Wildcampen in Samedan
Samedan ist ein Dorf in der Innebene, doch die Gemeinde ist vor allem Hochgebirge: das Val Muragl und, als eigenes Stück, das Val Roseg bis zum Piz Bernina. Campieren auf öffentlichem Grund ist verboten, ausser mit einem Zelt, kurz aufgestellt über der Waldgrenze auf einer Hochgebirgstour.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Wildcampen in Samedan: ein Dorf, zwei Hochtäler und ein Jagdbanngebiet
Samedan besteht aus zwei Stücken Land. Der Dorfteil, 50,4 km², umfasst das Dorf auf 1'707 m, die Innebene mit dem Engadin Airport und dem Golfplatz sowie beide Campingplätze. Darüber erheben sich im Nordwesten Piz Padella und Piz Ot, im Osten Muottas Muragl mit dem Val Muragl und dem Val Champagna. Das zweite Stück, 63,4 km² und vom ersten getrennt, ist der grösste Teil des Val Roseg südlich von Pontresina: das Hotel Roseg Gletscher, der Lej da Vadret, die Coaz- und die Tschiervahütte und die Gipfel vom Piz Corvatsch bis zum Piz Bernina, über dessen Gipfel die Grenze zu Pontresina läuft.6
Für eine Nacht draussen kommen zwei Orte in Frage. Im Val Muragl, dem Hochtal hinter Muottas Muragl mit dem Lej Muragl auf 2'714 m, und auf der Westseite des Val Roseg, entlang des Wegs von der Fuorcla Surlej zur Coazhütte. Beide liegen weit über der Waldgrenze, die am Hang über Punt Muragl bei etwa 2'260 m und im Val Roseg bei etwa 2'190 m endet. In Dorf, Flugplatz, Innebene und Waldgürtel gilt das Verbot uneingeschränkt.71
Die Regel: ein Zelt über der Waldgrenze, auf einer Hochgebirgstour
Samedan verbietet das Campieren auf öffentlichem Grund und macht eine Ausnahme für die Berge. Art. 14 des Polizeigesetzes, das die Gemeindeversammlung am 12. April 2007 erlassen hat, verbietet im ersten Absatz das "Campieren in Zelten, Wohnmobilen und dergleichen" auf öffentlichem Grund; eine Teilrevision vom 29. Juni 2026 brachte laut der amtlichen Anzeige ein Verbot von Feuerwerk und Himmelslaternen. Der zweite Absatz lautet:1
"Ausgenommen von diesem Verbot sind die von der Gemeinde für das Campieren speziell bezeichneten Stellen sowie das kurzfristige Aufstellen von einzelnen Zelten über der Waldgrenze im Rahmen von Hochgebirgstouren. Auf Gesuch kann der Gemeindevorstand weitere Ausnahmen bewilligen."Polizeigesetz der Gemeinde Samedan, Art. 14 Abs. 2.
Vier Bedingungen, und dann muss niemand Ja sagen. Einzelne Zelte, kein Gruppenlager; ein kurzer Aufenthalt, für Wanderer eine Nacht, spät aufgestellt und früh abgebaut; über der Waldgrenze; und als Teil einer Hochgebirgstour. Erfüllst du alle vier ausserhalb des Jagdbanngebiets, das keine Gemeinde öffnen kann, brauchst du keine Bewilligung.14
"Hochgebirgstour" ist nicht definiert. Das Gesetz sagt nicht, was als Hochgebirgstour gilt, und die Gemeinde veröffentlicht weder dazu noch zum Verlauf ihrer Waldgrenze eine Wegleitung. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch ist es eine Tour durchs Hochgebirge, weiter gefasst als die "Hochtour" der Alpinisten auf dem Gletscher. Eine Nacht auf einer Route über einen Pass passt: von Muottas Muragl am Lej Muragl vorbei und weiter über die Fuorcla Muragl, oder von der Fuorcla Surlej hinunter zur Coazhütte. Ein Zelt, das man mit der Standseilbahn hinaufbringt, um neben dem Hotel auf Muottas Muragl zu schlafen, passt nicht. Liegt dein Plan dazwischen, frag die Gemeinde: Sie entscheidet und kann eine Ausnahme bewilligen.1
Ein Biwaksack ist nicht genannt. Das Verbot erfasst das Campieren in Zelten, Wohnmobilen "und dergleichen", und ob ein Biwaksack ohne Zelt dazuzählt, ist ungeklärt. Über der Waldgrenze auf einer Tour spielt das keine Rolle, weil dort sogar das Zelt erlaubt ist. Darunter behandelst du den Biwaksack wie ein Zelt.1
Das hohe Gelände ist öffentlicher Grund, darum brauchte es die Ausnahme. Nach dem Alpgesetz der Gemeinde gehören Alpen und Weiden der Bürgergemeinde und werden von der politischen Gemeinde genutzt und verwaltet, und Graubünden weist Boden ohne anderen Eigentümer, Fels und Geröll eingeschlossen, der politischen Gemeinde zu. Praktisch der ganze Boden über der Waldgrenze ist also öffentlich. Auf einer privaten Parzelle, etwa der eines Hotels oder einer Hütte, entscheidet stattdessen der Eigentümer.3
Was es kostet. Campieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der Ausnahme kostet eine Ordnungsbusse von CHF 100, Ziffer 20.f.1 der Bussenliste der Gemeinde vom 25. April 2022. Lehnst du sie ab, entscheidet der Gemeindevorstand im ordentlichen Verfahren, bis CHF 10'000 (Art. 23); ohne Wohnsitz in der Schweiz hinterlegst du den Betrag, wenn du nicht sofort zahlst (Art. 24). Vom 15. Mai bis 30. September dürfen die Heuwiesen im Tal gar nicht betreten werden, CHF 50 (Art. 22).12
Graubünden fügt keine Campingregel für die Allgemeinheit hinzu, die Regel der Gemeinde und ihre Ausnahme sind hier also die ganze Antwort. Wie die Ebenen im Kanton zusammenspielen, steht in der Übersicht Graubünden, für die ganze Schweiz in der Übersicht Schweiz.5
Die Tschierva-Seite des Val Roseg ist ein eidgenössisches Jagdbanngebiet
Rund die Hälfte des Stücks im Val Roseg ist eidgenössisches Jagdbanngebiet Nr. 17 Bernina-Albris. Die Bündner Verordnung über die Wildschutzgebiete zieht seine Grenze durch den Lej da Vadret, den Gletschersee auf 2'160 m, und dann den Hauptbach hinunter, die Ova da Roseg. Östlich dieser Linie liegen die Tschiervahütte, der Lejin da Misaun, das Ostufer des Sees und der grösste Teil der Ebene an seinem Ausfluss. Die Westseite mit der Alp Ota, dem Coaz-Weg und der Coazhütte liegt ausserhalb.56
Drinnen gilt ein Bundesverbot, das die Ausnahme der Gemeinde nicht aufheben kann. Art. 5 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) verbietet das freie Zelten und Campieren, und die Bussenliste des Bundes setzt dafür CHF 150 fest (OBV, Anhang 2 Ziff. 12005). Nur der Kanton kann Ausnahmen bewilligen, und für Bernina-Albris veröffentlicht er keine. Das Banngebiet hat einen integralen und einen partiellen Teil, und das Verbot gilt in beiden.45
Du kannst die Grenze sehen. Im Gelände markiert der Kanton die Grenzen der Banngebiete rot und gelb, Rot auf der Seite des Banngebiets. Auf dem Handy öffnest du map.geo.admin.ch mit der Ebene der Jagdbanngebiete und vergleichst sie mit deinem Standort. Die Verflachung am Coaz-Weg liegt 845 m ausserhalb der Grenze, die Tschiervahütte mehr als 2 km innerhalb.56
Ort für Ort: wo die Ausnahme greift und wo nicht
- Val Muragl und Lej Muragl, 2'714 m: ja. Das Hochtal hinter Muottas Muragl liegt rund 450 m über der Waldgrenze, und kein eidgenössisches Schutzgebiet reicht an die Verflachung über dem See. Südlich des Sees liegt ein Blockgletscher, und die flachen Stellen am Ufer liegen direkt am Wasser und am Weg; der Platz zum Zelten ist die Plaun da la Marenda, 132 m vom Wasser.67
- Westseite des Val Roseg, am Coaz-Weg: ja. Rund 400 m über der Waldgrenze und ausserhalb des Jagdbanngebiets. Die Verflachung unter der Plaun dals Süts liegt im Bundesinventar der Landschaften, Objekt BLN 1908, und im Smaragd-Gebiet Val Roseg; beide binden die Behörden und enthalten keine Regel für Camper.67
- Lej da Vadret, 2'160 m: nein. Die Grenze des Banngebiets läuft durch den See: Ostufer und der grösste Teil der Ebene am Ausfluss liegen drinnen, CHF 150. Der Streifen am Weg auf der Westseite liegt nur 24 bis 76 m ausserhalb, in einem Auengebiet von nationaler Bedeutung und einem Ramsar-Gebiet, und der See liegt auf Waldhöhe: Lärchen und Arven steigen in diesem Tal bis etwa 2'190 m. Die Ausnahme ist dort fraglich; geh hinauf zur Verflachung.567
- Chamanna da Tschierva und Lejin da Misaun: nein. Beide liegen im Banngebiet, die Hütte in seinem integralen Teil, 2'066 m vom Rand: CHF 150, was auch immer die Regel der Gemeinde sagt. Die Nacht dort ist ein Bett in der Hütte.46
- Muottas Muragl, 2'450 bis 2'570 m: nein. Der Gipfel der Standseilbahn mit dem Romantik Hotel, der Bergstation, einem Spielplatz und einem Netz markierter Wege ist ein Ausflugsziel für sich, keine Etappe einer Hochgebirgstour. Die Ausnahme ist nicht für eine Nacht neben einem Hotel geschrieben, rechne also mit dem Verbot und seinen CHF 100.17
- Fuorcla Surlej, 2'755 m: nein. Der Pass mit seinem Berghaus und einer Wegkreuzung auf nackten Platten liegt auf der Grenze zu Silvaplana und lässt keinen Boden für ein Zelt. Geh weiter nach Süden: Die Verflachung unter der Plaun dals Süts liegt 3 km Luftlinie entfernt am Coaz-Weg.7
- Der Talboden des Val Roseg: nein. Sein Eingang ist Pontresiner Boden, wo das Campieren in der ganzen Gemeinde verboten ist und in der Landschaftsschutzzone an den Hängen am Taleingang noch einmal; der Bericht zum Val Morteratsch legt die Regel von Pontresina dar. Weiter drinnen gehört der Talboden zu Samedan, liegt aber unter der Waldgrenze. Die Talstrasse ist für Motorfahrzeuge gesperrt: Du gehst zu Fuss oder nimmst eine Pferdekutsche ab Pontresina.8
- Dorf, Flugplatz, Innebene und Wald: nein. Unter der Waldgrenze gilt die Ausnahme nicht, Campieren auf öffentlichem Grund kostet also CHF 100, und die Heuwiesen sind vom 15. Mai bis 30. September gesperrt. Die Orte, die die Gemeinde fürs Campieren bezeichnet, sind ihre beiden Campingplätze.123
So geht es: zwei Verflachungen über der Waldgrenze
Mach eine Tour daraus. Geh zu Fuss hinein, trag ein kleines Zelt, stell es gegen Abend auf, bau es beim ersten Licht ab und geh weiter. Das ist die Nacht, die Art. 14 Abs. 2 beschreibt, und ausserhalb des Jagdbanngebiets braucht sie niemandes Erlaubnis.1
Über dem Lej Muragl: die Verflachung auf der Plaun da la Marenda. Bei 46,51008 N, 9,93798 E (LV95 2'791'795 / 1'154'030), 2'758 m, fällt ein Stück Alpweide mit verstreuten Steinen um etwa 3 Grad ab. Es liegt 132 m vom Ufer und rund 40 m darüber, 39 m vom Weg zur Fuorcla Val Champagna und 237 m vom nächsten Bach, und es bietet Platz für ein Zelt, nicht für eine Gruppe.76
Im Val Roseg: die Verflachung unter der Plaun dals Süts. Bei 46,40186 N, 9,83865 E (LV95 2'784'543 / 1'141'767), 2'629 m, fällt Alpweide mit verstreuten Blöcken um etwa 4 Grad ab, 51 m vom Weg zwischen der Fuorcla Surlej und der Coazhütte, 845 m ausserhalb des Jagdbanngebiets und 662 m vom Ufer des Lej da Vadret. Meide die nasse Fläche rund 300 m westsüdwestlich.76
Bei der Coazhütte zuerst fragen. Die Hütte steht auf einem Felsbuckel; die Grasfläche 150 m westlich davon, auf 2'612 m neben dem Weg, gehört zur Umgebung der Hütte. Frag das Hüttenteam, bevor du dort dein Zelt aufstellst. Die Hütte ist bis 4. Oktober 2026 bewartet und wieder ab 20. März 2027.97
Für jede andere Nacht frag die Gemeinde. Unter der Waldgrenze, mehrere Zelte, eine Nacht ohne Tour: Der zweite Satz von Art. 14 Abs. 2 erlaubt der Gemeinde, auf Gesuch weitere Ausnahmen zu bewilligen. Seit 1. Januar 2026 entscheidet darüber ihre Geschäftsleitung, und ein Entscheid kostet in der Regel CHF 50 bis 200 (Art. 25). Gemeindeverwaltung Samedan, Plazzet 4, 7503 Samedan, +41 81 851 07 07, gemeinde@samedan.ch.1
Im Winter ist es anders. Vom 20. Dezember bis 30. April dürfen die Wildruhezonen um Muottas Muragl, das Val Champagna und das Val Roseg sowie die Wald- und Wildschonzonen der Gemeinde abseits der markierten Routen nicht betreten werden. Die beiden Verflachungen liegen ausserhalb, die Zustiege führen nahe vorbei.63
Wo du legal schlafen kannst
- Die Verflachung auf der Plaun da la Marenda, 2'758 m, über dem Lej Muragl. 46,51008 N, 9,93798 E: ein Zelt, eine Nacht, auf einer Tour.7
- Die Verflachung unter der Plaun dals Süts, 2'629 m, am Coaz-Weg. 46,40186 N, 9,83865 E, 845 m ausserhalb des Jagdbanngebiets.76
- Chamanna Coaz CAS, 2'610 m. Bewartet vom 20. Juni bis 4. Oktober 2026 und vom 20. März bis 25. April 2027; ein eigener Hüttenschlafsack ist Pflicht; +41 81 842 62 78, info@coaz.ch.9
- Camping Gravatscha, 1'707 m, am Lej da Gravatscha. Zelte willkommen, offen bis 8. November 2026. Nach der Preisliste, die seit Mai 2025 gilt, zahlt ein Erwachsener CHF 16 pro Nacht und ein kleines Zelt für bis zu drei Personen CHF 9; +41 76 253 77 36, info@camping-gravatscha.ch.10
- TCS Camping Samedan in Punt Muragl: geschlossen. Wegen Renovation vom 1. September 2026 bis Frühling 2027; die Rezeption öffnet wieder am 28. Mai 2027.10
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall, wo du wirklich draussen schlafen darfst, in Samedan also für ein kleines Zelt über der Waldgrenze auf einer Tour, ausserhalb des Jagdbanngebiets, nie für eine Gruppe. Halte Abstand zu weidenden Tieren und den Alphütten, nimm dein Wasser mit und lass nichts zurück.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand Oktober 2026. Grundlage sind die unten verlinkten amtlichen und öffentlichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Auskunft einer Behörde.
Gemeinderegeln, Öffnungszeiten und Preise ändern sich. Niemand bei der Gemeinde wurde gefragt, wie eng sie "Hochgebirgstour" liest oder wo sie die Waldgrenze zieht, und der Text der Teilrevision des Polizeigesetzes vom 29. Juni 2026 war nicht lesbar: Art. 14 ist so zitiert, wie er 2007 veröffentlicht wurde, und die amtliche Anzeige der Revision sowie die Geschäftsordnung der Gemeinde vom Januar 2026 stützen das. Die Eigentümer der Parzellen wurden nicht im Grundbuch nachgeschlagen, und die Verflachungen sind anhand amtlicher Luftbilder und des Höhenmodells des Bundes beurteilt, nicht vor Ort vermessen. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge die Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak ist etwas anderes als eine geplante Nacht. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen aufgrund dieses Textes und rufen niemanden auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Ist Wildcampen in Samedan erlaubt?
Was gilt als Hochgebirgstour?
Wo beginnt das Jagdbanngebiet im Val Roseg?
Wie hoch ist die Busse?
Wo kann ich stattdessen im Tal schlafen?
Quellen
- Gemeinde Samedan, Polizeigesetz der Gemeinde Samedan, von der Gemeindeversammlung am 12. April 2007 erlassen, mit der Annahme in Kraft (Art. 28). Art. 14 "Campieren", Abs. 1: "Auf öffentlichem Grund ist das Campieren in Zelten, Wohnmobilen und dergleichen verboten." Abs. 2 ist im Text zitiert. Art. 22: "Das Betreten und Befahren der Heuwiesen ist während der Vegetationszeit vom 15. Mai bis 30. September untersagt." Art. 23 Abs. 1: Busse bis CHF 10'000 im ordentlichen Verfahren durch den Gemeindevorstand; Abs. 2: eine Liste mit Ordnungsbussen bis CHF 300. Art. 24 Abs. 3: "Bezahlt ein Täter, der nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten." Art. 25: Verfahrenskosten "in der Regel" von CHF 50 bis 200. Teilrevision, von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 2026 beschlossen, seit 1. Juli 2026 in Kraft: Die amtliche Anzeige und die Presse beschreiben ein Verbot von Feuerwerk und Himmelslaternen und erwähnen Art. 14 nicht. Der revidierte Text liess sich von der Website der Gemeinde nicht beziehen; Art. 14 ist nach der am 12. Mai 2026 archivierten Fassung zitiert, auf die sich die unten genannte Geschäftsordnung weiterhin bezieht. Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand und die Geschäftsleitung, seit 1. Januar 2026 in Kraft, vom Gemeindevorstand am 5. Januar 2026 genehmigt, Art. 9 Ziff. 22, eine Befugnis der Geschäftsleitung: "Ausnahmebewilligungen für das Campieren gemäss Art. 14 Abs. 2 des kommunalen Polizeigesetzes". Gemeindeverwaltung Samedan, Plazzet 4, 7503 Samedan, +41 81 851 07 07, gemeinde@samedan.ch. Polizeigesetz (PDF), archivierte Fassung vom 12. Mai 2026, Engadiner Post, amtliche Anzeige 6368, Geschäftsordnung (PDF), Kontakt. ↩
- Gemeinde Samedan, Ordnungsbussenverordnung, vom Gemeindevorstand am 25. April 2022 gestützt auf Art. 23 Abs. 2 des kommunalen Polizeigesetzes und Art. 36k des kantonalen Polizeigesetzes erlassen. Art. 2, Bussenliste, Ziff. 20.f.1: "Unzulässiges Campieren auf öffentlichem Grund (Art. 14 Abs. 1 GPolG)", CHF 100; Ziff. 20.k.2: "Betreten und Befahren von Heuwiesen" während der Vegetationszeit oder der publizierten Daten (Art. 22 des Polizeigesetzes), CHF 50. Ordnungsbussenverordnung (PDF). ↩
- Eigentum und Zonen. Gemeinde Samedan, Ledscha d'alps e pasculs, Art. 1: "Alps e pasculs da la vschinauncha da Samedan sun proprieted da la corporaziun da vschins. La giodida da quaista proprieted aspetta a la vschinauncha politica e fuorma üna part da l'administraziun cumünela." Auf Deutsch: Alpen und Weiden gehören der Bürgergemeinde; ihre Nutzung steht der politischen Gemeinde zu, als Teil der Gemeindeverwaltung. Kanton Graubünden, Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100), Fassung seit 1. Januar 2026, Art. 118: "Boden, der keinen anderen Eigentümer hat, gehört der politischen Gemeinde (Art. 664)." Baugesetz der Gemeinde Samedan, von der Gemeindeversammlung am 8. Dezember 2022 beschlossen und von der Regierung am 12. September 2023 genehmigt (RB Nr. 723/2023), Art. 37 Abs. 2, Wald- und Wildschonzone: "Die in dieser Zone befindlichen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis zum 30. April grundsätzlich nicht betreten und nicht befahren werden.", ausgenommen markierte Wege und Routen; Art. 43: Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt. ÖREB-Kataster Graubünden: Die Parzellen des Val Muragl (1451) und des Val Roseg (1322) tragen Landwirtschaftszone oder übriges Gemeindegebiet, Landschaftsschutz und im Val Roseg eine Ruhezone, aber keine Naturschutzzone; die beiden Campingplätze liegen in der Campingzone, auf den Parzellen 1989 (Gravatscha) und 1086 (Punt Muragl). Ledscha d'alps (PDF), gr-lex, BR 210.100, Baugesetz (PDF), ÖREB Graubünden. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31: "Bernina-Albris" ist das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 17. Art. 5 Abs. 1 lit. e: "Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen." Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005: "Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten", CHF 150. fedlex.admin.ch (VEJ), fedlex.admin.ch (OBV). ↩
- Kanton Graubünden, Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG), BR 740.200, Fassung seit 1. September 2023. Art. 5 Abs. 2: "Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets." Anhang 1, "700. Bernina-Albris": Von der Landesgrenze läuft die Linie über die "Fuorcla da la Sella", den "Vadret da la Sella" und "Pt. 2587" zum "Lej dal Vadret (2160)", dem "Hauptbach Ova da Roseg" entlang, dann über eine Markierung zum "Wanderweg Tschiervahütte", "Pt. 1994", dem "Fahrweg Val Roseg" und der "Alp Prüma Brücke". Die VWSG enthält keine Regel zum Campieren; die kantonalen Schutzgebiete auf Samedner Boden, das Murmeltierasyl Nr. 708 Muottas Muragl und das Wasserflugwildasyl Nr. 714 Isla Glischa, beschränken die Jagd (Art. 9 und 10), und die Jagdbetriebsverordnung (JBV, BR 740.025) beschränkt Zelte nur für Jäger (Art. 13). Bundesamt für Umwelt, Objektblatt "17. Bernina-Albris": "Das Banngebiet umfasst einen integralen (I) und einen partiellen (II) Teil." gr-lex, BR 740.200, Objektblatt JBG 17 (PDF). ↩
- Amtliche Geodaten des Bundes (geo.admin.ch), gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Gemeinde Samedan, aktuelle Grenze: 113,79 km² in zwei Teilen, dem Dorfteil von 50,37 km² (Dorf, Innebene, Engadin Airport, Golfplatz, Campingplätze, Piz Ot, Muottas Muragl, Val Muragl, Val Champagna) und dem Stück im Val Roseg von 63,42 km², bis zur Grenze mit Pontresina auf dem Gipfel des Piz Bernina. Das eidgenössische Jagdbanngebiet Nr. 17 Bernina-Albris deckt 3'295,5 ha des Stücks im Val Roseg ab, 2'541,1 ha integral und 754,5 ha partiell, 52 % davon; der Dorfteil hat kein Jagdbanngebiet. Abstände zur Grenze des Banngebiets: Chamanna da Tschierva im integralen Teil, 2'066 m vom Rand; Lejin da Misaun im partiellen Teil; der Streifen am Weg beim Ausfluss des Lej da Vadret 24 bis 76 m ausserhalb; Alp Ota 474 m, Chamanna Coaz 766 m, die Verflachung unter der Plaun dals Süts 845 m und die Grasfläche westlich der Coazhütte 916 m ausserhalb. An der Verflachung auf der Plaun da la Marenda, LV95 2'791'795 / 1'154'030: kein eidgenössisches Schutzgebiet. An der Verflachung unter der Plaun dals Süts, LV95 2'784'543 / 1'141'767: BLN-Objekt Nr. 1908 "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" und Smaragd-Gebiet Nr. 10 "Val Roseg". Am Streifen beim Lej da Vadret zusätzlich das Auengebiet Nr. 1235 "Vadret da Roseg" und das Ramsar-Gebiet Nr. 11 "Vadret da Roseg". Wildruhezonen, alle vom 20. Dezember bis 30. April gesperrt: Nr. 132 Muottas, Val Champagna, Tschainas; Nr. 150 Muntatsch, Clavadatsch; Nr. 38 Val Roseg; keine an einer der beiden Verflachungen. Das BLN bindet die Behörden (NHG, SR 451, Art. 6); bei Auengebieten sorgen die Kantone dafür, dass die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel übereinstimmt (Auenverordnung, SR 451.31, Art. 4 und 5). map.geo.admin.ch (Jagdbanngebiete), fedlex.admin.ch (NHG), fedlex.admin.ch (Auenverordnung). ↩
- Gelände- und Kartendaten, gelesen am 1. und 2. Oktober 2026. Bundesamt für Umwelt, Lebensraumkarte der Schweiz: Lärchen-Arvenwald reicht am Hang über Punt Muragl bis etwa 2'260 m und an der Westflanke des Val Roseg über der Alp Ota bis etwa 2'190 m; der Talboden um den Lej da Vadret, 2'000 bis 2'160 m, ist offener Kies und Pioniervegetation. Swisstopo swissALTI3D (2 m, 2023) und SWISSIMAGE (10 cm): Die Verflachung auf der Plaun da la Marenda, LV95 2'791'795 / 1'154'030, WGS84 46,51008 / 9,93798, 2'758 m, fällt um etwa 3 Grad ab, Alpweide mit verstreuten Steinen, 132 m vom Ufer des Lej Muragl und rund 40 m darüber, 39 m vom Weg zur Fuorcla Val Champagna und 237 m vom nächsten Bach; südlich des Sees liegt ein Blockgletscher mit Blockfurchen. Die Verflachung unter der Plaun dals Süts, LV95 2'784'543 / 1'141'767, WGS84 46,40186 / 9,83865, 2'629 m, fällt um etwa 4 Grad ab, Alpweide mit verstreuten Blöcken und Granitplatten im Osten, 51 m vom Weg von der Fuorcla Surlej zur Chamanna Coaz, 662 m vom Ufer des Lej da Vadret und 456 m vom nächsten kartierten Bach; eine nasse Ebene liegt bei LV95 2'784'255 / 1'141'639. Swisstopo setzt die Flurnamen Plaun da la Marenda 60 m westlich der ersten Verflachung und Plaun dals Süts 237 m westsüdwestlich der zweiten. Die Chamanna Coaz steht auf einem Felsbuckel; eine Grasfläche bei LV95 2'784'209 / 1'139'719, 2'612 m, fällt neben dem Weg 150 m westlich der Hütte um etwa 3 Grad ab. Muottas Muragl ist ein breiter, runder Gipfel auf 2'570 m, mit markierten Wegen 3 bis 10 m von seinem ebenen Boden und dem Hotel und der Standseilbahn 650 m südwestlich. Auf der Fuorcla Surlej stehen das Berghaus, eine Wegkreuzung und Granitplatten. Wege, Bäche und Ufer aus OpenStreetMap (Kartendaten, keine amtliche Quelle). swissALTI3D, openstreetmap.org. ↩
- Der Talboden des Val Roseg. Reglement für das Befahren der Rosegtalstrasse mit Motorfahrzeugen und Pferdegespannen, erlassen von den Gemeinden Samedan und Pontresina, Art. 4: "Auf der Rosegtalstrasse besteht ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder."; Art. 6: Gewerbsmässige Pferdekutschen brauchen eine Bewilligung beider Gemeinden. Gemeinde Pontresina, Gesetz über den Schutz der Val Roseg, von der Gemeindeversammlung am 25. März 1976 angenommen: Art. 1 bezeichnet das Gebiet am Eingang des Tals, von Muot Dadour über Muot d'Mez und Muot Dadains bis zur Grenze mit Samedan, als Landschaftsschutzzone; Art. 2 Abs. 2 verbietet darin "zu campieren, respektive Campingplätze anzulegen". Polizeigesetz der Gemeinde Pontresina, Art. 26 "Campingverbot": "Auf dem Gebiet der Gemeinde Pontresina ist das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung, nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt." Reglement Rosegtalstrasse (PDF), Gesetz über den Schutz der Val Roseg (PDF, archiviert), Polizeigesetz Pontresina (PDF). ↩
- Chamanna Coaz CAS, SAC Sektion Rätia, 2'610 m, auf Samedner Boden mit Postadresse in Pontresina, gelesen am 1. Oktober 2026: Sommersaison 20. Juni bis 4. Oktober 2026, Wintersaison 20. März bis 25. April 2027; Hüttenwarte Andrea und Martin Walliser; Mehrbettzimmer, ein eigener Hüttenschlafsack aus Seide oder Baumwolle ist Pflicht; +41 81 842 62 78, info@coaz.ch. coaz.ch. ↩
- Campingplätze, gelesen am 1. Oktober 2026. Camping Gravatscha, Plazza Aviatica 27, 7503 Samedan, 1'707 m, am Lej da Gravatscha, in der Campingzone: Sommersaison 13. April bis 8. November 2026; Preisliste "ab Mai 2025", pro Nacht inklusive MWST: Erwachsene CHF 16, Jugendliche 12 bis 15 CHF 9, Kinder 9 bis 11 CHF 5, kleines Zelt bis 3 Personen CHF 9, grosses Zelt CHF 12, Hund CHF 4; kostenlose Stornierung bis 14 Tage vor Ankunft; +41 76 253 77 36, info@camping-gravatscha.ch. TCS Camping Samedan, Via da Bernina 2, Punt Muragl, 7503 Samedan: "Vom 1. September 2026 bis zum Frühling 2027 ist der Campingplatz geschlossen, da Renovierungsarbeiten durchgeführt werden."; die Rezeption öffnet wieder am 28. Mai 2027; +41 81 842 81 97, camping.samedan@tcs.ch. camping-gravatscha.ch, Preisliste (PDF), camping.tcs.ch. ↩