Wildcampen im Val Morteratsch
Das Val Morteratsch ist das Gletschertal über Pontresina, und übernachten würde man dort nur auf den Moränenterrassen bei der Chamanna da Boval auf 2'528 m. Sie liegen im Jagdbanngebiet Bernina-Albris: Campieren verboten, 150 Franken. Legal schläfst du in der Hütte, 146 m daneben.
Was heisst das?
Illegal Eine konkrete Regel verbietet es, meist mit Busse, und sie wird durchgesetzt. Schlaf woanders.
Nicht erlaubt Hier gibt es keinen echten Platz zum Zelten. Ein abgesperrtes Gelände, ein bebautes Gebiet oder nirgends sinnvoll zum Hinlegen, auch wenn keine Busse droht.
Kommt drauf an Du darfst hier schlafen, aber zuerst gilt eine Bedingung: den Grundeigentümer fragen, einen Platz buchen, in einer festen Zone bleiben oder statt Zelt nur biwakieren. Der Bericht sagt, welche.
Toleriert Keine Regel erlaubt oder verbietet es klar, aber eine einzelne Nacht wird in der Praxis akzeptiert und niemand schreitet ein. Üblich für hohe Biwaks über der Baumgrenze.
Legal Eine Nacht ist hier in Ordnung. Entweder erlaubt es eine Regel, oder wir haben alle Gesetze geprüft und nichts dagegen gefunden. Trotzdem: spät aufbauen, früh weg, keine Spuren.
Wildcampen im Val Morteratsch: ein Gletschertal, ein Ort für eine Nacht
Wildcampen im Val Morteratsch ist eine Frage nach einem Tal, und ein Tal ist kein Zeltplatz. Das Val Morteratsch ist das Seitental des Val Bernina über Pontresina im Oberengadin: Es beginnt bei der Station Morteratsch an der Berninalinie der RhB auf rund 1'900 m und zieht sich nach Süden den Morteratschgletscher hinauf bis zum Piz Bernina. Es hat eine Station, ein Gletschervorfeld, einen Gletscher, zwei Flanken und einen einzigen Ort über der Waldgrenze, an dem man wirklich übernachten würde. Station, Vorfeld, Hüttenweg und Hütte liegen alle in der Gemeinde Pontresina; Italien beginnt auf dem Hauptkamm zuhinterst im Tal, rund 4 km südlich der Hütte.1
Dieser Ort sind die Boval-Terrassen. Auf der Westseite des Tals steigt der Hüttenweg der Seitenmoräne entlang zur Chamanna da Boval der SAC-Sektion Bernina auf 2'495 m. Um die Hütte und über ihr liegen begraste Moränenterrassen mit niedrigen Rücken, einem kleinen See und den Wegen zur Hütte. Der Punkt dieses Berichts liegt auf ihnen: LV95 2'791'064 / 1'143'580, WGS84 46.41633 / 9.92415, auf 2'528 m, 146 m nordnordwestlich der Hütte, auf Boden mit rund 1 Grad Neigung. Flacher Boden ist hier oben nicht knapp: Die Terrassen ziehen sich über ein paar hundert Meter zwischen 2'528 und 2'568 m hin. Trocken, eben, weit über der Waldgrenze und an einem markierten Weg, zwei Stunden ab der Station: Wenn in diesem Tal jemand schlafen würde, dann hier.19
Alles andere scheitert, bevor das Recht überhaupt ins Spiel kommt. Der Gletscher ist kein Platz. Das Vorfeld im Talboden, die Plaun da Morteratsch auf rund 1'950 bis 2'100 m, liegt unter der Waldgrenze, wird von den verzweigten Armen des Gletscherbachs durchzogen und vom Gletscherweg durchquert, einem viel begangenen Lehrpfad. Die Ostflanke unter dem Munt Pers ist im Mittel 33 Grad steil und hat keinen Weg. Die Isla Persa, die Felsinsel auf 2'547 m, erreichst du nur über das Eis. Zwischen Hüttenweg und Gletscher liegt die steile Innenwand der Seitenmoräne, und ihre einzigen fast ebenen Stellen sind Schutt am Eisrand, auf rund 2'210 m. Und Chünetta, der Aussichtspunkt am Taleingang, liegt auf der Westseite, im Wald. Das Urteil gilt also für die Boval-Terrassen; der Rest des Tals kommt dort vor, wo er deinen Plan ändert.1
Die Regel: das Jagdbanngebiet Bernina-Albris, und der Hüttenweg ist seine Grenze
Die Westseite des Val Morteratsch ist eidgenössisches Jagdbanngebiet Nr. 17 «Bernina-Albris». Sein Objektblatt beschreibt den Gebirgszug zwischen dem Val Roseg und dem Vadret da Morteratsch und den Höhenzug des Piz Albris zwischen Alp Languard und Val Bernina, und es nennt als Ziel den «Schutz der Tiere und Vögel vor Störungen». Das Banngebiet hat einen integralen und einen partiellen Teil. Die Boval-Terrassen und die Hütte liegen im integralen; fürs Campieren spielt das keine Rolle, denn der Satz unten kennt keine Zonen.41
Im eidgenössischen Jagdbanngebiet entscheidet ein Satz der Bundesverordnung über die Nacht:
«Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.»Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Art. 5 Abs. 1 lit. e.
Einen offiziellen Zeltplatz gibt es im Banngebiet nicht. Die Ausnahme steht allein dem Kanton zu, und Graubünden publiziert in seinem Jagd- und Schutzgebietsrecht keine für Bernina-Albris: Kein Grundeigentümer, keine Alp und keine Gemeinde kann dir eine Nacht innerhalb der Grenze geben. Derselbe Artikel verbietet im Banngebiet die Jagd, verlangt, dass Tiere nicht gestört werden, schreibt für Hunde die Leine vor und verbietet Drohnen.25
Die Busse ist fix: Anhang 2 Ziff. 12005 der Ordnungsbussenverordnung des Bundes, «Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten», 150 Franken. Die 20'000 Franken, die du vielleicht online liest, sind die Obergrenze des Jagdgesetzes im ordentlichen Verfahren und nicht die Busse fürs Campieren, und das Gesetz bestraft auch die Fahrlässigkeit: Wer nicht nachgeschaut hat, wo die Grenze verläuft, ist damit nicht aus dem Schneider.3
Wo die Grenze verläuft. Die Bündner Verordnung über die Wildschutzgebiete beschreibt jede Grenze in Worten. Für Bernina-Albris führt sie vom Bahnübergang Surovas über den oberen Wanderweg nach Chünetta und den Wanderweg zur Bovalhütte, dann über den Moränenpfad zum Sass dal Pos und zum Piz Bernina. Der Hüttenweg ist also die Grenze, und alles oberhalb davon, gegen Westen, liegt drin. Auf rund 2,3 km laufen markierter Weg und Grenze wenige Meter nebeneinander. Bei der Hütte verlässt die Grenze den Weg und folgt dem Kamm der Seitenmoräne, rund 120 m östlich der Hütte und 194 m östlich des Punkts: Das letzte Wegstück, die Hütte und die Terrassen liegen alle drin. Bundesinventar und kantonale Karte zeichnen dieselbe Linie.51
Du kannst sie zweimal sehen. Im Gelände markiert der Kanton die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete mit roter und gelber Farbe, und «Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets». Auf dem Handy öffnest du map.geo.admin.ch mit dem Layer «Jagdbanngebiete» und vergleichst ihn mit deiner GPS-Position. Auf den Terrassen bist du nicht am Rand: Du stehst fast 200 m drin.51
Ohne Zelt: was die Verordnung zum Biwaksack sagt
Die Verben der Bundesverordnung sind «Zelten und Campieren»; die französische Fassung sagt «camper librement», die italienische «piantare tende o campeggiare». Keine der drei Fassungen nennt das Biwak, und kein Gericht hat entschieden, ob eine Nacht im Biwaksack in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet darunter fällt. Der Layer des Bundes für Bernina-Albris wiederholt «freies Zelten und Campieren ist verboten» und sagt nicht mehr.24
Die Regel von Pontresina ist genauer und entscheidet die Frage auch nicht. Sie definiert Campieren als «das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung», und ein Biwaksack stellt nichts auf. Diese Lesart ist vertretbar, weder die Gemeinde noch ein Gericht hat sie bestätigt, und fürs Banngebiet bringt sie nichts, denn dort gilt sein eigenes Verbot.62
Der Biwaksack auf den Boval-Terrassen ist also eine offene Frage und keine Erlaubnis. Dieser Bericht sagt dir nicht, dass er erlaubt ist. Die Terrassen liegen in einem Banngebiet, dessen Regeln die Tiere vor Störungen schützen, und in der Schutzzone der Hüttenquelle, und die Hütte steht 146 m daneben.48
Pontresina verbietet das Campieren ohnehin auf dem ganzen Gemeindegebiet
Nimm das Banngebiet weg, und die Antwort bliebe nein. Das Polizeigesetz von Pontresina, das Gesetz über die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe, beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. April 2023, hat einen Artikel mit der Marginalie «Campingverbot». Die Teilrevision an der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 hat zwei andere Artikel geändert und ihn so gelassen:6
«Auf dem Gebiet der Gemeinde Pontresina ist das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung, nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt. Ansonsten ist das Campieren ohne Bewilligung des Gemeindevorstandes untersagt.»Polizeigesetz der Gemeinde Pontresina, Art. 26 «Campingverbot», in Kraft seit 1. Mai 2023.
Darin steht keine Höhe und keine Saison: Das Verbot gilt vom Dorf bis zum Hauptkamm.6
Was es kostet. Pontresina führt es in seiner Liste der Ordnungsbussen: Ziffer 15, «Unzulässiges Campieren auf öffentlichem Grund», 100 Franken, in der Fassung, die seit 1. August 2026 gilt; dieselbe Zeile mit 100 Franken stand vorher als Ziffer 16 darin. Ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens reicht die Busse nach dem Polizeigesetz von 50 bis 10'000 Franken (Art. 46 Abs. 1). Wer nicht in der Schweiz wohnt und nicht sofort bezahlt, hinterlegt den Betrag.76
Im Banngebiet eine Busse, nicht zwei. Das Polizeigesetz behält Tatbestände vor, die schon das eidgenössische oder kantonale Recht mit Strafe bedroht (Art. 46 Abs. 4). Auf den Boval-Terrassen gilt also die Busse des Bundes von 150 Franken, und die 100 Franken der Gemeinde kommen nicht dazu.63
Die Stelle, die die Behörden bezeichnen. Es gibt eine: die Campingzone Plauns, in der laut Baugesetz ein Campingplatz erstellt und betrieben werden darf (Art. 81). Das ist der Camping Morteratsch, 1,3 km von der Station Morteratsch und ausserhalb des Banngebiets.810
Eine Bewilligung, und warum sie auf der Boval-Seite nichts nützt. Der zweite Satz von Art. 26 lässt den Gemeindevorstand, die Exekutive und oberste Polizeibehörde der Gemeinde, das Campieren anderswo bewilligen. Das Gesuch muss in der Regel vier Wochen vorher eingehen (Art. 44 Abs. 2), bewilligt wird, wenn keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3), und die Bearbeitungsgebühr beträgt 100 bis 500 Franken (Art. 45 Abs. 1). Eine Bewilligung der Gemeinde hebt das Verbot des Bundes aber nicht auf: Im Banngebiet kann das nur der Kanton. Fragen zur Regel beantwortet die Gemeindeverwaltung Pontresina, +41 81 838 81 81, gemeinde@pontresina.ch.62
Derselbe Art. 26 gilt am Pass La Stretta, dem Grenzpass von Pontresina über dem Val dal Fain, der einen eigenen Bericht hat. Wie die Ebenen in der ganzen Schweiz zusammenspielen, steht in der Übersicht für die Schweiz.
Weitere Schutzebenen im Tal, und warum sie an der Nacht nichts ändern
Es gibt sie, aber keine verbietet eine Nacht. Die Terrassen liegen im BLN-Objekt 1908 «Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe», einem Bundesinventar, das die Behörden bindet und nicht dich; der Bericht zum Silvaplanersee trifft auf dasselbe Objekt. Das Vorfeld ist Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. 1238 «Vadret da Morteratsch», das Pontresina als Naturschutzzone umsetzt, mit Bauregeln und ohne Regel zum Betreten oder Campieren. Am Punkt setzt eine kommunale Landschaftsschutzzone nur Bauregeln, und eine Quellschutzzone schützt das Wasser der Hütte: Fürs grosse Geschäft gehst du weit weg von den Terrassen. Die Wildruhezone Chapütschöl, Nr. 154, auf der Ostseite des unteren Tals, ist vom 20. Dezember bis 30. April zu Fuss und für Wintersport gesperrt. Und der einzige Campingartikel im Bündner Jagdrecht, Art. 13 der Verordnung über den Jagdbetrieb, gilt für Jägerinnen und Jäger.815
Der Weg, die Saison und die Jagd
Der Weg. Ab der Station Morteratsch steigt der Hüttenweg auf rund 4,5 km etwa 600 m. Die Hütte gibt T2 bis T3 an, das Tourenportal des SAC T2: rund 2 Stunden hinauf und 1,5 hinunter, im letzten Teil mit einem Drahtseil als Handlauf an den steileren Stellen. Den ersten Teil gehst du auf dem oberen Weg durch den Wald oder auf dem Gletscherweg im Talboden; beide treffen sich bei der Abzweigung Chünetta. Ab dort gehst du auf der Grenze des Banngebiets und bei der Hütte darin.915
Winter. Laut Hütte ist der Sommerweg im Winter wegen Lawinengefahr nicht passierbar, der Zustieg geht dann nur über den Gletscher. Bewartet ist die Hütte bis 18. Oktober 2026, danach ist sie bis 25. März 2027 geschlossen, ohne offenen Winterraum.9
Die Jagd. Die Bündner Hochjagd dauert bis 30. September 2026, die Steinwildjagd vom 5. Oktober bis 8. November. Im Banngebiet wird nicht gejagt, die Jägerinnen und Jäger sind also im unteren Tal, ausserhalb davon.52
Hunde und Drohnen. Auf der ganzen Westseite gehört der Hund an die Leine und die Drohne in den Rucksack, das ganze Jahr: Beides sind Regeln des Banngebiets, nicht der Hütte.24
So geht es: ein Bett auf Boval oder ein Zelt in Plauns
Eine legale Nacht draussen gibt es auf der Boval-Seite nicht, und auch keinen Weg über eine Zustimmung: Ein Grundeigentümer kann ein Verbot des Bundes nicht aufheben, und der Kanton publiziert keine Ausnahme. Legal schläfst du im Val Morteratsch in der Hütte neben den Terrassen oder im Zelt an der einzigen Stelle, die Pontresina fürs Campieren bezeichnet.256
Chamanna da Boval CAS, 2'495 m, +41 81 842 64 03 (während der Bewartung), boval@bluewin.ch. Rund 90 Plätze. Bewartet bis 18. Oktober 2026, dann geschlossen bis 25. März 2027. Pro Person und Nacht: Halbpension 75 Franken für SAC-Mitglieder, 87 Franken für alle anderen; nur Übernachtung 39 oder 46 Franken; im Doppelzimmer 20 Franken mehr pro Person. Online buchst du bis 18 Uhr zwei Tage vor der Ankunft, danach per Telefon.9
Fürs Zelt: der Camping Morteratsch in Plauns. Auf rund 1'860 m, 1,3 km von der Station Morteratsch und ausserhalb des Banngebiets, ist er die Campingzone Plauns und das ganze Jahr offen. 2026 zahlt eine erwachsene Person 13 Franken pro Nacht und ein Einerzelt 5 Franken, zusammen rund 18 Franken; in der Hochsaison vom 27. Juni bis 16. August sind es 17 und 6 Franken. Online buchst du weniger als 30 Tage vor der Ankunft auch eine einzelne Nacht, und laut Campingplatz findet, wer spontan mit kleinem Zelt kommt, ausserhalb der Hochsaison in der Regel einen Platz. +41 81 842 62 85, mail@camping-morteratsch.ch.108
Weitere Betten. Das Hotel Morteratsch bei der Station ist in der Sommersaison bis 25. Oktober 2026 offen, +41 81 842 63 13. Auf der Ostseite des Tals erreichst du das Berghaus Diavolezza auf 2'978 m mit der Seilbahn: 142 Franken pro Person im Vierbettzimmer, mit Halbpension und Bahn, zu Sommerpreisen bis 15. November 2026, +41 81 839 39 00.10
Wo du legal schlafen kannst
- Chamanna da Boval CAS, 2'495 m, 146 m von den Terrassen. Rund 90 Plätze, Halbpension 75 Franken für SAC-Mitglieder, 87 für alle anderen; bewartet bis 18. Oktober 2026; +41 81 842 64 03.9
- Camping Morteratsch, Plauns, rund 1'860 m. Die einzige Stelle, die Pontresina fürs Campieren bezeichnet, das ganze Jahr offen; rund 18 Franken pro Nacht für eine Person mit Einerzelt; +41 81 842 62 85.108
- Hotel Morteratsch, bei der Station. Sommersaison bis 25. Oktober 2026; +41 81 842 63 13.10
- Berghaus Diavolezza, 2'978 m, auf der Ostseite. 142 Franken mit Halbpension und Bahn, Sommerpreise bis 15. November 2026; +41 81 839 39 00.10
- Nicht auf den Boval-Terrassen, nirgends oberhalb des Hüttenwegs, nicht im Vorfeld und nicht am Eis. Jagdbanngebiet, 150 Franken; unter der Waldgrenze oder auf Moräne und Eis; und das Verbot von Pontresina auf dem ganzen Gemeindegebiet.236
Allgemeine Regeln fürs Wildcampen
Das gilt überall dort, wo du wirklich draussen schlafen darfst, im Val Morteratsch also auf dem Camping Morteratsch. Es ist kein Gesetzestext, es ist Anstand und gesunder Menschenverstand in einem Tal, dessen Westseite ein Jagdbanngebiet ist, auf dessen Alp im Sommer Schafe weiden und wo rund um die Hütte eine Quelle geschützt ist.
- Kein Feuer. Offenes Feuer hat in den Bergen nichts verloren. Ein Gaskocher reicht.
- Spät aufstellen, früh abbauen. Erst gegen Abend aufbauen, früh wieder weg. Ein Biwak ist eine Nacht, kein Basislager.
- Keinen Abfall zurücklassen. Alles, was du hochträgst, trägst du wieder runter, auch Bioabfall und WC-Papier.
- Mindestens 50 Meter Abstand zu jedem Gewässer fürs grosse Geschäft, damit du nicht verschmutzt, was Mensch und Vieh trinken.
- Klein und leise bleiben. Kleine Gruppe, kein Lautsprecher, keine Drohne, Hunde an der Leine, und das Wort des Alppersonals gilt.
Disclaimer
Dieser Artikel gibt meine Recherche und Einschätzung nach bestem Wissen wieder, Stand September 2026. Er stützt sich auf die öffentlich zugänglichen und amtlichen Quellen, die unten verlinkt sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung und ist keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage.
Das Urteil stützt sich auf die Grenze des eidgenössischen Jagdbanngebiets Nr. 17 Bernina-Albris, wie sie das Bundesinventar publiziert und die Bündner Verordnung über die Wildschutzgebiete beschreibt, auf Art. 5 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Bussenliste des Bundes, auf das Fehlen jeder publizierten Ausnahme des Kantons und auf Art. 26 des Polizeigesetzes von Pontresina mit der kommunalen Bussenliste, die seit 1. August 2026 gilt. Ob ein Biwak ohne Zelt als Campieren im Sinn der Bundesverordnung gilt, hat kein Gericht entschieden, und die Gemeinde hat nicht gesagt, wie sie ihre eigene Definition liest. Dass im Banngebiet die Busse des Bundes jene der Gemeinde ersetzt, folgt aus Art. 46 Abs. 4 des Polizeigesetzes; kein publizierter Fall zeigt, wie das angewendet wird. Die Grenzen der Schutzgebiete und alle Distanzen hier stammen aus der publizierten Geometrie, die so genau ist wie die Daten und nicht wie eine Markierung im Gelände: Wo Farbe und Karte nicht übereinzustimmen scheinen, bleib auf der sicheren Seite. Preise, Daten und Saisons stammen von ihren Herausgebern, Stand September 2026, und können sich ändern; was im Tal angeschlagen ist, wurde nicht vor Ort geprüft. Prüfe vor jeder Tour die aktuellen Quellen selbst und befolge Anweisungen vor Ort. Ein echtes Notbiwak in einer Notlage ist eine andere Frage als ein geplantes Lager. Wer draussen übernachtet, trägt die Verantwortung für sein Verhalten und die Folgen selbst. Hikebeast, Leon Helg und die Saftladen GmbH übernehmen keine Haftung für Entscheidungen auf Grundlage dieses Textes und rufen niemanden dazu auf, geltendes Recht zu brechen.
Häufige Fragen
Darf ich im Val Morteratsch campieren?
Wo genau beginnt das Jagdbanngebiet?
Ist ein Biwaksack ohne Zelt erlaubt?
Bekomme ich von Pontresina eine Bewilligung?
Wo kann ich stattdessen schlafen?
Quellen
- Amtliche Geodaten, abgefragt am 26. September 2026. Identify-Dienst des Bundes an diesem Punkt, LV95 2'791'064 / 1'143'580 (WGS84 46.41633 / 9.92415), swissALTI3D 2'528,5 m, Toleranz 0, mit einer Kontrolle über einen erfundenen Layer, die HTTP 400 lieferte, und dem Jagdbanngebiet Kiental als Positivkontrolle. Gemeinde Pontresina nach der Grenze des laufenden Jahres, ebenso Station Morteratsch, Vorfeld, Hüttenweg und Hütte; die Bernina-Exklave von Samedan beginnt 1'684 m westlich auf dem Grat des Piz Boval, Italien auf dem Hauptkamm rund 4 km südlich der Hütte. Eidgenössische Jagdbanngebiete: Objekt Nr. 17 «Bernina-Albris», Typ «Gebiet mit integralen Schutzbestimmungen», am Punkt und bei der Chamanna da Boval (LV95 2'791'139 / 1'143'455, 2'495 m, 146 m südsüdöstlich des Punkts); nächster Grenzpunkt 194 m genau östlich des Punkts (LV95 2'791'258 / 1'143'583) und 120 m östlich der Hütte, auf dem Kamm der Seitenmoräne; weiter unten läuft der Hüttenweg auf rund 2,3 km höchstens etwa 10 m neben der Grenze. Die kantonale Karte Graubündens zeichnet dasselbe Polygon («Bernina-Albris», Nr. 700), 6'588,8 ha in beiden. Ebenfalls am Punkt: BLN-Objekt Nr. 1908 «Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe». In der Nähe: Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. 1238 «Vadret da Morteratsch», Gletschervorfeld, 276,92 ha, 210 m; Wildruhezone Nr. 154 «Chapütschöl», Ostseite des unteren Tals, 2,88 km. Leer am Punkt: Wildruhezonen, Pärke, Moore, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen, Ramsar, Smaragd, Waldreservate, Militärgebiete. Gelände (swissALTI3D): Neigung am Punkt rund 1 Grad, der flachste Boden 1 bis 3 Grad zwischen 2'528 und 2'568 m; ein kleiner See 182 m vom Punkt; die Ostflanke unter dem Munt Pers mit einer mittleren Neigung von 33 Grad, ohne Weg; die Isla Persa, 2'547 m, von Gletscher umgeben; zwischen Hüttenweg und Eis die Innenwand der Seitenmoräne, fast eben nur im Schutt am Eisrand auf 2'208 bis 2'220 m. Modell der oberen Waldgrenze des Bundesamts für Umwelt: der Punkt über der Waldgrenze von 1961 bis 1990 und von 1981 bis 2010; das Vorfeld bei der Plaun da Morteratsch und die Station Morteratsch schon 1961 bis 1990 darunter. swissTLM3D: Der Hüttenweg ist ein Bergwanderweg. map.geo.admin.ch (Jagdbanngebiete), Identify am Punkt. ↩
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ), SR 922.31, Stand 1. Februar 2025. Art. 2 Abs. 1: «Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte», darunter «17. Bernina-Albris Kanton GR». Art. 5 Abs. 1: «In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a. Die Jagd ist verboten. b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden. ... c. Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft. ... e. Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. ... f bis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten ...» Die französische Fassung von lit. e lautet «il est interdit de camper librement», die italienische «è vietato piantare tende o campeggiare»; keine der drei nennt das Biwak. fedlex.admin.ch (VEJ). ↩
- Ordnungsbussenverordnung (OBV), SR 314.11, Anhang 2 Ziff. 12005: «Freies Zelten oder Campieren in eidgenössischen Jagdbanngebieten (Art. 18 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 JSG, Art. 5 Abs. 1 Bst. e VEJ)», 150 Franken. Jagdgesetz (JSG), SR 922.0, Art. 18: Busse bis 20'000 Franken im ordentlichen Verfahren (Abs. 1), strafbar ist auch die Fahrlässigkeit (Abs. 3). fedlex.admin.ch (OBV), fedlex.admin.ch (JSG). ↩
- Bundesamt für Umwelt, Inventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete, Objektblatt «17. Bernina-Albris Kt. GR» der Revision 2023: «Das Banngebiet liegt südlich von Pontresina im Oberengadin und umfasst den Gebirgszug zwischen dem Val Roseg und dem Vadret da Morteratsch sowie den Höhenzug des Piz Albris zwischen Alp Languard und Val Bernina.» Zielsetzung: «Erhaltung des Gebiets als vielfältigen Lebensraum für wildlebende Säugetiere und Vögel», «Schutz der Tiere und Vögel vor Störungen». Besondere Massnahmen: «Das Banngebiet umfasst einen integralen (I) und einen partiellen (II) Teil.» «Ausserhalb des Schutzgebietes sind Perimeter bezeichnet, in welchen Wildschäden vergütet werden (III).» Das Banngebiet umfasst 6'588,8 ha; die Station Morteratsch und der Campingplatz in Plauns liegen in einem solchen Wildschadenperimeter, ausserhalb des Banngebiets. Layer des Bundes zu den Wildtierschutzgebieten, «Bernina-Albris (Nr. 17.00)», rechtsverbindlich, Schutzzeit 1. Januar bis 31. Dezember: «Hunde sind an der Leine zu führen; der Betrieb von Drohnen ist verboten; freies Zelten und Campieren ist verboten; kantonale Bewilligung erforderlich für sportliche Anlässe (gemäss Art. 5 VEJ)». Objektblatt JBG 17 Bernina-Albris (PDF). ↩
- Kanton Graubünden, gelesen auf gr-lex am 26. September 2026. Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG), BR 740.200, vom 21. August 2018, Fassung in Kraft seit 1. September 2023. Art. 5 Abs. 2: «Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets.» Anhang 1, Jagdbezirk VII, «700. Bernina-Albris»: Die Grenze führt vom «Bahnübergang Surovas» über den «Oberer Wanderweg nach Chünetta», den «Wanderweg zur Bovalhütte» und den «Moränenpfad» zum «Sass dal Pos (3266)» und zum «Piz Bernina (4048.6)», dann der Landesgrenze entlang und durch das Val Roseg zurück zum Ausgangspunkt. Die VWSG, die Verordnung über den Jagdbetrieb, das kantonale Jagdgesetz (KJG, BR 740.000) und die kantonale Jagdverordnung (KJV, BR 740.010) enthalten keine Ausnahme fürs Campieren im Banngebiet. Verordnung über den Jagdbetrieb (JBV), BR 740.025, Fassung in Kraft seit 1. August 2026, Art. 13 «Campieren und Biwakieren»: «Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen zur Übernachtung sowie die Übernachtung in Motorfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern und dergleichen nur auf gekennzeichneten Campingplätzen erlaubt.» Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Jagdtermine 2026: Hochjagd 3. bis 13. und 21. bis 30. September, Steinwildjagd 5. Oktober bis 8. November. gr-lex.gr.ch, BR 740.200, BR 740.025, gr.ch, Jagdtermine. ↩
- Gemeinde Pontresina, Gesetzessammlung, gelesen am 26. September 2026. Gesetz über die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe in der Gemeinde Pontresina (Polizeigesetz), beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. April 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023; die Teilrevision an der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 änderte nur Art. 30 und Art. 40. Art. 3: «Der Gemeindevorstand ist oberste Polizeibehörde.» Art. 26 «Campingverbot»: «Auf dem Gebiet der Gemeinde Pontresina ist das Campieren, d.h. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zur Übernachtung, nur an den von den Behörden bezeichneten Stellen erlaubt. Ansonsten ist das Campieren ohne Bewilligung des Gemeindevorstandes untersagt.» Art. 44 Abs. 2: Liegt die Bewilligung in der Kompetenz des Gemeindevorstandes, «muss in der Regel vier Wochen vorher ein entsprechendes Gesuch gestellt werden»; Abs. 3: Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind «und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen». Art. 45 Abs. 1: «Für sämtliche Bewilligungen und polizeiliche Massnahmen gemäss diesem Gesetz werden Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00 bis CHF 500.00 erhoben.» Art. 46 Abs. 1: Busse «von CHF 50.00 bis CHF 10'000.00»; Abs. 4: «Vorbehalten bleiben Tatbestände, welche bereits durch das eidgenössische oder kantonale Recht mit Strafe bedroht sind.» Art. 47 Abs. 4: Von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz kann auch ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens ein Bussendepositum «im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten» sichergestellt werden. Gemeindeverwaltung Pontresina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina, +41 81 838 81 81, gemeinde@pontresina.ch. Polizeigesetz (PDF), Gesetzessammlung, Kontakt. ↩
- Gemeinde Pontresina, Ordnungsbussenverordnung, vom Gemeindevorstand gestützt auf Art. 48 Abs. 2 des Polizeigesetzes «erlassen am 20. Juni 2023, geändert am 18. November 2025 und am 18. August 2026 rückwirkend per 1. August 2026», ein gescanntes PDF, gelesen am 26. September 2026. Art. 2, Ordnungsbussenliste, Ziffer 15 (Bussenziffer 20.f.1): «Unzulässiges Campieren auf öffentlichem Grund (Art. 26 Polizeigesetz) Fr. 100.--». Dieselbe Zeile stand als Ziffer 16, mit 100 Franken, in der Fassung vom 20. Juni 2023 und in jener, die ab 1. Dezember 2025 galt. Art. 3: «Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz den Betrag ... zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.» Ordnungsbussenverordnung, Fassung vom 1. August 2026 (PDF), Fassung vom 1. Dezember 2025 (PDF), Fassung vom 20. Juni 2023 (PDF). ↩
- Zonenplanung, Inventare und kommunales Recht, abgerufen am 26. September 2026. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) Graubünden, Parzelle 1607 von Pontresina (EGRID CH578877941766): am Punkt die Grundnutzung «Übriges Gemeindegebiet», eine Landschaftsschutzzone und eine Grundwasser- und Quellschutzzone, die für die Quelle der Bovalhütte ausgeschieden ist; die Naturschutzzone beginnt 210 m entfernt. Baugesetz der Gemeinde Pontresina, gemäss Kataster geltende Fassung: Art. 81, «In der Campingzone Plauns darf ein Campingplatz erstellt und betrieben werden»; Art. 86 und Art. 87 verweisen für die Landschafts- und die Naturschutzzone auf Art. 34 und Art. 33 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG, BR 801.100), die Bauten und Nutzungen regeln und keine Regel zum Betreten oder Campieren enthalten. Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. 1238 «Vadret da Morteratsch», Gletschervorfeld, 276,92 ha, von Pontresina als kommunale Naturschutzzone umgesetzt; Auenverordnung, SR 451.31, Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 lit. c: Die Kantone sorgen dafür, dass Nutzungen, darunter «die Erholungsnutzung», mit dem Schutzziel in Einklang stehen. BLN-Objekt Nr. 1908 «Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe»: Es bindet die Behörden (NHG, SR 451, Art. 6). Wildruhezone «Chapütschöl», Bund Nr. 154, Ostseite des unteren Tals, Gemeindebeschluss 2004: «Zutrittsverbot (zu Fuss und Wintersportarten)», 20. Dezember bis 30. April. Gesetz über den Weidgang und das Alpwesen der Gemeinde Pontresina: Die Gemeinde verpachtet die «Alp Chünetta (Schafalp)», deren Schafweide «Von der Alp Chünetta einwärts bis zum Fusse des Piz Bernina und Piz Morteratsch sowie die Weiden am Munt Pers, nicht aber das Gletschervorfeld» reicht. ÖREB Graubünden, Baugesetz Pontresina (PDF), KRG, Auenverordnung, Aue 1238 (PDF), NHG, Weidgang und Alpwesen (PDF). ↩
- Chamanna da Boval CAS, SAC-Sektion Bernina, 2'495 m, Postfach 38, 7504 Pontresina, +41 81 842 64 03 während der Bewartung, boval@bluewin.ch, Seiten und Preisliste abgerufen am 26. September 2026. Zustieg ab der Station Morteratsch: «Im letzten Teil der Wanderung wird es wieder etwas steiler. Diese Passagen sind mit einem Drahtseil (Handlauf) abgesichert. (Schwierigkeitsgrad T2-3, Distanz ca. 4.5km und etwa 600 Höhenmeter)»; rund 1,5 Stunden für den Abstieg; «Der Zustieg im Winter ist ausschliesslich über den Gletscher möglich. Der Sommerweg ist nicht passierbar aufgrund von Lawinengefahr.» Bewartet «Sommer: ca. Mitte Juni bis Mitte Oktober, Winter: ca. Ende März bis Mitte Mai»; das Reservationssystem der Hütte zeigt sie bewartet bis 18. Oktober 2026, geschlossen vom 19. Oktober 2026 bis 25. März 2027 und wieder bewartet ab 26. März 2027; im SAC-Portal ist der Schutzraum von November bis Februar geschlossen. Rund 90 Plätze; die publizierten Zahlen reichen von 80 bis 95. Preise ab Sommer 2025, pro Person und Nacht inklusive MWST: Halbpension CHF 75.00 für SAC-Mitglieder und CHF 87.00 für alle anderen, nur Übernachtung CHF 39.00 und CHF 46.00, Doppelzimmer CHF 20.00 Aufpreis pro Person. Online buchbar bis 18 Uhr zwei Tage vor der Ankunft, danach per Telefon. SAC-Tourenportal: T2, 2 Stunden ab Morteratsch. boval.ch, Lage, Preisliste (PDF), sac-cas.ch, Chamanna da Boval, SAC Bernina. ↩
- Anbieter, abgerufen am 26. September 2026. Camping Morteratsch, Plauns, Via Morteratsch 14, 7504 Pontresina, +41 81 842 62 85, mail@camping-morteratsch.ch: «365 Tage offen»; Preise 2026 pro Nacht inklusive Kurtaxe, Verkehrstaxe, Abfallentsorgung und MWST: Erwachsene CHF 13.00 (Hochsaison 27. Juni bis 16. August 2026: CHF 17.00), «Einerzelt» CHF 5.00 (6.00), Zelt klein bis 5 m² CHF 9.00 (10.00); AGB, 6.1: «Weniger als 30 Tage vor Ankunft sind Online-Buchungen ab 1 Nacht möglich»; FAQ: «Spontan anreisende Kurzaufenthalter mit kleinem Zelt und ein bis drei Übernachtungen finden ausserhalb der Hochsaison in der Regel problemlos einen Platz.» Rezeption 8 bis 12 Uhr und 15 bis 18.30 Uhr. Hotel Morteratsch bei der Station Morteratsch, +41 81 842 63 13, mail@morteratsch.ch: Sommersaison bis 25. Oktober 2026. Berghaus Diavolezza, 2'978 m, +41 81 839 39 00, berghaus@diavolezza.ch: Sommerpreise 2026 vom 4. Mai bis 15. November 2026, ein Platz im Vierbettzimmer 142 Franken pro Person und Nacht mit Kurtaxe, Frühstück, Viergangmenü am Abend und Seilbahn. camping-morteratsch.ch, Preise 2026 (PDF), FAQ, AGB, morteratsch.ch, Berghaus Diavolezza, Zimmer. ↩