter südlich.6
Vom Safiental. Ausgangspunkt ist das Turrahus über Thalkirch, zuhinterst im Tal. Der Weg quert den Talwald, wo Safiental das Campieren verbietet, und steigt über die Safier Seite auf; ein Gratweg im Osten verbindet den Gipfelbereich mit dem Safierberg, dem Übergang ins Rheinwald.46
Die Saison. Die genannten Plätze sind für die schneefreien Monate gedacht. Die Wildruhezonen rund um den Berg sind Wintersperren in den Talwäldern, vom 20. Dezember bis 30. April im Safiental und vom 20. Dezember bis 15. April im Rheinwald, und keine davon berührt den Gipfel oder einen Platz. Wo eine Alpmannschaft arbeitet, gilt ihr Wort.45
Wasser. Auf dem Gipfel gibt es keines. Die nächsten Seelein liegen rund 780 m südsüdwestlich davon, auf 2'693 bis 2'698 m. In einem trockenen Sommer prüfst du vor der Tour die Feuerwarnung für Graubünden, auch mit Kocher.6
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du tatsächlich draussen schlafen darfst, auf dem Bärenhorn also für ein Biwak ohne Zelt auf der Tour, ein Zelt mit der Valser Bewilligung oder ein Zelt auf Rheinwalder Boden, solange keine Regel es verbietet. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand auf offenem Alpgelände über drei Tälern, in denen Menschen bauern.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.
Das Urteil stützt sich auf die Valser Polizeiverordnung, auf Bau- und Waldgesetz von Safiental und auf das Baugesetz, das das kantonale Register für den Hang im Rheinwald führt. Die Möglichkeit im Rheinwald ist befristet: Sie endet, wenn die Regierung das Baugesetz Rheinwald 2025 genehmigt, und ein Datum dafür ist nicht publiziert. Das Reglement zur Schutz- und Nutzungsplanung des Wasserkraftwerks Nufenen, die das Butznertälli umfasst, war nicht greifbar; es ist ein Instrument der Wassernutzung. Die Grundeigentümer wurden nicht abgeklärt, das Gelände zwischen Grat und Butznertälli wurde nicht begangen, und bei den drei Gemeinden wurde niemand angefragt. Alle Distanzen und Koordinaten stammen aus amtlichen Geodaten, so genau wie diese Daten und nicht wie eine Markierung im Gelände. Die Urteile gelten für die schneefreie Zeit. Prüf vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen auf dem Bärenhorn erlaubt?
Wo schlafe ich ohne Zelt?
Wer erteilt die Bewilligung für ein Zelt?
Darf ich auf der Rheinwalder Seite ohne Bewilligung zelten?
Warum lautet die Einschätzung "Kommt darauf an" und nicht "Legal"?
Quellen
- Polizeiverordnung der Gemeinde Vals, an der Urne angenommen am 20. Mai 1973, in Kraft seit 1. Mai 1974, Fassung vom 1. August 2010, am 19. Oktober 2026 weiterhin die Fassung im Onlineschalter der Gemeinde. Art. 7 Abs. 1: "Der Gemeinderat bezeichnet die Plätze, die auf Gebiet der Gemeinde für das Kampieren mit Zelten und Wohnwagen benützt werden dürfen." Abs. 2: "Ausserhalb dieser Plätze ist auf Gebiet der Gemeinde Vals auf öffentlichem und privatem Boden ohne Bewilligung des Gemeinderates jedes Kampieren verboten. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf das Biwak im Rahmen von einzelnen Bergtouren." Art. 9 Abs. 1: "Es ist untersagt, in der Nähe von Häusern, Hütten und Ställen, im Wald sowie auf trockenen Wiesen und Weiden offenes Feuer zu entfachen. Dieses Verbot gilt auch für das Abkochen." Art. 18: Bussen von 50 bis 500 Franken, im Wiederholungsfall bis 1'000 Franken. Gemeindekanzlei Vals: +41 81 920 77 02, gemeinde@vals.ch. Polizeiverordnung (PDF), gemeinde-vals.ch, Onlineschalter, gemeinde-vals.ch, Kontakt. ↩
- Baugesetz der Gemeinde Vals, Gesamtrevision von der Regierung genehmigt mit RB 2341 von 1990, zuletzt geändert mit RB 502 von 2015, die Fassung, die der kantonale Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als verbindlich führt. Art. 51, Ruhezone: touristische Transportanlagen und motorisierter Verkehr sind nicht zulässig; keine Regel zu Zutritt oder Übernachtung. Art. 52, Landschaftsschutzzone: keine neuen Bauten, kein Motorfahrzeugverkehr. Das Gesetz hat keine Campingbestimmung; Campingplätze erscheinen nur in der Liste der bewilligungspflichtigen Vorhaben (Art. 91). Katasterauszüge, gelesen am 19. Oktober 2026: Valser Parzelle 3860 am Gipfel, Übriges Gemeindegebiet und Ruhezone; Parzelle 3861 an der Bäralücka, Ruhezone, Übriges Gemeindegebiet und Landwirtschaftszone 1. Baugesetz Vals (PDF), Katasterauszug, Parzelle 3860, Katasterauszug, Parzelle 3861. ↩
- Baugesetz der Gemeinde Safien, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 14. März 2005, von der Regierung genehmigt am 5. Dezember 2005 (RB 1451), zuletzt geändert mit RB 333 vom 18. April 2017, vom kantonalen Kataster als verbindlich geführt für die Safientaler Parzelle 1275 unter dem Gipfel, Übriges Gemeindegebiet und Landschaftsschutzzone. Art. 18 Abs. 1: Campingplätze nur in Bauzonen oder einer besonderen Campingzone; Abs. 2: "Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager können von der Baubehörde bewilligt werden." Art. 38, Landschaftsschutzzone: keine neuen Bauten und Anlagen. Neues Baugesetz Gemeinde Safiental, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 10. Februar 2026, Titelblatt "Von der Regierung genehmigt am:" ohne Datum; Art. 35 Abs. 5: "Zeitlich befristete Zeltlager und einzelne Stellplätze, die keine baulichen Massnahmen erfordern, können vom Gemeindevorstand ausserhalb der Campingzone bewilligt werden." Die publizierte Gesetzesliste der Gemeinde enthält kein Polizeigesetz. Baugesetz Safien (PDF), Katasterauszug, Parzelle 1275, Baugesetz Safiental 2026 (PDF), gemeinde.safiental.ch, Online-Schalter. ↩
- Waldordnung der Gemeinde Safien, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 1. Juni 1999. Art. 24: "Das Campieren im Wald ist verboten. Nichtkommerzielle Zeltlager kann der Waldbesitzer nach Absprache mit den Forstorganen bewilligen." Art. 28: Übertretungen werden mit Bussen von 100 bis 5'000 Franken geahndet, nebst vollem Schadenersatz. Gesetz betreffend Wildruhezonen in der Gemeinde Safien, beschlossen am 19. Dezember 2011: Die in der Ortsplanung bezeichneten Zonen dürfen vom 20. Dezember bis 30. April nicht betreten werden, Busse 200 bis 1'000 Franken (Art. 3 und 6); keine liegt am Gipfel oder an einem Platz. Waldordnung Safien (PDF), Gesetz Wildruhezonen Safien (PDF). ↩
- Baugesetz der Gemeinde Nufenen, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 15. Dezember 2009, von der Regierung genehmigt am 16. November 2010 (RB 1054), zuletzt geändert mit RB 22 vom 14. Januar 2014, vom kantonalen Kataster als verbindlich geführt für die Rheinwalder Parzelle 2500 zuhinterst im Butznertälli, Landwirtschaftszone mit dem Bereich Gewässernutzung gemäss Schutz- und Nutzungsplanung (Art. 22a). Das Gesetz enthält keine Regel zu Campieren, Zelten, Biwaks oder Übernachtungen. Die Schutz- und Nutzungsplanung des Wasserkraftwerks Nufenen, von der Regierung genehmigt am 19. Mai 2009, hält das Butznertälli als Ausgleich frei von Wassernutzung. Baugesetz Rheinwald 2025, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 5. Dezember 2025, Stand auf der Gesetzesseite der Gemeinde am 19. Oktober 2026: "Gemeindeversammlung - Beschwerdeauflage"; Titelblatt "Von der Regierung genehmigt am:" ohne Datum. Art. 15 Abs. 1: "Das Campieren ausserhalb von Zonen mit erlaubter Campingnutzung ist unter Vorbehalt von Abs. 2 nicht gestattet." Art. 99 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. Rheinwald hat kein Polizeigesetz. Wildruhezonenreglement Rheinwald vom 16. Dezember 2025: Die Zonen Böschi, Wandfluh-Casanawald und Butzwald sind vom 20. Dezember bis 15. April gesperrt, Ordnungsbusse 150 Franken, alle in den Talwäldern. Baugesetz Nufenen (PDF), Katasterauszug, Parzelle 2500, Baugesetz Rheinwald 2025 (PDF), rheinwald.ch, Gesetze, Wildruhezonenreglement (PDF). ↩
- Amtliche Geodaten des Bundes, abgefragt am 19. Oktober 2026. Geografische Namen: Bärahora, Alpiner Gipfel, Beschriftungspunkt LV95 2'737'462.5 / 1'159'816.9; Bäralücka, Pass, LV95 2'737'777 / 1'160'828, 2'530 m. Höchster Punkt im Höhenmodell mit 2 m Raster 2'928.1 m bei LV95 2'737'461 / 1'159'817, WGS84 46.57549 / 9.23196; Kartenhöhe 2'929 m. Gemeinden nach den Grenzen des laufenden Jahres: der Gipfel in Vals, 1,8 m von der Grenze zu Safiental; das Dreiländereck von Vals, Safiental und Rheinwald rund 82 m südöstlich des Gipfels, bei LV95 2'737'525 / 1'159'766. Gelände: Im Umkreis von 30 m um den Gipfel ist es im Schnitt etwa 30 Grad steil und fällt in den ersten 30 bis 40 m auf allen Seiten um rund 10 m ab; kahler Schieferschutt. Rasen bei der Bäralücka: LV95 2'737'765 / 1'160'885, WGS84 46.58504 / 9.23624, 2'538 m, 48 m vom Weg, Vals. Terrasse im Butznertälli: LV95 2'738'139 / 1'159'529, WGS84 46.57276 / 9.24071, 2'639 m, 3,6 Grad, 307 m innerhalb des Rheinwalds, 340 m vom nächsten Weg, 737 m ostsüdöstlich des Gipfels und 289 m tiefer; die verzweigte Bachebene rund 58 m entfernt. Nordostschulter, Safiental, rund 2'690 bis 2'705 m: Schutt, nasse Mulden und ein Seelein, das nicht auf der Karte steht. Seelein rund 780 m südsüdwestlich des Gipfels auf 2'693 bis 2'698 m. Am Gipfel und an jedem Platz: kein eidgenössisches Jagdbanngebiet, keine Wildruhezone, kein BLN-Objekt, keine Aue, kein Moor, kein Amphibienlaichgebiet, keine Trockenwiese und kein Waldreservat; die Punkte im Safiental und im Rheinwald liegen im Naturpark Beverin. Das andere Bärenhorn: Attinghausen UR, LV95 2'681'326 / 1'181'038, rund 2'930 m, zwischen Spannortgletscher und Chüefadfirn über dem Meiental. map.geo.admin.ch, Gemeinden. ↩
- Kanton Graubünden: Die konsolidierten Texte des Polizeigesetzes (BR 613.000), des Kantonalen Jagdgesetzes (BR 740.000), des Raumplanungsgesetzes (KRG, BR 801.100) und des Kantonalen Waldgesetzes (BR 920.100) enthalten keine Bestimmung zu Campieren, Zelten oder Biwakieren. Der Naturpark Beverin, der regionale Naturpark an den Hängen des Bärenhorns im Safiental und im Rheinwald, hat keine eigene Campingregel. gr-lex.gr.ch. ↩
- Parc Adula: Das Nationalparkprojekt brauchte 13 seiner 17 Gemeinden und scheiterte am 27. November 2016 an der Urne; Vals stimmte mit 276 zu 63 dagegen. swissinfo.ch: Vals und der Parc Adula, warum die Stimmenden Nein sagten. ↩