Stand: 2. Oktober 2026

Wildcampen in Kerns

Kerns reicht vom Dorf durchs Melchtal hinauf auf die Melchsee-Frutt, 1'900 m. Das Obwaldner Campinggesetz erlaubt dort eine Nacht im Zelt ohne Bewilligung. Auf der Frutt nennt die Grundeigentümerin dafür eine Zone beim Balmeregg-Lift und will sonst gefragt werden.

Was heisst das?

Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.

Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.

Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.

Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.

Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.

Was "Wildcampen" hier heisst: eine Nacht. Ein kleines Zelt oder ein Biwaksack, am Abend hoch, am Morgen weg. Kein Basislager, kein Camper. Die meisten Schweizer Verbote sind gegen das Campieren geschrieben; ob eine einzelne Nacht auch darunterfällt, hängt am genauen Wortlaut, und genau den prüft dieser Artikel. Der ganze Unterschied: Wildcampen gegen Biwakieren.

Wildcampen in Kerns: eine Talgemeinde, die auf einer Alp endet

Wildcampen in Kerns ist eine Frage über eine ganze Gemeinde, 92,6 Quadratkilometer Obwalden. Im Norden beginnt sie im Kernwald beim Becken des Alpnachersees, das Dorf liegt auf 570 bis 700 m, und von dort zieht das Melchtal nach Süden bis Stöckalp auf 1'063 m, wo die Gondelbahn auf die Melchsee-Frutt startet. Die Hochebene auf rund 1'900 m trägt den Melchsee, den Blausee und den Tannensee, drei Alpen und ein kleines Feriendorf; ein Gipfelkranz an den Grenzen zu Bern und Nidwalden erreicht auf dem Rotsandnollen 2'699 m.5

Die Nacht gehört auf die Hochebene. Wald bedeckt die Flanken des Melchtals bis auf etwa 1'700 bis 1'750 m, darunter besteht die Gemeinde aus Landwirtschaftsland, Wald, Strassen und dem Dorf. Darüber ist die Frutt offene Alpweide mit Liften, Hotels und Seen, und dort ergibt ein Zelt Sinn. Das Ja selbst kommt nicht von der Waldgrenze: Es kommt aus dem kantonalen Campinggesetz, das im Talboden genauso gilt wie auf der Alp.51

Der meiste Boden gehört Korporationen. Nach eigenen Zahlen besitzt die Korporation Kerns 2'648 der 9'258 Hektaren der Gemeinde und die Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke 2'637. Die Alpgenossenschaft bezeichnet sich selbst als Grundeigentümerin der Alpflächen auf Melchsee-Frutt: der Alpen Aa, Melchsee und Tannen, die den grössten Teil der Hochebene ausmachen und im Sommer bestossen werden, ungefähr von Anfang Juli bis Anfang September.4

Obwalden hat das Ja ins Campinggesetz geschrieben, und Kerns fügt nichts hinzu

Das Gesetz ist das Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014, GDB 971.4, in Kraft seit dem 1. März 2015; am 1. Oktober 2026 führte die kantonale Gesetzessammlung weder eine Änderung noch eine künftige Fassung. Artikel 6 verbietet, Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile zum Campieren ausserhalb bewilligter Campingplätze aufzustellen. Artikel 8 nimmt dann die einzelne Nacht davon aus:1

"Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden."Gesetz über das Campieren, GDB 971.4, Artikel 8 Absatz 1. Absatz 2 ergänzt, dass die Nacht auf eigenes Risiko erfolgt.

Eine Nacht, und nur eine. Der Artikel trägt die Sachüberschrift "Einmaliges Übernachten". Eine zweite Nacht am selben Ort fällt zurück unter das Verbot von Artikel 6, und Artikel 11 bestraft Campieren ohne Bewilligung und wiederholte Verstösse gegen das Verbot mit Busse. Einen Betrag nennt das Gesetz nicht.1

Beim Vorbehalt kommt die Grundeigentümerin ins Spiel. Artikel 8 verlangt weder Bewilligung noch Zustimmung, gilt aber nur, solange keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Auf einer beweideten Alp, deren Eigentümerin veröffentlicht hat, wo sie Zelte haben will, und überall sonst gefragt werden möchte, verträgt sich eine Nacht ohne ihr Einverständnis schlecht mit dieser Klausel. Deshalb hat die Frutt eine eigene Antwort.13

Das Gesetz nennt das Zelt. Verbot und Ausnahme sprechen beide von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen; ein Biwaksack ohne Zelt kommt in keinem der beiden vor, und Artikel 8 deckt das Zelt ohnehin. In Schutzgebieten verbietet die Mitteilung des Kantons auch das Biwakieren, dort spielt der Unterschied also keine Rolle.17

Kerns fügt kein Campingreglement hinzu. Die Gemeinde hat kein Polizei-, Camping- oder Ordnungsbussenreglement, und ihr Baureglement weist die Alpen der Alpwirtschaftszone zu, ohne ein Wort zum Campieren. Ihr Online-Schalter gibt das kantonale Gesetz samt der Ausnahme für die einmalige Übernachtung Wort für Wort wieder, und ihr einziges Campingverbot gilt für die Schul- und Sportanlagen. Wie Bund, Kanton und Gemeinde zusammenspielen, zeigt die Übersicht für die Schweiz.2

Ein Vorbehalt mit Datum. Am 26. März 2026 hat der Kantonsrat mit 48 zu 2 Stimmen ein Postulat überwiesen, das die einmalige Übernachtung im Wohnwagen und Wohnmobil einschränken will; Wandernde mit Zelt sollen laut Postulat weiterhin übernachten dürfen. Der Regierungsrat will in seiner Antwort vom 3. März 2026 auch die Nacht im Zelt überprüfen. Eine Gesetzesvorlage gab es bis zum 2. Oktober 2026 nicht; Artikel 8 gilt unverändert, prüfe aber vor der Tour die Gesetzessammlung.91

Melchsee-Frutt: eine signalisierte Zone, und sonst das Ja der Eigentümerin

Die Frutt hat einen Flyer fürs Zelten. "Zelten auf Melchsee-Frutt", im Juli 2026 unter frutt.ch erschienen, dem Bergbahnbetrieb der Korporation Kerns an derselben Adresse wie die Alpenverwaltung der Alpgenossenschaft, und von der Startseite der Ortswebsite verlinkt, fasst die Regel in vier Sätze:3

"Gesetzlich ist eine Übernachtung bei der signalisierten Zone bei der Talstation Balmeregg für eine Nacht erlaubt. Ausserhalb der signalisierten Zone braucht es das Einverständnis des jeweiligen Landbesitzers. Das Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko. [...] Widerhandlungen gegen das Campinggesetz des Kantons Obwalden können durch die Grundeigentümerin an die zuständige Strafbehörde zur Anzeige gebracht werden.""Zelten auf Melchsee-Frutt / Übernachten im Zelt", frutt.ch, Juli 2026.

Das ist das Wort der Grundeigentümerin, kein zweites Gesetz. Der Flyer nennt den Ort, an dem die Eigentümerin Zelte haben will, beruft sich für die Nacht selbst auf das kantonale Gesetz und erinnert daran, dass die Eigentümerin einen Verstoss gegen dieses Gesetz anzeigen kann. Die Zone ist ein stehendes Ja: offen für alle, ohne Reservation, ohne Gebühr, mit öffentlicher Toilette bei der Station und Nachtruhe ab 22.00 Uhr. Überall sonst auf der Alp führt der Weg über eine Anfrage. Der Flyer ersetzt einen von 2021, der weder den Satz zur Zustimmung noch die Nachtruhe kannte.3

Die Eigentümerin ist die Alpgenossenschaft. Die Alpen Aa, Melchsee und Tannen gehören hauptsächlich der Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke, und die Zone Balmeregg liegt auf einer Parzelle, die ihr Weidgangbrief zur Alp Melchsee zählt. Ihre veröffentlichten Erlasse regeln die Bestossung und sagen nichts zu Besuchern oder Zelten, der Flyer ist also ihre ganze öffentliche Haltung. Ob sie einer Nacht anderswo zustimmt, ist nicht veröffentlicht, eine Gebühr ebenso wenig. Ihr Schreiben vom August 2020, heute als nicht mehr gültig abgelegt, wies Zelte zwei bezeichneten Flächen zu und sperrte alle übrigen Parzellen; der Flyer von 2026 bittet stattdessen um eine Anfrage.4

Für eine Nacht ausserhalb der Zone fragst du die Alpenverwaltung: Korporation und Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke, Sarnerstrasse 1, 6064 Kerns, 041 666 31 00, info@alpgenossenschaft-kerns.ch. Das Büro ist am Montag, Donnerstag und Freitag offen. Frag vor der Tour, nenn den Platz, und nimm ein Nein als Antwort.4

Die Flachmoore bleiben tabu, egal wie die Antwort lautet. Auf der Frutt liegen drei Flachmoore von nationaler Bedeutung: Melchsee, Distelboden und Tannen. Der Kanton schützt sie mit einem Schutz- und Nutzungsplan für die Kernser Alpen, GDB 786.48; das zugehörige Reglement ist nicht online veröffentlicht und kann nur beim kantonalen Amt und bei der Gemeindekanzlei Kerns eingesehen werden. Der Kanton behandelt Schutzgebiete als Boden ohne Campieren, und ein Zelt im Moor ist genau das, was der Schutz verhindern soll. Die Zone Balmeregg hält Abstand zu den beiden nahen Mooren: Das Moor Melchsee beginnt 254 m südsüdwestlich der Liftstation, das Moor Distelboden 347 m nordöstlich.675

Nicht an den Ufern beim Dorf, bei den Hotels und Liften. Das Seeufer entlang des Dorfs Melchsee-Frutt, der BergSeeStrand und der Boden bei den Liftstationen liegen in Sichtweite von Gebäuden, Wegen und Liften, und die Zone ist nur ein kurzes Stück entfernt.5

Wo die Antwort Nein heisst: das Jagdbanngebiet Hutstock und die Wildruhezonen im Winter

Das eidgenössische Jagdbanngebiet Hutstock deckt 18 % von Kerns. Das Jagdbanngebiet Nr. 11, Hutstock, ein Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen, umfasst 1'665 Hektaren der Gemeinde: den Gipfelkranz östlich des Melchtals, vom Huetstock und dem Rotsandnollen bis zum Hohmad, zum Tannenstock und zum Juchlipass. Drinnen ist die Bundesverordnung eindeutig:75

"Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen."Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e.

Dieses Verbot fragt nicht, wem das Land gehört, und die kantonale Erlaubnis für eine Nacht reicht nicht hinein: Artikel 8 ist kantonales Recht, das Verbot Bundesrecht. Eine Ausnahme kann nur der Kanton bewilligen, und nicht für eine touristische Übernachtung. Die Bussenliste des Bundes setzt für das Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet 150 Franken fest (OBV Anhang 2 Ziff. 12005). Die eigene Mitteilung Obwaldens vom 28. Mai 2025 nennt dieses Gebiet, "z.B. Huetstock, Gemeinde Kerns", und verbietet dort neben dem Campieren auch das Biwakieren.7

Die Grenze verläuft nahe an zwei Orten, die man besucht. Der Storeggpass liegt 3 m ausserhalb des Gebiets und das Follenseeli 29 m: Behandle beide, als lägen sie drinnen. Oberhalb der Tannalp verläuft sie nur wenige hundert Meter bergwärts der Alpweide nördlich des Tannensees.5

Drei Waldgebiete sind im Winter geschlossen. Wissdossenwald, Obere Lachen - Schluchi und Arviboden - Grosswald, das letzte unter der Gondelbahn ab Stöckalp, sind kantonale Wildruhezonen und rechtsverbindlich: Vom 1. Dezember bis 30. April darfst du sie nur auf den markierten Routen betreten, Hunde an der Leine. Die Zone Gibel - Kleines Melchtal westlich des Hochstollens, jenseits der Grenze in Lungern, funktioniert gleich; ihre Linie beim Gipfel zeigt Wildcampen auf dem Hochstollen. Wer in dieser Zeit die Routen in einer Zone verlässt, zahlt 150 Franken (OBV Anhang 2 Ziff. 12003).8

Wo du in Kerns schlafen kannst, Ort für Ort

  • Melchsee-Frutt, die signalisierte Zone bei Balmeregg: ja, eine Nacht. An der Südostecke des Melchsees, bei der Talstation des Balmeregg-Lifts, LV95 2'664'037 / 1'180'179 (46.76971 N, 8.27701 E). Die Wiese südlich der Station liegt auf 1'900 m und ist etwa 7 Grad geneigt; die Tafeln vor Ort markieren die Zone. Von der neuen Bergstation der Gondelbahn sind es zu Fuss etwa 1,3 km, vom Parkplatz Dempfelsmatt etwa 1,75 km. Stell das Zelt auf trockenes Gras, weg vom Moorufer im Südwesten.35
  • Offene Alpweide anderswo auf der Frutt: zuerst fragen. Auf den Alpen Aa, Melchsee und Tannen, die beweidete Tannalp beim Tannensee eingeschlossen, braucht eine Nacht das Ja der Alpgenossenschaft. Im Sommer weidet dort das Vieh; halte Abstand zu Herden, Tränken und nassem Boden.34
  • Der Abgschütz, 2'229 m: nur mit dem Ja derselben Eigentümerin. Der Pass liegt auf der Alp Aa, und im Sommer trinkt das Vieh an seinem Tümpel. Mit dem Einverständnis der Eigentümerin trägt das trockene Gras bei LV95 2'660'767 / 1'181'407 (46.78107 N, 8.23437 E), 2'226 m, östlich des Tümpels und nie in seinem Bett, ein Zelt; der Grat bricht etwa 50 m nördlich in eine Wand ab, und am Pass gibt es kein Wasser. Der Pass, seine Schutzhütte und die Wildruhezone westlich davon: Wildcampen auf dem Abgschütz.54
  • Der Hochstollen, 2'481 m: zulässiger Boden, aber kein Platz auf der Kernser Seite. Östlich und südöstlich des Gipfels ist die Kernser Seite Fels und Platte.5
  • Die Ufer beim Dorf, bei den Hotels und Liften: nein. Sie liegen in Sichtweite von Gebäuden und Liftstationen, und die Zone ist nur ein kurzes Stück entfernt.5
  • Die drei Flachmoore: tabu. Melchsee, Distelboden und Tannen, unter dem kantonalen Plan GDB 786.48.6
  • Das Jagdbanngebiet Hutstock: nein, und niemand kann Ja sagen. Der Gipfelkranz östlich des Melchtals; ein Bundesverbot, 150 Franken.7
  • Das Dorf, das Melchtal und der Wald: nein. Das Dorf Kerns, St. Niklausen, das Melchtal und der Kernwald sind Landwirtschaftsland, Wald und Häuser; jede Wiese dort gehört jemandem, und genau dieses private Interesse schützt Artikel 8. Auch nicht in Stöckalp: Die Bergbahn schreibt, Campieren bei ihrer Talstation sei nicht erlaubt, und der Parkplatz Stöckalp nimmt keine Camper mehr über Nacht.101
  • Camper haben eine eigene Fläche für eine Nacht auf dem Schotter des Parkplatzes Dempfelsmatt. Die Bergstrasse ab Stöckalp ist stundenweise im Einbahnbetrieb und für Wohnanhänger gesperrt.10
  • Saison, Betten, Feuer. Die Gondelbahn ab Stöckalp fährt bis zum 18. Oktober 2026 und wieder ab dem 12. Dezember, wenn die Frutt zum Skigebiet wird; die Bergbahn führt das Campieren nur für den Sommer. Betten: die Hotels und Gruppenunterkünfte auf der Frutt, Gästeinformation 041 669 70 60; der nächste Zeltplatz ist der Camping Seefeld Park in Sarnen, auf den die Bergbahn im Winter selbst verweist. Die Waldbrandgefahr in Obwalden steht seit dem 11. September 2026 auf Stufe 3, "erheblich": Feuer nur an festen Feuerstellen, in der Zone also der Kocher.10

Allgemeine Regeln fürs Wildcampen

Das gilt überall, wo du tatsächlich draussen schlafen darfst, in Kerns also in der signalisierten Zone bei Balmeregg oder an einem Platz, dem die Grundeigentümerin zugestimmt hat. Es ist kein Gesetzestext, aber auf einer bewirtschafteten Alp, deren Eigentümerin gefragt werden will, hält genau dieses Verhalten das Ja für eine Nacht am Leben.

  • Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
  • Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
  • Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
  • Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
  • Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Er beruht auf den unten verlinkten, öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft über die aktuelle Rechtslage.

Kantonale Erlasse, der Flyer der Grundeigentümerin und die Saisons der Bahnen ändern sich. Ein am 26. März 2026 vom Obwaldner Kantonsrat überwiesenes Postulat zielt auf die einmalige Übernachtung im Wohnwagen und Wohnmobil, und der Regierungsrat will auch die Nacht im Zelt überprüfen; eine Gesetzesvorlage gab es bis zum 2. Oktober 2026 nicht. Die Grenzen der Zone Balmeregg legen die Tafeln vor Ort fest, nicht die hier genannten Koordinaten; das Reglement für die Moore auf der Frutt ist nicht online veröffentlicht; ob die Grundeigentümerin einer Nacht ausserhalb der Zone zustimmt, entscheidet sie im Einzelfall. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und halte dich an die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und allfällige Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Basis dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.

Häufige Fragen

Ist Wildcampen in Kerns erlaubt?
Eine Nacht im Zelt, ja, und auf der Melchsee-Frutt ist der Ort dafür die signalisierte Zone bei Balmeregg. Das Obwaldner Campinggesetz, GDB 971.4, erlaubt in Artikel 8 eine einmalige Übernachtung ohne Bewilligung, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden, und Kerns hat kein eigenes Camping- oder Polizeireglement. Auf der Hochebene nennt der Flyer der Grundeigentümerin vom Juli 2026 eine signalisierte Zone beim Balmeregg-Lift und verlangt anderswo eine Zustimmung. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Hutstock östlich des Melchtals ist für Zelte gesperrt.
Wo genau liegt die Zeltzone auf der Melchsee-Frutt?
An der Südostecke des Melchsees, bei der Talstation des Balmeregg-Lifts. Die Station steht bei LV95 2'664'037 / 1'180'179, und die Tafeln vor Ort markieren die Zone. Von der neuen Bergstation der Gondelbahn sind es zu Fuss etwa 1,3 km, vom Parkplatz Dempfelsmatt 1,75 km, und bei der Station gibt es eine öffentliche Toilette. Eine Nacht, ohne Gebühr, ohne Reservation, Nachtruhe ab 22.00 Uhr.
Darf ich anderswo auf der Frutt zelten?
Nur mit dem Ja der Grundeigentümerin. Laut Flyer braucht eine Nacht ausserhalb der signalisierten Zone das Einverständnis der Grundeigentümerin, auf den Alpen Aa, Melchsee und Tannen also der Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke: 041 666 31 00, info@alpgenossenschaft-kerns.ch, Büro am Montag, Donnerstag und Freitag. Eine stehende Erlaubnis oder eine Gebühr für einen anderen Platz ist nicht veröffentlicht. Die drei Flachmoore von nationaler Bedeutung auf der Frutt bleiben tabu, egal wie die Antwort lautet.
Wo ist Campieren in Kerns ganz verboten?
Im eidgenössischen Jagdbanngebiet Hutstock. Es umfasst 1'665 Hektaren von Kerns, den Gipfelkranz östlich des Melchtals, und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e VEJ verbietet dort das freie Zelten und Campieren; die Ordnungsbusse beträgt 150 Franken, und eine Ausnahme kann nur der Kanton bewilligen. Der Storeggpass und das Follenseeli liegen direkt an seiner Grenze. Im Winter sind drei Wildruhezonen im Wald abseits der markierten Routen gesperrt, vom 1. Dezember bis 30. April.
Darf ich eine zweite Nacht bleiben?
Nein. Artikel 8 deckt eine einmalige Übernachtung, "Einmaliges Übernachten", und auch die Zone Balmeregg gilt für eine Nacht. Eine zweite Nacht fällt zurück unter das Verbot von Artikel 6, und Artikel 11 bestraft Verstösse mit Busse, deren Höhe das Gesetz nicht nennt. Der Kantonsrat hat die Regierung beauftragt, die Regel für die einmalige Übernachtung zu prüfen, vor allem für Wohnwagen und Wohnmobile; eine Gesetzesvorlage gab es bis zum 2. Oktober 2026 nicht.
Leon Helg

Leon Helg

Schweizer Filmemacher und Softwareentwickler. Verbringt seine freie Zeit in den Schweizer Alpen und kartiert seine Lieblingsspots für Hikebeast. Postet als @leon.helg auf Instagram und TikTok.

Quellen

  1. Kanton Obwalden, Gesetz über das Campieren, GDB 971.4, vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. März 2015, am 1. Oktober 2026 aus der kantonalen Gesetzessammlung gelesen: nicht aufgehoben, keine frühere und keine künftige Fassung. Artikel 6 Absatz 1: "Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet." Artikel 7 erlaubt der Gemeinde Ausnahmen für Zeltlager von Jugendorganisationen, Grossanlässe von höchstens vier Tagen und andere begründete Fälle; Absatz 3 erlaubt mit Einwilligung des Eigentümers vorübergehendes, unentgeltliches Campieren auf dem Grundstück eines Wohnhauses. Artikel 8 "c. Einmaliges Übernachten", Absatz 1: "Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden."; Absatz 2: "Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko." Artikel 10: kommunale Gebühren von 100 bis 1'000 Franken für Bewilligungen. Artikel 11 Absatz 1: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer: a. ohne Bewilligung campiert; b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält; c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst." Das Gesetz nennt keinen Frankenbetrag und kennt kein Wort für das Biwakieren. gdb.ow.ch. ↩
  2. Einwohnergemeinde Kerns, Online-Schalter-Eintrag "Campieren ausserhalb Campingplatz", gelesen am 1. Oktober 2026: Er gibt das Verbot, die Ausnahme für das Grundstück des Wohnhauses und die Ausnahme für die einmalige Übernachtung aus dem kantonalen Gesetz Wort für Wort wieder und wickelt Bewilligungen für Zeltlager und Anlässe bei der Gemeindeverwaltung ab, Sarnerstrasse 5, 6064 Kerns, Ordnung und Sicherheit 041 666 31 31. Erlasse der Gemeinde, gelesen am 1. Oktober 2026: kein Polizeireglement, kein Campingreglement und kein Ordnungsbussenreglement; das Benützungsreglement Schul- und Sportanlagen verbietet das Campieren auf den Schul- und Sportanlagen. Baureglement Kerns, Stand 21. September 2023, die vom Kataster verlinkte Fassung: Artikel 23 Alpwirtschaftszone (nur Alpbauten), Artikel 32 Gefahrenzonen (eine Bauvorschrift); keine Regel zu Campieren oder Zelten. kerns.ch, kerns.ch/reglemente, Baureglement (PDF). ↩
  3. Melchsee-Frutt, der Zelt-Flyer der Seite der Grundeigentümerin, "Zelten auf Melchsee-Frutt / Übernachten im Zelt", erschienen unter frutt.ch, dem Namen der Sportbahnen Melchsee-Frutt, deren Website die Adresse "Korporation Kerns · Sportbahnen Melchsee-Frutt, Sarnerstrasse 1, 6064 Kerns" angibt; PDF erstellt am 15. Juli 2026, verlinkt von der Start- und der Anreiseseite von melchsee-frutt.com, gelesen am 2. Oktober 2026. Er druckt keine Liste von Unterzeichnenden und spricht von "die Grundeigentümerin". Volltext des Hinweises: "Gesetzlich ist eine Übernachtung bei der signalisierten Zone bei der Talstation Balmeregg für eine Nacht erlaubt. Ausserhalb der signalisierten Zone braucht es das Einverständnis des jeweiligen Landbesitzers. Das Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte entsorge den Abfall ordentlich und gehe mit dem Holz sparsam und nachhaltig um. Eine öffentliche Toilette befindet sich bei der Talstation Balmeregg. Hinterlasse diese sauber. Wir bitten, die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten und Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen. Widerhandlungen gegen das Campinggesetz des Kantons Obwalden können durch die Grundeigentümerin an die zuständige Strafbehörde zur Anzeige gebracht werden." Anreise: mit der Gondelbahn ab Stöckalp, dann "Fussmarsch neue Bergstation bis zur signalisierten Zone Balmeregg ca. 1,3 km"; mit dem Auto zum Parkplatz Dempfelsmatt, dann "Fussmarsch Parkplatz Dempfelsmatt bis Zeltplatz ca. 1,75 km". Er ersetzt den Flyer "Übernachten mit Zelt" vom Juni 2021, der von einer signalisierten Fläche sprach, keinen Satz zur Zustimmung und keine Nachtruhe kannte und Widerhandlungen "werden" zur Anzeige bringen liess. melchsee-frutt.com, Anreiseseite, gelesen am 1. Oktober 2026: "Auf Melchsee-Frutt ist 1 Übernachtung im Zelt bei der Talstation Balmeregg erlaubt, siehe Hinweise Zelten." Gästeinformation: "Eine Übernachtung bei der signalisierten Fläche bei der Talstation Balmeregg ist erlaubt." Gästeinformation Melchsee-Frutt 041 669 70 60. Zelt-Flyer 2026 (PDF), melchsee-frutt.com, Gästeinformation, Flyer 2021 (Archiv). ↩
  4. Die Grundeigentümerin. Korporation und Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke, Sarnerstrasse 1, 6064 Kerns, 041 666 31 00, info@alpgenossenschaft-kerns.ch, Büro offen am Montag, Donnerstag und Freitag; "Zahlen und Fakten", gelesen am 1. Oktober 2026: Korporation Kerns 2'648 ha, Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke 2'637 ha, Gemeinde insgesamt 9'258 ha. melchsee-frutt.com, "Das Dorf": Die Alpen Aa, Melchsee und Tannen gehören "hauptsächlich" der Alpgenossenschaft. Ihre veröffentlichten Erlasse, von der Einung und der Alpenverordnung bis zu den Weidgangbriefen für die Hochalpen Aa, Melchsee und Tannen, regeln die Bestossung und die Pflichten der Mitglieder und enthalten nichts zu Besuchern, Zelten oder Zutritt; der Weidgangbrief der Hochalp Melchsee zählt die Parzelle 1323 auf, den Boden der Zone Balmeregg. Ihr Schreiben "Informationen für das Campieren auf Melchsee-Frutt" vom 7. August 2020, von der Ortswebsite als nicht mehr gültig abgelegt: "Die Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke als Grundeigentümer der Alpflächen auf Melchsee-Frutt bietet mit einer entsprechenden Flächenzuweisung diese Möglichkeit." und "Auf allen anderen Parzellen des gesamten Gebiets der Melchsee-Frutt ist das Campieren verboten." Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Artikel 699: Wald und Weide sind im ortsüblichen Umfang für jedermann zugänglich, ein Zutrittsrecht und kein Recht zu übernachten. korporation-kerns.ch, korporation-kerns.ch/reglemente, Schreiben 2020 (Archiv), fedlex.admin.ch. ↩
  5. Amtliche Geodaten von Bund und Kanton, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Gemeinde Kerns (swissBOUNDARIES3D, laufendes Jahr): 9'258 ha, von 479 m an der Sarner Aa bis 2'699 m auf dem Rotsandnollen; Namenspunkt des Dorfs bei LV95 2'664'168 / 1'194'518, 599 m; Stöckalp 1'063 m. Wald (swissTLM3D) an den Flanken des Melchtals bis auf etwa 1'700 bis 1'750 m. Balmeregg: unteres Ende des Lifts bei LV95 2'664'037 / 1'180'179 (WGS84 46.76971 / 8.27701); Wiese südlich davon bei 2'664'060 / 1'180'140, 1'900 m, mittlere Neigung 7,4 Grad im Umkreis von 30 m; Parzelle 1323; kein eidgenössisches Schutzgebiet am Punkt; Flachmoor "Melchsee" (Objekt 290) 254 m südsüdwestlich, Flachmoor "Distelboden" (Objekt 281) 347 m nordöstlich. Jagdbanngebiet Hutstock: 1'665,1 ha in Kerns, 18 % der Gemeinde; der Juchlipass drinnen; der Storeggpass 3 m und das Follenseeli 29 m ausserhalb der Grenze; ein Punkt auf der beweideten Tannalp nördlich des Tannensees liegt 343 m südlich der Grenze. Hochstollen-Gipfel, LV95 2'661'092 / 1'180'556, 2'481 m: mittlere Neigung 42 Grad im Umkreis von 30 m, der Boden 60 m östlich des Gipfels 136 m tiefer; auf der Kernser Seite liegt der erste Boden unter 15 Grad 442 m entfernt und 462 m tiefer. Abgschütz, LV95 2'660'767 / 1'181'407 (WGS84 46.78107 / 8.23437), 2'225,6 m: 5,8 Grad am Punkt, Parzelle 1313, kein eidgenössisches Schutzgebiet; der saisonale Tümpel 19 m westlich, der Weg 8 bis 12 m nördlich, die Abbruchkante etwa 50 m nördlich, die Grenze zu Lungern und die Wildruhezone Gibel - Kleines Melchtal etwa 78 m westlich, die Schutzhütte etwa 67 m östlich; Vieh am Tümpel auf dem amtlichen Luftbild. Auf den Alpkarten der Grundeigentümerin liegen sowohl der Abgschütz als auch die Tannalp-Weide in kartierter Alpweide. map.geo.admin.ch. ↩
  6. Flachmoore von nationaler Bedeutung auf der Melchsee-Frutt, Bundesinventar: "Melchsee" (Objekt 290, 6,7 ha), "Distelboden" (Objekt 281, 39,8 ha) und "Tannen" (Objekt 297, 20,8 ha), alle in Kerns; das kantonale Flachmoorinventar führt sie mit "Bedeutung national" und der Grundlage 786.48; keines ist eine kantonale Naturschutzzone. Kanton Obwalden, Regierungsratsbeschluss über die kantonalen Schutz- und Nutzungspläne zur Erhaltung der national bedeutenden Moore im Alpwirtschaftsgebiet der Gemeinden Kerns, Alpnach und Engelberg, GDB 786.48, vom 16. August 2000, in Kraft seit 21. September 2000: Er erlässt einen Schutz- und Nutzungsplan für Kerns im Massstab 1:10'000 und "ein Reglement mit den Schutz- und Nutzungsbestimmungen", die "können beim kantonalen Amt für Wald und Raumentwicklung sowie bei den betreffenden Einwohnergemeindekanzleien eingesehen werden". Das Reglement steht nicht in der Gesetzessammlung und ist nicht vom Kataster verlinkt, der den Plan als Überlagerung "Erhaltung Moore im Alpwirtschaftsgebiet" zeigt; ob es das Campieren nennt, ist deshalb nicht öffentlich. gdb.ow.ch (GDB 786.48), map.geo.admin.ch (Flachmoore). ↩
  7. Eidgenössisches Jagdbanngebiet "Hutstock", Objekt Nr. 11, 3'502,9 ha, "Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen", davon 1'665,1 ha in Kerns. Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2, Ziff. 12005: Campieren in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet, 150 Franken. Kanton Obwalden, Amt für Wald und Landschaft, Mitteilung vom 28. Mai 2025 (die Seite des Kantons liefert heute HTTP 404 und ist über eine Erfassung im Webarchiv vom selben Tag verlinkt): "In Schutzgebieten jedoch gilt ein absolutes Campierverbot. Hier sind das Campieren, Biwakieren sowie das Abstellen von Wohnmobilen ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot betrifft folgende Gebiete: Moorlandschaft Glaubenberg, Jagdbanngebiete (z.B. Huetstock, Gemeinde Kerns), Naturschutzzonen (z.B. Wichelsee, Gemeinden Sarnen und Alpnach), Geschützte Auen (z.B. Aue Laui, Gemeinde Giswil)." Kantonspolizei Obwalden, 14. August 2026: "In allen Naturschutzzonen gilt ein striktes Campierverbot." fedlex.admin.ch (VEJ), fedlex.admin.ch (OBV), ow.ch (Archiv), polizei.news. ↩
  8. Kantonale Wildruhezonen ganz in Kerns, Attribute aus dem Bundeslayer der Wildruhezonen, gelesen am 1. Oktober 2026: "Wissdossenwald" (Nr. 19.0, 99,6 ha), "Obere Lachen - Schluchi" (Nr. 20.0, 194,4 ha) und "Arviboden - Grosswald" (Nr. 18.0, 62,8 ha), jede mit dem Status "rechtsverbindlich", der Bestimmung "R70" ("Zutrittsverbot abseits der eingezeichneten Wege, Leinenpflicht"), der Schutzzeit "01.12. - 30.04." und der Grundlage "RRB Nr. 283, 21.01.2014, KRB 20.03.2014", dazu ein Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleitschirme. Die Zone "Gibel - Kleines Melchtal" liegt in Lungern. Regierungsratsbeschluss über die kantonalen Wildruhezonen, GDB 651.150. Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2, Ziff. 12003: Betreten einer Wildruhezone abseits der markierten Routen in ihrer Schutzzeit, 150 Franken. ow.ch, gdb.ow.ch (GDB 651.150). ↩
  9. Kanton Obwalden, Postulat 53.25.05 "Anpassung Campinggesetz (GDB 971.4), Steuerungsmöglichkeit der einmaligen Übernachtung", am 4. Dezember 2025 von den Kantonsräten Niklaus Vogler und Franco Castelanelli aus Lungern mit 25 Mitunterzeichnenden eingereicht, im Amtsblatt vom 11. Dezember 2025 publiziert und vom Kantonsrat am 26. März 2026 mit 48 zu 2 Stimmen überwiesen. Es verlangt zu prüfen, ob die einmalige Übernachtung im Wohnwagen und Wohnmobil nur noch auf ausgeschilderten öffentlichen oder bewilligungspflichtigen privaten Stellplätzen erlaubt sein soll, und klammert das Zelt ausdrücklich aus: "Für Reisende mit Rucksack und Zelt soll es hingegen weiterhin erlaubt sein, in der Natur im Sinne von Art. 8 einmalig zu übernachten." Die Antwort des Regierungsrats, RRB Nr. 326 vom 3. März 2026, beantragt die Annahme und geht weiter: "Das Postulat bezieht sich ausdrücklich auf Wohnwagen und Wohnmobile. Im Rahmen einer allfälligen Gesetzesanpassung soll jedoch auch die Regelung der einmaligen Übernachtung mit dem Zelt überprüft und mitgedacht werden." Die Geschäftsseite führte am 2. Oktober 2026 nur das Postulat und die Antwort, und die Gesetzessammlung führte GDB 971.4 unverändert und ohne künftige Fassung. RRB Nr. 326 (PDF), Postulat (PDF), ow.ch. ↩
  10. Anreise, Saison und Feuer, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. frutt.ch, "Ihre Anreise", unter "Nur im Sommer: Campieren": "Campieren bei der Talstation Stöckalp ist nicht erlaubt." und "Gesetzlich ist die Übernachtung mittels Fahrzeug, wie Camper, bei der signalisierten Fläche beim Parkplatz Dempfelsmatt auf dem Schotterplatz für eine Nacht erlaubt."; für den Winter: "Im Winter verweisen wir gerne zum Camping Seefeldpark in Sarnen"; die Bergstrasse ab Stöckalp ist bergwärts zu den geraden und talwärts zu den ungeraden Stunden befahrbar, ohne Wohnanhänger; Saison "Sommer: 13.06.2026 bis 18.10.2026, Winter: 12.12.2026 bis 04.04.2027". Camper-Flyer vom 15. Juli 2026 (frutt.ch): eine Nacht in Fahrzeugen auf der signalisierten Schotterfläche des Parkplatzes Dempfelsmatt. melchsee-frutt.com, Startseite: "Der Parkplatz Stöckalp steht für Camper nicht mehr für Übernachtungen zur Verfügung." Verkehrsvorschriften für die Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannen vom 1. Mai 2023: ab dem Parkplatz Dempfelsmatt Motorfahrzeuge nur mit Bewilligung. Waldbrandgefahr (BAFU): Kanton Obwalden "Erhebliche Gefahr", Stufe 3, seit dem 11. September 2026; Feuer nur an festen Feuerstellen. frutt.ch, Camper-Flyer 2026 (PDF), melchsee-frutt.com, seefeldpark.ch, waldbrandgefahr.ch. ↩