Stand: 23. Oktober 2026

Wildcampen am Sarnersee

Der Sarnersee, 469 m, füllt den Talboden zwischen Sarnen, Sachseln und Giswil. Obwalden erlaubt eine Nacht im Zelt, wo keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Das bebaute Ufer ist Strandbad, Dorf und Bauernland, das wilde Ufer vier Schutzgebiete mit Campingverbot.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, gegen Abend hinauf, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen Campieren geschrieben. Ob eine einzelne Nacht darunter fällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen und Biwakieren.

Wildcampen am Sarnersee: ein Talsee zwischen drei Dörfern

Wildcampen am Sarnersee ist eine Frage über ein ganzes Ufer. Der See bedeckt 7,5 km² auf 469 m, mit 15,5 km Uferlinie und bis zu 52 m Tiefe, im Talboden von Obwalden. Sarnen hält das Nordende und das ganze Westufer, Sachseln das Ostufer und das Südende, Giswil ein kurzes Stück an der Südwestecke, jenes mit seinem Campingplatz. Kerns und Alpnach reichen nicht ans Wasser.9

Das ganze Ufer ist Talboden, weit unter der Waldgrenze, und fast alles davon wird genutzt. Am Nordende hat Sarnen das Seefeld: Sportplatz, Schiffsanlegestelle, Lido und den Campingplatz der Gemeinde, dahinter das Spitalquartier. Am Ostufer laufen Bahn und A8 zwischen Wasser und Hang, in der Mitte die Seeanlage und das Strandbad von Sachseln. Das Westufer sind Bauernwiesen unter den Häusern von Wilen und Oberwilen, durchschnitten vom Kiesdelta des Steinibachs. Nur das Südende ist offen und leer: das Hanenried, Schilf und Streuwiese, flach, weil es Flachmoor ist.9

Das Ufer gibt es also in zwei Sorten. Boden, den Leute jeden Tag nutzen, wo die kantonale Regel für die eine Nacht an ihrer eigenen Bedingung scheitert, und Schutzgebiet, wo ein eigenes Verbot gilt.13

Obwalden erlaubt eine Nacht, unter einer Bedingung, die dieses Ufer nicht erfüllt

Das Gesetz ist das Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014, GDB 971.4, in Kraft seit dem 1. März 2015; am 23. Oktober 2026 führte es die kantonale Gesetzessammlung unverändert und ohne künftige Fassung. Art. 6 verbietet, Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile zum Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze aufzustellen. Art. 8 macht die Ausnahme:1

"Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden."Gesetz über das Campieren, GDB 971.4, Art. 8 Abs. 1. Für eine einmalige Übernachtung darf ein Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil ohne Bewilligung aufgestellt werden, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

Am Sarnersee scheitert die Bedingung. Eine Liegewiese ist eine öffentliche Parkanlage, die von morgens bis abends genutzt wird, die Seefronten von Sarnen und Sachseln liegen unter Häusern, Bahn und A8, und jede Wiese am Westufer gehört einem Bauern und liegt unter den Häusern von Wilen. Ein Zelt auf einer davon beeinträchtigt genau das, was der Artikel schützt: die Nutzung des Parks durch die Öffentlichkeit, die Nutzung der Wiese durch ihren Eigentümer. Wo das Obwaldner Ja zur einen Nacht wirklich trägt, auf offenem Alpboden weit über jedem Dorf, steht in Wildcampen in Kerns.19

Das Gesetz nennt das Zelt. Verbot und Ausnahme sprechen beide von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen; ein Biwaksack ohne Zelt kommt in keinem der beiden vor. Auf einer Liegewiese oder einer Wiese beim Haus ändert das nichts, und in den Schutzgebieten verbietet der Kanton auch das Biwakieren. Art. 11 bestraft Verstösse mit Busse und nennt keinen Betrag.18

Die Gemeinden fügen keine Campingregel hinzu, nur eine Bewilligung für Wege und Parkplätze. Sarnen, Sachseln und Giswil haben kein Polizeireglement und keinen Campingartikel. Ihre Strassenreglemente verlangen für jede Nutzung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus eine Bewilligung (Sarnen Art. 5, Sachseln Art. 6, Giswil Art. 7), und das Sarner Parkplatzreglement lässt Wohnwagen und Anhänger auf öffentlichen Parkplätzen nur mit besonderer Bewilligung des Gemeinderats zu. Ein Zelt auf dem Seeuferweg ist eine solche Nutzung. Wie Bund, Kanton und Gemeinde zusammenspielen, zeigt die Übersicht für die Schweiz.67

Ein Vorbehalt mit Datum. Am 26. März 2026 hat der Kantonsrat mit 48 zu 2 Stimmen ein Postulat überwiesen, das die einmalige Übernachtung in Wohnwagen und Wohnmobilen einschränken will; die Regierung will auch die Nacht im Zelt überprüfen. Bis zum 23. Oktober 2026 lag keine Vorlage vor, Art. 8 gilt also unverändert, aber schau vor der Tour in die Gesetzessammlung.21

Das natürliche Ufer ist Schutzgebiet, und die Schutzgebiete verbieten das Campieren ausdrücklich

Jedes Stück Ufer, das weder bebaut noch bewirtschaftet ist, steht unter Schutz. Vier Erlasse decken es ab, und jeder nennt das Campieren oder verbietet jede Nutzung.9

Das Hanenried, Südende, Sachseln. Die kantonale Naturschutzzone Hanenried umfasst das Ried am Südende des Sees, das zugleich Flachmoor und Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung und Smaragd-Gebiet des Europarats ist. Ihr Reglement vom 17. Mai 2011 teilt sie in drei Zonen: Zone 1 das Flachmoor, Zone 2 eine Pufferzone, Zone 3 die Flachwasserzone. Art. 8 Abs. 1 lit. a verbietet, Zone 1 überhaupt zu betreten, ausser für Pflege und Bewirtschaftung. Für Zone 2 ist es ausdrücklich:3

"c. das Kampieren und Anfachen von Feuer;"Reglement über die Naturschutzzone Hanenried, GDB 786.55, Art. 8 Abs. 2 lit. c, für Zone 2, die Pufferzone.

Die Nacht fällt also in beiden Zonen weg. Im Flachmoor ist schon das Betreten verboten, was den Biwaksack genauso ausschliesst wie das Zelt; in der Pufferzone das Kampieren. In einem 50 m breiten Streifen entlang des Ufers ist auch das Baden verboten, und der Kanton markiert das Schutzgebiet mit Pfählen.3

Die Aue Steinibach, Westufer. Das Kiesdelta des Steinibachs, in Sarnen, im oberen Teil in Giswil, ist ein Auengebiet von nationaler Bedeutung. Sein Reglement vom 7. April 2020, GDB 786.58, verbietet in Art. 3 Abs. 1 lit. b im ganzen Schutzgebiet "das Campieren". Das Delta liegt zudem in einer Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung.49

Das Delta der Melchaa beim Sarner Lido. Direkt südlich des Campingplatzes Seefeld verbietet das Sarner Bau- und Zonenreglement in Art. 31 Abs. 4 in der Naturschutzzone I beim Lido, auf den Parzellen 4085, 398 und 732, sämtliche Nutzungen und Eingriffe und verlangt einen Zaun zwischen der Zone und dem intensiv genutzten Gelände von Lido und Campingplatz. Ein Zelt ist eine Nutzung. Übertretungen werden nach Art. 70 über Art. 62 des kantonalen Baugesetzes geahndet.6

Die Usser Allmend in Giswil. Neben dem Camping International verbietet die Naturschutzzone Usser Allmend-Schwerzbachried, GDB 786.53, in den Zonen 1 und 2 das Betreten, freilaufende Hunde ausserhalb der Jagd, das Kampieren und das Anfachen von Feuer, Art. 8. Ihre Grenze liegt 52 m vom Adresspunkt des Campingplatzes.5

Was ein Verstoss kostet, ist nicht festgelegt. Die Reglemente der Schutzgebiete verweisen auf Art. 24 ff. des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes und auf Art. 34 der Obwaldner Naturschutzverordnung, die nur sagt: "Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft." Ein Frankenbetrag oder ein Ordnungsbussentarif ist nicht publiziert, und dieselbe Verordnung verpflichtet Polizei, Forstpersonal und Wildhut, Fehlbare zu verzeigen. Das kantonale Amt für Wald und Landschaft hielt im Mai 2025 fest: "In Schutzgebieten jedoch gilt ein absolutes Campierverbot. Hier sind das Campieren, Biwakieren sowie das Abstellen von Wohnmobilen ausdrücklich untersagt." Die Kantonspolizei wiederholte es im August 2026: "In allen Naturschutzzonen gilt ein striktes Campierverbot."8

Das Ufer des Sarnersees, Ort für Ort

  • Liegewiese im Seefeld, Sarnen, Nordende: nein. LV95 2'661'272 / 1'193'324 (46.88821 N, 8.24258 E), 471 m. Eine öffentliche Parkanlage in der Zone für öffentliche Bauten, zwischen Sportplatz, Schiffsanlegestelle und Lido. Der Campingplatz liegt 500 m südlich.910
  • Delta der Melchaa beim Lido Seefeld: verboten. Etwa LV95 2'661'224 / 1'192'544 (46.8813 N, 8.2418 E), südlich des Campingplatzes: Naturschutzzone I, jede Nutzung verboten, eingezäunt.6
  • Wilen, die Wiese beim Schlagenmattli: nein. LV95 2'659'200 / 1'191'680 (46.87361 N, 8.21518 E), 480 m. Eine private Bauernwiese in der Landwirtschaftszone, unter den Häusern von Wilen und der Wilerstrasse, in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet, mit etwa 12 Grad Neigung. Kein Eigentümer gibt ein Ja bekannt.9
  • Seeanlage beim Strandbad Sachseln: nein. LV95 2'660'500 / 1'191'010 (46.86747 N, 8.23215 E), 471 m. Erholungs- und Freizeitzone, im Baureglement eine Parkanlage mit Liegewiese und Seezugang, zwischen Bahn und Wasser.79
  • Hanenried, Südende: verboten. LV95 2'657'868 / 1'188'876 (46.84851 N, 8.19736 E), 470 m. Das einzige offene Ufer ohne Gebäude, flach, weil es Flachmoor ist: kantonale Naturschutzzone, Flachmoor, Amphibienlaichgebiet und Smaragd-Gebiet des Bundes.39
  • Delta des Steinibachs, Westufer: verboten. LV95 2'657'324 / 1'189'836 (46.85719 N, 8.19035 E), 474 m, etwa 450 m nördlich des Camping International. Aue von nationaler Bedeutung, Campieren verboten, Kies in einer Gefahrenzone.49
  • Usser Allmend, neben dem Campingplatz Giswil: verboten. Ried-Schutzgebiet, Betreten und Kampieren in den Zonen 1 und 2 verboten.5
  • Seeuferwege und öffentliche Parkplätze: nein. Ein Zelt oder ein abgestellter Wohnwagen braucht dort eine Bewilligung der Gemeinde.67

Wo du am Sarnersee legal schlafen kannst

  • Camping Seefeld Park, Sarnen: ganzjährig offen. Seestrasse 20, 6060 Sarnen, am Nordende des Sees, LV95 2'661'380 / 1'192'856. Der Campingplatz der Gemeinde, an 365 Tagen im Jahr offen, mit Zeltwiese und Online-Buchung: +41 41 666 57 88, welcome@seefeldpark.ch. Für Camper gibt es vor dem Campingplatz einen eigenen Stellplatz, angegeben von 18:00 bis 10:00.10
  • Camping International, Giswil: mit Saison, kläre sie vorher ab. Campingstrasse 11, 6074 Giswil, an der Südwestecke des Sees, 46.85362 N, 8.18772 E. Der Eintrag von Luzern Tourismus nennt als Saison Ende März bis Mitte Oktober, der Betreiber gibt keine Daten an, im Spätherbst ist er also wohl zu: +41 41 675 23 55, giswil@camping-international.ch.10
  • Camping Ewil, Sachseln: nicht mehr für Touristen. Ab der Saison 2026 nimmt es keine Touristen mehr und verweist auf die Campingplätze in Giswil, Sarnen oder Lungern.10
  • Eine Nacht draussen gehört in Obwalden weiter hinauf, auf offenen Alpboden, wo Art. 8 trägt: in die signalisierte Zeltzone auf der Melchsee-Frutt, in Kerns, oder mit dem Biwaksack auf die Höch Gumme über Lungern.1

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du tatsächlich draussen schlafen darfst, am Sarnersee also auf einem Campingplatz und in den Obwaldner Bergen dort, wo Art. 8 trägt. Es ist kein Gesetzestext, sondern Anstand in einem Tal, in dem jeder Meter Ufer jemandes Park, Wiese oder Schutzgebiet ist.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Er stützt sich auf die unten verlinkten öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

Das Urteil stützt sich auf das Obwaldner Campinggesetz GDB 971.4 in der Fassung, die die kantonale Gesetzessammlung am 23. Oktober 2026 führte, auf die Reglemente der Schutzgebiete Hanenried, Steinibach und Usser Allmend, auf das Sarner Bau- und Zonenreglement mit Stand 28. Mai 2024, auf die publizierten Reglemente der drei Gemeinden und auf den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Die Zonen im Hanenried und die Grenze der Melchaa-Zone legen die Pläne und die Pfähle vor Ort fest, nicht die Koordinaten hier, und bei den Gemeinden, beim Kanton und bei den Campingplätzen wurde niemand angefragt. Prüf vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Textes getroffen werden, und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen am Sarnersee erlaubt?
Nein: Das Ufer ist Park, Bauernland und Schutzgebiet. Das Obwaldner Campinggesetz, GDB 971.4, erlaubt in Art. 8 eine einmalige Nacht im Zelt ohne Bewilligung, aber nur, wo keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Am Sarnersee bleibt dafür kein Boden: Die Liegewiesen in Sarnen und Sachseln sind öffentliche Parkanlagen, das Westufer sind Bauernwiesen unter den Häusern von Wilen, und am Ostufer laufen Bahn und A8. Das natürliche Ufer sind vier Schutzgebiete, das Hanenried, die Aue Steinibach, das Delta der Melchaa und die Usser Allmend, die das Campieren oder jede Nutzung verbieten. Der Camping Seefeld Park in Sarnen ist ganzjährig offen.
Warum lautet die Einschätzung "Nicht erlaubt" und nicht "Verboten"?
Weil kein einzelnes Verbot das ganze Ufer abdeckt. Die vier Schutzgebiete verbieten das Campieren oder jede Nutzung, und eine Nacht dort ist verboten. Auf den Liegewiesen und den Bauernwiesen nennt keine Regel das Campieren; was ein Zelt dort ausschliesst, ist die Bedingung von Art. 8 GDB 971.4, die scheitert, wo die Nutzer eines Parks oder der Eigentümer einer Wiese betroffen sind, und die Bewilligung der Gemeinde, die jedes Zelt auf einem öffentlichen Weg oder Parkplatz braucht.
Kann ich im Hanenried am Südende schlafen?
Nein. Die kantonale Naturschutzzone Hanenried, GDB 786.55, verbietet in Art. 8 ihres Reglements vom 17. Mai 2011 das Betreten der Flachmoorzone ausser für Pflege und Bewirtschaftung und in der Pufferzone das Kampieren und das Anfachen von Feuer. Sie ist zugleich Flachmoor und Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung und Smaragd-Gebiet. Verstösse werden nach Art. 24 ff. des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes und Art. 34 der kantonalen Naturschutzverordnung mit Busse ohne festen Betrag bestraft.
Wo kann ich am Sarnersee ein Zelt aufstellen?
Im Camping Seefeld Park in Sarnen, ganzjährig offen. Seestrasse 20, 6060 Sarnen, am Nordende des Sees, mit Zeltwiese: +41 41 666 57 88, welcome@seefeldpark.ch. Das Camping International in Giswil an der Südwestecke, +41 41 675 23 55, hat Saison und schliesst laut Eintrag Mitte Oktober, kläre sie also vorher ab. Das Camping Ewil in Sachseln nimmt ab 2026 keine Touristen mehr.
Darf ich eine Nacht im Camper am See verbringen?
Nicht auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Bewilligung. Art. 8 GDB 971.4 erfasst Wohnwagen und Wohnmobile unter derselben Bedingung wie Zelte, und das Sarner Parkplatzreglement, Art. 3 Abs. 1, lässt Wohnwagen und Anhänger auf öffentlichen Parkierungsflächen nur mit besonderer Bewilligung des Gemeinderats zu. Vor dem Camping Seefeld Park gibt es einen eigenen Stellplatz für Camper, angegeben von 18:00 bis 10:00. Ein Postulat, das der Kantonsrat am 26. März 2026 überwiesen hat, will die Nacht im Wohnmobil weiter einschränken; bis zum 23. Oktober 2026 lag keine Vorlage vor.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren, GDB 971.4, vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit dem 1. März 2015, gelesen in der kantonalen Gesetzessammlung am 23. Oktober 2026: nicht aufgehoben, keine frühere und keine künftige Fassung. Art. 6 Abs. 1: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Art. 8 Abs. 1: "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden." Abs. 2: "Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko." Art. 11 Abs. 1: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer: a. ohne Bewilligung campiert; b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält; c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst." Das Gesetz nennt keinen Frankenbetrag und kein Wort für das Biwak. gdb.ow.ch. ↩
  2. Kanton Obwalden, Postulat 53.25.05 "Anpassung Campinggesetz (GDB 971.4), Steuerungsmöglichkeit der einmaligen Übernachtung", vom Kantonsrat am 26. März 2026 mit 48 zu 2 Stimmen überwiesen. Es verlangt zu prüfen, die einmalige Übernachtung in Wohnwagen und Wohnmobilen nur noch auf signalisierten öffentlichen oder bewilligungspflichtigen privaten Plätzen zuzulassen, und nimmt das Zelt aus: "Für Reisende mit Rucksack und Zelt soll es hingegen weiterhin erlaubt sein, in der Natur im Sinne von Art. 8 einmalig zu übernachten." Die Antwort der Regierung, RRB Nr. 326 vom 3. März 2026: "Das Postulat bezieht sich ausdrücklich auf Wohnwagen und Wohnmobile. Im Rahmen einer allfälligen Gesetzesanpassung soll jedoch auch die Regelung der einmaligen Übernachtung mit dem Zelt überprüft und mitgedacht werden." Am 23. Oktober 2026 führte die Gesetzessammlung GDB 971.4 unverändert und ohne künftige Fassung. RRB Nr. 326 (PDF), Postulat (PDF), ow.ch. ↩
  3. Kanton Obwalden, Regierungsratsbeschluss über die kantonale Naturschutzzone Hanenried und die kantonale Gewässerraumzone Kleine Melchaa, Gemeinden Sachseln und Giswil, GDB 786.55; Reglement vom 17. Mai 2011 (RRB Nr. 544, vom Kantonsrat genehmigt am 1. Juli 2011). Art. 2 Abs. 3: "a. Schutzzone 1: Flachmoorflächen, b. Schutzzone 2: Pufferzone, c. Schutzzone 3: Flachwasserzone". Art. 8 Abs. 1, Zone 1: "a. das Betreten und Befahren, ausser für die Pflege und Bewirtschaftung;" Abs. 2, Zone 2: "c. das Kampieren und Anfachen von Feuer;" Abs. 3, Zone 3: kein Baden in einem 50 m breiten Streifen entlang des Ufers. Art. 9: Das Amt markiert das Schutzgebiet mit Pfählen. Art. 11: "Nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, nach Art. 34 der Naturschutzverordnung sowie nach Art. 70 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Nutzungsbestimmungen verstösst." Bundesinventare im Schutzgebiet: Flachmoor von nationaler Bedeutung "Hanenried", Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung "Hanenriet", Smaragd-Gebiet Nr. 22 "Hanenried", 45,4 ha. Reglement (PDF), gdb.ow.ch, Katasterauszug. ↩
  4. Kanton Obwalden, Regierungsratsbeschluss über die Schutz- und Nutzungsplanung der Aue Steinibach, Gemeinden Giswil und Sarnen, GDB 786.58, vom 7. April 2020 (RRB Nr. 382, vom Kantonsrat genehmigt am 28. Mai 2020). Reglement vom 7. April 2020, Art. 3 Abs. 1: "Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehrungen und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere: [...] b. das Campieren;" Art. 7: Verstösse werden nach Art. 24 ff. des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes und Art. 34 der kantonalen Naturschutzverordnung bestraft. Bundesinventar: Auengebiet von nationaler Bedeutung "Steinibach". Reglement (PDF), Katasterauszug. ↩
  5. Kanton Obwalden, Naturschutzzone Usser Allmend-Schwerzbachried, GDB 786.53; Reglement vom 22. Mai 2007 (RRB Nr. 563). Art. 8: "In den Schutzzonen 1 und 2 sind zusätzlich zu Art. 7 dieses Reglements untersagt: a. das Betreten und Befahren, ausser für die Pflege und Bewirtschaftung, b. das Laufen lassen von Hunden, ausser im Rahmen der bewilligten Jagd, c. das Kampieren und das Anfachen von Feuer." Art. 11: Strafen nach Art. 24 ff. des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes und Art. 34 der kantonalen Naturschutzverordnung. Im Kataster liegt die Grenze der Zone 52 m vom Adresspunkt des Camping International, Campingstrasse 11, Giswil. Reglement (PDF). ↩
  6. Einwohnergemeinde Sarnen. Bau- und Zonenreglement vom 25. November 2012, Stand 28. Mai 2024, Art. 31 Abs. 4: "In der Naturschutzzone I, im Bereich des Lidos, auf den Parzellen 4085, 398 und 732, sind sämtliche Nutzungen und Eingriffe, mit Ausnahme von ökologischen Aufwertungsmassnahmen, untersagt." "Die Zone ist mittels Zaun gegenüber dem intensiv genutzten Gebiet (ÖZ, TEZ, GrZ) abzugrenzen." Abs. 5: In der Naturschutzzone II beim Lido, auf den Parzellen 4085 und 398, nur Beobachtungsplattformen, jede andere Nutzung verboten. Art. 70: "Übertretungen des Baugesetzes und des Bau- und Zonenreglementes werden gemäss Art. 62 BauG geahndet." Reglemente der Gemeinde, gelesen am 23. Oktober 2026: kein Polizeireglement und kein Campingreglement. Strassenreglement von 1999, Art. 5 Abs. 1: Die Nutzung öffentlicher Strassen über den Gemeingebrauch hinaus braucht eine Bewilligung. Parkplatzreglement, Art. 3 Abs. 1: "das Abstellen von Gegenständen, Material, Maschinen, Wohnwagen, Anhängern usw. ist auf den öffentlichen Parkierungsflächen nur mit besonderer Bewilligung des Einwohnergemeinderates [...] zulässig" Bau- und Zonenreglement (PDF), sarnen.ch, Strassenreglement, Parkplatzreglement. ↩
  7. Einwohnergemeinde Sachseln, Reglemente gelesen am 23. Oktober 2026: kein Polizeireglement und kein Campingartikel. Strassenreglement von 2005, Art. 6: Gesteigerter Gemeingebrauch braucht eine Bewilligung, Gebühr CHF 50 bis 500. Baureglement von 2021, Art. 33 und Anhang 4: die Seeanlagen in der Erholungs- und Freizeitzone, "Parkanlage mit Liegewiese, Seezugang". Einwohnergemeinde Giswil, Reglemente gelesen am 23. Oktober 2026: kein Polizeireglement und kein Campingartikel. Strassenreglement, Art. 7: Gesteigerter Gemeingebrauch braucht eine Bewilligung, Gebühr bis CHF 1'000. Bau- und Zonenreglement, Stand 23. November 2018: Campingplätze brauchen eine Platzordnung. sachseln.ch, Strassenreglement Sachseln, Baureglement Sachseln, giswil.ch, Strassenreglement Giswil, Bau- und Zonenreglement Giswil. ↩
  8. Kanton Obwalden, Naturschutzverordnung, GDB 786.11, Stand 1. März 2026. Art. 33: "Die Polizei, das Forstpersonal und die Wildhüter sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen." Art. 34 Abs. 1: "Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft." Kein Frankenbetrag und kein Ordnungsbussentarif. Amt für Wald und Landschaft, Mitteilung vom 28. Mai 2025 (die Seite des Kantons ist über eine Web-Archiv-Kopie dieses Tages verlinkt): "In Schutzgebieten jedoch gilt ein absolutes Campierverbot. Hier sind das Campieren, Biwakieren sowie das Abstellen von Wohnmobilen ausdrücklich untersagt." Kantonspolizei Obwalden, 14. August 2026: "In allen Naturschutzzonen gilt ein striktes Campierverbot." gdb.ow.ch (GDB 786.11), ow.ch (Archiv), polizei.news. ↩
  9. Amtliche Geodaten von Bund und Kanton und Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Obwalden, gelesen am 23. Oktober 2026. Sarnersee: 469 m, 7,5 km², Uferlinie 15,5 km, grösste Tiefe 52 m; Ufergemeinden Sarnen (Nordende und Westufer), Sachseln (Ostufer und Südende) und Giswil (Südwestecke). Liegewiese Seefeld, LV95 2'661'272 / 1'193'324: Sarnen Parzelle 395, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, 471 m. Wilen, LV95 2'659'200 / 1'191'680: Sarnen Parzelle 1557, Landwirtschaftszone, kantonales Landschaftsschutzgebiet, 480 m. Seeanlage Sachseln, LV95 2'660'500 / 1'191'010: Sachseln Parzelle 430, Erholungs- und Freizeitzone, 471 m. Hanenried, LV95 2'657'868 / 1'188'876: Sachseln Parzelle 810, Naturschutzzone Hanenried, Flachmoor, Amphibienlaichgebiet und Smaragd-Gebiet des Bundes, 470 m. Delta des Steinibachs, LV95 2'657'324 / 1'189'836: Sarnen Parzelle 1780, Auengebiet Steinibach, Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung, 474 m. Camping International: Giswil Parzelle 242, Camping- und Badezone. An keinem dieser Punkte ein eidgenössisches Jagdbanngebiet, eine Wildruhezone, ein BLN-Objekt oder ein Schiessgebiet der Armee. Luftbild swissimage. map.geo.admin.ch. ↩
  10. Camping Seefeld Park, betrieben von der Einwohnergemeinde Sarnen, Seestrasse 20, 6060 Sarnen, LV95 2'661'380 / 1'192'856, Seite des Betreibers gelesen am 23. Oktober 2026: offen "an 365 Tagen", Zeltwiese, Online-Buchung; +41 41 666 57 88, welcome@seefeldpark.ch. Stellplatz für Camper vor dem Campingplatz, 18:00 bis 10:00 (stellplatz.info). Camping International Giswil, Campingstrasse 11, 6074 Giswil, WGS84 46.85362 / 8.18772: Saison laut Eintrag von Luzern Tourismus "Ende März bis Mitte Oktober", keine Daten auf der Seite des Betreibers; +41 41 675 23 55, giswil@camping-international.ch. Camping Ewil, Brünigstrasse 258, 6072 Sachseln, Seite des Betreibers: Es will "ab Saison 2026 keine Touristenplätze mehr anbieten" und verweist Gäste auf die Campingplätze in Giswil, Sarnen oder Lungern. seefeldpark.ch, stellplatz.info, camping-international.ch, luzern.com, camping-ewil.ch. ↩